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VGW-112/077/8512/2024•LVwG W VGW-112/077/8512/2024
VGW-112/077/8512/2024Landesverwaltungsgericht12.09.2024
Baurecht, Bauauftrag, Bewilligungspflicht, widmungswidrige Nutzung, Besitzstörungsklage, Frist, ersatzlose Behebung, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Wien, B.-markt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 22.05.2024, Zl. MA37/...-2024-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 1 und 10 Bauordnung für Wien (BO für Wien) Aufträge erteilt wurden,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde insoweit zum Teil stattgegeben, als Punkt 1 des beschwerdegegenständlichen Bescheids ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Behörde hat der A. GmbH (Beschwerdeführerin) mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.05.2024 gemäß § 129 Abs. 1 und 10 der Bauordnung für Wien (BO) hinsichtlich des im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Gebäudes in Wien, C. Straße, nachstehenden Auftrag erteilt:
1. )Binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides die widmungswidrige Nutzung des Bürogebäudes als Wohngebäude zu unterlassen.
2. )Binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides die bewilligungspflichtigen baulichen Änderungen in Form von Änderungen der Raumeinteilung in allen Geschossen rückzubauen und den konsensgemäßen Zustand laut Bewilligung vom 06.04.1998, Zl. MA37/20-C. Straße/.../97, herzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und brachte im Wesentlichen vor, sie könne die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes lediglich mit zivilgerichtlichen Mitteln durchsetzen, habe eine Besitzstörungsklage verbunden mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung gegen alle vereinbarungswidrig auf dem Grundstück wohnhafte Personen bereits eingebracht und betreibe dieses Verfahren sowie eine ebenfalls eingebrachte Räumungsklage mit Nachdruck.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 26.08.2024 eine mündliche Verhandlung durch. Das Protokoll über Inhalt und Verlauf der Verhandlung ist dem Akt angeschlossen.
Antrag auf Protokollberichtigung:
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 27.08.2024 einen Antrag auf Protokollberichtigung eingebracht und wird dieser zur Kenntnis genommen und gilt das Protokoll antragsgemäß als berichtigt:
Protokoll Seite 1, vorletzter Absatz:
A. GmbH (BF), für diese Herr D. E., ausgewiesen durch vertreten durch F. Rechtsanwälte GmbH (BFV), für diese Herr Dr. G. H., LL.M., ausgewiesen durch RA-Ausweis und Herr Mag. I. J., ausgewiesen durch RA-Legitimation,
sollte lauten wie folgt:
A. GmbH (BF), für diese Herr D. E., ausgewiesen durch vertreten durch F. Rechtsanwälte GmbH (BFV), für diese Herr Mag. I. J., ausgewiesen durch RA-Legitimation, als informierter Vertreter der A. GmbH, Herr Dr. G. H., LL.M. ausgewiesen durch RA-Ausweis
Protokoll Seite 2, 5. Absatz
… im Akt aufliegenden Mietleihvertrag prekarisch …
sollte lauten wie folgt:
… im Akt aufliegenden Bittleihvertrag prekarisch …
Protokoll Seite 2, 7. Absatz
Die BF geht gegen den Leihnehmer mittels Besitzstörungsklage einschließlich eines Antrages auf einstweilige Vorkehrung und nunmehr auch mittels Räumungsklage vor.
sollte lauten wie folgt:
Die BF geht gegen die Bewohner des Gebäudes mittels Besitzstörungsklage einschließlich eines Antrages auf einstweilige Vorkehrung, sowie gegen den Leihnehmer nunmehr auch mittels Räumungsklage vor.
Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des gegenständlichen Gebäudes und hat dieses mit einem schriftlichen Bittleihvertrag der K. GmbH als Bürogebäude und Arbeiterquartier gegen eine Zahlung von monatlich EUR 3.587,-- als Kostenersatz überlassen. Die Leihnehmerin hat die ehemaligen Büroräumlichkeiten des Gebäudes konsenswidrig zu provisorischen Wohnungen umgebaut und vermietet. Die konsenswidrigen Wohnungen werden bewohnt.
Die Beschwerdeführerin hat am 02.05.2024 gegen die K. GmbH eine Besitzstörungsklage, verbunden mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung, eingebracht, um die Räumung des Gebäudes durchzusetzen. Dieses Gerichtsverfahren wird von der Beschwerdeführerin betrieben, wobei das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte für einen etwaigen unnötigen Aufschub dieses Betreibens durch die Beschwerdeführerin ergeben hat. Die Dauer dieses Gerichtsverfahrens und eines allfälligen gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ist derzeit nicht abschätzbar.
Sowohl der Behörde als auch der Beschwerdeführerin ist nicht bekannt, unter welchen Rahmenbedingungen die Bewohner des Gebäudes dieses nutzen. Insbesondere ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welche Gefahren für Leben und Gesundheit der Bewohner bestehen, beispielsweise hinsichtlich der Fluchtwegsituation, etwaigen Brandgefahren, der elektrischen Leitungen etc.
Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 1 BauO für Wien ist für die bewilligungsgemäße Benützung der Räume der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des Bauwerkes verantwortlich. Im Falle der Benützung der Räume durch einen andere geht die Haftung auf diesen über, wenn er vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Falle der Benützung von Räumen als Heim oder wie Unterkunftsräume in einem Heim haftet jedenfalls nur der Eigentümer.
Nach Abs. 10 leg cit ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein.
Soweit die Behörde unter Punkt eins des beschwerdegegenständlichen Bescheides die „Unterlassung“ der vorschriftswidrigen Nutzung des Bürogebäudes als Wohngebäude vorschreibt, erfolgt dieser Teil der Vorschreibung doppelt, zumal er bereits von Punkt zwei umfasst ist. Darüber hinaus erfordert die aufgetragene Herstellung des konsensgemäßen Zustandes als Bürogebäude im gegenständlichen Fall ein aktives Tun der Beschwerdeführerin als Gebäudeeigentümerin und geht der im Punkt eins erfolgte Auftrag eines „Unterlassens“ insoweit ins Leere.
Unter Punkt zwei hat die Behörde des beschwerdegegenständlichen Bescheides umfassend die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes als Bürogebäude nach § 129 Abs 10 BauO für Wien vorgeschrieben.
Wenn die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dass die belangte Behörde eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts nicht durchgeführt habe, und sie erkennen hätte müssen, dass die im Bescheid geforderte Maßnahme für die Beschwerdeführerin unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen in der vorgesehenen Frist nicht möglich und nicht zumutbar sei, so ist sinngemäß auf die Ausführungen von Moritz, Bauordnung Wien, 6. Auflage, Seite 401, zu verweisen. Demnach ist ein Abtragungsauftrag bzw. im Anlassfall ein Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes auch vollstreckbar, wenn das Gebäude noch benützt wird, und zwar, ohne dass es einer vorgängigen, durch gesonderte Vollstreckungsverfügung angeordneten zwangsweisen Räumung bedürfte (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0169), wobei Personen und Sachen vor den tatsächlichen Arbeiten in Sicherheit gebracht werden müssen. Einer Vollstreckungsverfügung stehen demnach etwaige zivilrechtliche Erfüllungshindernisse nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat im wesentlichen zivilrechtliche Erfüllungshindernisse, welche von ihr erst überwunden werden müssten, geltend gemacht. Wie ausgeführt stehen solche zivilrechtlichen Erfüllungshindernisse einer späteren Vollstreckungsverfügung nicht im Wege. Daraus ist mittels Größenschluss abzuleiten, dass die erforderliche Zeit, um diese zivilrechtlichen Erfüllungshindernisse zu überwinden, in die Bemessung der Frist für die Erfüllung des Bauauftrags nicht einzurechnen ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass mit der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes erst begonnen werden kann, wenn alle Personen, die das Gebäude derzeit widmungswidrig zu Wohnzwecken benutzen, dieses endgültig verlassen haben, geht sohin ins Leere.
Soweit sich daher die Beschwerde gegen Punkt 2 des beschwerdegegenständlichen Bescheids richtet, war sie unbegründet und spruchgemäß abzuweisen.
Die im Zuge der aufgetragenen Herstellung des konsensgemäßen Zustandes erforderliche Räumung des Gebäudes von den Bewohnern bedurfte hingegen keiner gesonderten Vorschreibung bzw. entsprach die im Punkt 1 erfolgte Vorschreibung einer „Unterlassung“ nicht der Vorschreibung einer Räumung, weshalb Punkt 1 des beschwerdegegenständlichen Bescheids spruchgemäß ersatzlos zu beheben war.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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