LVwG W VGW-031/049/6064/2024

VGW-031/049/6064/2024Landesverwaltungsgericht06.08.2024

Regest

Gehsteig, erheblicher Unterschied, Parkfläche, Abgrenzung, äußeres Erscheinungsbild, Tatbildirrtum

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/049/6064/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.049.6064.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.04.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 8 Abs. 4 StVO zu einer Geldstrafe von EUR 78,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verpflichtet, da dieser am 10.11.2023, um 09:49 Uhr an der Örtlichkeit 1220 Wien, Käthe-Recheis-Gasse 3, das von ihm gelenkte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) mit allen Rädern auf dem Gehsteig abgestellt habe. Gegen diese erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.01.2024, sohin fristgerecht, Einspruch.

Mit 28.02.2024 erging von der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer auf die dieser mit E-Mail vom 11.03.2024 dergestalt replizierte, dass es für ihn bei der angelasteten Fläche nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um einen Gehsteig gehandelt habe und er daher ersuche die Strafe fallenzulassen.

Die belangte Behörde erließ schließlich mit 10.04.2024 in dieser Sache ein Straferkenntnis mit gleichbleibender Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe. Dieses wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, mit 15.04.2024 zur Abholung bereitgehalten und von diesem noch am selben Tag behoben. Gegen dieses richtet sich die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.05.2024 erhobene Rechtsmittel der Beschwerde, in der dieser sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte das von ihm gelenkte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A), am 10.11.2023, um 09:49 Uhr an der Örtlichkeit 1220 Wien, Käthe-Reicheis-Gasse 3 ab. Diese Fläche hebt sich dabei nicht von den umliegenden ab, insbesondere nicht jenen, auf denen sich Parkplätze befinden und lassen sich bei dieser keine äußeren Erscheinungsmerkmale feststellen, welche diese von anderen umliegenden Flächen abheben oder für eine bestimmte Art des Verkehrs exkludieren würde.

III.Beweiswürdigung:

Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie einer Begutachtung der Fläche im Rahmen von Google Maps und den dem Verwaltungsakt beiliegenden Lichtbildern.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Nach § 8 Abs. 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt (VwGH vom 08.11.1995, Zl 95/03/0149), hält (VwGH vom 25.09.1991, Zl 91/02/0051), es dort abstellt (VwGH vom 10.04.1991, Zlen 90/03/0162, 0199) oder ihn befährt (VwGH vom 18.01.1989, Zl 88/03/0209; 24.07.2019, Ra 2018/02/0163). Im Beschwerdefall wurde das Abstellen des Fahrzeuges zur Last gelegt. Dazu ist anzumerken, dass der Begriff "abgestellt" einen die Begriffe "Halten" und "Parken" umfassenden Oberbegriff darstellt (VwGH 25.3.1994, 93/02/0308, VwGH 28.9.1984, 82/02/0162).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind (VwGH vom 27.05.1992, Zl 92/02/0113; 15.05.1990, Zl 89/02/0108).

Bei Beurteilung der Frage, ob ein Gehsteig vorliegt, kommt es auch weder darauf, ob bzw. in welchem Ausmaß er von Fußgängern benötigt, noch darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche (tatsächlich) von Fußgängern benützt wird (VwGH vom 27.05.1992, Zl 92/02/0113; 20.01.1986, Zl. 85/02/0192; 13.12.1989, Zl 89/02/0124).

Gegenständlich erscheint es aus Sicht des erkennenden Gerichtes bereits fraglich, ob es sich bei der von der belangten Behörde als Gehsteig gewerteten Fläche überhaupt um einen solchen handelt, da die Fläche bei genauer Betrachtung keinen erheblichen Unterschied zu den gegenüberliegenden Parkflächen aufweist und auch sonst keine Merkmale erkennbar wären, die diese Fläche von anderen klar abgrenzen und als Gehsteig apostrophieren würden (anders verhält es sich beim etwas nach hinten versetzten Teil der Örtlichkeit, bei dem durch eine Regenrinne eine klare Grenzziehung zwischen dem davor und dem dahinter liegenden Abschnitt erkennbar ist). Womit diese Fläche daher dem äußeren Erscheinungsbild nach jedenfalls nicht klar und eindeutig als Gehsteig erkennbar ist.

Selbst wenn man sohin von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den Beschwerdeführer ausgehen sollte, ist im vorliegenden Fall somit jedoch ein Tatbildirrtum des Beschwerdeführers anzunehmen (siehe dazu jüngst VwGH 05.10.2023, Ra 2023/02/0143), da es diesem nicht einmal erkennbar sein konnte, dass er sein Fahrzeug auf einer von der belangten Behörde als Gehsteig gewerteten Fläche abstellt und aufgrund dessen bei diesem nicht einmal Fahrlässigkeit anzunehmen war, wodurch aber die subjektive Tatseite nicht erfüllt wurde (Vgl. auch VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0036). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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