LVwG W VGW-031/V/068/6452/2023; VGW-031/V/068/6453/2023

VGW-031/V/068/6452/2023; VGW-031/V/068/6453/2023Landesverwaltungsgericht25.08.2024

Regest

Wiedereinsetzung, Irrtum, eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, Fristwahrung, persönliche Ausfolgung, ungewöhnliche Umstände

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/V/068/6452/2023; VGW-031/V/068/6453/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.V.068.6452.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Anträge des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien,

  1. a) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine allfällige Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 25.7.2022, GZ: VStV/...9/2022 und b) auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag,

  2. a) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine allfällige Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 25.7.2022, GZ: VStV/...4/2022 und b) auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag,

nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 5.1.2024 und am 7.5.2024 (Entscheidungsdatum), den

BESCHLUSS

gekürzte Ausfertigung

gemäß §§ 29 Abs. 5 iVm 31 Abs. 3

gefasst:

I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.

I.Wesentliche Begründung

Mit Anzeigen vom 12.3.2022 und 8.4.2022 wurde Herr A. B., geb. …1957 (im Folgenden: Wiedereinsetzungswerber/Beschwerdeführer, BF) zur Last gelegt, er habe am 9.3.2022 von 7:20 Uhr bis 7:45 Uhr, am 10.3.2022 von 6:20 Uhr bis 7:30 Uhr, am 7.4.2022 von 8:45 bis 11:45 Uhr, von 13:10 Uhr bis 15:30 Uhr und von 18:45 Uhr bis 18:55 Uhr laute Musik in seinem Haus aufgedreht gehabt, was seinem Nachbarn D. C. gestört habe.

Mit Straferkenntnissen vom 25.7.2022, GZ. VStV/...9/2022 und VStV/...4/2022 wurde der Wiedereinsetzungswerber von der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden belangte Behörde, LPD) schuldig erkannt, in allen zur Last gelegten Fällen gegen § 1 Abs. 1 WLSG verstoßen zu haben, indem er durch das Abspielen von lautstarker Musik ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe und dementsprechend wurden in Summe fünf Strafen in Höhe von jeweils € 700 über ihn verhängt (VStV/...9/2022 – AS 21 ff., VStV/...4/2022 – AS 9 ff.).

Ungewöhnlicherweise wurden Ausfertigungen dieser Straferkenntnisse jedoch nicht an seine Wohnadresse versendet, für welche durch einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts F. ein Aufenthaltsverbot für den Wiedereinsetzungswerber vom 18.5.2022 bis 18.11.2022 bestand, sondern erst am 29.9.2022 im Zuge einer kriminalpolizeilichen Vorführung hinsichtlich anderer ihm zur Last gelegten Delikte, weil die wiederum für andere Verfahren als für die verfahrensgegenständlichen Lärmverfahren zuständige Referentin der LPD, Mag.a G., nachdem sie von der Vorführung erfahren hatte, „fortschrittlich sein und den Kollegen Arbeit ersparen wollte“ (VGW – ON 13, Seite 4) und fernmündlich die Zustellung aller offenen polizeilichen Schriftstücke bei diesem Termin veranlasste, was dazu führte, dass auch die Zustellnachweise im gegenständlichen Fall nicht korrekt ausgefüllt wurden, da aus diesen nicht hervorgeht, dass es zu einer tatsächlichen Ausfolgung im Rahmen einer Vorführung an die PI H.-gasse durch den dort tätigen RevInsp. I. J. kam (VGW – ON 13, Seite 4), sondern dass beurkundet ist, es sei zu einer persönlichen Ausfolgung durch Mag.a G. an der Wohnadresse des Wiedereinsetzungswerbers gekommen, da auf den Zustellscheinen als Zustelladresse die Wohnadresse des Wiedereinsetzungswerbers angegeben ist und als Zusteller Mag.a G. (VStV/...9/2022 – AS 25, VStV/...4/2022 – AS 13).

Im Rahmen dieser Vorführung zur Einvernahme des Wiedereinsetzungswerbers zu anderen als den verfahrensgegenständlichen Delikten, wurden aufgrund der Veranlassung von Mag.a G. sämtliche – auch nicht im Zusammenhang mit der Einvernahme stehenden - Schriftstücke der LPD Wien ausgefolgt, hingegen das Protokoll der Einvernahme nicht.

Aufgrund all dieser ungewöhnlichen Umstände war auch dem in verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten zuständigen Referenten der LPD, Mag. K., nicht bewusst, dass dem Wiedereinsetzungswerber Ausfertigungen der verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse bereits ausgefolgt worden waren, weshalb er Ausfertigungen der verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse am 16.1.2023 am PK C. dem Wiedereinsetzungswerber ausfolgte (VStV/...9/2022 – AS 26, VStV/...4/2022 – AS 14).

Mit Schriftsätzen vom 13.2.2023 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers Beschwerden gegen die beiden Straferkenntnisse (unten VStV/...9/2022 – AS 28 ff., VStV/...4/2022 – AS 15 ff.).

Am 18.2.2023 verfasste Mag. K. in beiden Verfahren folgenden Aktenvermerk (VStV/...9/2022 – AS 27, VStV/...4/2022 – AS 15):

„Die 2. Zustellung des Straferkenntnisses vom 25.7.2022 erfolgte irrtümlich am 16.1.2023, da übersehen wurde, dass bereits am 29.9.2022 das Straferkenntnis zugestellt wurde. Daher handelt es sich um keine neuerliche Zustellung und endete die Rechtsmittelfrist bereits mit Ablauf des 27.10.2022.“

Mit Schriftsätzen vom 16.2.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerden vor mit dem Hinweis, dass nach ihrer Ansicht die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht worden sei (VStV/...9/2022 – AS 33, VStV/...4/2022 – AS 20).

Zu ON 2 erging in beiden Verfahren ein hg. Verspätungsvorhalt an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Dieser Verspätungsvorhalt wurde am 18.4.2023 von einem Arbeitnehmer des berufsmäßigen Parteienvertreters übernommen (VGW – ON 2).

Mit Schriftsatz vom 2.5.2023, zur Post gegeben am selben Tag (VGW – ON 32), stellte der Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und verwies inhaltlich auf die bereits erstattete Beschwerde.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Im gegenständlichen Fall wurden dem Wiedereinsetzungswerber bei einer Einvernahme zu völlig anderen Verfahren u.a. auch die Ausfertigungen der verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse ausgefolgt, wobei dies auch von Seiten der belangten Behörde auf den Zustellnachweisen falsch dokumentiert wurde. Sogar die belangte Behörde selbst ging daher ursprünglich von einer Zustellung erst im Jänner 2023 aus. Dass auch der im Stress befindliche, mit einem Aufenthaltsverbot für seine Wohnadresse angesichts der Vielzahl anderer Verfahren (bis zu 60 Anzeigen vom Nachbarn!) wie auch die Behörde einem Irrtum unterlag – ist als ein minderer Grad des Versehens zu qualifizieren. Zudem hat der Sachverständige bestätigt, dass der BF angesichts seiner eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit auch bei der Fristwahrung beeinträchtigt war.

Da die Beschwerde zum Zeitpunkt des fristgerechten Antrags des rechtsfreundlichen Vertreters auf Wiedereinsetzung bereits erhoben war und im Antrag darauf verwiesen wird, sprechen auch keine anderen Gründe gegen eine Bewilligung der Wiedereinsetzung

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