LVwG W VGW-102/067/5004/2024

VGW-102/067/5004/2024Landesverwaltungsgericht25.07.2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Beschwerdegegenstand, Polizeianhaltezentrum, Anhalteraum, Gemeinschaftszelle, Überbelegung, Menschenwürde, Haftraum, Mindestflächenausmaß, Polizeigewahrsam, europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafen, MRB-Katalog Haftstandards, Anhaltebedingungen, Festnahme, internationale Empfehlungen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/5004/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.067.5004.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 SPG des Herrn A. B., C., D.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, Wien, E.-gasse, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, infolge Anhaltung in einer mit 19 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024, um ca. 14:30 Uhr bis 17:50 Uhr,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in einer mit 19 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024 für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz und 30,00 Euro als Ersatz für Barauslagen (Eingabegebühren) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 11.04.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:

„1) Sachverhalt

Der BF nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung der Letzten Generation vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde der BF um ca. 10:00 Uhr gemäß § 35 VstG festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Rossauer Lände eingeliefert. Der BF wurde zunächst in einer Zelle gemeinsam mit sechs Personen und im Anschluss in einer Zelle mit 8 Personen angehalten. Ab ca. 14:30 wurde der BF in eine größere Zelle verlegt, die allerdings mit insgesamt 19 Personen völlig überbelegt war. Die Entlassung erfolgte um 17:50 Uhr.

Zu der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung

Der BF wurde ab 14:30 gemeinsam mit 18 weiteren Männern in einer Zelle angehalten. Es handelte sich nach Einschätzung des BF um einen 5 x 6m großen Raum. Die Zelle war daher inklusive der räumlich abgetrennten Toilette ca. 30 m2 groß. Im Haftraum befanden sich lediglich zwei Tische mit vier Bänken. Eine zusätzliche Bank befand sich an einer Wand. Ein Bett oder eine andere Liegemöglichkeit, fehlte.

Der Haftraum war völlig überbelegt und es mangelte während der rund 4 Stunden andauernden Anhaltung neben einem Mindestmaß an Bewegungsfreiheit u.a. an Sitz- und Liegegelegenheiten.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die der Festnahme nachfolgende Anhaltung in der mit 19 Personen belegten Gemeinschaftszelle im PAZ Rossauer Lände.

  1. Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 88Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG).

Bei der in Beschwerde gezogenen Anhaltung, die auf eine zuvor erfolgte. Festnahme folgte, handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der herrschenden Lehre ist ,‘jeder nicht bescheidförmige und unmittelbare Hoheitsakt der Verwaltung, der individuell und vorsätzlich in subjektive Rechte einer Person eingreift‘ ein mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt“ (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2016, S.23). Darüber hinaus argumentiert der VwGH, dass ‚Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt“. Darüber hinaus sei relevant, ‚ob das verwaltungsbehördliche Verhalten darauf abziele, eine ‚Duldungspflicht‘ [...] zu bewirken“ Ebd. S. 24; Verweis auf VwGH 16.02.2016, Ra 2014/07/0069-5.).

Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Prüfung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde sachlich zuständig.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig ist.

Gemäß § 88 Abs. 4 SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der / die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er / sie aber durch diese behindert war, von seinem / ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung ereignete sich am 28.02.2024. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erfolgt sohin binnen offener sechswöchiger Frist.

  1. Beschwerdegründe

Gemäß § 4 Abs 1 AnhO müssen Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person angehalten werden.

§ 4 Abs 1a AnhO bestimmt weiters, dass Hafträume u.a. so gelegen und eingerichtet sein müssen, dass Häftlinge darin menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können. Ein zu geringes Platzangebot in Haft kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. EGMR, 15.07.2002 - 47095/99, Kalashnikov gg. Russ. Föderation).

Weder der AnhO noch der Rechtsprechung des EGMR oder des VfGH kann eine allgemein verbindliche Mindestgröße von Zellen bzw. einer Mindestfläche, die einer Person in einer Gemeinschaftshaftzelle zur Verfügung zu stehen hat, entnommen werden.

Anhaltspunkte dafür, wieviel Platz einer Person im Polizeigewahrsam zur Verfügung stehen sollte, geben die Einschätzungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT)1.

Darin wird u.a. festgehalten (RN 42), dass alle Polizeizellen für die Zahl der für gewöhnlich untergebrachten Personen ausreichend groß sein sollten und über angemessene Beleuchtung (d. h. genügend, um dabei lesen zu können, ausgenommen zu den Schlafenszeiten) und Belüftung verfügen.

Darüber hinaus sollten die Zellen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

Als ‚grobe Richtlinie‘ und als wünschenswertes Niveau, denn als Mindeststandard, erachtet das CPT eine Zellengröße von 7 m² in Einzelbelegung, wenn die Anhaltung mehr als einige Stunden andauert.

Dem Bericht des Menschenrechtsbeirates zu Haftbedingungen in Anhalteräumen der Sicherheitsbehörden können die nachstehenden Empfehlungen entnommen werden2.

Der MRB bezieht sich auf die Empfehlungen des CPT und empfiehlt eine Zellengröße zwischen 9 m² und 14,7 m² bei der kurzfristigen Anhaltung von zwei Personen bzw. 23 m2 bei einer kurzfristigen Anhaltung von drei Personen.

Der MRB betont, dass es von Seiten des CPT für die Anhaltung in Gemeinschaftszellen keine klaren und einheitlichen Richtlinien zu geben scheint. Als Toleranzschwelle für die Unterbringung von 2 Personen wird eine Zellengröße von 9 m² gesehen. Zellen unter eine Größe von 78,5 m² werden für die Anhaltung von zwei Personen als ungeeignet betrachtet.

Das CPT empfahl anlässlich seines Besuchs in Österreich eine Begrenzung der Belegungsdichte, um ein Minimum von 4 m² pro inhaftierter Person (Sanitäreinrichtungen ausgeschlossen) zu sichern.

Der Haftraum des BF war inklusive Sanitäranlagen rund 30 m² groß. Durch die Überbelegung des Haftraumes mit 19 Personen, verfügten die Angehaltenen, darunter auch der BF, über lediglich 1,57 m²/ Person. Zieht man die im Haftraum räumlich abgetrennte Toilette ab (ca. 23 m²), stand dem BF lediglich 1.42 m² an persönlichem Raum zur Verfügung. Aufgrund der Überbelegung standen nicht ausreichend Sitzgelegenheiten zur Verfügung. Der Raum enthielt wie oben beschriebenen lediglich zwei Tische mit darum angeordneten Sitzbänken. Ein Bett oder in Anbetracht der Anzahl der Insassen eine ausreichende Anzahl von Sitzgelegenheiten fehlten.

Die Anhaltung des BF dauerte von ca. 10:00 bis 17:45 an, wobei der BF rund vier Stunden in der überbelegten Gemeinschaftszelle angehalten wurde.

Beweis: PV

ZV F. G., H., I.-wiese

Haftbestätigung (Beilage ./A)

Dass während der Anhaltung verfügbare Platzangebot und die aufgrund der Überbelegung völlig unzureichende Einrichtung, d.h. adäquate Sitzgelegenheiten, unterlaufen selbst die niedrigsten als akzeptabel erachteten Standards des MRB und des CPT.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anhaltung des BF und der 18 weiteren Personen unter diesen Umständen erfolgte. Die Zelle war nicht für die große Anzahl an Personen ausgelegt. Durch die Anhaltung unter den oben beschriebenen Bedingungen wurde der BF in seinen Rechten nach § 4 Abs 1 AnhO und Art. 3 EMRK verletzt.

  1. Anträge

Der BF stellt daher die

Anträge

an das Verwaltungsgericht Wien, dieses möge

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen;

2. feststellen, dass der BF

a. durch die Anhaltung am 28.02.2024 in seinen Rechten nach § 4 Abs 1 AnhO, Art. 3 EMRK verletzt wurde; sowie

3. dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabegebühren gemäß §§ 35 VwGVG iVm. § 52 Abs. 3 VwGG auferlegen.“

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den Akt vor. Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt:

„GEGENSCHRIFT

I. SACHVERHALT

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) wurde zum Zweck der Vorführung vor die Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 35 VStG festgenommen und letztlich ab 14.33 Uhr – soweit laut Beschwerde relevant - zusammen mit 18 weiteren Männern im Polizeianhaltezentrum Uhr in der „Zelle“ Nummer 204 angehalten. Vor 17.30 Uhr verließ der BF die genannte Zelle, da er zur Einvernahme durch die Verwaltungsstrafbehörde gebracht wurde. Danach wurde er sogleich (17.50 Uhr) entlassen.

Die in Rede stehende „Zelle“ ist als Warteraum für Häftlinge, die nur kurzfristig - meist tagsüber - angehalten werden (um zB zur Verwaltungsstrafbehörde vorgeführt zu werden), konzipiert. Ihre Größe beträgt knapp 41 m².

Beweis: vorgelegte Unterlagen

II. RECHTSLAGE

Der BF wendet sich mit seiner Beschwerde (lediglich) gegen die Anhaltung mit weiteren 18 Männern in einer „Gemeinschaftszelle“.

Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist der Beschwerde relevante Sachverhalt nicht strittig, sieht man von den exakten Maßen und Zeiträumen ab. Wie oben dargelegt, wurden der BF und seine Mithäftlinge in einem als Warteraum konzipierten Anhalteraum verwahrt. Dies deshalb, da zweifelsfrei absehbar war, dass die Angehaltenen nur relativ kurz, nämlich bis zur behördlichen Einvernahme, in Gewahrsam bleiben würden. So befand sich etwa der BF nur für eine Zeitspanne unter 3 Std. in dem fraglichen Raum.

Da es auszuschließen war, dass die Angehaltenen bis in die Nachtstunden verwahrt werden würden, befand sich in dem fraglichen Raum kein Bett.

Unter all diesen Umständen ist nicht von einer Verletzung des BF in seinen Rechten nach § 4 Abs. 1 AnhO und Art. 3 MRK auszugehen. Die in der Beschwerde angeführten Empfehlungen des CPT und des MRD beziehen sich nach ha. Auffassung auf eine herkömmliche Anhaltung (dh. hier: eine länger dauernde, also zB zur Verbüßung einer ([Ersatz-]Freiheitsstrafe). Die bloß kurzfristige Verwahrung, um Häftlinge einer Behörde vorzuführen, fällt sohin nicht unter diese Vorgaben.

Anm.: Es konnte im Übrigen beobachtet werden, dass die an diesem Tag Angehaltenen den Umstand, dass sie nicht einzeln verwahrt wurden, durchaus als vorteilhaft ansahen.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt sohin den

ANTRAG,

die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet.

An Kosten werden

• Schriftsatzaufwand und

• Vorlageaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

3. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Im Hinblick auf den von der belangten Behörde erklärten Verhandlungsverzicht erging die Nachfrage, ob der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt. Der Beschwerdeführer äußerte sich in weiter Folge wie Nachstehend:

„In umseits bezeichnetem Verfahren äußert sich der Beschwerdeführer (BF) in Entsprechung der Aufforderung vom 21.05.2024, zugestellt am 24.05.2024, wie folgt:

Festzuhalten ist, dass die Vorwürfe der Überbelegung und der unzureichenden Ausstattung des Haftraumes von Seiten der LPD nicht bestritten wurden. Bei der in der Beschwerde angegebenen Größe des Haftraumes (30 m2) handelte es sich um eine Schätzung des BF. Geht man, wie von der LPD Wien dargelegt, von einer Raumgröße von 40m2 aus, standen dem BF, nach Abzug der Sanitäranlagen (ca. 3 m2) weniger als 2m2 Raum zur Verfügung. Die in der Maßnahmenbeschwerde genannten Mindestandards werden selbst unter der Annahme eines größeren Haftraumes weit unterschritten.

Der Auffassung der LPD Wien, dass die Empfehlungen des CPT bzw. des Menschenrechtsbeirates nur auf länger andauernde Anhaltungen Anwendung finden, kann nicht gefolgt werden:

In dem in der Beschwerde zitierten Bericht des Menschenrechtsbeirates wird ausdrücklich auf die kurzfristige Unterbringung in Polizeizellen Bezug genommen3. Die darin genannten Mindeststandards gelten nach Auffassung der BF daher auch im gegenständlichen Fall.

Generell findet die Anhalteordnung (AnhO) auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (vgl. § 1 Abs. 1 AnhO). Eine menschenwürdige Anhaltung ist daher auch im Fall einer Verwahrungshaft und auch im Fall einer kurzfristigen Anhaltung in einem Verwahrungsraum einer Sicherheitsdienststelle zu gewährleisten (vgl. auch § 27 AnhO).

Insoweit die in der Beschwerde angeführten Mindeststandards nicht gelten sollten, stellt sich daher die Frage, welche Kriterien und Standards bei der Anhaltung von Verwahrungshäftlingen zur Anwendung kommen und wie eine menschenwürdige Anhaltung gewährleistet wird?

Schließlich ist festzuhalten, dass die über mehrere Stunden andauernde Anhaltung in der erfolgten Form für den BF äußerst belastend war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anhaltung in einem völlig überbelegten und mangelhaft ausgestatteten Raum erfolgte und nicht wie in anderen Fällen, in kleineren Zellen mit einer kleineren Anzahl von Mithäftlingen.

Für die Erörterung dieser Fragen scheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unverändert notwendig zu sein, weshalb auf die Durchführung der Verhandlung nicht verzichtet wird bzw. der Antrag aufrecht bleibt.“

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 17.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden mit den sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten Beschwerdeangelegenheiten der Frau J. K. (VGW-102/067/5000/2024), der Frau L. M., VGW-102/067/5002/2024 und des Herrn N. O. (VGW-102/067/5003/2024) zur Einvernahme der jeweiligen Beschwerdeführer statt.

4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

4.1.1. Der Beschwerdeführer nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde er dort gemäß § 35 VStG um 10:04 Uhr festgenommen. In weiterer Folge wurde er in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände verbracht, wo er in weiterer Folge ab 14:33 Uhr bis 17:50 Uhr in der Zelle 204 angehalten wurde.

4.1.2. Die Zelle 204 hat inkl. WC eine Größe von 40,71 m², wovon auf das WC (einschließlich dessen Außenmauern) eine Fläche von 2,34 m2 entfallen. Die Nettobodenfläche/-größe der Zelle 204 beläuft sich folglich auf 38,37 m2.

Das Zelleninnere war mit zwei Tischen und fünf Holzbänken möbliert.

4.1.3. In der Zelle 204 waren mehrere Personen angehalten – insgesamt waren es 19 Personen. Der Beschwerdeführer war die 18. Person die der Zelle 204 zugewiesen wurde und die letzte Person von den 19 in der Zelle 204 angehaltenen Personen wurde der Zelle 204 um 14:38 Uhr zugewiesen.

Im Zeitraum zwischen 16:00 und 16:10 Uhr wurde die Zuweisung von 6 Personen beendet, im Zeitraum zwischen 16:50 Uhr bis 17:00 Uhr wurde die Zuweisung von 5 Personen beendet und im Zeitraum zwischen 17:40 und 17:50 Uhr wurde die Zuweisung von 3 Personen beendet.

Damit war der Beschwerdeführer am 28.02.2024 in der Zelle 204 im Zeitraum zwischen 14:38 Uhr bis 16:00 Uhr gemeinsam mit 19 weiteren Personen, im Zeitraum bis 16:10 Uhr gemeinsam mit 13 weiteren Personen, im Zeitraum bis 16:50 Uhr gemeinsam mit 8 weiteren Personen und im Zeitraum bis 17:40 Uhr gemeinsam mit 5 weiteren Personen angehalten worden.

4.1.4. Unter Berücksichtigung der Größe von 38,37 m2 der Zelle 204 standen damit dem Beschwerdeführer und den weiteren angehaltenen Personen im Zeitraum zwischen 14:38 Uhr bis 16:00 Uhr 2,02 m2 Grundfläche pro Person, im Zeitraum bis ca. 16:10 Uhr 2,95 m2 Grundfläche pro Person, im Zeitraum bis ca. 16:50 Uhr 4,80 m2 Grundfläche pro Person und im Zeitraum bis ca. 17:40 Uhr 7,67 m2 Grundfläche pro Person zur Verfügung.

4.1.5. Die gemeinsame Anhaltung in der Zelle 204 wurde von den dort angehaltenen Personen als beengt und unangenehm empfunden. Zwar waren die dort angehaltenen Personen einander aufgrund der gemeinsamen vorangegangenen Versammlung bekannt, doch waren die Angehaltenen erschöpft und es herrschte zwar eine ruhige aber gereizte zwischenmenschliche Atmosphäre aufgrund der beengten Verhältnisse. Aufgrund der fehlenden Bettenausstattung war ein Hinlegen nicht möglich und es gab auch unzureichende Sitzplätze, weshalb die Angehaltenen teilweise am Boden sitzen mussten. So mussten einzelne Angehaltene das Essen auch teilweise stehend einnehmen. In der Zelle wurde der Geräuschpegel in der Weise als laut beschrieben, sodass der sprechende Wärter teilweise nicht gehört werden konnte. Von Teilen der Angehaltenen wurde in der Zelle (bei den Fenstern) geraucht und die Luft im Zelleninneren wurde infolge des Rauches als stickig beschrieben. Herr B. ging aufgrund vorangegangener Erfahrungswerte nicht davon aus, dass er für längere Zeit (über Nacht bzw. bis am nächsten Tag) angehalten werden würde

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie der jeweiligen Parteieneinvernahmen getroffen.

4.2.1. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Festnahme stützt sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der den Beschwerdeführer betreffenden Festnahmedaten. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Zuweisung und des Abganges zur Gemeinschaftszelle 204 stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der Festnahmedaten und der Aufstellung der Daten, wer sich in der Zelle 204 am 28.02.2024 (von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr) befand.

4.2.2. Die Feststellungen zur Größe der Zelle 204 stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Grundriss der Zelle 204 samt den darin ausgewiesenen Flächenausmaß der Zellengröße. Das flächenmäßige Ausmaß des innerhalb der Zelle 204 situierten WCs (einschließlich dessen Außenmauern) ist im vorgelegten Grundriss der Zelle 204 nicht beziffert und mangels eingetragener Koten auch nicht genau berechenbar. Abstellend auf die in den Beschwerdesachen der Frau K. und Frau M. vorgelegten Pläne der Zelle 513, in welcher die beiden Frauen am 28.02.2024 angehalten wurden, und den darin angegebenen Koten des innerhalb der Zelle 513 situierten WCs samt dessen Außenmauern (1,03 × 2,7) und unter Berücksichtigung, dass die WCs samt Außenmauern der Zellen 513 und 204 augenscheinlich in gleichem flächenmäßigen Grundriss dargestellt sind, war es naheliegend und angezeigt, das flächenmäßige Ausmaß des innerhalb der Zelle 513 situierten WCs (einschließlich dessen Außenmauern) auch der Zelle 204 zugrunde zu legen.

4.2.3. Die Feststellung zum Zeitpunkt der letzten Zuweisung und den Zeitpunkten der Beendigung der jeweiligen Zuweisungen stützt sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der Aufstellung, wer sich in der Zelle 204 am 28.02.2024 befand.

4.2.4. Die Feststellungen zu den Empfindungen bzw. Wahrnehmungen stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und von Herrn O., die dort beide in der Gemeinschaftszelle angehalten waren.

Zur Überbelegung sagten Herr O. und Herr M. aus, dass in der Zelle 204 zu wenig Platz herrschte. Herr O. meinte in diesem Zusammenhang, dass er das nicht okay fand und er sich auch teilweise in seiner Würde angegriffen gefühlt hat. Herr M. sagte aus, es seien zu viele Menschen in einem kleinem Raum angehalten worden, „was per se unangenehm ist, weil bereits der normale Wohlfühlabstand nicht eingehalten ist“. Herr O. und Herr M. gaben an, dass sie keine Erklärungen hatten, warum sie in einer so stark belegten Zelle angehalten wurden. Herr O. gab auch an, dass er auf den Weg zum Arzt wahrgenommen hat, dass andere Zellen im Männertrakt belegt bzw. andere Zellen auch frei waren.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, lauten auszugsweise:

„Festnahme

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“

„§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.

(2) Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.

(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.

(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“

„Durchführung des Strafvollzuges

§ 53c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.

(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.

(3) bis (5) (…)

(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.“

2. 2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO), BGBl. II Nr. 128/1999, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 439/2005, lauten auszugsweise:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).

(2) bis (4) (…)“

„Anhaltung

§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.

(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.

(2) bis (5) (…)“

2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021, lautet:

„Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie zuvor die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).

1.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).

1.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet seine Anhaltung in der mit 19 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände als rechtswidrig (§ 4 Abs. 1 und 1a AnhO).

Die belangte Behörde erachtet die absehbare kurze Anhaltung bis zur behördlichen Einvernahme in dem als Warteraum konzipierten Anhalteraum nicht als rechtswidrig und die in der Beschwerde angeführten Empfehlungen des CPT und des MRD auf die beschwerdegegenständliche kurzfristige Verwahrung als nicht anwendbar.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde zudem die Ansicht der belangten Behörde ausgeführt, dass bei Anhaltungen wie der verfahrensgegenständlichen, die Themenbereiche der Adäquanz der Belegzahl in einer Gemeinschaftszelle, ab welcher Belegzahl eine Überfüllung bzw. inadäquate Verhältnisse angenommen werden und welche Maßnahmen bei einer Überbelegung in Gemeinschaftszellen zu ergreifen sind, gewissermaßen nicht standardisiert geregelt sind, sondern einer im jeden Fall vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung durch die Behörde zugeführt werden müssten. Im beschwerdegegenständlichen Fall sei von keiner Überbelegung in der Gemeinschaftszelle ausgegangen worden, weshalb keine Maßnahmen ergriffen worden seien.

1.3.2.1. Die Bestimmungen der Anhalteordnung finden u.a. auch auf Menschen Anwendung, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurden (vgl. bereits § 1 AnhO).

Häftlinge sind danach unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten (§ 4 Abs. 1 AnhO) und Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können (§ 4 Abs. 1a AnhO).

1.3.2.2. Gesetzlich ist ein (Mindest-)Flächenausmaß, das eine (Einzel- bzw.) Gemeinschaftszelle aufzuweisen hat, nicht determiniert. Ein solches Ausmaß hat auch die bisherige Rechtsprechung hervorgebracht.

1.3.2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht hatte jedoch Fälle zu beurteilen, in welchen Mehrfachbelegungen in Zellen bei Strafvollzügen verfahrensgegenständlich waren:

Im Fall Kalashnikov gegen Russland, Appl. Nr. 47095/99) verwies der Gerichtshof darauf, dass Staaten entsprechend Art. 3 EMRK sicherstellen müssen, dass Personen unter Bedingungen inhaftiert werden, die mit der Achtung ihrer Menschenwürde vereinbar sind, dass die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme sie keiner Belastung oder Härte aussetzt, die über jenes Maß an unvermeidbaren Leiden hinausgeht, das mit der Inhaftierung einhergeht und, dass deren Gesundheit und deren Wohlergehen angesichts der praktischen Anforderungen der Inhaftierung angemessen gesichert sind (Kalashnikov aaO Rz 95 mwN). Im genannten Fall war der Beschwerdeführer in einer Zelle zwischen 17 m2 und 20,8 m2 angehalten, die für acht Häftlinge ausgelegt war. Der Gerichtshof verwies dabei im Zusammenhang auf die Standards zur angemessener Anhaltung auf die Empfehlung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Strafen („CPT“), welche 7 m2 pro Gefangenen als ungefähren, wünschenswerten Richtwert für eine Haftzelle festgelegt hat. In der an sich für acht Personen ausgelegten Zelle waren während der gesamten Haftzeit zwischen 18 und 24 Personen angehalten worden, weshalb der Gerichtshof schlussfolgerte, dass die vorgelegten Zahlen darauf hindeuten, dass in der Zelle des Beschwerdeführers zu jedem Zeitpunkt 0,9 bis 1,9 m2 Platz pro Häftling vorhanden war und angesichts der ständig starken Überfüllung für sich alleine bereits die Frage nach Art. 3 EMRK aufwirft. Hinzu traten dann noch das Erfordernis von abwechselnden Schlafenszeiten, weil nicht ausreichend Betten zur Verfügung standen, ständiger Beleuchtung, allgemeine Aufregung und Lärm durch die große Anzahl von Insassen, daraus resultierender Schlafentzug, fehlende ausreichende Belüftung, Schädlingsbefall in der Zelle sowie eine Toilettenanlage ohne ausreichenden Sichtschutz. Dabei stand die fehlende Absicht, den Beschwerdeführer zu erniedrigen, der Feststellung der Verletzung des Art. 3 EMRK nicht entgegen.

Auch im Fall Torreggiani u.a. gegen Italien, Appl. Nr. 43517/09ua (NLMR 1/2013, 1ff) befand der EGMR eine Verletzung des Art. 3 EMRK wegen Anhaltung von zwei Personen in einer 9m2 großen Zelle, die zudem auch noch durch Mobiliar eingeschränkt war, während eines Zeitraumes von 14/54 Monaten, weil solcherart den Beschwerdeführern nicht über einen Lebensraum verfügten, der als akzeptabel angesehen werden konnte. Dies wurde sodann noch durch fehlendes Warmwasser, unzureichende Beleuchtung und Belüftung verschlimmert.

1.3.2.4.1. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafen (CPT) hat bezüglich Polizeigewahrsam u.a. ausgeführt (CPT/Inf(92)3-part1, Auszug aus dem 2. Jahresbericht des CPT, veröffentlich 1992):

„42. Polizeigewahrsam ist grundsätzlich von relativ kurzer Dauer. Folglich kann nicht erwartet werden, dass die physischen Haftbedingungen in Polizeieinrichtungen ebenso gut sind wie an anderen Haftorten, an denen Personen über längere Zeiträume festgehalten werden. Es sollten jedoch bestimmte elementare materielle Anforderungen beachtet werden.

Alle Polizeizellen sollten für die Zahl der für gewöhnlich untergebrachten Personen ausreichend groß sein, über angemessene Beleuchtung (d. h. genügend, um dabei lesen zu können, ausgenommen zu den Schlafenszeiten) und Belüftung verfügen; vorzugsweise über natürliches Licht. Darüber hinaus sollten die Zellen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein (zum Beispiel mit einem befestigten Stuhl oder einer Bank), und Personen, die über Nacht in Haft bleiben müssen, sollten saubere Matratzen und Decken zur Verfügung gestellt werden.

(…)

43. Schwierig zu beantworten ist die Frage, welche Größe für eine Polizeizelle (oder für jede andere Unterkunft inhaftierter/gefangener Personen) angemessen ist. Für diese Einschätzung müssen viele Faktoren berücksichtigt werden. Jedoch sahen die Delegationen des CPT Bedarf für eine grobe Richtlinie auf diesem Gebiet. Gegenwärtig wird folgendes Kriterium verwendet (zu sehen mehr als ein wünschenswertes Niveau denn als ein Minimalstandard), um Polizeizellen zu bewerten, die in Einzelbelegung für Aufenthalte von mehr als einigen Stunden Dauer vorgesehen sind: 7 Quadratmeter, 2 Meter oder mehr zwischen den Wänden, 2,5 Meter zwischen Fußboden und Decke.“

Im Bericht des Menschenrechtsbeirates betreffend Haftbedingungen in Anhalteräumen der Sicherheitsbehörden vom Oktober 2009 („MRB-Katalog Haftstandards, 10/2009“) ist zur Größe der Zelle u.a. ausgeführt:

„II.2.2. Internationale Empfehlungen

Das CPT erachtet Zellen von weniger als 2 m² Größe selbst für die kürzeste Wartezeit als total inakzeptabel und verlangt, dass Zellen mit einer Größe von 1,5 m² oder weniger ab sofort nicht weiter verwendet werden.

Zellen, die kleiner als 4 m², sind werden als Warteräume für die Dauer von einigen Stunden akzeptiert. Für die Anhaltung über Nacht werden Zellen mit 4,5 m² als kaum akzeptabel erachtet, Zellen mit 5,5 m² wurden als „weit entfernt von ideal für die Unterbringung übernacht“ beschrieben. Als adäquat für die Anhaltung über eine Nacht gelten Zellen mit 6 m² Größe, mit 6,5 m² sind sie akzeptabel.46 Vorgesehen sind aber Zellen von 7 m² Größe, 2 Meter oder mehr zwischen den Wänden, 2,5 m zwischen Fußboden und Decke.

Für die kurzfristige Unterbringung mehrerer Personen in Polizeizellen gelten folgende Empfehlungen des Komitees: Bis zu 2 Personen können in einer Zelle zwischen 9 m² und 14,7 m² untergebracht werden, die Unterbringung von bis zu 3 Personen kann in einem Raum mit rund 23 m² erfolgen. Die Anhaltung von mehr als einer Person über Nacht in einer Zelle mit 9 m² sollte so weit wie möglich vermieden werden.

(…)

Generell können große Räume – abgesehen von den allgemeinen Bedenken des CPT – dann als akzeptabel betrachtet werden, wenn mindestens 3 - 3,5 m² pro Person zur Verfügung stehen.

★Empfehlungen des CPT anl. seines Österreichbesuches im April 2004

Das CPT empfiehlt sicher zu stellen, dass eine Begrenzung der Belegungsdichte gewährleistet wird, um ein Minimum von 4 m² pro inhaftierter Person (Sanitäreinrichtungen ausgeschlossen) zu sichern.“

1.3.2.4.2. Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass das CPT eben deshalb eingerichtet ist, um den Schutz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von Personen denen die Freiheit entzogen ist (erforderlichenfalls) zu verstärken. Ebenso war/ist der MRB ein beratendes Gremium zur Wahrung der Menschenrechte. Durch die mit deren regelmäßigen Besuchen und Überprüfungen von Orten einer Freiheitsentziehung einhergehenden Erfahrungs- und Vergleichswerten, kommt den jeweiligen Empfehlungen von der An-/Unangemessenheit von Haftstandards besondere Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die jeweils konkreten Anhaltebedingungen menschenwürdig/menschenunwürdig zu beurteilen sind.

1.3.2.5. Das Verwaltungsgericht Wien vermag der Auffassung der belangten Behörde, die Empfehlung des CPT und des MRB bezögen sich lediglich auf „herkömmliche Anhaltung“, namentlich länger dauernde Anhaltungen etwa für zur Verfügung einer (Ersatz)Freiheitsstrafe und nicht etwa auch auf Anhaltungen zwecks Vorführung vor eine Behörde, nicht beitreten:

Das CPT (CPT/Inf(92)3-part1) nimmt eine Differenzierung zwischen „herkömmlicher Anhaltung“ und Anhaltungen zwecks Vorführung vor eine Behörde nicht vor. In Rz 42 der genannten Empfehlung selbst ist einleitend ausgeführt, dass Polizeigewahrsame grundsätzlich von relativ kurzer Dauer ist – auf den Grund der Polizeigewahrsam wird dabei nicht abgestellt. Sehr wohl verweist aber das CPT darauf hin, es könne nicht erwartet werden, dass die physischen Haftbedingungen in Polizeieinrichtungen ebenso gut wären, wie an anderen Haftorten, an denen Personen über längere Zeiträume festgehalten werden. Die Empfehlung des CPT bezieht sich aber gerade eben auf Anhaltungen in Polizeigewahrsam („Beachtung elementarer materieller Anforderungen“) und legt in Rz 43 als das im Jahr 1999 wünschenswerte Niveau für die Größe für eine Polizeizelle (oder für jede andere Unterkunft inhaftierter/gefangener Personen) in Einzelbelegung für Aufenthalte von mehr als einigen Stunden Dauer mit 7 m2, 2 m oder mehr zwischen den Wänden, 2,5 m Raumhöhe fest.

Ebenso wird im MRB-Katalog Haftstandards, 10/2009, konkret auf die Haftbedingungen in Anhalteräumen der Sicherheitsbehörden abgestellt und in Punkt II.2.1.1. auf unterschiedliche Anhalteräume/Zellen (Transitraum, Anhalteraum und Verwahrungsraum) Bezug genommen. Dem Menschenrechtsbeirat mag keine Zuständigkeit zur normativen Festlegung zukommen, doch sind seine Berichte zu würdigen (VwGH vom 29.09.2011, Zl 2008/21/0516). Zudem war er auch ein zur Beratung in Fragen der Wahrung der Menschenrechte beim Bundesminister für Inneres eingerichtetes Organ (§ 15a SPG idF vor dem OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/2012).

Dem MRB-Katalog Haftstandards, 10/2009, zufolge werden große Räume im Wesentlichen als akzeptabel betrachtet, wenn mindestens 3 - 3,5 m² pro Person zur Verfügung stehen, wobei, abstellend auf die Empfehlung des CPT im Jahr 2004, die Belegungsdichte auf ein Minimum von 4 m² pro inhaftierter Person (Sanitäreinrichtungen ausgeschlossen) gewährleistet werden sollte.

„Im gegeben Zusammenhang ist anzumerken, dass auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Auslegungsregel „the convention is a living instrument, which must be interpreted in the present day conditions“, wonach die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Lichte der gegenwärtigen Verhältnisse vorzunehmen ist, anerkannt ist (vgl. etwa Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 38ff; oder VfSlg. 20.433/2020).“

1.4. In der Beschwerdesache steht fest, dass der Beschwerdeführer am beschwerdegegenständlichen Tag im Zeitraum 14:38 bis 16:00 Uhr im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände in der Zelle 204 gemeinsam mit 19 Personen in Folge einer auf § 35 VStG gestützten Festnahme angehalten worden war. In dieser Zelle belief sich die Grundfläche des Zelleninneren auf 38,37 m2, womit auf jede der 19 angehaltenen Personen eine Fläche von 2,04 m2/Person entfiel; die vorhandene Grundfläche im Zelleninneren war jedoch nicht frei verfügbar, sondern wurde durch das darin vorhandene Mobiliar von zwei Tischen und fünf Holzbänken weiter eingeschränkt. Den 19 angehaltenen Personen standen keine Betten zur Verfügung, sodass nicht die Möglichkeit bestand sich hinzulegen, es waren unzureichende Sitzmöglichkeiten vorhanden, weshalb die Angehaltenen teilweise stehend essen mussten bzw. ihrem Sitzbedürfnis lediglich am Fußboden nachkommen konnten. Die Luft war stickig, rauchig und es herrschte eine unangenehme Lautstärke.

Seitens der belangten Behörde wurde kein Anhaltspunkt vorgebracht, dass allfällig aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerade die gemeinsame Anhaltung im Polizeianhaltezentrum der Sache nach unumgänglich gewesen war. Das Verwaltungsgericht kann vor dem festgestellten Sachverhalt nicht erkennen, dass die gemeinsame Anhaltung des Beschwerdeführers in der mit 19 Personen belegten respektive vollkommen überfüllten Zelle 204 am beschwerdegegenständlichen Tag noch unter Achtung der Menschenwürde und Schonung der angehaltenen Person/en erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV und jener für Ersatz der Eingabegebühren auf § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch ist die Frage der Anhaltung am beschwerdegegenständlichen Tag in einer Gemeinschaftszelle des Polizeianhaltezentrums Rossauer Lände mit 19 Personen keine solche, der über die konkreten Umstände des beschwerdegegenständlichen Falles hinausgehend Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH vom 04.01.2023, Ra 2021/09/0226, oder vom 07.12.2022, Ra 2022/05/0187).

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