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VGW-101/092/4131/2024•LVwG W VGW-101/092/4131/2024
VGW-101/092/4131/2024Landesverwaltungsgericht14.09.2024
Ausländergrunderwerb, volkswirtschaftliches Interesse, Geschäftslokal
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, C., D.-platz, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 35, Business Immigration Office) vom 6.2.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 5.9.2024
zu Recht erkannt und verkündet:
I. Dem Antrag vom 19.6.2023 auf Genehmigung des Eigentumserwerbs an 198/7.834 Anteilen an der Liegenschaft EZ ..., KG E., mit der Liegenschaftsadresse in Wien, F.-gasse 66 / H. Straße 48 / F.-gasse 62 / I.-gasse 69 / J.-gasse 43 / J.-gasse 45 / J.-gasse 41 / F.-gasse 64, verbunden mit Wohnungseigentum am Geschäftslokal top 1-2, aufgrund des Kaufvertrags vom 7.6.2023 wird stattgegeben und diesbezüglich gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz die Genehmigung erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Mit am 19.6.2023 beim belangtem Magistrat eingelangtem Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz die Genehmigung des Eigentumserwerbs des verfahrensgegenständlichen Geschäftslokals.
Mit E-Mail vom 14.9.2023 forderte der belangte Magistrat näher genannte Unterlagen ein.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, der die gewünschten Unterlagen als Beilagen angeschlossen waren.
Mit Schreiben vom 27.11.2023 verständigte der belangte Magistrat die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme; der belangte Magistrat wies darauf hin, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts gegenständlich weder ein soziales noch ein volkswirtschaftliches Interesse am Eigentumserwerb zu erkennen sei; er räumte die Gelegenheit ein, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2023 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 6.2.2024 wies der belangte Magistrat den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.6.2023 auf Genehmigung des Eigentumserwerbs an 198/7.834 Anteilen an der Liegenschaft EZ ..., KG E., mit näher genannter Liegenschaftsadresse verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftslokal top 1 bis 2 aufgrund des Kaufvertrags vom 7.6.2023 mangels Vorliegens eines sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses ab.
Mit Schriftsatz vom 11.3.2024 zog die Beschwerdeführerin diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde mit dem Antrag, die begehrte Genehmigung zu erteilen.
Mit Note vom 20.3.2024 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Akt zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 27.5.2024 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen.
Am 5.9.2024 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht (schließlich) eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin als Partei und als Zeugen ihr Ehemann und ihr Vater einvernommen wurden und nach deren Schluss das die Beschwerde stattgebende Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
Mit E-Mail vom 12.9.2024 ersuchte der belangte Magistrat gemäß § 29 VwGVG um schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die am ...1996 geborene Beschwerdeführerin ist nordmazedonische Staatsangehörige; sie hat die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt; dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Aufenthaltstitels für Österreich; sie ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet.
Die Beschwerdeführerin schloss am 7.6.2023 einen Kaufvertrag über (insgesamt) 198/7.834 Anteilen an der Liegenschaft EZ ..., Katastralgemeinde E., untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum am Geschäftslokal top 1-2; dieses Geschäftslokal hat eine Fläche von 195m².
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal dauerhaft an die K. GmbH (FN ...) als auch an die L. GmbH (FN ...) zu vermieten; der Standort dieser beiden Gesellschaften ist gegenwärtig in Wien, M. Straße; dieser Standort ist für die Gesellschaften mittlerweile zu klein geworden (87m2 Gesamtfläche). Um weiter expandieren zu können, wird ein größerer Standort benötigt; das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal soll als neuer Unternehmenssitz beider Gesellschaften fungieren. Beide Gesellschaften haben stark expandiert und werden auch weiterhin stark expandieren. Es ist geplant, zumindest 8-10 neue Mitarbeiter im Innendienst (Angestellte) einzustellen; insgesamt beschäftigten beide Gesellschaften derzeit ca. 160 Mitarbeiter, davon 130 Arbeiter und 30 Angestellte. Die Beschwerdeführerin hat bereits einen Kredit für den Kauf des Geschäftslokals aufgenommen; der Kaufpreis ist treuhändig bei dem Notar hinterlegt. Es ist auch bereits ein Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und den Gesellschaften ausgefertigt worden.
Der Vater der Beschwerdeführerin ist Alleingesellschafter der K. GmbH; diese ist Alleingesellschafterin der L. GmbH; der Vater der Beschwerdeführerin ist auch (handelsrechtlicher) Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist der gewerberechtliche Geschäftsführer; sie selbst arbeitet unselbständig im Betrieb der beiden Gesellschaften.
Ein Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft durch die Gesellschaften selbst kommt deshalb nicht infrage, weil sie vor kurzen eine Liegenschaft in O. um rund € 1,7 Mio erworben hat, um dort ihre Lagerflächen zu etablieren; eine weitere Kreditaufnahme ist derzeit nicht möglich; der Ehemann der Beschwerdeführerin ist aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit nicht kreditwürdig, weshalb er als Käufer des gegenständlichen Geschäftslokals ausscheidet.
Die Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen zwischen den Verfahrensparteien auch nicht strittig. Die dargestellte Platzsituation am gegenwärtigen Standort der Gesellschaften fußt auf den überzeugenden und insoweit auch übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht einvernommenen Personen. Dies gilt gleichermaßen auch für den bisher gefahrenen Expansionskurs der Gesellschaften als auch für die künftig zu erwarteten Expansionen; dies deckt sich auch mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Erfolgsentwicklung“ (Blg. 1); all dies gilt ebenso auch für die Absicht, das Geschäftslokal als neuen Unternehmensstandort zu verwenden (vgl. auch die diesbezügliche „Bestätigung“ [Blg. 9 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 23.10.2023]). Die vorgebrachten Gründe, warum für den Eigentumserwerb des verfahrensgegenständlichen Geschäftslokals nicht die Gesellschaften und auch nicht der Ehemann der Beschwerdeführerin in Betracht kommen, sind nachvollziehbar und widersprechen auch nicht der Lebenserfahrung; es besteht kein Anlass an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln.
3.1. Die für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts, mit dem der Erwerb von Eigentum durch einen Ausländer verbunden ist, erforderliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz setzt das Bestehen entweder eines volkswirtschaftlichen oder eines sozialen Interesses am Zustandekommen dieses Rechtsgeschäfts und damit am Rechtserwerb durch den Ausländer voraus.
Für das Vorliegen eines sozialen Interesses am Eigentumserwerb bestehen in casu keinerlei Anhaltspunkte.
Die Expansion eines Unternehmens, mit der auch die Beschäftigung mehrerer Mitarbeiter verbunden ist, ist zweifelsfrei im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen. Ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeiten hat zur Voraussetzung, dass diese Tätigkeit auf dem betreffenden Grundstück entfaltet wird (VwGH 24.5.1989, 89/02/0023).
Das erkennende Verwaltungsgericht konnte drei in diesem Zusammenhang maßgebliche Umstände feststellen: Es ist zu erwarten, dass (erstens) die K. GmbH und die L. GmbH ihren Unternehmenssitz in das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal verlegen werden und dass (zweitens) diese Gesellschaften zukünftig (weiterhin) expandieren werden, dass diese Expansion aber erst durch diese Verlegung der Unternehmenszentralen in das verfahrensgegenständliche (weil größere) Geschäftslokals ermöglicht wird. Schließlich (drittens) legte die Beschwerdeführerin auch nachvollziehbare Gründe dar, warum sie und nicht die Gesellschaften (oder ihr Ehemann) das gegenständliche Geschäftslokal zu erwerben beabsichtigt.
Da somit am Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin ein volkswirtschaftliches Interesse iSd § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz besteht, war spruchgemäß die für die Gültigkeit des Kaufvertrags vom 7.6.2023 erforderliche Genehmigung zu erteilen.
3.2. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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