LVwG W VGW-041/061/12452/2023

VGW-041/061/12452/2023Landesverwaltungsgericht11.09.2024

Regest

schriftliche Erledigung, elektronische Erledigung, Unterschrift, Amtssignatur, Nichtbescheid, Beglaubigung, Kanzlei

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/061/12452/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.041.061.12452.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Schreiner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.8.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I.Verfahrensgang

Mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.8.2023, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,— (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und zehn Stunden) verhängt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14.9.2023.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt

Das Straferkenntnis vom 30.8.2023, Zl. ..., ist elektronisch gefertigt, weist jedoch weder eine Amtssignatur noch eine händische Unterschrift noch eine Beglaubigung auf. Weiters ist auf allen Seiten des Straferkenntnisses der Schriftzug "Entwurf" angebracht.

Das Straferkenntnis wurde am 1.9.2023 einem Mitbewohner des Beschwerdeführers an dessen Abgabestelle übergeben.

III.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegende Ausfertigung des Straferkenntnisses (AS 13). Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die im Akt enthaltene Ausfertigung von jener, die dem Beschwerdeführer übermittelt und konkret von dessen Mitbewohner am 1.9.2023 übernommen wurde, unterscheidet.

Dass das Straferkenntnis am 1.9.2023 von einem Ersatzempfänger übernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis RSb (AS 17).

IV.Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß Abs. 4 par. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 4 AVG gilt die Formvorschrift des § 18 Abs. 4 leg. cit. auch für die Erlassung von Bescheiden.

Von der in § 18 Abs. 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs. 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs. 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0052).

Wurde eine Erledigung daher zwar elektronisch, aber ohne Verwendung einer Amtssignatur erstellt und sodann ausgedruckt, handelt es sich um eine „sonstige Ausfertigung“ iSd § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, für welche die Privilegierung des § 18 Abs. 4 zweiter Satz (hinsichtlich Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder Kopien solcher Ausdrucke) nicht zur Anwendung kommt; eine derartige Erledigung wäre vielmehr zu unterschreiben oder zu beglaubigen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0105; 28.2.2018, Ra 2015/06/0125).

Das gegenständliche Straferkenntnis ist – wie festgestellt – elektronisch gefertigt, weist jedoch weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift oder Beglaubigung der Kanzlei auf. Da somit keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vorliegt, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 18.4.2023, Ra 2021/08/0043 mwN).

Gegenstand von Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sind jedoch Entscheidungen, die in Bescheidform ergangen sind und ist die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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