LVwG W VGW-111/072/3839/2024

VGW-111/072/3839/2024Landesverwaltungsgericht23.09.2024

Regest

Nachbarliegenschaft, Instandsetzung, Duldungsverpflichtung, Turmdrehkran, Mobilkran, Abfahrt, Zufahrt, Sackgasse, Überschwenken, Stand der Technik, Aufstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/072/3839/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.072.3839.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 09.02.2024, Aktenzahl ..., mit welchem I. gemäß § 126 Abs. 1 und 3 Bauordnung für Wien (BO) die Eigentümer der Liegenschaft Wien, C.-weg ONr. 9, EZ ..., KG D. zur Duldung des Überschwenkens ihrer Liegenschaft mit einem Turmdrehkran verpflichtet wurden, und II. gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben, soweit er sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet. Der angefochtene Bescheid wird in Spruchpunkt I. mit der Maßgabe bestätigt, dass die zu duldende Aufstellungsdauer des Kranes 30 Wochen beträgt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schreiben vom 31.10.2023 suchte die E. GmbH (in der Folge: Antragstellerin) um Erlassung eines Bescheides gemäß § 126 Abs. 3 BO für die Aufstellung eines Turmdrehkranes auf der Liegenschaft in Wien, C.-weg 14, EZ ..., KG D., bzw. die Duldung des Schwenkbereiches (Windfreistellung) durch die Eigentümer der Grundstücke Nr. ...1/1, ...2/1, ...9, ...1/2, ...3/1, ...1, ...4/1, ...5/1, ...6/1 und ...7/1 an. Die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften hätten ihre Zustimmung nicht erteilt. Die Antragstellerin teilte mit, dass der Kran für 14 Monate benötigt werde. Er werde auf dem Grundstück Nr. ...2/2 aufgestellt und betreffe der Lasthubbereich auch nur dieses Grundstück. Der Kran diene der Umsetzung des Bauvorhabens, das mit Bescheid der MA 37 zur Zahl ... bewilligt worden sei. Dem Schreiben ist ein Lageplan der Kranaufstellung und des Schwenkbereichs des Kranes sowie ein Auszug aus der Katastralmappe zu den betroffenen Grundstücken angeschlossen.

Über Aufforderung der Behörde ergänzte die Antragstellerin ihr Ansuchen wie folgt:

„Betreff: Ansuchen gemäß § 126 BO Wien – Aufstellung stationärer Kran

Sehr geehrte Damen und Herren!

Als Eigentümer der der Liegenschaft C.-weg 14, Wien mit der Grundstücksnummer ...2/2, Einlagezahl ..., KG D. beabsichtigen wir das mit Bescheid ... bewilligte Bauvorhaben umzusetzen. Dafür ist die Aufstellung eines stationären Baukranes vorgesehen. Für das Bewilligungsverfahren wird nachfolgend eine Gegenüberstellung zur Aufstellung eines stationären Kranes und zwei mobilen LKW-Kränen angeführt.

Variante 1 Aufbau eines stationären Baukranes:

Der Aufstellort des stationären Kranes befindet sich auf Eigengrund an der Nordseite des Grundstückes (sh. Lageplan Variante 1 in der Beilage) und wurde von der Fa. F., Hr. G. H., als einzig mögliche Aufstellfläche festgelegt. Aufgrund des hohen Baumbewuchses im Schwenkbereich des Kranes ist die Aufstellung nur an diesem Platz möglich. Der Lasthubbereich befindet sich ausschließlich auf Eigengrund mit der Grundstücksnummer ...2/2 (sh. Lageplan roter Bereich). Das Ansuchen nach §126 BO Wien betrifft nur den Drehbereich des Kranauslegers bei Windfreistellung über die Grundstücke ...1/1, ...2/1, ...9, ...1/2, ...3/1, ...1, ...4/1, ...5/1, ...6/1, ...7/1. Es werden keine Lasten über diese Nachbargrundstücke gehoben.

Variante 2 Aufbau von zwei mobilen Kränen als LKW-Aufbau:

Aufgrund der beengten Zufahrtstraße über den C.-weg, es ist hier eine Spitzkehre zu durchfahren, ist die Länge der LKW´s mit 7,5 m begrenzt. Um die Baustelle allseitig beschicken zu können, wären zwei Mobilkräne notwendig (sh. Lageplan Variante 2 in der Beilage). Aufgrund der stark eingeschränkten Platzverhältnisse auf dem Grundstück, ist das Aufstellen von zwei Mobilkränen nicht möglich, weil dann die notwendigen Materiallagerflächen verstellt würden. Des Weiteren ist der Monate andauernde Betrieb von zwei Mobilkränen unwirtschaftlich (sh. Kostengegenüberstellung).

Kostengegenüberstellung Variante 1 und 2:

Variante 1 stationärer Kran:

Auf- und Abbau € 12.691,89

Vorhaltekosten 30 Wochen x 2.957,18 = 88.715,40

20% Ust. 17.743,08

Summe 106.458,48

Variante 2 zwei Stück Mobilkräne:

Betrieb pro Stunde € 98,81 x 1200 Std. x 2 Kräne = 237.144, -

20% Ust. 47.428,80

Summe 284.572,80

Der stationäre Baukran soll für die Dauer von 30 Wochen aufgestellt werden. Wir bitten um Genehmigung. (…)“

Vorgelegt wurde weiters ein Planausschnitt, auf dem dargestellt ist, wo der Kran aufgestellt werden soll und welchen Schwenkbereich er aufweist.

Die vorgelegten Unterlagen wurden der MA 25 zur Beurteilung übermittelt. Mit Schreiben vom 30.1.2024 teilte die MA 25 Folgendes mit:

„...

Wien, C.-weg 15

Antrag gemäß § 126 BO

Die MA37/…-Bauinspektion ersucht im gegenständlichen Antrag auf Duldung gemäß § 126 der Bauordnung für Wien für die Benützung des nachbarlichen Luftraumes in Wien, C.-weg 15 um Prüfung, ob durch die Nichtbenützung des Nachbargrundes die Durchführung der Arbeiten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Auf Grund der vorgelegten schlüssigen Unterlagen und Besichtigung an Ort und Stelle am 24.01.2024 wird Folgendes mitgeteilt:

Beantragt ist die temporäre Inanspruchnahme des Luftraumes gemäß Antrag vom 31.10.2023 über der Nachbarliegenschaft in Wien, C.-weg 15 zur Verwendung eines Turmdrehkranes mit einem Radius von 40m (Aufstellungsort auf Liegenschaft in Wien, C.-weg 14).

Für die Durchführung der Bauarbeiten ist die Verwendung eines Turmdrehkranes notwendig und entspricht dem Stand der Technik und der Übung des Verkehrs. Ein Schwenkbereich des Kranauslegers von 360° muss gewährleistet sein, da sich der Kran bei Starkwind frei drehen können muss, um nicht zu starken Windlasten ausgesetzt zu sein. Ein Überschwenken des Nachbargrundes unter Last erfolgt nicht. Die Dauer des Kranbetriebs wird mit ca. 14 Monaten angegeben (zuzüglich etwaiger witterungsbedingten Unterbrechungszeiträume).

Laut E- Mail der Antragstellerin vom 19.01.2024 wird auf der Liegenschaft in Wien, C.-weg 14 ein Mehrfamilienwohnhaus mit 12 Wohneinheiten und 12 Tiefgaragenstellplätzen errichtet. Die Wohnhausanlage besteht aus 2 Untergeschossen (Tiefgaragen, Technikräume, Eingang), aus einem Erdgeschoss, Obergeschoss und 2 Dachgeschossen mit einer Nettowohnnutzfläche von 940,6 m2.

Für die Durchführung der Bauarbeiten ist die Verwendung eines Turmdrehkranes notwendig und entspricht dem Stand der Technik und der Übung des Verkehrs. Der Kran wird für den Transport von Baumaterialien (Mauerziegel, Fensterelemente, Trockenbaumaterialien und sämtliche Materialien für die Errichtung des Daches), zum Verheben von Schalungselementen, Bewehrungseisen bzw. Betonfertigteilen und zum Betonieren von Wänden und Decken benötigt.

Eine händische Durchführung der Arbeiten ist aus technischer Sicht nicht möglich. Alternativ könnten Mobilkrane zum Einsatz kommen. Diese würden jedoch auf der Straße stehen und dadurch den Verkehr behindern und durch den ganztägig laufenden Motor beträchtliche Lärmbelästigung und erhebliche Umweltbelastung verursachen. Dies überdies für längere Zeit, da durch den Einsatz eines Mobilkranes mit bauartbedingt geringerer Leistungsfähigkeit eine Verlängerung der Bauzeit eintritt, weshalb diese Variante unwirtschaftlich ist. Aufgrund der beengten Zufahrtsstraße über den C.-weg wäre laut Stellungnahme des Antragstellers vom 13.12.2023 die Länge der LKW’s mit 7,5 m begrenzt und es wären zwei Mobilkräne erforderlich, um die Baustelle allseitig beschicken zu können.

Ein Aufstellungsort des Turmdrehkranes auf eigenem Grund ist jedenfalls vorteilhaft, da das öffentliche Gut nicht mitbenützt werden muss. Der Aufstellungsort ist so gewählt, dass jeder Einbauort erreicht werden kann und der Kran nicht umgestellt werden muss. Aufgrund des hohen Baumbewuchses im Schwenkbereich des Kranes ist die Aufstellung laut Stellungnahme des Antragstellers vom 13.12.2023 nur an der Nordseite des eigenen Grundstückes möglich. (…)“

In der Folge ergingen Bescheide, mit denen die Eigentümer der Liegenschaften in Wien, C.-weg ONr. 9, EZ ..., ONr. 11, EZ ..., ONr. 15, EZ ... und ONr. 18, EZ ..., jeweils KG D., in Spruchpunkt I. verpflichtet wurden, das lastenlose Überschwenken des Luftraumes mit dem Ausleger des Turmdrehkranes auf der Liegenschaft … Bez. C.-weg ONr. 14, EZ ... der KG D. zu dulden. In Spruchpunkt II. der Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründet wurden die Bescheide im Wesentlichen mit der Darstellung des einschlägigen Gesetzestextes und der Stellungnahme der MA 25.

Der Bescheid vom 09.02.2024, Aktenzahl ..., wurde Frau A. B. als Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ..., KG D., am 14.2.2024 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 13.3.2024 wurde von Frau A. B. (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde ist rechtzeitig.

Nach Ausführungen zum Sachverhalt, zum bisherigen Verfahrensverlauf und zu den Rechten, in denen sich die Beschwerdeführerin als verletzt erachtet, wird darin ausgeführt, dass die Behörde zwar Alternativen zur Aufstellung eines Turmdrehkranes aufzeige, jedoch nicht darstelle, inwiefern die Verwendung von Mobilkränen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeute. Auch werde die Aufstellzeit des Kranes nicht näher konkretisiert. Da es sich bei der Straße, in der sich die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften befänden, um Sackgassen handle, sei eine Verkehrsbehinderung durch die Mobilkräne ausgeschlossen.

Die Behörde habe auch nicht dargelegt, weshalb es bei Verwendung der Mobilkräne zu einer erhöhten Lärmbelästigung und Umweltbelastung kommen würde. Der Bescheid stehe daher im Widerspruch zu § 126 Abs. 1 BO.

Die Behörde habe nicht festgestellt, ob durch das Einschwenken des Kranauslegers in den Luftbereich über ihrer Liegenschaft in ein erkennbares Interesse der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Dazu wäre insbesondere erforderlich gewesen, die Beschwerdeführerin in das behördliche Verfahren einzubinden und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit zu geben.

Die Beschwerdeführerin sei Vierteleigentümerin der Liegenschaft EZ ..., KG D.. Die Beschwerdeführerin habe Interesse daran, ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft zu verkaufen. Eine aktive Baustelle in unmittelbarer Nachbarschaft und das Überschwenken der Liegenschaft durch einen Kranausleger reduziere den Wert der zu verkaufenden Liegenschaft. Ein Zuwarten mit dem Verkauf bis zum Abschluss der Baustelle komme aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht in Frage. Dies sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden.

Im Übrigen sei das Haus auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin baufällig. Es befänden sich darin jedoch viele Gegenstände von tatsächlichem und ideellem Wert für die Beschwerdeführerin. Sie befürchte, dass das Überschwenken des Gebäudes durch den Kranausleger zum Einsturz des Gebäudes führen würde, wodurch diese Gegenstände zerstört würden. Es sei ihr nicht zuzumuten, alle diese Gegenstände an einen anderen Ort zu übersiedeln. Auch dies habe die Behörde nicht gewürdigt.

Die Angst vor einer Beschädigung bzw. einem Einsturz des Hauses bestehe bei der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre körperliche Beeinträchtigung, die ihr nur eine Fortbewegung mit Krücken ermögliche. Sie halte sich häufig im Haus auf und könne sich im Fall eines Einstürzens nicht schnell genug aus dem Haus fortbewegen. Sie werde sich aus diesem Grund in der Zukunft wohl nicht mehr im Haus aufhalten.

Diese Interessen der Beschwerdeführerin wären von der Behörde der Zumutbarkeit der Verwendung von Mobilkränen gegenüberzustellen und eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen.

Beantragt werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt II. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.6.2024, Zahl VGW-111/V/072/6805/2024, abgesprochen und dieser Spruchpunkt wurde behoben, da die Bestimmung des § 126 Abs. 3 BO der allgemeinen Regelung des § 13 Abs. 2 VwGVG vorgeht.

Aufgrund der Beschwerden wurde am 6.9.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Dabei wurden die Beschwerden der Frau I. J. und der Frau B. zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, da sie denselben Sachverhalt betrafen. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

„Erörtert wird der Verfahrensgegenstand (Beabsichtigte Aufstellung eines Turmdrehkranes auf der Liegenschaft in Wien C.-weg 14; Erledigung des Beschwerdevorbringens betreffend aufschiebende Wirkung mit Erkenntnis des VGW zur Zahl VGW-111/V/072/6805/2024 vom 10.06.2024).

Die Stellungnahme der Frau Ing. K. vom 30.01.2024 wird durchgegangen und die dort festgestellten Vorteile der Verwendung eines Turmdrehkranes erörtert. Festgehalten wird, dass die Nachbarliegenschaften im Zuge der Bauausführung nicht mit der Last, die vom Kran gehoben und transportiert wird, überschwenkt werden soll. Ein Überschwenken ist lediglich mit dem leeren Kranarm im Zuge der Windfreistellung vorgesehen.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Standfestigkeit des Turmdrehkranes nicht sichergestellt sei und mit einer Gefährdung von Leib und Leben der Nachbarn durch ein Umkippen des Kranes gerechnet werden müsse: Frau Ing. K. teilt dazu mit, dass der Kran und seine Aufstellung den entsprechenden technischen Normen entsprechen muss. Weiters werde der Kran nach seiner Aufstellung von einem Ziviltechniker geprüft und abgenommen.

Der Aufstellort ist indem von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen näher bezeichnet. Wie in der Stellungnahme der Frau Ing. K. festgehalten, ist eine Aufstellung nur im nördlichen Bereich der Liegenschaft möglich, da sich auf der Liegenschaft Bäume befinden, die eine Aufstellung nicht ermöglichen.

Frau Ing. K. legt zwei Fotos der Zufahrt zu der Liegenschaft, auf der der Turmdrehkran aufgestellt werden soll, vor (Beilage ./1 und ./2). Daraus ist ersichtlich, dass die Zufahrt über eine enge Kehre der Straße erfolgt. Sie sei davon ausgegangen, dass die Mobilkräne auf der befestigten Straße aufgestellt werden sollten. Dies stehe auch im Ansuchen, wobei sich die Antragsteller darauf bezögen, dass auf der zu bebauenden Liegenschaft nicht ausreichend Platz für die Aufstellung von Mobilkränen sei. Ob eine Aufstellung auch auf der Liegenschaft selbst technisch möglich wäre, könne sie nicht abschließend beurteilen.

Die BF1 teilt mit, dass die Zufahrt zum verfahrensgegenständlichen Grundstück über eine enge Straße führe und in einer Sackgasse ende. In diesem Bereich bestehe Parkverbot. Die Aufstellung von Mobilkränen würde daher aufgrund der Größe dieser Fahrzeuge zu einer massiven Verkehrsbehinderung führen.

Auf die Frage, um wie viel sich die geplante Baudauer durch eine Verwendung von Mobilkränen verlängern würde, teilt Frau Ing. K. mit, dass dies nicht auf den Tag genau angegeben werden könne. Die Verzögerung ergebe sich aber daraus, dass die Mobilkräne nicht ständig auf der Baustelle verbleiben, sondern jeweils bei Bedarf angefordert werden müssten. Weiters sei eine Koordination der Arbeiten unter Verwendung der Mobilkräne mit den anderen Arbeiten erforderlich. Die Verwendung von zwei Mobilkränen ist deswegen erforderlich, weil jeder Mobilkran in der möglichen Größe nicht das gesamte Grundstück abdecken könne. Es sei daher erforderlich, zwei Mobilkräne an verschiedenen Stellen aufzustellen, um alle Baustellenbereiche zu erreichen.

Auf die Frage, ob sich eine allfällige Verkehrsbehinderung durch die Mobilkräne nicht dadurch relativiere, dass diese nicht dauerhaft, sondern nur bei Bedarf vor Ort seien, teilt Frau Ing. K. mit:

Die Kräne werden üblicherweise pro Tag bestellt und befinden sich dann zu mindestens mehrere Stunden an ihrem Aufstellort. Sie bilden, wenn sie vor Ort aufgestellt sind, aber auch bei ihrer An- und Abfahrt, ein Verkehrshindernis.

Der BehV teilt mit, dass für die Aufstellung des Turmdrehkrans auf der zu bebauenden Liegenschaft ein eigenes Fundament errichtet wird, für das eine statische Berechnung vorhanden sein muss. Der Turmdrehkran verbleibt für die gesamte Dauer, für die er auf der Baustelle benötigt wird, an dieser Stelle.

Auf die Frage, woraus sich die zusätzliche Lärmbelästigung durch die Mobilkräne ergebe, teilt der BehV mit:

Die Mobilkräne müssen, um betriebsbereit zu sein, ihren Motor laufen lassen. Der Turmdrehkran wird mit Strom betrieben, der über einen vorhandenen Stromanschluss zugeführt werden kann.

Die Frage, wie oft es beim Betrieb von Turmdrehkränen zu Zwischenfällen kommt, bei denen Nachbarliegenschaft in Mitleidenschaft gezogen werden, kann heute nicht abschließend geklärt werden, ebenso wenig kann abschließend geklärt werden, zu wie vielen Vorfällen es mit Mobilkränen kommt.

Der BFV2 bringt vor, dass eine umso größere Gefahr für Zwischenfälle bestehe, je mehr Turmdrehkräne aufgestellt werden.

Der BFV1 hält fest, dass unter „Mobilkran“ ein LKW mit einem darauf fixierten Kranarm gemeint ist. Seiner Ansicht nach verursache die Errichtung bzw. der Abbau des Turmdrehkranes eine gleich große Verkehrsbehinderung, wie die Verwendung von Mobilkränen, da auch für die Anlieferung und Aufstellung bzw. für den Abtransport der Kranteile die öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden müsse.

Entscheidungswesentlich sei die Frage, welche Gefährdungspotential die Verwendung eines Turmdrehkranes bzw. von Mobilkränen mit sich bringe.

Der BehV teilt mit, dass bei der Berechnung der statischen Voraussetzungen für das Fundamt des Turmdrehkranes die örtlichen Voraussetzungen (Neigung der Liegenschaft) berücksichtigt werden. Dies sei Angelegenheit des zuständigen Ziviltechnikers.

Auf die Frage, ob als Alternative zu einem Turmdrehkran mit einem fixen Ausleger auch die Verwendung eines Kranes mit einem hydraulisch absenkbaren Ausleger geprüft worden sie, teilt Frau Ing. K. mit, dass eine solche Möglichkeit nicht antragsgegenständlich gewesen sei. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, der Antragstellerin Projektmodifikationen vorzuschlagen.

Der BFV2 beantragt die Beiziehung eines Amtssachverständigen zur Beantwortung der Frage, ob die erforderlichen Mobilkräne auch aus technischer Sicht auf der zu bebauenden Liegenschaft aufgestellt werden könnten.

Schluss des Beweisverfahrens

Die Verhandlungsleiterin gibt Gelegenheit zu Schlussausführungen.

Die BFV verweisen auf das bisherige Vorbringen

Die Parteien verzichten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmen einer schriftlichen Entscheidung zu. (…)“

Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Auf der Liegenschaft in Wien, C.-weg 14, EZ ..., KG D., soll im Zuge der Bauausführung des mit Bescheid der MA 37, Zahl ... bewilligten Projektes (Errichtung eines Mehrfamilienhauses) auf der Bauliegenschaft ein Turmdrehkran mit einem Radius von 40 m und einem Schwenkbereich von 360° aufgestellt werden. Der Turmdrehkran verbleibt während der gesamten Baudauer (30 Wochen), für die er benötigt wird, auf der Liegenschaft. Er muss in den Zeiträumen, in denen er nicht in Betrieb ist, windfrei gestellt werden, das bedeutet, dass er sich ungehindert mit dem Wind drehen können muss, um die Windlast möglichst gering zu halten und ein Umkippen des Kranes zu verhindern. Im Zuge der Verwendung des Kranes für die Umsetzung des Bauvorhabens bzw. der Windfreistellung bewegt sich der Kranausleger auch über die zur Bauliegenschaft benachbarten Liegenschaften (u.a. EZ ... und ..., KG D.). Diese werden (lastfrei) vom Kranausleger überschwenkt. Ein Überschwenken der Nachbarliegenschaften mit Last ist nicht beabsichtigt.

Der geplante Turmdrehkran wird zu Beginn der Bauarbeiten auf einem dafür errichteten Fundament aufgestellt und verbleibt bis zum Abschluss der Arbeiten, für die er erforderlich ist, an dieser Stelle. Er wird elektrisch betrieben. Er erreicht alle für die Bauarbeiten erforderlichen Bereiche der zu bebauenden Liegenschaft. Der Aufstellort des stationären Kranes befindet sich auf der Nordseite der zu bebauenden Liegenschaft. Aufgrund des hohen Baumbewuchses im Schwenkbereich des Kranes ist die Aufstellung nur an diesem Platz möglich. Der Lasthubbereich befindet sich ausschließlich auf der zu bebauenden Liegenschaft.

Die Verwendung eines Turmdrehkranes ist für die Umsetzung der Bauarbeiten zur Errichtung des auf der zu bebauenden Liegenschaft bewilligten Gebäudes erforderlich. Insbesondere wird er für den Transport von Baumaterialien (Mauerziegel, Fensterelemente, Trockenbaumaterialien und sämtliche Materialien für die Errichtung des Daches), zum Verheben von Schalungselementen, Bewehrungseisen bzw. Betonfertigteilen und zum Betonieren von Wänden und Decken benötigt. Eine händische Durchführung dieser Arbeiten ist nicht möglich.

Als Alternative zur Verwendung eines Turmdrehkranes kommt die Verwendung von zwei Mobilkränen (LKW mit aufgesetztem Kranteil) in Frage. Dabei ist aufgrund der Zufahrtsverhältnisse (Spitzkehre der Zufahrtsstraße) nur die Verwendung einer beschränkten Krangröße möglich. Aus diesem Grund müssen zwei Kräne verwendet werden, um alle erforderlichen Bereiche der zu bebauenden Liegenschaft erreichen zu können. Die Mobilkräne werden mit Dieselmotoren betrieben. Diese Dieselmotoren müssen während des Betriebes des Krans durchgehend laufen. Die Mobilkräne werden tageweise angemietet und fahren an den Tagen, an denen sie verwendet werden, zur Baustelle zu bzw. verlassen diese wieder.

Der Auf- und Abbau des Turmdrehkranes samt Vorhaltekosten für 30 Wochen beträgt nach den Angaben der Antragstellerin 12.691,89 + 2.957,18 x 30 = 106.458,48 Euro. Die Verwendung von zwei Mobilkränen würde pro Kran 98,81 Euro pro Stunde kosten. Von der Antragstellerin wurde eine erforderliche Nutzungsdauer von 1200 Stunden angenommen, womit sich ein Betrag von 237.144,-- Euro ergibt. Diese Berechnungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht fundiert bestritten.

Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der Antragstellerin und auf der diesbezüglichen nachvollziehbaren Beurteilung der fachkundigen Mitarbeiterin der MA 25.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 126 Abs. 1 BO sind die Eigentümer der Nachbarliegenschaften verpflichtet, die anlässlich einer Bauführung oder Instandsetzung notwendigen, ohne Benützung des Nachbargrundes oder des darüber befindlichen Luftraumes nicht möglichen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Arbeiten einschließlich der nötigen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Pölzungen und Unterfangungen, gegen Ersatz des erlittenen Schadens auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Über die Höhe des erlittenen Schadens entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.

Gemäß § 126 Abs. 3 BO hat die Behörde über die Berechtigung und den Umfang der Duldungsverpflichtung zu entscheiden, wenn die nach Abs. 1 und 2 zulässigen Maßnahmen nicht gestattet werden. Mit den Arbeiten darf nach Rechtskraft des Bescheides begonnen werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Gemäß § 126 Abs. 1 BO sind die Eigentümer der Nachbarliegenschaften verpflichtet, die anlässlich einer Bauführung oder Instandsetzung notwendigen, ohne Benützung des Nachbargrundes oder des darüber befindlichen Luftraumes nicht möglichen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Arbeiten gegen Ersatz des erlittenen Schadens auf ihrer Liegenschaft zu gestatten.

Im vorliegenden Fall wurde von der Behörde unter Beiziehung einer fachkundigen Mitarbeiterin der MA 25 festgestellt, dass die Verwendung des von der Antragstellerin angegebenen Turmdrehkranes zur Umsetzung des von der Behörde mit Bescheid zur Zahl ... bewilligten Projektes (Errichtung eines Mehrfamilienhauses) erforderlich ist. Die für die Bauarbeiten erforderlichen Materialtransporte sind händisch nicht möglich.

Alternativ wäre die Verwendung von zwei Mobilkränen möglich. Dies hätte jedoch gegenüber der Verwendung eines Turmdrehkranes den Nachteil, dass es zu einer größeren Lärmbelästigung und Umweltbelastung kommen würde, da die Mobilkräne während ihrer Verwendung als Kran mit Dieselmotoren betrieben werden und außerdem eine mehrfache Zu- und Abfahrt erforderlich wäre, während der Turmdrehkran elektrisch betrieben wird und nur einmal auf- und abgebaut wird.

Die mehrfache (bedarfsorientierte) Zu- und Abfahrt der Mobilkräne hätte weiters eine jeweils damit einhergehende Verkehrsbehinderung zur Folge, während sich die Verkehrsbehinderung durch den Auf- und Abbau des Turmdrehkranes auf den Zeitpunkt des Baubeginnes bzw. des Abschlusses der Bauarbeiten beschränken würde. Die Mobilkräne müssten auf der Straße aufgestellt werden. Für den Turmdrehkran wird auf der zu bebauenden Liegenschaft ein Fundament errichtet, auf dem der Kran während der Baudauer steht.

Es handelt sich beim C.-weg zwar um eine Sackgasse, die zu bebauende Liegenschaft befindet sich allerdings nicht am Ende dieser Sackgasse, weshalb eine Behinderung der Erreichbarkeit der dahinter gelegenen Liegenschaften durch auf der Straße aufgestellte Mobilkräne nicht auszuschließen ist.

Schließlich wäre die Verwendung von zwei Mobilkränen teurer, als die Verwendung eines Turmdrehkranes.

Diese Angaben der Antragstellerin wurden von einer fachkundigen Mitarbeiterin der Behörde geprüft und für nachvollziehbar erklärt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ihre Ausführungen näher dargelegt und die Fragen der Beschwerdeführer beantwortet. Die Beschwerdeführer haben diesen Angaben kein fundiertes Gegenvorbringen entgegengehalten.

Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass ein Überschwenken der benachbarten Liegenschaften durch den Kranausleger ausschließlich im lastfreien Zustand zulässig ist. Den Befürchtungen der Beschwerdeführer, wonach der Kran umkippen könnte, ist entgegen zu halten, dass der Kran nach Angaben der fachkundigen Mitarbeiterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien den entsprechenden technischen Normen (z.B. ÖNORM-EN-13000) entsprechen muss. Weiters wird der Kran nach seiner Aufstellung von einem Ziviltechniker geprüft und abgenommen. Dieser Ziviltechniker hat die Einhaltung der statischen Voraussetzungen und die korrekte Vorgangsweise bei der Aufstellung des Kranes zu prüfen. Eine besondere Unfallgeneigtheit von Turmdrehkränen besteht daher bei ordnungsgemäßer Aufstellung nicht.

Hinzuweisen ist auch auf die Bestimmung des § 123 Abs. 1 BO.

Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, das Überschwenken ihrer Liegenschaft durch den Kranausleger könne zu einem Einsturz des auf ihrer Liegenschaft befindlichen Gebäudes führen, erscheint insofern nicht realitätsnah, als durch das bloße Überschwenken keine Erschütterung der Liegenschaft erfolgt. Ein Herabstürzen von Gegenständen vom Kran auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist dadurch ausgeschlossen, dass das Überschwenken mit Last nicht gestattet ist.

Diese (subjektive) Befürchtung sowie die Befürchtung, dass die Liegenschaft währen der Baudauer auf der zu bebauenden Liegenschaft weniger leicht bzw. weniger teuer zu verkaufen sei, stellen jedenfalls keine bei der Beurteilung gemäß § 126 Abs. 1 und 3 BO zu berücksichtigenden Interessen dar.

Der Aufstellort des Kranes befindet sich auf der zu bebauenden Liegenschaft. Er ist durch das Erfordernis, alle Bereiche der Liegenschaft zu erreichen, und durch den Baumbewuchs der zu bebauenden Liegenschaft vorgegeben.

Die Verwendung eines Turmdrehkranes ist für die Durchführung von Bauarbeiten des verfahrensgegenständlichen Umfangs üblich und entspricht dem Stand der Technik. Von der Behörde wurde auch die gängige Alternative (Mobilkran) geprüft. Dass von der Behörde keine weiteren Möglichkeiten (z.B. der von der Beschwerdeführerin ohne nähere technische Konkretisierung angesprochene Kran mit absenkbarem Ausleger) thematisiert wurde, stellt keinen Verfahrensmangel dar.

Die Dauer der Aufstellung wurde von der Antragstellerin im ursprünglichen Antrag mit 14 Monaten angegeben. Im Schreiben vom 13.12.2023 wurde die Dauer auf 30 Wochen konkretisiert. Auf diese Dauer bezieht sich auch die diesem Schreiben beiliegende Kostengegenüberstellung. Es war daher von einer beantragten Aufstellungsdauer von 30 Wochen ab Aufstellung auszugehen.

Den Parteien stand während des Beschwerdeverfahrens der Akt zur Akteneinsicht zur Verfügung, worauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen wurde. Damit wurde den Parteienrechten Genüge getan.

Der angefochtene Bescheid war daher in Spruchpunkt I. unter Konkretisierung der Aufstelldauer des Turmdrehkranes zu bestätigen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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