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VGW-152/099/8497/2024•LVwG W VGW-152/099/8497/2024
VGW-152/099/8497/2024Landesverwaltungsgericht22.08.2024
Staatsbürgerschaftsrecht, Antrag auf Verleihung, Hauptwohnsitz, Lebensmittelpunkt, örtliche Unzuständigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Hofstätter über die Beschwerde des mj. A. B., geboren am ...2008, vertreten durch die Magistratsabteilung 11, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2.4.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG),
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2.4.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, welcher ursprünglich als Antrag auf Erstreckung der Verleihung von der Mutter am 16.3.2011 gestellt und am 20.5.2023 von der MA 11 als Obsorgeberechtigte mit der Zustimmung des Beschwerdeführers in einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgeändert wurde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.
2. In seiner rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, die belangte Behörde sei zur Erlassung des Bescheids örtlich nicht zuständig gewesen, weil der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien forderte in weiterer Folge den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.7.2024 zu einer weiteren Stellungnahme auf, um die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde entsprechend beurteilen zu können.
5. Mit Schreiben vom 24.7.2024 erging die nachfolgende Stellungnahme der MA 11:
Nach Rücksprache mit der betreuenden Wohngemeinschaft können Ihre Fragen wie folgt beantwortet werden:
Frage 1)
Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in der sozialpädagogisch-therapeutischen in WG C., D.-gasse, wo er sich auch regelmäßig aufhält und übernachtet. Dies war auch im April 2024 so.
Frage 2)
Der Beschwerdeführer ist noch Schüler der […]-Schule in Wien, E. Straße. Dies war auch im April 2024 so.
Frage 3)
Es besteht kein Kontakt zu den Angehörigen. Dies war auch im April 2024 so.
Frage 4)
Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in der sozialpädagogisch-therapeutischen in WG C., D.-gasse. Dies war auch im April 2024 so.
6. Diese Stellungnahme wurde wiederum der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, die binnen offener Frist mit E-Mail vom 21.8.2024 wie folgt replizierte:
[B]ezugnehmend auf das Schreiben vom 08.08.2024, ha. eingelangt am 13.08.2024, zu Ihrer im Betreff genannten Aktenzahl (mj. A. B.) und Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, können nur die Ausführungen aus der Weisung vom 28.05.2024 wiederholt werden:
Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit kann angegeben werden, dass aufgrund der vorherigen Antragstellung der Mutter des damals mj. Erstreckungswerbers (aufgrund des Hauptwohnsitzes und Lebensmittelpunktes in Wien) sowie späteren Zuständigkeit der MA 11 in Wien (MA 11, Soziale Arbeit mit Familien Bezirke … im … Bezirk sowie der rechtlichen Betreuung durch MA 11 Gruppe Recht, Asylvertretung im 3. Bezirk) sowie den Schulbesuch in Wien (möglicherweise fälschlich) von einer Zuständigkeit der MA 35 in Wien ausgegangen wurde.
7. Soweit die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung absehen.
II. Sachverhalt
1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2.4.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, welcher ursprünglich als Antrag auf Erstreckung der Verleihung von der Mutter am 16.3.2011 gestellt und am 20.5.2023 von der MA 11 als Obsorgeberechtigte mit der Zustimmung des Beschwerdeführers in einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgeändert wurde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.
2. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung hielt sich der Beschwerdeführer regelmäßig in einer sozialpädagogisch-therapeutischen Wohngemeinschaft (F.) in C. (Niederösterreich), D.-gasse, auf. Dort übernachtete er auch regelmäßig.
Der Beschwerdeführer ist noch Schüler der […]-Schule in Wien, E. Straße. Der Schulbesuch in Wien bestand auch im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde.
Es besteht kein Kontakt zu den Angehörigen. Dies war auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung so.
Der Beschwerdeführer sieht seinen Lebensmittelpunkt in der sozialpädagogisch-therapeutischen Wohngemeinschaft (F.) in C. (Niederösterreich), D.-gasse.
3. Der Beschwerdeführer ist seit 22.2.2018 im F. in der D.-gasse, C. (Niederösterreich) mit Hauptwohnsitz gemeldet.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel entstanden ist, auf das Beschwerdevorbringen sowie die sonstigen im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen.
1. Die Feststellungen zur Bescheiderlassung sowie zur Antragstellung ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Die oben unter 2. getroffenen Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Bescheiderlassung beruhen im Wesentlichen auf einer Stellungnahme der MA 11 vom 24.7.2024 und wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, sondern in der Stellungnahme vom 21.8.2024 vielmehr indirekt bestätigt.
3. Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
IV. Rechtslage
1. Die maßgebenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes – StbG, BGBl. Nr. 311/1985 lauten:
§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
2. Die maßgebenden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 lauten:
Artikel 6. (1) Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.
(2) Jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind.
(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
(4) In den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gelten für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, die letzten, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegenen Wohnsitze und der letzte, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Wohnsitze beziehungsweise Hauptwohnsitz der festgenommenen oder angehaltenen Person.
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 39 Abs. 2 StbG war für den vorliegenden Antrag jene Landesregierung örtlich zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, im Entscheidungszeitpunkt ihren Hauptwohnsitz hat (Esztegar, in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG2 § 12 Rz 3 StbG).
2. In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts der Hauptwohnsitzbegriff des Art. 6 Abs. 3 B-VG zur Anwendung gelangt (VwSlg 16.116 A/2003).
3. Gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.
3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer sozialpädagogisch-therapeutischen Wohngemeinschaft in Niederösterreich. Er hält sich dort regelmäßig auf und übernachtet dort regelmäßig. Die Schule besucht er in Wien. Zu seinen Angehörigen besteht, ungeachtet deren Wohnorts, kein Kontakt. Der Beschwerdeführer sieht seinen Lebensmittelpunkt in seiner Unterkunft in Niederösterreich.
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt dementsprechend über einen faktischen Aufenthalt in Niederösterreich und hat auch die Absicht, an diesem Ort den Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Betätigung zu begründen („animus domiciliandi“) (vgl. auch Thienel in Korinek/Holoubek ea [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1. Lfg 1999] Artikel 6 B-VG, Rz 79 ff). Die Tatsache, dass er in Wien die Schule besucht, führt noch nicht zu einer anderen Beurteilung, überwiegen doch klar die Anknüpfungspunkte in Niederösterreich.
4. Die belangte Behörde war dementsprechend örtlich unzuständig und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 AVG an die zuständige niederösterreichische Landesregierung weiterzuleiten haben.
5. Die Akten samt den eingeholten Stellungnahmen haben eindeutig erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, besteht doch kein Zweifel über den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Einem Entfall der Verhandlung steht mangels Anwendbarkeit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Das Verwaltungsgericht Wien konnte dementsprechend ungeachtet des Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung absehen.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe etwa VwSlg 16.116 A/2003). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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