LVwG W VGW-101/042/10064/2024/E

VGW-101/042/10064/2024/ELandesverwaltungsgericht28.10.2024

Regest

Verfahrenshelfer, Strafverfahren, Tarifansatz, Schwellenwert, Anrechnungsregel, angemessene Vergütung, Honorar, Zuschläge, Erschwerniszuschlag, Einheitssatz, Erfolgszuschlag, pauschalierter Abschlag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/10064/2024/E

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.042.10064.2024.E

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 22.11.2022, Zl. ..., in einer Angelegenheit der Rechtsanwaltsordnung, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des Bescheids des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22.11.2022, Zl. ..., wie folgt zu lauten hat:

„Dem Antrag wird im Ausmaß von EUR 22.253,14 (darin enthalten EUR 3.708,86 an USt) stattgegeben.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien hat über den Antrag des Mag. A. B. vom 29.03.2022, eingegangen am 30.03.2022, auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO im Zusammenhang mit der Verteidigung der Angeklagten C. D. zwischen dem 02.12.2020 und 01.12.2021 im Strafverfahren zu ... des Landesgerichts für Strafsachen Wien wie folgt entschieden:

  1. Dem Antrag wird im Ausmaß von EUR 21.896,73 (darin enthalten EUR 3.649,46 an USt) stattgegeben.

  2. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 38.321,91 wird abgewiesen.

Begründung

--Grafik nicht anonymisierbar--

Dagegen richtet sich die folgende Beschwerde:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 29.3.2022 ein Antrag auf Gewährung einer Sondervergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO eingebracht, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 24.2.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und die Behördenvertreterin auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen.

Mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 8.3.2023, GZ VGW-101/042/867/2022, wurde dem verfahrensgegenständlichen Antrag im Ausmaß von EUR 29.670,84 (darin enthalten EUR 4.945,14 an USt) stattgegeben.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.7.2024, GZ Ra 2023/03/0118, Folge gegeben wurde, und mit welchem das oa. hg. Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurden.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat es wiederholt und zuletzt mit Erkenntnis vom 19. Juni 2024, Ra 2023/03/0004, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur in Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung ausgemessen wird und etwa in Verweisung auf die allgemeine Übung von den Ansätzen der AHR ausgehend ein Abschlag vorgenommen wird. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig sei, im Sinne einer „Annäherung“ an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHR ausgehend einen Abschlag von 25 % vorzunehmen (vgl. nochmals VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004, mwN).

10 Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, bei Ermittlung der „angemessenen Vergütung“ nach § 16 Abs. 4 RAO seien die Ansätze der (an die Stelle der AHR getretenen) AHK abzugsfrei heranzuziehen, widerspricht somit - wie die Revisionswerberin zutreffend vorgebracht hat - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

11 Schon aus diesem Grund war daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf die in der Revision überdies aufgeworfene Frage einzugehen war, ob eine Erhöhung der Abschläge auf 33,33 % oder auf 40 % - gestützt auf die allgemeine Erwägung, dass der Vorbereitungsaufwand für Verhandlungen mit steigender Verfahrensdauer bei besonders umfangreichen Rechtssachen abnehme - gerechtfertigt sei (vgl. dazu aber bereits erneut VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004).

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Verfahrenshelfer der Angeklagten C. D. im Strafverfahren zu ... des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestellt worden ist, und die von ihm im auf das letzte Verhandlungsjahr bezogenen Antrag aufgelisteten Vertretungsleistungen zwischen dem 2.12.2020 und dem 1.12.2021 erbracht hat.

Der erste Verhandlungstag im gegenständlichen Strafverfahren hat am 2.12.2019 stattgefunden. Der Beobachtungszeitraum läuft im gegenständlichen Strafverfahren daher jeweils von 2.12. 00:00 Uhr eines Jahres bis zum 1.12. 24:00 Uhr des Nachfolgejahres. Für den gegenständlichen Antrag ist daher der Zeitraum vom 2.12.2020 00:00 Uhr bis zum 1.12.2021 24:00 Uhr (zweites Verhandlungsjahr) als Beobachtungzeitraum relevant.

Wie zutreffend von der belangten Behörde festgestellt, wurde dieser Antrag rechtzeitig eingebracht.

§ 16 Abs. 1 bis 4 RAO in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 159/2013 lautet wie folgt:

„(1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.

(2) Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.

(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.

(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“

Grundsätzlich können vier Arten an Leistungen verzeichnet werden:

i) Zeiten der Hauptverhandlung: diese sind voll remunerierbar. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein schöffengerichtliches Strafverfahren. Der Tarifansatz findet sich in § 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK und beträgt für die erste halbe Stunde jedes Verhandlungstages EUR 408, für jede weitere EUR 204.

ii) Zeiten des Zuwartens während der Beratungen des Gerichtes: diese sind voll remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs 4 AHK iVm TP 7/2 RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900 (§10 Abs 1 AHK) und beträgt EUR 176,40.

iii) Zeiten des Zuwartens auf den Beginn oder die Fortsetzung der Hauptverhandlung:

diese sind - mit Ausnahme der jeweils ersten halben Stunde - remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs. 4 AHK i.V.m. TP 7/2 RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900 (§ 10 Abs. 1 AHK) und beträgt EUR 176,40.

iv) Schriftsätze: diese sind grundsätzlich remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs. 1 AHK i.V.m. den Tarifposten des RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900.

Zur Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2018, G112/2018, aus wie folgt:

„1.1.2. Aus den Materialien zu § 16 Abs 4 RAO idF BGBl I 111/2007 (Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22 f.) wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich. Die Verhandlungszeit soll – neben der Abfassung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 Abs 2 StPO – als Maßstab für die Beurteilung des Verfahrensaufwandes für den Verfahrenshelfer dienen:

"[…] Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist."

(…)

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag jedoch nicht begründet.

In seinem Erkenntnis VfSlg 12.638/1991 stellte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs4 B-VG fest, dass §16 Abs2 RAO, RGBl 96/1868, idF BGBl 570/1973 verfassungswidrig war. Nach der in diesem Verfahren geltenden Rechtslage war neben der Pauschalvergütung keine weitere Vergütung für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen vorgesehen. Mit § 16 Abs 4 RAO idF BGBl 474/1990 wurde die Möglichkeit der Beantragung einer "Sondervergütung" unter der Voraussetzung geschaffen, dass der bestellte Verfahrenshelfer in einem Verfahren innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 idF BGBl I 111/2007 ergänzte §16 Abs4 RAO dahingehend, dass in Verfahren, in denen das Gericht gemäß §285 Abs2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels verfügt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist.

Die Materialien (Erläut zu RV 303 BlgNR, 23. GP, 22 f.) zu §16 Abs4 RAO idF BGBl I 111/2007 (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008) erläutern hiezu wie folgt:

"Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des §16 Abs4 RAO soll den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der verordnungsmäßigen Festsetzung der sog 'Sonderpauschalvergütung', also der Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren, Rechnung getragen werden. Nach §16 Abs4 erster Satz RAO setzt der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein Anspruch (wobei freilich auch solche Verfahrenshilfeleistungen vom Rechtsanwalt letztlich nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern von der Republik Österreich im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung nach §47 Abs1 RAO abgegolten werden). Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist. Dies scheint freilich dort nicht sachgerecht, wo das Gesetz selbst auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang einer Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht sieht – im Gefolge der E des VfGH vom 16.3.2000, AZ G151/99 – derzeit ausdrücklich §285 Abs2 StPO vor, dies für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Gegenausführung dazu). Hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen 'Monsterverfahren', in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, scheint es auch angemessen, auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach §16 Abs4 RAO besonders Bedacht zu nehmen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass auf Antrag des die Gewährung einer Sondervergütung verlangenden Rechtsanwalts bei solchen Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des §285 Abs2 StPO (was sowohl hinsichtlich anderer Rechtsmittel als auch anderer Verfahrensarten möglich scheint) eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausmaß von zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der 'Sondervergütungsgrenze' von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen."

2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen gegen eine Pauschalvergütung der im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen, durch die nicht die Leistung des einzelnen, sondern die der Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit abgegolten wird und die daher jedem Rechtsanwalt – gleichgültig, ob und in welchem Umfang er Verfahrenshilfe geleistet hat – zugutekommt, keine Bedenken (vgl VfSlg 12.638/1991 mwN). Die Pauschalvergütung hat jedenfalls sachgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet zu sein (vgl VfSlg 6945/1972).

2.2.2. Vor diesem Hintergrund ist dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn einem Verfahrenshelfer erst bei Erreichen eines objektivierbaren Schwellenwertes von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ein Anspruch auf Sondervergütung gewährt wird. Diese Regelung gewährleistet insbesondere, dass der Verfahrenshelfer lediglich für Leistungen in besonders aufwändigen Verfahren entlohnt wird, die in nachvollziehbarer Weise erbracht wurden. Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er in diesem Zusammenhang nicht auch den kaum überprüfbaren Aufwand berücksichtigt, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist (vgl Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22 f.). Bei den geleisteten Verhandlungsstunden handelt es sich daher um einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer Sondervergütung neben der allgemeinen Pauschalvergütung.

Der Gesetzgeber trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass insbesondere das Verfassen von umfangreichen Rechtsmitteln zu einem erheblichen Aufwand führen kann. Die gesetzliche Fiktion, dass bei Verfahren, in denen das Gericht gemäß §285 Abs2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist, besteht in Strafverfahren für die Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die Fristverlängerung kann sich insbesondere im Hinblick auf Art6 EMRK als notwendig erweisen (vgl hiezu VfSlg 15.786/2000). Dass § 16 Abs 4 RAO eine solche Regelung für Zivilverfahren nicht vorsieht, ist vor allem den wesentlichen Unterschieden zwischen Straf- und Zivilverfahren geschuldet. Eine Fristverlängerung ist in Strafverfahren alleine im Falle extremen Umfangs des Verfahrens vorgesehen. Ob ein solcher "Extremfall" vorliegt, hat gemäß § 285 Abs 3 StPO der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes unanfechtbar im Rahmen einer Gesamtschau des Verfahrens zu beurteilen (s hiezu auch Ratz in Fuchs/Ratz WK StPO § 285 Rz 18 [Stand: 16.5.2017, rdb.at]). Es ist dem Gesetzgeber daher aus gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten, wenn bei der Frage, ob ein besonders komplexes bzw umfangreiches Strafverfahren vorliegt, auf eine Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichtes abgestellt wird. Dies gewährleistet zudem aus verwaltungsökonomischen Überlegungen eine für die jeweilige Rechtsanwaltskammer einfach handhabbare Regelung, um sicherzustellen, dass Verfahrenshelfern, die objektivierbar in einem besonders aufwändigen Verfahren bestellt wurden, zeitnahe eine Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO erhalten.

Dass bei Zivilverfahren alleine auf die Verhandlungszeit abgestellt wird, verstößt vor diesem Hintergrund nicht gegen den Gleichheitssatz. Neben dem Verhandlungsaufwand besteht hier – im Gegensatz zu bestimmten Strafverfahren – kein in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbarer Anknüpfungspunkt zur Feststellung eines notwendigen "außergewöhnlichen Verfahrensaufwandes".

Schließlich erfolgen Verfahrenshilfeleistungen auch nicht unentgeltlich, die in Verfahren erbracht werden, in denen die Schwellenwerte des § 16 Abs 4 RAO nicht erreicht werden. Diese werden nämlich vom Bund im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung gemäß § 47 Abs 1 RAO abgegolten (vgl Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22).“

In seinen Erkenntnissen vom 10.10.2018, Zl. Ra 2017/03/0061 bis 0062-5, und vom 13.11.2019, Zl. Ra 2019/03/0014, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Vorjudikatur aus, dass der Anspruch nach einer angemessenen Vergütung entsprechend § 16 Abs. 4 RAO bedeute, dass die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbrachten Leistungen vergütungsfrei seien und erst die nachher erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Damit sei es verfehlt, auch die Leistungen, die vor Erreichen des Schwellenwertes erbracht worden sind, zusätzlich zu vergüten.

Auch stellte der Verwaltungsgerichtshof in diesen Entscheidungen klar, dass die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 RAO nicht über die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ hinaus zur Anwendung gelangt, sodass bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung für ein Rechtsmittel diese nicht zum Tragen kommt. Zudem wurde hervorgehoben, dass die Höhe der Entlohnung auf geeignete Weise, wie etwa durch die Zuerkennung eines angemessenen Zuschlags nach § 4 AKH, vorzunehmen ist.

Im Erkenntnis vom 11.7.2019, Ra 2019/03/0013, wurde wiederum klargestellt, dass dem Anspruch auf Sondervergütung eine jahresweise Betrachtung zugrunde liegt, wobei das jeweilige Kalenderjahr maßgeblich ist und dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AHK ein Zuschlag i.S.d. § 4 AHK zuzusprechen ist.

In diesem Verfahren war eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf die Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zugesprochen, sodass inklusive Antragsbearbeitungsdauer 13 Wochen Zeit für die Rechtsmittelausführung bestanden hatten. Auch war vor der Zustellung des Rechtsmittelfristverlängerungsbeschlusses noch nicht im Ausmaß von 50 Verhandlungsstunden im bezughabenden gerichtlichen Strafverfahren verhandelt worden. In diesem Verfahren hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es im gegenständlichen Verfahren durchaus angemessen erscheint, aufgrund der besonderen Aufwändigkeit des Rechtsmittelschriftsatzes, im Hinblick auf welchen eine Fristverlängerung gewährt worden ist, einen Zuschlag in der Höhe des 20-fachen des Tarifansatzes nach § 4 AHK zuzuerkennen.

Im ebenfalls zu einer Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO ergangenen Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 26.8.2022, GZ VGW-101/042/778/2022, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

1 Der Mitbeteiligte war mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (die belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin) vom 23. Oktober 2017 gemäß § 45 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2020, zum Verfahrenshilfeverteidiger eines Angeklagten in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt worden.

2 Für seine vom 18. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 im Strafverfahren erbrachten Leistungen begehrte der Mitbeteiligte mit Antrag vom 31. März 2021 gemäß § 16 Abs. 4 RAO eine Vergütung von € 295.466,40 (brutto), abzüglich der Vergütung für zehn (näher bezeichnete) Verhandlungstage. Des Weiteren beantragte er die Gewährung eines Erschwerniszuschlages nach § 4 der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) und - wegen des Freispruchs hinsichtlich zweier Anklagefakten - die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags in Höhe von € 174.462,42 (brutto) für die Jahre 2018 bis 2020.

3 Mit Bescheid vom 2. November 2021 gab die belangte Behörde dem Antrag des Mitbeteiligten in Höhe von € 86.831,14 (brutto) statt und wies das Mehrbegehren ab. Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, dass mangels Vorliegens eines komplexen Verfahrens ein Erschwerniszuschlag gemäß der (mit 1. Juli 2021 aufgehobenen) Bestimmung des § 4 AHK nicht zuzuerkennen sei. Auch ein Erfolgszuschlag nach § 12 AHK komme bei Verfahrenshilfen nicht in Betracht. Bei Berechnung einer angemessenen Vergütung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen die Schwellenwerte um einige Tage überschritten worden seien, von den Ansätzen der AHK ausgehend ein Abschlag in Höhe von 25 % gerechtfertigt. Da bei besonders umfangreichen Verfahren der Aufwand für Verhandlungen mit zunehmender Verfahrensdauer weiter sinke, sei ein Abschlag für den 21. bis 30. Verhandlungstag in Höhe von 33,33 % und für jeden darüberhinausgehenden remunerierbaren Verhandlungstag in Höhe von 40 % zu berücksichtigen.

4 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, indem es eine Vergütung in der Höhe von € 350.608,99 (brutto) zuerkannte. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5 In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass für die Vornahme eines pauschalen Abschlags keine Rechtsgrundlage bestehe, weshalb der Mitbeteiligte seine Ansprüche nach den AHK uneingeschränkt geltend machen könne. Ferner biete keine gesetzliche Regelung auch nur ein Indiz, dass ein dem Rechtsanwalt nach den AHK zustehender Erfolgszuschlag einem Verfahrenshelfer nach dem Regime des § 16 Abs. 4 RAO verwehrt zu bleiben habe. Der Erfolgszuschlag sei in Ermangelung außergewöhnlicher und bislang nicht honorierter Leistungen des Verteidigers in Höhe von 25 % zu veranschlagen. Außerdem lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Erschwerniszuschlags vor. Dazu gab das Verwaltungsgericht zunächst das Vorbringen des Mitbeteiligten wieder, wonach der Gerichtsakt des Verfahrens, in dem er eingeschritten sei, 210 Bände, 4000 Ordnungsnummern und ein Datenvolumen von über 35 Gigabyte umfasst habe, vierzehn Personen angeklagt gewesen und mehr als 100 Zeugen einvernommen worden seien, wobei der Verfahrensgegenstand (auch mit steuer- und finanzstrafrechtlichen Sachverhalten) überaus komplex gewesen und ein weiteres Verfahren mit einer Anklageschrift von 200 Seiten über mehrere Verhandlungstage lang einbezogen worden sei. Davon ausgehend vertrat das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass alle diese Umstände - im Vergleich zu einem durchschnittlichen Strafverfahren - „exorbitante Mehrvertretungsaufwände“ bewirkt hätten. Insbesondere der außergewöhnlich große Aktenumfang habe eine das übliche Maß vielfach übersteigende Vorbereitungszeit erfordert, wobei auch mit den zahlreichen Mitangeklagten die Erschwernis verbunden sei, auf allfällige den Verfahrenshilfebefohlenen belastende Aussagen der Mitangeklagten Bedacht zu nehmen. Wegen der außergewöhnlichen Umstände sei der Erschwerniszuschlag nach der Bestimmung des § 4 AHK, die trotz ihrer Aufhebung für den Zeitraum der Leistungserbringung immer noch anzuwenden sei, im Höchstausmaß von 50 % zuzuerkennen.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Zur Zulässigkeit wird insbesondere das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verrechnung eines (gegenständlich nicht beantragten, sondern nur vorbehaltenen) Erfolgszuschlages nach § 12 AHK und zur Zuerkennung eines Erschwerniszuschlages nach Aufhebung des § 4 AHK per 1. Juli 2021 geltend gemacht. Da die Gewährung des Erschwerniszuschlages nur mit einem lapidaren Verweis auf die Ausführungen des Mitbeteiligten begründet und insbesondere die Festsetzung der Zuschlagshöhe unbegründet geblieben sei, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Außerdem sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach im Rahmen der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO bei Verfahren mit Überschreitung der Schwellenwerte um einige Tage ein Abschlag von 25 % gerechtfertigt sei.

7 Dieser Abschlag sei - wie die Revisionswerberin in den Revisionsgründen weiter ausführt - „unter systematischer Berücksichtigung des § 47 RAO“ bei mehr als 16 Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 80 Verhandlungsstunden um 10 % zu erhöhen, weil der Vorbereitungsaufwand für Verhandlungen in besonders umfangreichen Rechtssachen mit zunehmender Verfahrensdauer sinke. Die bloße Tatsache überdurchschnittlich vieler Verhandlungstage und ein überdurchschnittlich umfangreicher Verfahrensakt würden für sich genommen keinen Erschwerniszuschlag rechtfertigen, weil der damit verbundene Mehraufwand durch die Renumerierung einer entsprechend großen Zahl an Verhandlungstagen abgegolten werde. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Strafsache der Art nach überdurchschnittliche Leistungen aufgrund ihrer Komplexität erfordert habe. Die bloße Vermutung, durch die Anwesenheit der vierzehn Angeklagten samt deren Verteidiger sei das Kriterium der Überdurchschnittlichkeit erfüllt, reiche zur Begründung des Erschwerniszuschlags nicht aus.

8 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die Bundesministerin für Justiz als weitere Partei eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Revision ist schon angesichts des Abweichens der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Zulässigkeit von Abschlägen bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO zulässig; sie ist auch begründet.

Zu den pauschalen Abschlägen

10 Gemäß § 16 Abs. 4 RAO hat ein nach den §§ 45 oder 45a RAO bestellter Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 leg. cit. für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine angemessene Vergütung des Verfahrenshelfers im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, zu bemessen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.638/1991 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient (vgl. VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, mwN).

12 Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden AHK kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs. 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.

13 So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt erkannt, dass die Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 4 RAO nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß (nunmehr:) § 61 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen hat.

14 Es wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur in Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung ausgemessen wird und etwa in Verweisung auf die allgemeine Übung von den Ansätzen der AHR ausgehend ein Abschlag vorgenommen wird (vgl. zu alledem nochmals VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, mwN).

15 In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. November 2002, 2000/10/0050, auch die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig sei, im Sinne einer „Annäherung“ an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHR ausgehend einen Abschlag von 25 % vorzunehmen (vgl. auch VwGH 13.11.2019, Ra 2019/03/0014; 17.11.2023, Ro 2023/03/0035).

16 Wie die Revisionswerberin daher zutreffend geltend macht, widerspricht die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Ansicht des Verwaltungsgerichts, bei der Ermittlung der „angemessenen Vergütung“ nach § 16 Abs. 4 RAO seien die Ansätze der AHK abzugsfrei heranzuziehen, dieser Rechtsprechung (vgl. idS schon VwGH 30.3.2004, 2002/06/0159). Schon aus diesem Grund war daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

17 Was die Höhe des Abschlags von den Ansätzen der AHK anbelangt, ist allerdings für das fortgesetzte Verfahren auszuführen, dass im erwähnten Erkenntnis vom 4. November 2002, 2000/10/0050, die Rechtskonformität eines von der Behörde mit der bisherigen Praxis gerechtfertigten Abschlags von 25 % als „Annäherung“ an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung mit dem Hinweis auf die allgemeine Übung begründet und nicht etwa darauf gestützt wurde, dass der Schwellenwert nur um einige Tage überschritten worden sei.

18 In der Revision wird die darin als angemessen erachtete Erhöhung des 25%-igen Abschlags bei mehr als 16 Verhandlungstagen (oder mehr als 80 Verhandlungsstunden) um 10 % nicht damit begründet, dass im konkreten Einzelfall aus besonderen Gründen für bestimmte anwaltliche Leistungen ein höherer Abschlag angemessen wäre. Stattdessen wird die Erhöhung des Abschlags mit allgemeinen Erwägungen gerechtfertigt, nämlich der Abnahme des Vorbereitungsaufwands für Verhandlungen mit steigender Verfahrensdauer bei besonders umfangreichen Rechtssachen. Die Revision legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen von der bisherigen allgemeinen Übung, die Grundlage für die auf das Erkenntnis VwGH vom 4. November 2002, 2000/10/0050, zurückgehende Rechtsprechung war, abzugehen sei.

19 Die vorliegend angewendeten Regelungen der AHK sehen eine an den Verhandlungstagen oder -stunden orientierte regressive Staffelung der Ansätze - wie sie von der Revisionswerberin ins Treffen geführt wurde - nicht vor. Somit ist eine allfällige Abnahme des Aufwands für die Verhandlungsvorbereitung im Laufe der Verfahrensdauer bereits in den pauschalen Ansätzen der AHK als mitberücksichtigt und abgegolten anzusehen. Daraus folgt aber, dass die von der Revisionswerberin vertretene - nicht auf besondere Gründe des Einzelfalles abstellende - Erhöhung des Abschlags von den Werten, die nach den AHK ermittelt wurden, im Ergebnis ein berichtigendes Absenken der Ansätze und damit ein Abgehen von den AHK als Maßstab für die Angemessenheit der Entlohnung anwaltlicher Leistungen bedeuten würde. Die in der Revision angestellten Überlegungen über eine Erhöhung des Abschlags um 10 % nach 16 Verhandlungstagen (oder 80 Verhandlungsstunden) erweisen sich umso weniger als schlüssig und zwingend, als im Bescheid vom 2. November 2021 noch ein Abschlag in Höhe von 33,33 % für den 21. bis 30. Verhandlungstag und in Höhe von 40 % für jeden darüber hinausgehenden remunerierbaren Verhandlungstag als erforderlich erachtet wurde.

20 Bei den von einer derartigen Abschlagserhöhung erfassten anwaltlichen Leistungen handelt es sich auch nicht um solche, die als „vergütungsfreier“ Teil der in „überlangen“ Verfahren erbrachten Leistungen anzusehen wäre, weil sie typischerweise auch in Verfahren anfielen, die den Schwellenwert nicht übersteigen (zu in solchen Verfahren erbrachten „vergütungsfreien“ Teilen anwaltlicher Nebenleistungen vgl. abermals VwGH 4.11.2002, 2000/10/0050). Ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der AHK als Richtschnur wäre ein Abschlag auf deren Tarifansätze mit mehr als 25 % ohne Rechtfertigung durch besondere Gründe des konkreten Einzelfalls mit § 16 Abs. 4 RAO nicht vereinbar.

Zum Erschwerniszuschlag

21 Im Hinblick auf das Außerkrafttreten des § 4 AHK mit 1. Juli 2021 ist der Revisionswerberin zwar zu konzedieren, dass vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist. Die Beurteilung, inwieweit anwaltliche Leistungen gemäß § 16 Abs. 4 RAO zu vergüten sind, hat jedoch zeitraumbezogen und daher anhand der im Zeitpunkt ihrer Erbringung, also in den Jahren 2019/2020, in Geltung stehenden Bestimmungen der AHK zu erfolgen (vgl. im Übrigen die inhaltsgleiche Nachfolge-Regelung des § 2 Abs. 2 AHK und dazu VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060).

22 Soweit sich die Revision gegen die Begründung für die Gewährung eines Erschwerniszuschlages wendet, ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht durch die - nicht bloß pauschale - Bezugnahme auf die Ausführungen des Mitbeteiligten ausreichend deutlich dargelegt hat, aus welchen Gründen es die Voraussetzungen für einen Erschwerniszuschlag als erfüllt erachtete. Diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts, die an verschiedenste Besonderheiten des betreffenden Verfahrens anknüpfen, hält die Revision (ebenso wie zur Frage der Höhe des Erschwerniszuschlags) nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere im Hinblick auf den außergewöhnlich großen Aktenumfang und auf die Komplexität des Verfahrens ist die Bejahung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Erschwerniszuschlags durch das Verwaltungsgericht daher nicht zu beanstanden.

Zum Erfolgszuschlag

23 Für die Frage der Zulässigkeit der Zuerkennung eines Erfolgszuschlags ist auf das Erkenntnis VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, zu verweisen, mit dem erkannt wurde, dass die Gewährung eines Erfolgszuschlages nach § 12 AHK mit dem Konzept des § 16 Abs. 4 RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar ist, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

24 Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff „angemessene Vergütung“ im § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung dahingehend auszulegen, dass unter einer „angemessenen Vergütung“ nicht exakt die Vergütung zu verstehen ist, die Rechtsanwälten nach den Tarifordnungen (im Strafverfahren nach den AHK) zusteht.

Eine solche Auslegung gebietet im Hinblick auf die jedenfalls nicht zu berücksichtigenden Leistungen im jeweiligen Verhandlungsjahr schon der Wortlaut des des § 16 Abs. 4 RAO, wonach dem Rechtsanwalt erst im Falle der Überschreitung der Grenze, bis zu welcher dieser honorarlos als Verfahrenshelfer tätig sein muss, ein auf § 16 Abs. 4 RAO gestützter Entlohnungsanspruch zusteht.

  1. tarifmäßiger Honoraranspruch:

Im Beobachtungszeitraum wurden an insgesamt 18 Tagen Verhandlungen verrichtet. Es handelt sich dabei um die Verhandlungstage 20 bis 37 des gegenständlichen Strafverfahrens.

Zutreffend gelangte die belangte Behörde auch zum Ergebnis, dass im gegenständlich zweiten Verhandlungsjahr in den ersten zehn Verhandlungstagen keine fünfzig Hauptverhandlungsstunden angefallen waren, sodass ein Entlohnungsanspruch erst ab dem Abschluss des zehnten Verhandlungstages dieses Verhandlungsjahres dem Beschwerdeführer gebührt.

Bei den ersten 10 Verhandlungstagen, die vom Antragsteller im Beobachtungszeitraum verrichtet wurden, handelt es sich um folgende:

•16.2.2021

•17.2.2021

•22.2.2021

•8.3.2021

•9.3.2021

22.3.2021

•23.3.2021

•14.4.2021

•15.4.2021

•26.4.2021

Zutreffend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der nicht zu honorierende Zeitraum mit dem 26.4.2021 endete, daher mit diesem Tag der Schwellenwert erreicht war.

Im Hinblick auf dieses zweite Verhandlungsjahr sind daher die vom 27.4.2021 bis einschließlich 1.12.2021 erbrachten Leistungen anspruchsbegründend.

Daher sind im zweiten Verhandlungsjahr – wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt - nachfolgende, gemäß § 16 Abs. 4 RAO honorierbare Leistungen vom Beschwerdeführer erbracht worden, wobei diesen Leistungen seitens der belangten Behörde zutreffend und vom Beschwerdeführer zudem ausdrücklich zugestanden die jeweils zugeordneten Tarifpositionen nach der AHK zuzuordnen waren:

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Diese für den jeweiligen Tag angenommenen Hauptverhandlungsdauern, Pausendauern und Beratungsdauern gründen auf den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, welche sich alle – bei Zugrundelegung einer stichprobenartigen Überprüfung - auf die von der belangten Behörde anlässlich der Aktenvorlage vorgelegten Verhandlungsprotokolle rückführen lassen.

Dieser seitens der belangten Behörde erstellten Aufstellung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.

  1. geltend gemachte Zuschläge

Wie zuvor dargelegt, hat jeder Rechtsanwalt bei Verrechnung nach der AHK im Falle der Erbringung der gegenständlichen Leistungen und dem gegenständlichen Verfahrensergebnis Anspruch auf die in der AHK angeführten Zuschläge zu den zuvor tarifmäßig ermittelten Einzelleistungsansprüchen.

Im gegenständlichen Fall hätte der Beschwerdeführer im Falle der Vereinbarung einer Honorierung nach der AHK und einer Nichtbestellung als Verfahrenshilfeverteidiger daher bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der AHK auch das Recht gehabt, einen Einheitssatz, einen Erschwerniszuschlag und einen Erfolgszuschlag zu verrechnen.

Bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur kann der Rechtsanwalt aber im gegenständlichen Verfahren nur einen Erschwerniszuschlag i.S.d. AHK geltend machen.

2. 1) Geltendmachung des Einheitssatzes:

Der Antragsteller hat in seinem Antrag einen 50%-igen Einheitssatz für alle Leistungen beantragt. Gemäß § 11 AHK kommen die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG sinngemäß zur Anwendung. Dieser Zuschlag war somit zuzusprechen.

2. 2) Geltendmachung eines Erfolgszuschlags:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO dahingehend auszulegen, dass ein Vergütungsanspruch nach dieser Bestimmung nicht auch die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK umfasst (vgl. VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059; 19.12.2022, Ro 2022/03/0060; 19.12.2022, Ro 2022/03/0061).

Dem Beschwerdeführer wurde daher zu Recht der von ihm begehrte Erfolgszuschlag nicht zugesprochen.

  1. pauschalierter Abschlag:

Wie zuvor bereits ausgeführt, legt der Verwaltungsgerichtshof § 16 Abs. 4 RAO dahingehend aus, dass (von außergewöhnlichen Konstellationen abgesehen, welche im gegenständlichen Verfahren aber weder hervorgekommen noch von der belangten Behörde behauptet worden sind) ein Abschlag von 25% vom grundsätzlich nach der AHK zu ermittelnden Leistungsanspruch vorzunehmen ist.

4. Ziffernmäßige Berechnung der angemessenen Vergütung

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung der angemessenen Vergütung:

Daher sind im zweiten Verhandlungsjahr – wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt - nachfolgende, gemäß § 16 Abs. 4 RAO honorierbare Leistungen vom Beschwerdeführer erbracht worden, wobei diesen Leistungen seitens der belangten Behörde zutreffend und vom Beschwerdeführer zudem ausdrücklich zugestanden die jeweils zugeordneten Tarifpositionen nach der AHK zuzuordnen waren:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20241028_VGW_101_042_10064_2024_E_00/image002.jpg

Summe der Tarifansätze (2. Jahr) EUR 16.483,80

Einheitssatz 50% (2. Jahr) EUR 8.241,90

Zwischensumme netto EUR 24.725,70

Abschlag von 25% EUR 6.181,42

angemessene Vergütung netto EUR 18.544,28

20% USt EUR 3.708,86

angemessene Vergütung brutto EUR 22.253,14

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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