LVwG W VGW-101/092/6960/2024

VGW-101/092/6960/2024Landesverwaltungsgericht05.08.2024

Regest

Fortpflanzungsmedizingesetz, Aufzeichnungen, Identität, Rückwirkung, Auskunftsrecht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/092/6960/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.092.6960.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Landeshauptmanns vom 16.4.2024, Zl. ..., betreffend Anspruch nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) auf Bekanntgabe der Identität des leiblichen Vaters, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 19.7.2024

zu Recht erkannt und verkündet:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 9.2.2023 richtete der Beschwerdeführer an den belangten Bürgermeister unter Hinweis auf § 18 Abs. 3 FMedG die Anfrage, wann und wo er als Kind eines Samenspenders in die ihn betreffenden Unterlagen der die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführenden Einrichtung (C.) Einsicht nehmen könne.

Mit E-Mail vom 21.3.2023 teilte die Ärztekammer für Wien über (telefonische) Anfrage des belangten Bürgermeisters diesem mit, dass bei ihr „keine Patient*innendokumentation von Dr. D. hinterlegt“ sei.

Mit an das C. gerichtetem Schreiben vom 23.3.2023 ersuchte der belangte Landeshauptmann unter Hinweis auf § 18 und § 20 FMedG für den Fall, dass sich die 30 Jahre lang aufzubewahrenden Unterlagen weiterhin bei diesem Institut befinden, um Bekanntgabe des Namens des Spenders bzw. um direkte Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer mit kurzer Information an den belangten Bürgermeister. Anderenfalls wird um Bekanntgabe ersucht, wann die Unterlagen an den Landeshauptmann bzw. die Ärztekammer für Wien übermittelt wurden.

Mit E-Mail vom 29.3.2023 teilte das C. dem belangten Bürgermeister mit, seine Anfrage erhalten zu haben, und dass es sich einen Termin mit dem Beschwerdeführer ausmachen werde.

Mit E-Mail vom 11.7.2023 teilte der Beschwerdeführer dem belangten Landeshauptmann mit, dass er vom C. nach Vornahme eines DNA-Vaterschafts-Tests erfahren habe, dass der Spender Nr. 3 (aufgrund eines Abstammungsgutachtens) zu 99,996389293%ger Wahrscheinlichkeit sein Vater sei, dass die Behandlungsdokumentation von damals nicht mehr vorhanden sei, dass das Institut verpflichtet sei, seine Vereinbarung, die es mit den Spendern vor 1992 getroffen habe, einzuhalten, wozu es gehöre, keine Daten weiterzugeben, die das Herausfinden der Identität des Spenders erleichtern würde, und dass es auch nicht mehr sagen könnte, wenn der vermisste Akt noch vorhanden wäre.

Mit an das C. gerichtetem Schreiben vom 4.9.2023 ersuchte der belangte Landeshauptmann um Bekanntgabe des Namens des Spenders. Eine Antwort ist im dem erkennenden Verwaltungsgericht vorgelegten Akt nicht dokumentiert.

Mit E-Mail vom 27.11.2023 teilte der belangte Landeshauptmann dem Beschwerdeführer zu seiner Anfrage vom 9.2.2023 mit, „dass bei der MA 40 aus dem Jahr … keine Unterlagen des Instituts vorhanden sind.“ Und weiters: „Da das FMedG erst am 1.7.1992 in Kraft getreten ist, war eine Übermittlung von Unterlagen an die MA 40 („Landeshauptmann“) aufgrund des rechtsfreien Raumes zu dieser Zeit gesetzlich nicht vorgesehen. Im FMedG ist auch nicht vorgesehen, eine Herausgabe der gewünschten Informationen, welche einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des FMedG betreffen, im Umweg über die Behörde (MA 40) zu verlangen. Die MA 40 kann im gegenständliche Fall nur ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verweisen.“

Mit E-Mail vom 16.2.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim belangten Landeshauptmann die Erlassung eines Bescheids.

Mit Bescheid vom 16.4.2024 wies der belangte Landeshauptmann den Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung von Unterlagen bzw. Übergabe allfälliger Dokumente, betreffend die Identität seines leiblichen Vaters, mangels Zuständigkeit der erkennenden Behörde zurück und auf den Zivilrechtsweg hin.

Mit E-Mail vom 14.5.2024 zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid vom 16.4.2024 (form- und fristgerecht) in Beschwerde.

Mit Note vom 21.5.2024 legte der belangte Landeshauptmann dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Akt zur Entscheidung vor und informierte den Beschwerdeführer von dieser Beschwerdevorlage.

Am 24.6.2024 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in den Beschwerde- und Verwaltungsakt.

Mit E-Mail vom 8.7.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Ergänzungsantrag ein und legte weitere Unterlagen vor.

Am 19.7.2024 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt nach deren Schluss der Verhandlungsleiter im Namen der Republik das die Beschwerde abweisende Erkenntnis mündlich verkündete.

Mit E-Mail vom 25.7.2024 beantragte der Beschwerdeführer die (Voll-)Ausfertigung des Erkenntnisses und legte weitere Unterlagen vor.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nach einer im Institut D. vorgenommenen medizinisch unterstützten Fortpflanzung am …1985 in Wien geboren. Der Beschwerdeführer kennt seinen Samenspender nicht.

Aufzeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 3 FMedG sind im C. (ein selbständiges Ambulatorium), in das das Institut D. aufgegangen ist, nicht (mehr) auffindbar. Diese Unterlagen wurden auch zu keiner Zeit dem belangten Landeshauptmann übergeben.

Mit 99,996389293%iger Wahrscheinlichkeit ist der „Spender Nr. 3“ der leibliche Vater des Beschwerdeführers. Seitens des Institut D. wurde dem Samenspender Nr. 3 dessen Anonymität zugesichert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen im vorgelegten Verwaltungsakt; die Feststellungen zur Unauffindbarkeit der Unterlagen, zur Kenntnis der Person des Spenders Nr. 3 und der ihr zugesicherten Anonymität basieren auf der im Akt einliegenden Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und Univ.-Doz Dr. E. F., der (nunmehr wieder) im C. tätig ist; es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Die festgestellte Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft ist durch das über Untersuchungsauftrag vom 26.6.2023 von der G. erstellte Abstammungsgutachten belegt; es liegen keine stichhaltigen Hinwiese dafür vor, dass dieses Gutachten inhaltlich nicht richtig sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Am 1.7.1992 trat das FMedG in Kraft (Art. V des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen [Fortpflanzungsmedizingesetz – FMedG] sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden, BGBl. 1992/275).

Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorangegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 15.11.2007, 2004/12/0164).

Art. V des BG, BGBl. 1992/275, sieht in seinen Abs. 3 und Abs. 4 als Übergangsbestimmung für Krankenanstalten, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung durchgeführt haben, Melde- bzw. Antragspflichten vor. Dieser Art. V leg. cit. ordnet für diese Krankenanstalten jedoch hinsichtlich der in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 FMedG enthaltenen Pflichten keine Rückwirkung an, er normiert somit für diese oben genannten Krankenanstalten keine Pflicht, Aufzeichnungen über Personen (rückwirkend) anzulegen, die bereits Samen (oder Eizellen) zur Verfügung gestellt haben. Von dieser Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen sind somit Samenspenden nicht erfasst, die vor dem 1.1.1992 stattfanden.

3.1.2. Es ist folglich dem C. nicht vorwerfbar, wenn es über jenen Mann, der im Jahre … seinen Samen zur Verfügung gestellt hatte (Spender Nr. 3), über keine Aufzeichnungen (mehr) verfügt.

Mangels Pflicht, Aufzeichnungen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 FMedG zu führen, geht auch die in § 15 Abs. 3 erster Satz FMedG festgeschriebene Pflicht ins Leere, diese Aufzeichnungen 30 Jahre lang aufzubewahren. Verfügt die Krankenanstalt somit über keine Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 FMedG, können diese auch nicht gemäß § 15 Abs. 3 letzter Satz FMedG dem Landeshauptmann übermittelt werden. Das in § 20 Abs. 2 FMedG dem mit dem Samen einer dritten Person gezeugten Kind eingeräumte Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach 15 Abs. 1 FMedG, das nach Übermittlung dieser Unterlagen an den Landeshauptmann diesem gegenüber durchsetzbar wäre, geht damit gleichfalls ins Leere. Da der belangte Bürgermeister – wie in casu festgestellt – über keine Aufzeichnungen gemäß § 15 FMedG verfügt, kann dem Beschwerdeführer kein Recht zukommen, bei ihm Einsicht in diese Aufzeichnungen zu nehmen. Der bekämpfte Bescheid ist damit nicht zu beanstanden, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.

3.1.3. § 20 Abs. 2 FMedG räumt zwar dem mit dem Samen einer dritten Person gezeugten Kind auch das Recht ein, Auskunft aus den in den Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 FMedG enthaltenen Informationen zu erhalten; zu diesen Informationen zählen nach § 15 Abs. 1 Z 1 FMedG auch der „Name“, der „Geburtstag“ und der „Geburtsort“, die „Staatsangehörigkeit“ und der „Wohnort“ des Samenspenders. Dieses in § 20 Abs. 2 FMedG positivierte Recht kann das mit dem Samen einer dritten Person gezeugte Kind aber nur gegenüber dem geltend machen, der im Besitz dieser Aufzeichnungen ist. Das ist grundsätzlich die Krankenanstalt und nach Übergabe der Aufzeichnungen an den Landeshauptmann eben dieser. Da der belangte Landeshauptmann – wie festgestellt – nicht über die den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen verfügt, ist es dem Beschwerdeführer auch versagt, sein in § 20 Abs. 2 FMedG positiviertes Auskunftsrecht ihm gegenüber geltend zu machen.

Aber: Das C. gab durch Univ.-Doz Dr. E. F. bekannt, zwar nicht über die Unterlagen betreffend den Samenspender Nr. 3 zu verfügen, doch Kenntnis von seiner Person zu haben. Auch in diesen Fällen wird § 20 Abs. 2 FMedG anwendbar sein und dem Beschwerdeführer das Recht zukommen, diese Infos zu erhalten. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist in Art. 8 EMRK gewährleistet; folglich gebietet eine verfassungskonforme Auslegung, Auskunft auch dann dem „Kind“ zu erteilen, wenn diese Informationen nicht aus den Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 FMedG stammen, weil diese nicht existieren, aber dennoch vorhanden sind. Jedenfalls jedoch steht dieses Auskunftsrecht dem Beschwerdeführer gegenüber der Krankenanstalt, somit dem C., zu. Dieses Recht ist nach dem AußStrG durchzusetzen. Ob das hinter diesem Auskunftsrecht stehende verfassungsrechtlich anerkannte Interesse des Kindes schwerer wiegt als das allenfalls dem Samenspender zuzubilligende Interesse, seine Identität geheim zu halten, bleibt der nach dem AußStrG zu fällenden gerichtlichen Entscheidung der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit vorbehalten.

3.2. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn teils noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht, sind doch die in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen auf Grund des klaren Wortlauts unschwer zu beantworten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.