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VGW-031/068/7705/2023•LVwG W VGW-031/068/7705/2023
VGW-031/068/7705/2023Landesverwaltungsgericht31.07.2024
Hoffläche, Widmung, Benutzungseinschränkung, Laufenlassen des Motors
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1963, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 13.4.2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.8.2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.
I.Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. ...1963 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), wohnhaft in ... C., seit rund 20 Jahren Mieter von Garagenplätzen im Innenhof von Friedmanngasse ONr. 36 in 1160 Wien ist. Gemeinsam mit seinem Sohn D. B. betrieb er einen Autohandel, für welchen er die dortigen Garagenplätze, gemietet von Herrn E., wohnhaft in Wien, F.-straße, nutzt. Bei dieser Innenhoffläche handelt es sich um eine geschlossene, dh. von Gebäuden umschlossene (Beilagen ./I ./II), wenngleich über eine Zufahrt (Beilage ./III) und einen Durchgang erreichbare Hoffläche.
Am 18.3.2023 hatte der BF gegen mittags ein Verkaufsgespräch mit dem Kunden G. H. im Innenhof von Friedmanngasse ONr. 36 über den Verkauf zweier Peugeot 207cc Cabrio, zu dem er mit einem roten PKW, Dacia mit dem beh. Kennzeichen TU- anreiste und nach seiner Ankunft im Hof mit abgeschalteten Motor abstellte. Um aus der Garage rein- rauszufahren, musste der BF die Motoren der beiden Peugeot (beide ohne Kennzeichen) starten und ließ sie zumindest solange laufen, solange er die Funktionen der Fahrzeuge, wie z.B. Öffnen und Schließen des Cabriodaches demonstrierte, damit die Batterien nicht leerlaufen (LPD – AS 8v.), worauf gegen 12:20 Uhr die seit ca. sechs Monaten in der Friedmanngasse ONr. 36 wohnhafte Miteigentümerin Dr.in I. die Polizei rief, weil sie sich durch die laufenden Motoren im Innenhof belästigt fühlte. Ihr zufolge seien die Motoren 20 Minuten lang gelaufen. Sie habe um 12:15 Uhr den laufenden Motor des roten Dacia bemerkt und beim BF erfolglos beanstandet, worauf sie die Polizei angerufen habe, weil sich dies wiederholt zugetragen habe. Bei Eintreffen der Funkstreife mit der Meldungslegerin Insp. J. war jedenfalls kein Motor dieser drei Kfz in Betrieb (LPD – AS 1).
Ausgeschlossen werden kann, dass der Motor des dem BF zur Last gelegten roten Dacia mit dem Überstellungskennzeichen TU- die angegebenen 20 Minuten lief.
Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt mindestens drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, diese jedoch nicht wegen Verstößen gegen die StVO. 1960 (VGW – ON 9).
Beweiswürdigung
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Vorfallsort, Vorfallszeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz, sowie dass es sich beim Vorfallsort um einen geschlossenen Innenhof handelt, blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben des Zeugen H. in der heutigen mündlichen Verhandlung, der den BF nur aufgrund dieses einen Vorfalls kennt und dessen Aussage die Angaben des BF zu stützen vermögen. Auch aus der Aussage der ML ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens kein Motor lief und des Weiteren, dass die Aufforderin I. den Sicherheitsorganen aus zahlreichen anderen Einsätzen bekannt sei.
Es ist absolut unglaubwürdig, dass der BF den Motor des roten Dacia mit dem beh. Kennzeichen TU-, mit welchem er angereist war, 20 Minuten laufen ließ, da er und der Zeuge H. glaubhaft angaben und es auch plausibel ist, dass er den Motor dieses Fahrzeuges nach Ankunft sofort abstellte und lediglich die Motoren der zum Verkauf stehenden Fahrzeuge (beide Peugeot 207cc) zu Demonstrationszwecken wie z.B. Öffnen und Schließen des Faltdaches laufen ließ.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt (VGW ON 9) zu entnehmen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 7 Abs. 6 StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, ist es mit Kraftfahrzeugen verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Gemäß § 1 StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, gilt diese für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Gemäß der Judikatur der Höchstgerichte ist eine geschlossene, wenngleich über eine Zufahrt und einen Durchgang erreichbare Hoffläche auch dann nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wenn eine Benutzungseinschränkung nicht ersichtlich gemacht wurde (vgl. OGH 20.11.1997, 2 OB 335/97x).
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass es jedenfalls unzutreffend ist, dass der BF den Motor jenes Fahrzeuges 20 Minuten laufen hat lassen, mit welchem er anreiste und welches gar nicht Gegenstand des Verkaufs war und dementsprechend es keinen Sinn gemacht hätte es zu Demonstrationszwecken laufen zu lassen. Zudem ergab sich, dass es sich bei dem von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatort um keine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat und dementsprechend die Organe der Straßenaufsicht nicht befugt waren, die verfahrensgegenständliche Strafe überhaupt zu verhängen. Dies wurde auch von der belangten Behörde ermittelt – allerdings erst nach Verhängung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgrund des Beschwerdevorbringens (LPD – AS 12 ff.)
Das dem BF zur Last gelegte Delikt war somit nicht strafbar und wurde im Übrigen in der zur Last gelegten Form auch nicht begangen.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
II.Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs. 4 VwGG)
Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und keine Geldstrafe verhängt wurde.
Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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