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VGW-152/005/5491/2024; VGW-152/005/5493/2024•LVwG W VGW-152/005/5491/2024; VGW-152/005/5493/2024
VGW-152/005/5491/2024; VGW-152/005/5493/2024Landesverwaltungsgericht22.08.2024
Staatsbürgerschaft, Säumnisbeschwerde, Feststellungsbescheid, Erwerb kraft Abstammung, ex-lege Verlust, Wiedererwerb, Verhältnismäßigkeitsprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Säumnisbeschwerden 1) des mj. A. B., geboren am ...2008, und 2) der mj. C. B., geboren am ...2014, beide vertreten durch ihren Vater D. B., dieser vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren bei der Wiener Landesregierung zur Zl. ... über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 13.09.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.07.2024,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 42 Abs. 1 StbG wird festgestellt, dass A. B., geboren am ...2008, nicht gemäß § 7a Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), in der Stammfassung BGBl. Nr. 311/1985, österreichischer Staatsbürger ist.
II. Gemäß § 42 Abs. 1 StbG wird festgestellt, dass C. B., geboren am ...2014, nicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013, österreichische Staatsbürgerin ist.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1A. B. (in der Folge „Erstbeschwerdeführer“) kam am ...2008 in E., Türkei, als unehelicher Sohn der F. B. (in der Folge „Mutter“) und des D. B., der am ... in G., Türkei, geboren wurde (in der Folge „Vater“), zur Welt. C. B. (in der Folge „Zweitbeschwerdeführerin“) wurde am ...2014 in H., Türkei, als eheliche Tochter ihrer Mutter und ihres Vaters geboren.
2Mit an die Wiener Landesregierung (in der Folge „belangte Behörde“) gerichteten E-Mail vom 13.09.2023 brachten die von ihrem Vater vertretenen beschwerdeführenden Parteien vor, sie seien ehelicher Abstammung und lebten bei ihrer Mutter in der Türkei, die nur die türkische Staatsbürgerschaft habe. Dem Vater sei im Jahre 1999 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, weshalb sie Staatsbürgerschaftsnachweise und Reisepässe von der österreichischen Botschaft in Ankara (ÖB Ankara) erhalten hätten. Allerdings hätten sie nun erfahren, dass am 22.11.2018 in der Staatsbürgerschaftsevidenz der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Vaters rückwirkend mit 19.09.2000 eingetragen worden sei. Dies habe wohl keine Auswirkungen auf die mj. beschwerdeführenden Parteien, zumal sie ja weder selbst Handlungen gesetzt hätten, noch für sie Handlungen gesetzt worden seien, die gegen die österreichische Staatsbürgerschaft sprächen. Sie ersuchten daher um Feststellung, dass sie nach wie vor österreichische Staatsbürger seien. Die Feststellung sei erforderlich, weil die ÖB Ankara die Ausstellung von neuen Reisepässen verweigere.
3Mit E-Mail vom 30.10.2023 ersuchte die belangte Behörde die ÖB Ankara unter Bezugnahme auf die gegenständlichen Feststellungsanträge um Bekanntgabe, ob und in welcher Form dem Vater der beschwerdeführenden Parteien die Mitteilung über den im Verfahren zur Zl. ... nach § 27 Abs. 1 StbG festgestellten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit am 19.09.2000 übermittelt worden sei.
4Mit E-Mail vom 02.11.2023 teilte die ÖB Ankara der belangten Behörde mit, die Mitteilung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sei am 17.12.2019 an die damals bekannte Wohnanschrift des Vaters „ergangen“. Jedoch sei diese nie behoben worden bzw. habe nicht zugestellt werden können. Nach Anruf bei der „bekannten Telefonnummer“ am 11.02.2020 sei von „einem Verwandten“ des Vaters mitgeteilt worden, dass er nach Kasachstan verzogen sei. Nach Auskunft der österreichischen Botschaft in Astana sei er dort nicht aktenkundig. Darauffolgend sei ein Aushang an der Amtstafel der ÖB Ankara von 12.02.2020 bis 11.03.2020 erfolgt, welcher nicht behoben worden sei.
5Mit Schreiben jeweils vom 31.01.2024 teilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien auf der Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses mit, sie hätten aufgrund des Wegfalls der „rechtlichen Grundlage“ die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 7a StbG durch Legitimation am ...2009 (Erstbeschwerdeführer) bzw. nicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 StbG kraft Abstammung nach dem ehelichen Vater (am ...2014) erworben. Sie seien demnach nicht österreichischer Staatsbürger. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen oder ihren Antrag zurückzuziehen. Sie wurden zudem darauf hingewiesen, dass eine bescheidmäßige Erledigung nach der Aktenlage ergehen werde, sollte keine Stellungnahme einlangen.
6Mit E-Mail vom 05.02.2024 ersuchte der Rechtsvertreter des Vaters zunächst um Einsichtnahme in das Verfahren zur Zl. .... Er führte aus, die beschwerdeführenden Parteien hätten „Staatsbürgerschaftsurkunden“ und österreichische Reisepässe erhalten, und zwar auch zu einem Zeitpunkt, nachdem der ÖB Ankara bekannt geworden sei, dass ihr Vater die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangt habe. Bereits im Februar 2011 habe er nämlich einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister der ÖB Ankara vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass er türkischer Staatsbürger sei. Aufgrund dieses Auszugs habe die ÖB Ankara von ihm verlangt, dass er die türkische Staatsbürgerschaft wiederum zurücklege, was er auch getan habe. Erst daraufhin seien ihm dann der österreichische Reisepass für den Erstbeschwerdeführer mit einer Gültigkeitsdauer vom 17.08.2011 bis 16.08.2016 ausgestellt worden. Der Zweitbeschwerdeführerin seien am 08.01.2016 die „Staatsbürgerschaftsurkunde“ und der österreichische Reisepass ausgestellt worden. Es sei also unzweifelhaft, dass beide Kinder österreichische Dokumente zu einem Zeitpunkt erhalten hätten, wo der „ganze vollständige Sachverhalt“ bekannt gewesen sei.
7Mit E-Mail vom 19.02.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Vaters den Akt zur Zl. ... in elektronischer Form und räumte ihm dazu abermals eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein.
8Mit E-Mail vom selben Tag führte der Rechtsvertreter des Vaters zunächst aus, das Verfahren zur Zl. ... könne kein förmliches Feststellungsverfahren gewesen sein, weil es offenbar nicht mit einem Bescheidabgeschlossen worden sei. Ohne Bescheid könne freilich auch keine Bindungswirkung entstehen, sodass die Frage, ob und wann der Vater dieösterreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, als Vorfrage zu beurteilen sei. Aus dem genannten Akt ergebe sich an keiner Stelle, ob er die türkische Staatsbürgerschaft aufgrund eines Antrages, einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung wieder erworben habe. Tatsächlich sei ihm die türkische Staatsbürgerschaft irrtümlich wieder gewährt worden und als er dies bemerkt habe, habe er – über Anraten der ÖB Ankara – wiederum den Antrag gestellt, aus der türkischen Staatsbürgerschaft auszuscheiden. Den übermittelten Unterlagen sei zu entnehmen, dass dieses neuerliche Ausscheiden offenbar am 22.04.2011 seitens der türkischen Behörden genehmigt bzw. registriert worden sei. Als die Mitteilung über das Ausscheiden im Jahre 2011 den österreichischen Behörden in der Türkei vorgelegt worden sei, habe die ÖB Ankara den Reisepass für den Erstbeschwerdeführer ausgestellt, und zwar gleichzeitig mit der österreichischen „Staatsbürgerschaftsurkunde“. Um dies beweisen zu können, werde ersucht, „die gesamten Akten, die die Österreichische Botschaft über D. B., geb. ..., über A. B., geb. ...2008 und über C. B., geb. ...2014, angelegt hat einzuholen und Parteiengehör zu gewähren.“
9Mit E-Mail vom 28.02.2024 ersuchte die belangte Behörde die ÖB Ankara angesichts dieses Antrags um direkte Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter des Vaters und um Information, „sobald die Akteneinsicht gewährt wurde.“
10Mit E-Mail vom 02.04.2024 ersuchte die belangte Behörde die ÖB Ankara um Mitteilung, ob dem Rechtsvertreter des Vaters zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt worden sei.
11Mit E-Mail vom 04.04.2024 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Vaters bei der belangten Behörde, ob mittlerweile die bezughabenden Akten der ÖB Ankara eingeholt worden seien oder diese eingeholt würden.
12Mit E-Mail vom selben Tag teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Vaters mit, mit E-Mail vom 28.02.2024 sei das Ersuchen um „Akteneinsicht“ an die ÖB Ankara mit der Bitte um direkte Kontaktaufnahme weitergeleitet worden.
13Mit Schriftsatz vom 08.04.2024 erhoben die beschwerdeführenden Parteien jeweils Säumnisbeschwerde. Sie beantragten, das Verwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, „zuvor die Akten den Staatsbürgerschaftsnachweis und den Reisepass betreffend die beiden [beschwerdeführenden Parteien] von der Österreichischen Botschaft“ einholen und sodann in der Sache selbst in der Weise entscheiden, dass festgestellt werde, dass die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor österreichische Staatsbürger seien.
14Mit E-Mail vom 22.04.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden und erteilte die Leseberechtigung für die elektronischen Akten (ELAK-Zlen. ... und ...).
15Das Verwaltungsgericht führte über die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Säumnisbeschwerden am 31.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Vater der beschwerdeführenden Parteien, dessen Rechtsvertreter und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und den anwesenden Parteien eine Kopie des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.
16Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.
Feststellungen
Zum Verfahrensgang
17Die beschwerdeführenden Parteien stellten, vertreten durch ihren Vater, am 13.09.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
18Am 30.10.2023 nahm die belangte Behörde mit dem Rechtsvertreter des Vaters der beschwerdeführenden Parteien zum Zweck der Erörterung der Rechtslage telefonisch Kontakt auf. Ein weiteres Telefongespräch erfolgte nachweislich am 14.12.2023, nachdem die Rückmeldung der ÖB Ankara hinsichtlich des Feststellungsverfahrens des Vaters bei der belangten Behörde einlangte. Mit Schreiben jeweils vom 31.01.2024 räumte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit ein, zur Rechtsansicht der Behörde Stellung zu nehmen, und wies darauf hin, dass eine bescheidmäßige Erledigung nach der Aktenlage ergehen werde, sollte keine Stellungnahme einlangen. Am 19.02.2024 stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag, „die gesamten Akten, die die österreichische Botschaft über D. B., geb. ..., über A. B., geb. ...2008 und über C. B., geb. ...2014, angelegt hat“, beizuschaffen und Parteiengehör zu gewähren. Mit EMail vom 02.04.2024 erkundigte sich die belangte Behörde bei der ÖB Ankara, ob den beschwerdeführenden Parteien zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt wurde. Mit E-Mail vom 04.04.2024 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Vaters bei der belangten Behörde, ob mittlerweile die bezughabenden Akten der ÖB Ankara eingeholt wurden. Am 08.04.2024 erhoben die beschwerdeführenden Parteien die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Bis zu diesem Zeitpunkt entschied die belangte Behörde nicht über die Feststellungsanträge der beschwerdeführenden Parteien und holte auch nicht die von ihnen beantragten Akten der ÖB Ankara ein.
Zum Antrag der beschwerdeführenden Parteien
19Dem Vater der beschwerdeführenden Parteien wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.02.1997, Zl. …, die österreichische Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung sein Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachweist.
20Mit türkischem Ministerratsbeschluss vom 06.01.1998, Nr. ..., wurde dem Vater die türkische Staatsangehörigkeit aberkannt.
21Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.05.1999, Zl. ..., wurde dem Vater mit Wirkung vom 28.05.1999 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
22Aufgrund des türkischen Ministerratsbeschlusses vom 19.09.2000, Nr. ..., erwarb der Vater die türkische Staatsangehörigkeit wieder. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit war nach der türkischen Rechtslage seit dem Austritt des Vaters im Jahr 1998 nur auf Antrag zulässig. Daher erfolgte auch der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Vaters.
23Die Mutter der beschwerdeführenden Parteien war niemals im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.
24Der Erstbeschwerdeführer wurde am ...2008 in E., Türkei, als unehelicher Sohn seiner Mutter und seines Vaters geboren.
25Die Mutter und der Vater der beschwerdeführenden Parteien heirateten am ...2009 in E..
26Gemäß dem Urteil des türkischen Innenministeriums vom 02.02.2011, Nr. ..., wurde dem Vater die türkische Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 24.03.2011 wieder aberkannt.
27In der Folge wurde dem Erstbeschwerdeführer durch die ÖB Ankara ein österreichischer Reisepass ausgestellt (gültig von 17.08.2011 bis 16.08.2016)
28Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am ...2014 in H., Türkei, als eheliche Tochter ihrer Mutter und ihres Vaters geboren.
29In der Folge wurde auch ihr durch die ÖB Ankara ein österreichischer Reisepass ausgestellt (gültig von 08.01.2016 bis 07.01.2018).
30Der Vater hat die österreichische Staatsbürgerschaft zu keinem Zeitpunkt nach dem 28.05.1999 wieder erworben. Er hat vor dem 19.09.2000 auch keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.
31Der Vater war von 24.10.2000 bis 31.03.2006, 19.05.2006 bis 01.06.2006, 07.11.2006 bis 20.04.2012, 20.04.2012 bis 08.10.2012 (Nebenwohnsitz), 08.10.2012 bis 22.10.2015 sowie von 02.05.2018 bis 08.05.2018 und 04.08.2020 bis 30.10.2020 an verschiedenen Adressen in Innsbruck gemeldet. Tatsächlich hielt er sich durchgehend nur von Oktober 2000 bis Juli 2005 im österreichischen Bundesgebiet auf, wo er als LKW-Fahrer arbeitete. Aufgrund der bevorstehenden Scheidung von seiner ersten Ehefrau zog er wieder in die Türkei und war danach immer wieder für zwei bis drei Monate in Innsbruck. Er hat seit Juli 2005 seinen Lebensmittelpunkt überwiegend in der Türkei, wo er hauptberuflich als Taekwondo-Lehrer tätig ist. Seit 21.08.2023 ist er aufgrund des gegenständlichen Verfahrens wieder in Innsbruck gemeldet, hält sich jedoch auch seither nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, sondern pendelt zwischen Österreich und mehreren Ländern der Welt.
32Die beschwerdeführenden Parteien und deren Mutter lebten zu keinem Zeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet, sie halten sich vielmehr ständig in der Türkei auf. Jedoch lebt nahezu die gesamte übrige Verwandtschaft des Vaters, insbesondere dessen Cousins, Cousinen, Onkeln, Tanten und Eltern in Österreich. Die Eltern des Vaters der beschwerdeführenden Parteien halten sich jeweils sechs Monate im Jahr in der Türkei auf. Sämtliche Verwandte des Vaters besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.
Beweiswürdigung
33Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden elektronischen Akten der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.07.2024.
34Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Behördenakts, welcher insbesondere Aktenvermerke der belangten Behörde über die Telefongespräche mit dem Rechtsvertreter des Vaters der beschwerdeführenden Parteien sowie den Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Rechtsvertreter des Vaters bzw. der belangten Behörde und der ÖB Ankara enthält (vgl. die unter „Sonstiges“ angelegten Dokumente ELAKZl. ...). Im Übrigen wurden diese Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
35Dass der Vater der beschwerdeführenden Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft zu den festgestellten Zeitpunkten bescheidmäßig zugesichert bzw. verliehen wurde, ergibt sich aus einem Gesamtausdruck der Staatsbürgerschaftsevidenz vom 15.02.2016 im Vorakt zum Feststellungsverfahren des Vaters, Zl. ... (vgl. etwa Aktenscan ELAK-Zl. ...). Die am ...2009 geschlossene Ehe zwischen der Mutter und dem Vater der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus der im Akt einliegenden unbedenklichen türkischen Heiratsurkunde (vgl. erneut Aktenscan ELAK-Zl. …)
36Die festgestellten türkischen staatsbürgerschaftsrechtlichen Tatsachen hinsichtlich des Vaters, insbesondere der für den vorliegenden Fall relevante Umstand, dass er aufgrund des türkischen Ministerratsbeschlusses vom 19.09.2000, Nr. ..., die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hat, ergeben sich aus dem von ihm selbst vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszug („nüfus kayit örnegi“) vom 03.12.2015, einem Strengbeweismittel nach türkischer Rechtslage (vgl. dazu etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, mwN). Das den Vater betreffende Register mit der Angehörigennummer …, unter welchem staatsbürgerschaftsrechtliche Anmerkungen zu finden sind, weist den Eintrag „kapali kayit“ auf, woraus lediglich hervorgeht, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Personenstandsregisterauszugs am 03.12.2015 nicht mehr türkischer Staatsbürger war. Der Vater ist im Jahr 2011 aus dem türkischen Staatsverband nachweislich wieder ausgetreten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich aus dem Personenstandsregisterauszug ausdrücklich der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit 19.09.2000 ergibt. Jedenfalls wurde die Tatsache, dass im genannten Personenstandsregisterauszug ausdrücklich der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Vater vermerkt ist, nicht substantiiert bestritten.
37Die beschwerdeführenden Parteien führen in diesem Zusammenhang ins Treffen, der Vater habe die türkische Staatsangehörigkeit weder aufgrund eines Antrages, einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung wieder erworben. Diesem Vorbringen ist jedoch zu entgegnen, dass seit dem Ausscheiden des Vaters aus der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1998 nach der türkischen Rechtslage ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen konnte. Dies ergibt sich eindeutig aus den maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 153. Lieferung) und jenen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29.05.2009 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 221. Lieferung).
38Die beschwerdeführenden Parteien haben zur türkischen Rechtslage kein Vorbringen erstattet. Auch haben sie keine Beweise vorgelegt, die auf ihre Behauptung schließen ließen, dass der im Personenstandsregisterauszug dokumentierte Sachverhalt hinsichtlich des Wiedererwerbs des Vaters unrichtig sei.
39Die Feststellungen zu den beschwerdeführenden Parteien ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt (insbesondere den Geburtsdaten in der Staatsbürgerschaftsevidenz des Erstbeschwerdeführers bzw. der Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin, vgl. abermals etwa ELAK-Zl. ...) und wurden ebenso wenig bestritten wie die Tatsachen, dass ihr Vater die österreichische Staatsbürgerschaft zu keinem Zeitpunkt nach dem 28.05.1999 verliehen wurde und er auch keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt hat. Ein gegenläufiges Vorbringen wurde von den beschwerdeführenden Parteien ebenso nicht erstattet.
40Die Tatsache, dass den beschwerdeführenden Parteien nach dem Wiederaustritts ihres Vaters aus dem türkischen Staatsverband im Jahr 2011 von der ÖB Ankara Reisedokumente ausgestellt wurden, ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten alten Reisepässen der beschwerdeführenden Parteien und dem damit übereinstimmenden Vorbringen ihres Vaters.
41Die Feststellungen zu den Meldungen bzw. zum Aufenthalt des Vaters im Bundesgebiet sowie zu dessen Angehörigen ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Kinder niemals in Österreich gelebt hätten und mit ihrer Mutter in der Türkei lebten. Er habe ab dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2005 als LKW-Fahrer in Österreich gearbeitet. In der Türkei sei er hauptberuflich als Taekwondo - Lehrer tätig. Er ist seither im Besitz einer türkischen Aufenthaltsberechtigung, derzeit der „blauen Karte“ (mavi kart). Ansonsten lebe grundsätzlich die restliche Verwandtschaft in Österreich. Dabei handle es sich um Cousins, Cousinen, Onkeln, Tanten und seine Eltern. Letztere seien ungefähr jeweils sechs Monate im Jahr in der Türkei, weil sie in Pension seien. Sämtliche Verwandte besäßen die österreichische Staatsbürgerschaft. An der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens hatte das Verwaltungsgericht auch angesichts der in den Akten einliegenden ZMR-Auszügen (vgl. etwa ELAK-Zl. ...) keine Zweifel.
Rechtliche Beurteilung
Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
42Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
43Nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.
44Nach § 16 Abs. 2 erster Satz VwGVG hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
45Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist etwa darin anzunehmen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069, mwN).
46Auf dem Boden der Feststellungen zum Akteninhalt erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und begründet im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG, weil die belangte Behörde innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 AVG, welche mit 13.03.2024 ablief, zwar etwa Anfragen an die ÖB Ankara richtete und mehrmals mit dem Rechtsvertreter des Vaters der beschwerdeführenden Parteien in Kontakt trat, jedoch bis zum außerhalb der Entscheidungsfrist erfolgten Einlangen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 08.04.2024 – entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 31.01.2024 – nicht über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft entschied.
47Es liegt damit ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verfahrensverzögerung im Sinn des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG vor.
48Die belangte Behörde hat nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG die Erlassung des Bescheids auch innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde nicht nachgeholt, sondern nach § 16 Abs. 2 erster Satz VwGVG diese bereits am 22.04.2024 dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien ist daher auf das Verwaltungsgericht übergegangen.
In der Sache
49Gemäß § 42 Abs. 1 StbG ist außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
50Zum Erstbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass nach § 7a Abs. 1 StbG in der für ihn maßgeblichen Stammfassung BGBl. Nr. 311/1985 ein unehelich geborener Fremder, wenn er zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig war, legitimiert wurde, mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft erwarb, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger war. Der am ...2008 unehelich geborene Erstbeschwerdeführer hat demnach ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob er mit dem Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern am ...2009, zu dem er unzweifelhaft noch minderjährig und ledig war, die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung von seinem Vater erworben hat.
51Zur Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass nach § 7 Abs. 1 Z 2 StbG in der für sie maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 Kinder die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt erwerben, wenn in diesem Zeitpunkt der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist. Die am ...2014 ehelich geborene Zweitbeschwerdeführer hat demnach ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob sie mit dem Zeitpunkt ihrer Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung von ihrem Vater erworben hat.
52Ausgehend davon war – wie die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde zutreffend vorbrachten – als Vorfrage zu klären, ob der Vater der beschwerdeführenden Parteien im Zeitpunkt der Legitimation des Erstbeschwerdeführers bzw. der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin österreichischer Staatsbürger war.
53Nach § 27 Abs. 1 StbG in der hier maßgeblichen Stammfassung BGBl. Nr. 311/1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
54Der Verwaltungsgerichtshof hat den erheblichen Beweiswert von Ausfertigungen bzw. Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hervorgehoben. Demnach haben Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde. Sie und ihre Ausfertigungen bzw. Auszüge gehören nach türkischem Recht zu den Strengbeweismitteln in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind allerdings dem Gegenbeweis zugänglich (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364; 21.2.2022, Ra 2022/01/0041, 0042).
55Der Verwaltungsgerichtshof hat es in seiner Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 StbG auch nicht als unschlüssig erkannt, wenn das Verwaltungsgericht angesichts der im Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit geltenden Rechtslage davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag zugrunde lag (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477).
56Nachdem dem Vater der beschwerdeführenden Parteien die türkische Staatsangehörigkeit mit 06.01.1998 aberkannt wurde, wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 28.05.1999 verliehen.
57Aus dem von ihm vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszug vom 03.12.2015 ging allerdings hervor, dass er aufgrund des türkischen Ministerratsbeschlusses vom 19.09.2000, Nr. ..., die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hatte. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit war nach der türkischen Rechtslage seit dem Austritt des Vaters im Jahr 1998 nur auf Antrag zulässig. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte daher auf seinen Antrag, weshalb er nach § 27 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft bereits mit Wirkung vom 19.09.2000 ex-lege verloren hat.
58Die Vorfrage über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Vaters gemäß § 27 Abs. 1 StbG war daher zu bejahen.
59Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war aber auch im Rahmen des gegenständlichen Feststellungsverfahrens betreffend die beschwerdeführenden Parteien (die mj. Kinder des Vaters) wegen eines (allenfalls) aufgrund der Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft des Vaters verbundenen gleichzeitigen Verlusts seines Unionsbürgerstatus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.
60Zu den Kriterien einer solchen unionsrechtlich gebotenen Prüfung kann auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 21 - 26, verwiesen werden. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof neben der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1302/2019, vertretenen verfassungsrechtlichen Sicht (weiterhin) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Kriterien des EuGH in der Rechtssache Tjebbes, u.a., für unionsrechtlich geboten. Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom Verfassungsgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach § 28 Abs. 1 StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 11.3.2020, Ra 2020/01/0029; 21.11.2023, Ra 2023/01/0110; jeweils mwN).
61Auch ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen, dass eine etwaige Staatenlosigkeit der betroffenen Person nicht auf den ex-lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit zurückzuführen ist, sondern auf den späteren neuerlichen Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit (vgl. auch VwGH 14.10.2020, Ra 2020/01/0186).
62Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist für den Vater der beschwerdeführenden Parteien nicht unverhältnismäßig.
63Seine Kernfamilie (Ehefrau und die beschwerdeführenden Parteien) lebte zu keinem Zeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet, sondern lebt seit je her in der Türkei, wo sich auch seine Eltern zumindest sechs Monate eines jeden Jahres aufhalten. Er würde daher trotz des Verlustes und des Umstands, dass die entfernteren Verwandten, die österreichische Staatsbürger sind und nach wie vor in Österreich leben, keine familiären Nachteile erfahren. Der Vater hat seit dem Jahr 2005 (obwohl er zunächst fast durchgehend bis Oktober 2015 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet war) seinen Lebensmittelpunkt überwiegend in der Türkei, wo er hauptberuflich als Taekwondo-Lehrer tätig und im Besitz eines dauerhaften Aufenthaltsrechts (der „blauen Karte“) ist, welches ihm nahezu die gleichen Rechte wie türkischen Staatsangehörigen einräumt. Durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft würde er daher auch keine beruflichen oder aufenthaltsrechtlichen Nachteile erleiden. Es fällt auch insbesondere ins Gewicht, dass der Vater vor seinem Wiedereintritt in den türkischen Staatsverband mit 19.09.2000 keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 Abs. 1 StbG stellte. Letztlich bliebe es ihm unbenommen, einen Antrag nach § 57 StbG oder anderen Bestimmung des StbG bzw. des NAG zu stellen, um mit seiner Familie in Österreich leben zu können.
64Um allfälligen zwischenzeitigen Einschränkungen von Reisebewegungen vorzubeugen, steht es dem Vater offen, einen Fremdenpass gemäß § 88 FPG 2005 zu beantragen. Sohin sind auch keine maßgeblichen Nachteile im Hinblick auf die in der Türkei aufhältigen Familienmitglieder zu erwarten. Seine Staatenlosigkeit resultiert aus einer wieder erfolgten Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2011 und nicht aus dem zuvor erfolgten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Im Übrigen ist dazu festzuhalten, dass ehemalige türkische Staatsangehörige relativ einfach die türkische Staatsangehörigkeit wieder annehmen können (vgl. dazu Art. 13 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes betreffend den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsvoraussetzung).
65Da der Vater somit zum Zeitpunkt der Legitimation des Erstbeschwerdeführers bzw. der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr österreichischer Staatsbürger war, konnten die beschwerdeführenden Parteien zu diesen Zeitpunkten die Staatsbürgerschaft nicht kraft Abstammung nach § 7a Abs. 1 StbG in der Stammfassung BGBl. Nr. 311/1985 bzw. § 7 Abs. 1 Z 2 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 erwerben.
66Hinsichtlich der im Jahr 2014 geborenen Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass an diesem Ergebnis auch der vor ihrer Geburt erfolgte Wiederaustritt aus dem türkischen Staatsverband durch ihren Vater nichts ändert, weil das StbG für einen solchen Fall keine Bestimmungen etwa über das Wiederaufleben der österreichischen Staatsbürgerschaft kennt.
67Selbst der in der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Vater und die beschwerdeführenden Parteien nach dem ex-lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterhin von der ÖB Botschaft in Ankara als Staatsbürger behandelt wurden, vermag nichts an den gesetzlichen Regelungen des StbG über den Erwerb und den Verlust der Staatsbürgerschaft zu ändern. Die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde ist weder zur Entscheidung über die Verleihung bzw. Erstreckung der Staatsbürgerschaft noch zur Feststellung über das Bestehen der Staatsbürgerschaft noch zur Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Staatsbürgerschaftsnachweis entzogen und der Betreffende aufgefordert wird, den Nachweis der Botschaft vorzulegen, zuständig. Denn in keinem dieser Fälle handelt es sich um die Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und um eine Entscheidung über derartige Anträge (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0338, mwN). Ebenso verhält es sich in Bezug auf die Passbehörde, weil über die Frage, ob eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt, die Landesregierung (§ 39 StbG) zu entscheiden hat (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0050).
68Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
69Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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