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VGW-102/067/5002/2024•LVwG W VGW-102/067/5002/2024
VGW-102/067/5002/2024Landesverwaltungsgericht25.07.2024
Maßnahmenbeschwerde, Beschwerdegegenstand, Polizeianhaltezentrum, Anhalteraum, Gemeinschaftszelle, Überbelegung, Menschenwürde, Haftraum, Mindestflächenausmaß, Polizeigewahrsam, europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafen, MRB-Katalog Haftstandards, Anhaltebedingungen, Festnahme, internationale Empfehlungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 SPG der Frau A. B., Wien, C.straße, vertreten durch Rechtsanwälte, Wien, D.-gasse, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, infolge Anhaltung in einer mit 22 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024, um ca. 10:35 Uhr bis 15:35 Uhr,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Anhaltung der Beschwerdeführerin in einer mit 22 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024 für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz und 30,00 Euro als Ersatz für Barauslagen (Eingabegebühren) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 11.04.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:
„1) Sachverhalt
Die BF nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung der Letzten Generation vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde die BF um ca. 10:35 Uhr - mutmaßlich gemäß § 35 VstG - festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Rossauer Lände eingeliefert. Die Entlassung erfolgte erst um 15:35 Uhr.
Zu der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung
Die BF wurde im PAZ in einer Zelle mit 21 anderen Frauen angehalten. Die Zelle war nach Einschätzung der BF höchstens 30 m² groß und - ausgehend von den in der Zelle befindlichen Betten - lediglich für 6 Personen ausgelegt. Der Haftraum war völlig überbelegt und es mangelte während der über viele Stunden andauernden Anhaltung neben einem Mindestmaß an Bewegungsfreiheit u.a. an Sitz- und Liegegelegenheiten. Die Umstände der Anhaltung waren für die BF besonders unangenehm, da sie an diesem Tag unter Schmerzen litt.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die der Festnahme nachfolgende Anhaltung in der mit 22 Personen belegten Gemeinschaftszelle im PAZ Rossauer Lände.
Gemäß § 88Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG).
Bei der in Beschwerde gezogenen Anhaltung, die auf eine zuvor erfolgte Festnahme folgte, handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der herrschenden Lehre ist, „jeder nicht bescheidförmige und unmittelbare Hoheitsakt der Verwaltung, der individuell und vorsätzlich in subjektive Rechte einer Person eingreift' ein mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt" (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2016, S.23). Darüber hinaus argumentiert der VwGH, dass Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, „wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt“. Darüber hinaus sei relevant, „ob das verwaltungsbehördliche Verhalten darauf abziele, eine ,Duldungspflicht‘ [...] zu bewirkend“ (Ebd. S. 24; Verweis auf VwGH 16.02.2016, Ra 2014/07/0069-5.).
Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Prüfung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde sachlich zuständig.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig ist.
Gemäß § 88 Abs. 4 SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der / die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er / sie aber durch diese behindert war, von seinem / ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung ereignete sich am 28.02.2024. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erfolgt sohin binnen offener sechswöchiger Frist.
Gemäß § 4 Abs. 1 AnhO müssen Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person angehalten werden.
§ 4 Abs. 1a AnhO bestimmt weiters, dass Hafträume u.a. so gelegen und eingerichtet sein müssen, dass Häftlinge darin menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können. Ein zu geringes Platzangebot in Haft kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. EGMR, 15.07.2002 -47095/99, Kalashnikovgg. Russ. Föderation).
Weder der AnhO noch der Rechtsprechung des EGMR oder des VfGH kann eine allgemein verbindliche Mindestgröße von Zellen bzw. einer Mindestfläche, die einer Person in einer Gemeinschaftshaftzelle zur Verfügung zu stehen hat, entnommen werden.
Anhaltspunkte dafür, wieviel Platz einer Person im Polizeigewahrsam zur Verfügung stehen sollte, geben die Einschätzungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher odererniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) 1.
Darin wird u.a. festgehalten (RN 42), dass alle Polizeizellen für die Zahl der für gewöhnlich untergebrachten Personen ausreichend groß sein sollten und über angemessene Beleuchtung (d. h. genügend, um dabei lesen zu können, ausgenommen zu den Schlafenszeiten) und Belüftung verfügen. Darüber hinaus sollten die Zellen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
Als „grobe Richtlinie“ und als wünschenswertes Niveau, denn als Mindeststandard, erachtet das CPT eine Zellengröße von 7 m2 in Einzelbelegung, wenn die Anhaltung mehr als einige Stunden andauert. Dem Bericht des Menschenrechtsbeirates zu Haftbedingungen in Anhalteräumen der Sicherheitsbehördenkönnen die nachstehenden Empfehlungen entnommen werden2.
Der MRB bezieht sich auf die Empfehlungen des CPT und empfiehlt eine Zellengröße zwischen 9 m2 und 14,7m2 bei der kurzfristigen Anhaltung von zwei Personen bzw. 23 m2 bei einer kurzfristigen Anhaltung von drei Personen.
Der MRB betont, dass es von Seiten des CPT für die Anhaltung in Gemeinschaftszellen keine klaren und einheitlichen Richtlinien zu geben scheint. Als Toleranzschwelle für die Unterbringung von 2 Personen wird eine Zellengröße von 9 m2 gesehen. Zellen unter eine Größe von 7-8,5 m2 werden für die Anhaltung von zwei Personen als ungeeignet betrachtet.
Das CPT empfahl anlässlich seines Besuchs in Österreich eine Begrenzung der Belegungsdichte, um ein Minimum von 4 m2 pro inhaftierter Person (Sanitäreinrichtungen ausgeschlossen) zu sichern.
Der Haftraum der BF war inklusive Sanitäranlagen rund 30 m2 groß. Durch die Überbelegung des Haftraumes mit 22 Personen, verfügten die Angehaltenen, darunter auch die BF, über lediglich 1,3 m2 / Person. Zieht man die im Haftraum räumlich abgetrennte Toilette ab (ca. 2-3 m2), wird der verfügbare Raum pro Person sogar noch unterschritten. Aufgrund der Überbelegung standen nicht ausreichend Sitzgelegenheiten zur Verfügung. Der Raum enthielt lediglich einen Tisch mit darum angeordneten Sitzbänken. Daneben standen im Haftraum 3 Stockbetten, für 6 Personen.
Die Anhaltung der BF dauerte von 09:25 bis 17:45 an.
Beweis:PV
ZV E. F., Wien, G.-gasse
Haftbestätigung (Beilage ,/A)
Das während der Anhaltung verfügbare Platzangebot und die aufgrund der Überbelegung völlig unzureichende Einrichtung, dh adäquate Sitzgelegenheiten, unterlaufen selbst die niedrigsten als akzeptabelerachteten Standards des MRB und des CPT.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anhaltung der BF und der 21 weiteren Personen in einer weitaus zu kleinen Zelle erfolgte, die nicht für die große Anzahl von Personen eingerichtet ist. Durch die Anhaltung unter den oben beschriebenen Bedingungen wurde die BF in ihren Rechten nach § 4 Abs. 1 AnhO und Art. 3 EMRK verletzt.
Die BF stellt daher die
Anträge
an das Verwaltungsgerichtwien, dieses möge
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen;
a. durch die Anhaltung am 28.02.2024 in ihrem Recht nach § 4 Abs. 1 AnhO, Art. 3 EMRK verletzt wurde; sowie
3. dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabegebühren gemäß §§ 35 VwGVG iVm. § 52 Abs. 3 VwGG auferlegen.“
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den Akt vor. Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt:
„Die Landespolizeidirektion Wien legt einen Auszug der von ihrer Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug elektronisch geführten Aufenthaltsinformation aus der „Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung“ vor. Weiters liegt die bezughabende Verhandlungsschrift, der Entlassungsschein (beides in Ablichtung) und der Grundrissplan der Beschwerde relevanten Räumlichkeit bei. Auch die Dokumentation der Zeiten der Belegung des in Rede stehenden Haftraums ist beigelegt.
Schließlich erstattet die Landespolizeidirektion Wien nachfolgende
GEGENSCHRIFT
I. SACHVERHALT
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: „BF“) wurde zum Zweck der Vorführung vor die Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 35 VStG festgenommen und letztlich ab 12.48 Uhr – soweit laut Beschwerde relevant - zusammen mit 21 weiteren Frauen im Polizeianhaltezentrum Uhr in der „Zelle“ Nummer 513 angehalten. Vor 15.15 Uhr verließ die BF die genannte Zelle, da sie zur Einvernahme durch die Verwaltungsstrafbehörde gebracht wurde. Danach wurde sie sogleich (15.35 Uhr) entlassen.
Die in Rede stehende „Zelle“ ist als Warteraum für Häftlinge, die nur kurzfristig - meist tagsüber - angehalten werden (um zB zur Verwaltungsstrafbehörde vorgeführt zu werden), konzipiert. Ihre Größe beträgt 29 m².
Anm.: Im Beschwerde gegenständlichen Zeitpunkt war der in Aussicht genommene Abtransport der darin befindlichen Betten noch nicht erfolgt.
Beweis: vorgelegte Unterlagen
II. RECHTSLAGE
Die BF wendet sich mit ihrer Beschwerde (lediglich) gegen die Anhaltung mit weiteren 21 Frauen in einer „Gemeinschaftszelle“.
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist der Beschwerde relevante Sachverhalt nicht strittig, sieht man von den exakten Maßen und Zeiträumen ab. Wie oben dargelegt, wurden die BF und ihre Mithäftlinge in einem als Warteraum konzipierten Anhalteraum verwahrt. Dies deshalb, da zweifelsfrei absehbar war, dass die Angehaltenen nur relativ kurz, nämlich bis zur behördlichen Einvernahme, in Gewahrsam bleiben würden. So befand sich etwa die BF nur für eine Zeitspanne von weniger als 3 Std. in dem fraglichen Raum.
Hinzu kommt noch, dass mehrere der 21 weiteren Frauen teilweise bis zu ca. 35 Min. später in die in Rede stehende Zelle gebracht wurden. Die BF war unter den ersten der 22 Angehaltenen, die die Zelle wieder verlassen konnten (wie bereits ausgeführt: vor 15.15 Uhr). Sohin war die Dauer der Anhaltung der BF bei gleichzeitiger Anwesenheit von 21 weiteren Personen in der Zelle noch um Einiges kürzer.
Unter all diesen Umständen ist nicht von einer Verletzung der BF in ihren Rechten nach § 4 Abs. 1 AnhO und Art. 3 MRK auszugehen. Die in der Beschwerde angeführten Empfehlungen des CPT und des MRD beziehen sich nach ha. Auffassung auf eine herkömmliche Anhaltung (dh. hier: eine länger dauernde, also zB zur Verbüßung einer [Ersatz-]Freiheitsstrafe). Die bloß kurzfristige Verwahrung, um Häftlinge einer Behörde vorzuführen, fällt sohin nicht unter diese Vorgaben.
Anm.: Es konnte im Übrigen beobachtet werden, dass die an diesem Tag Angehaltenen den Umstand, dass sie nicht einzeln verwahrt wurden, durchaus als vorteilhaft ansahen.
Die Landespolizeidirektion Wien stellt sohin den
ANTRAG,
die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet.
An Kosten werden
• Schriftsatzaufwand und
• Vorlageaufwand
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
3. Die Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Im Hinblick auf den von der belangten Behörde erklärten Verhandlungsverzicht erging die Nachfrage, ob der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt. Die Beschwerdeführerin äußerte sich in weiter Folge wie Nachstehend:
„In umseits bezeichnetem Verfahren äußert sich die Beschwerdeführerin (BF) in Entsprechung der Aufforderung vom 21.05.2024, zugestellt am 24.05.2024, wie folgt:
Festzuhalten ist, dass die Vorwürfe der Überbelegung und der unzureichenden Ausstattung des Haftraumes von Seiten der LPD nicht bestritten wurden.
Der Auffassung der LPD Wien, dass die Empfehlungen des CPT bzw. des Menschenrechtsbeirates nur auf länger andauernde Anhaltungen Anwendung finden, kann nicht gefolgt werden:
In dem in der Beschwerde zitierten Bericht des Menschenrechtsbeirates wird ausdrücklich auf die kurzfristige Unterbringung in Polizeizellen Bezug genommen3. Die darin genannten Mindeststandards gelten nach Auffassung der BF daher auch im gegenständlichen Fall.
Generell findet die Anhalteordnung (AnhO) auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (vgl. § 1 Abs. 1 AnhO). Eine menschenwürdige Anhaltung ist daher auch im Fall einer Verwahrungshaft und auch im Fall einer kurzfristigen Anhaltung in einem Verwahrungsraum einer Sicherheitsdienststelle zu gewährleisten (vgl. auch § 27 AnhO).
Insoweit die in der Beschwerde angeführten Mindeststandards nicht gelten sollten, stellt sich daher die Frage, welche Kriterien und Standards bei der Anhaltung von Verwahrungshäftlingen zur Anwendung kommen und wie eine menschenwürdige Anhaltung gewährleistet wird?
Schließlich ist festzuhalten, dass die über mehrere Stunden andauernde Anhaltung in der erfolgten Form für die BF äußerst belastend war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anhaltung in einem völlig überbelegten und mangelhaft ausgestatteten Raum erfolgte und nicht wie in anderen Fällen, in kleineren Zellen mit einer kleineren Anzahl von Mithäftlingen.
Für die Erörterung dieser Fragen scheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unverändert notwendig zu sein, weshalb auf die Durchführung der Verhandlung nicht verzichtet wird bzw. der Antrag aufrecht bleibt.“
4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 17.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden mit den sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten Beschwerdeangelegenheiten der Frau H. I., VGW-102/067/5000/2024, des Herrn J. K. (VGW-102/067/5003/2024) und des Herrn L. M. (VGW-102/067/5004/2024) zur Einvernahme der jeweiligen Beschwerdeführer statt.
4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
4.1.1. Die Beschwerdeführerin nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde sie dort gemäß § 35 VStG um 10:45 Uhr festgenommen. In weiterer Folge wurde sie in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände verbracht, wo sie in weiterer Folge ab 12:48 Uhr bis 15:35 Uhr in der Zelle 513 angehalten wurde.
4.1.2. Die Zelle 513 hat inkl. WC eine Größe von 28,19 m², wovon auf das WC (einschließlich dessen Außenmauern) eine Fläche von 2,34 m2 entfallen. Die Nettobodenfläche/-größe der Zelle 513 beläuft sich folglich auf 25,85 m2.
Das Zelleninnere war mit drei Stockbetten, drei Wandschränken und einem Tisch sowie drei Sitzbänken ausgestattet.
4.1.3. In der Zelle 513 waren mehrere Personen angehalten – insgesamt waren es 22 Personen. Die Beschwerdeführerin war die elfte Person, die der Zelle 513 zugewiesen wurde und die letzte Person von den 22 in der Zelle 513 angehaltene Person wurde der Zelle 513 um 13:21 Uhr zugewiesen.
Im Zeitraum zwischen 15:20 und 15:30 Uhr wurde die Zuweisung von 5 Personen aus der Zelle 513 beendet und in weiterer Folge um 15:35 Uhr jene der Beschwerdeführerin. Damit war die Beschwerdeführerin am 28.02.2024 in der Zelle 513 im Zeitraum zwischen 13:21 Uhr bis 15:20 Uhr gemeinsam mit 21 weiteren Personen und daran anschließend bis zu ihrer Entlassung gemeinsam mit 16 weiteren Personen angehalten worden.
4.1.4. Unter Berücksichtigung der Größe von 25,85 m2 der Zelle 513 standen damit der Beschwerdeführerin und den weiteren angehaltenen Personen im Zeitraum zwischen 13:21 Uhr bis 15:20 Uhr 1,23 m2 Grundfläche pro Person und im Zeitraum bis ca 15:15:35 Uhr 1,62 m2 Grundfläche pro Person Grundfläche pro Person zur Verfügung.
4.1.5. Die gemeinsame Anhaltung in der Zelle 513 wurde von den dort angehaltenen Personen als sehr anstrengend empfunden bzw. als viel zu klein für die angehaltenen Personen: Die Angehaltenen kannten einander aufgrund der vorangegangenen gemeinsamen Versammlung zwar, aber es kam wegen fehlender akustischer Schalldämmung im Zelleninneren auch bei leise geführten Gesprächen zu einer unangenehmen Lautstärke. Die Luft im Zelleninneren war stickig. Es fehlten ausreichende Betten, sodass es einer älteren Frau nicht möglich war sich hinzulegen. Ebenso waren unzureichende Sitzplätze vorhanden, sodass einige der angehaltenen Frauen ihr Essen stehend einnehmen mussten. Einigen Frauen war es auch nur möglich am Fußboden zu sitzen. Konkrete Befürchtungen, dass ihre Anhaltungen in der überfüllten Zelle länger – etwa bis über Nacht – dauern würden, äußerten Frau B. nicht.
4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, und der jeweiligen Parteieneinvernahmen getroffen.
4.2.1. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Festnahme stützt sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der die Beschwerdeführerin betreffenden Festnahmedaten. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Zuweisung und des Abganges zur Gemeinschaftszelle 513 stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der Festnahmedaten und der Aufstellung der Daten, wer sich in der Zelle 513 am 28.02.2024 (von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr) befand.
4.2.2. Die Feststellungen zur Größe der Zelle 513 stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Grundriss der Zelle 513 samt den darin ausgewiesenen Flächenausmaß der Zellengröße sowie der eingetragenen Koten (1,03 × 2,7) der Fläche des WCs (inklusive der Trennwände des WCs zum Inneren der Zelle 513).
Die Feststellungen zu dem im Zelleninneren vorhandenen Mobiliar stützen sich auf die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos vom Inneren der Zelle 513 und auf die Aussagen von Frau I. und Frau B.. Beide bestätigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass das auf den Fotos – bis auf eine zusätzliche dritte Sitzbank – ersichtliche Mobiliar jener Zellenausstattung entspricht, wie es auch am beschwerdegegenständlichen Tag vorhanden war.
4.2.3. Die Feststellung zum Zeitpunkt der letzten Zuweisung und den Zeitpunkten der Beendigung der jeweiligen Zuweisungen stützt sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der Aufstellung, wer sich in der Zelle 513 am 28.02.2024 befand.
4.2.4. Die Feststellungen zu den Empfindungen bzw. Wahrnehmungen stützen sich auf die Aussagen von Frau I. und Frau B., die dort beide in der Gemeinschaftszelle angehalten waren. Beide Frauen äußerten keine konkrete Befürchtung, in der Zelle auch über Nacht angehalten zu werden: Frau I. gab in diesem Zusammenhang an, dass sie aufgrund vorangegangener Anhaltungen wusste, dass sie voraussichtlich am Abend entlassen werden würde, weil ihre Identität bekannt war. Frau B. gab an, sie hatte keine Vorstellung, ob sie („wir“) auch allfällig über Nacht bleiben müsste – bei ihren vorangegangenen Anhaltungen im Polizeianhaltezentrum musste sie nicht über Nacht bleiben.
Zur Überbelegung gaben Frau I. und Frau B. an, dass sie in der Zelle 513 bereits zuvor angehalten gewesen waren. Anlässlich der früheren Anhaltungen sei die Zelle 513 lediglich in der „Maximalbelegung“, konkret: mit sechs maximal sieben Personen belegt gewesen. Sie hatten am beschwerdegegenständlichen Tag nicht den Eindruck, dass die Zellen im Frauentrakt übermäßig belegt waren: Frau I. sagte aus, sie hätte beim Vorbeigehen anlässlich ihrer Zuweisung zur bzw. Abgang von der Zelle 513 gesehen, dass die meisten Einzelzellen nicht belegt waren. Frau B. gab an, sie hätte keine Frauen in anderen Zellen bzw. auf den Gängen wahrgenommen und meinte, sie hatte den Eindruck, dass die gemeinsame Anhaltung aus Gründen der Schikane bzw. zusätzlichen Bestrafung erfolgt sei.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, lauten auszugsweise:
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
„§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.
(2) Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“
§ 53c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.
(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.
(3) bis (5) (…)
(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.“
2. 2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO), BGBl. II Nr. 128/1999, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 439/2005, lauten auszugsweise:
§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
(2) bis (4) (…)“
§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.
(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.
(2) bis (5) (…)“
2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021, lautet:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie zuvor die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).
1.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).
1.3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet ihre Anhaltung in der mit 22 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände als rechtswidrig (§ 4 Abs. 1 und 1a AnhO).
Die belangte Behörde erachtet die absehbare kurze Anhaltung bis zur behördlichen Einvernahme in dem als Warteraum konzipierten Anhalteraum nicht als rechtswidrig und die in der Beschwerde angeführten Empfehlungen des CPT und des MRD auf die beschwerdegegenständliche kurzfristige Verwahrung als nicht anwendbar.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde zudem die Ansicht der belangten Behörde ausgeführt, dass bei Anhaltungen wie der verfahrensgegenständlichen, die Themenbereiche der Adäquanz der Belegzahl in einer Gemeinschaftszelle, ab welcher Belegzahl eine Überfüllung bzw. inadäquate Verhältnisse angenommen werden und welche Maßnahmen bei einer Überbelegung in Gemeinschaftszellen zu ergreifen sind, gewissermaßen nicht standardisiert geregelt sind, sondern einer im jeden Fall vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung durch die Behörde zugeführt werden müssten. Im beschwerdegegenständlichen Fall sei von keiner Überbelegung in der Gemeinschaftszelle ausgegangen worden, weshalb keine Maßnahmen ergriffen worden seien.
1.3.2.1. Die Bestimmungen der Anhalteordnung finden u.a. auch auf Menschen Anwendung, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurden (vgl. bereits § 1 AnhO).
Häftlinge sind danach unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten (§ 4 Abs. 1 AnhO) und Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können (§ 4 Abs. 1a AnhO).
1.3.2.2. Gesetzlich ist ein (Mindest-)Flächenausmaß, das eine (Einzel- bzw.) Gemeinschaftszelle aufzuweisen hat, nicht determiniert. Ein solches Ausmaß hat auch die bisherige Rechtsprechung hervorgebracht.
1.3.2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht hatte jedoch Fälle zu beurteilen, in welchen Mehrfachbelegungen in Zellen bei Strafvollzügen verfahrensgegenständlich waren:
Im Fall Kalashnikov gegen Russland, Appl. Nr. 47095/99) verwies der Gerichtshof darauf, dass Staaten entsprechend Art. 3 EMRK sicherstellen müssen, dass Personen unter Bedingungen inhaftiert werden, die mit der Achtung ihrer Menschenwürde vereinbar sind, dass die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme sie keiner Belastung oder Härte aussetzt, die über jenes Maß an unvermeidbaren Leiden hinausgeht, das mit der Inhaftierung einhergeht und, dass deren Gesundheit und deren Wohlergehen angesichts der praktischen Anforderungen der Inhaftierung angemessen gesichert sind (Kalashnikov aaO Rz 95 mwN). Im genannten Fall war der Beschwerdeführer in einer Zelle zwischen 17 m2 und 20,8 m2 angehalten, die für acht Häftlinge ausgelegt war. Der Gerichtshof verwies dabei im Zusammenhang auf die Standards zur angemessener Anhaltung auf die Empfehlung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Strafen („CPT“), welche 7 m2 pro Gefangenen als ungefähren, wünschenswerten Richtwert für eine Haftzelle festgelegt hat. In der an sich für acht Personen ausgelegten Zelle waren während der gesamten Haftzeit zwischen 18 und 24 Personen angehalten worden, weshalb der Gerichtshof schlussfolgerte, dass die vorgelegten Zahlen darauf hindeuten, dass in der Zelle des Beschwerdeführers zu jedem Zeitpunkt 0,9 bis 1,9 m2 Platz pro Häftling vorhanden waren und angesichts der ständig starken Überfüllung für sich alleine bereits die Frage nach Art. 3 EMRK aufwirft. Hinzu traten dann noch das Erfordernis von abwechselnden Schlafenszeiten, weil nicht ausreichend Betten zur Verfügung standen, ständiger Beleuchtung, allgemeine Aufregung und Lärm durch die große Anzahl von Insassen, daraus resultierender Schlafentzug, fehlende ausreichende Belüftung, Schädlingsbefall in der Zelle sowie eine Toilettanlage ohne ausreichenden Sichtschutz. Dabei stand die fehlende Absicht, den Beschwerdeführer zu erniedrigen, der Feststellung der Verletzung des Art. 3 EMRK nicht entgegen.
Auch im Fall Torreggiani u.a. gegen Italien, Appl. Nr. 43517/09ua (NLMR 1/2013, 1ff) befand der EGMR eine Verletzung des Art. 3 EMRK wegen Anhaltung von zwei Personen in einer 9m2 großen Zelle, die zudem auch noch durch Mobiliar eingeschränkt war, während eines Zeitraumes von 14/54 Monaten, weil solcherart den Beschwerdeführern nicht über einen Lebensraum verfügten, der als akzeptabel angesehen werden konnte. Dies wurde sodann noch durch fehlendes Warmwasser, unzureichende Beleuchtung und Belüftung verschlimmert.
1.3.2.4.1. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafen (CPT) hat bezüglich Polizeigewahrsam u.a. ausgeführt (CPT/Inf(92)3-part1, Auszug aus dem 2. Jahresbericht des CPT, veröffentlich 1992):
„42. Polizeigewahrsam ist grundsätzlich von relativ kurzer Dauer. Folglich kann nicht erwartet werden, dass die physischen Haftbedingungen in Polizeieinrichtungen ebenso gut sind wie an anderen Haftorten, an denen Personen über längere Zeiträume festgehalten werden. Es sollten jedoch bestimmte elementare materielle Anforderungen beachtet werden.
Alle Polizeizellen sollten für die Zahl der für gewöhnlich untergebrachten Personen ausreichend groß sein, über angemessene Beleuchtung (d. h. genügend, um dabei lesen zu können, ausgenommen zu den Schlafenszeiten) und Belüftung verfügen; vorzugsweise über natürliches Licht. Darüber hinaus sollten die Zellen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein (zum Beispiel mit einem befestigten Stuhl oder einer Bank), und Personen, die über Nacht in Haft bleiben müssen, sollten saubere Matratzen und Decken zur Verfügung gestellt werden.
(…)
43. Schwierig zu beantworten ist die Frage, welche Größe für eine Polizeizelle (oder für jede andere Unterkunft inhaftierter/gefangener Personen) angemessen ist. Für diese Einschätzung müssen viele Faktoren berücksichtigt werden. Jedoch sahen die Delegationen des CPT Bedarf für eine grobe Richtlinie auf diesem Gebiet. Gegenwärtig wird folgendes Kriterium verwendet (zu sehen mehr als ein wünschenswertes Niveau denn als ein Minimalstandard), um Polizeizellen zu bewerten, die in Einzelbelegung für Aufenthalte von mehr als einigen Stunden Dauer vorgesehen sind: 7 Quadratmeter, 2 Meter oder mehr zwischen den Wänden, 2,5 Meter zwischen Fußboden und Decke.“
Im Bericht des Menschenrechtsbeirates betreffend Haftbedingungen in Anhalteräumen der Sicherheitsbehörden vom Oktober 2009 („MRB-Katalog Haftstandards, 10/2009“) ist zur Größe der Zelle u.a. ausgeführt:
„II.2.2. Internationale Empfehlungen
Das CPT erachtet Zellen von weniger als 2 m² Größe selbst für die kürzeste Wartezeit als total inakzeptabel und verlangt, dass Zellen mit einer Größe von 1,5 m² oder weniger ab sofort nicht weiter verwendet werden.
Zellen, die kleiner als 4 m², sind werden als Warteräume für die Dauer von einigen Stunden akzeptiert. Für die Anhaltung über Nacht werden Zellen mit 4,5 m² als kaum akzeptabel erachtet, Zellen mit 5,5 m² wurden als „weit entfernt von ideal für die Unterbringung übernacht“ beschrieben. Als adäquat für die Anhaltung über eine Nacht gelten Zellen mit 6 m² Größe, mit 6,5 m² sind sie akzeptabel.46 Vorgesehen sind aber Zellen von 7 m² Größe, 2 Meter oder mehr zwischen den Wänden, 2,5 m zwischen Fußboden und Decke.
Für die kurzfristige Unterbringung mehrerer Personen in Polizeizellen gelten folgende Empfehlungen des Komitees: Bis zu 2 Personen können in einer Zelle zwischen 9 m² und 14,7 m² untergebracht werden, die Unterbringung von bis zu 3 Personen kann in einem Raum mit rund 23 m² erfolgen. Die Anhaltung von mehr als einer Person über Nacht in einer Zelle mit 9 m² sollte so weit wie möglich vermieden werden.
(…)
Generell können große Räume – abgesehen von den allgemeinen Bedenken des CPT – dann als akzeptabel betrachtet werden, wenn mindestens 3 - 3,5 m² pro Person zur Verfügung stehen.
★Empfehlungen des CPT anl. seines Österreichbesuches im April 2004
Das CPT empfiehlt sicher zu stellen, dass eine Begrenzung der Belegungsdichte gewährleistet wird, um ein Minimum von 4 m² pro inhaftierter Person (Sanitäreinrichtungen ausgeschlossen) zu sichern.“
1.3.2.4.2. Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass das CPT eben deshalb eingerichtet ist, um den Schutz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von Personen denen die Freiheit entzogen ist (erforderlichenfalls) zu verstärken. Ebenso war/ist der MRB ein beratendes Gremium zur Wahrung der Menschenrechte. Durch die mit deren regelmäßigen Besuchen und Überprüfungen von Orten einer Freiheitsentziehung einhergehenden Erfahrungs- und Vergleichswerten, kommt den jeweiligen Empfehlungen von der An-/Unangemessenheit von Haftstandards besondere Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die jeweils konkreten Anhaltebedingungen menschenwürdig/menschenunwürdig zu beurteilen sind.
1.3.2.5. Das Verwaltungsgericht Wien vermag der Auffassung der belangten Behörde, die Empfehlung des CPT und des MRB bezögen sich lediglich auf „herkömmliche Anhaltung“, namentlich länger dauernde Anhaltungen etwa für zur Verfügung einer (Ersatz) Freiheitsstrafe und nicht etwa auch auf Anhaltungen zwecks Vorführung vor eine Behörde, nicht beitreten:
Das CPT (CPT/Inf(92)3-part1) nimmt eine Differenzierung zwischen „herkömmlicher Anhaltung“ und Anhaltungen zwecks Vorführung vor eine Behörde nicht vor. In Rz 42 der genannten Empfehlung selbst ist einleitend ausgeführt, dass Polizeigewahrsame grundsätzlich von relativ kurzer Dauer ist – auf den Grund der Polizeigewahrsam wird dabei nicht abgestellt. Sehr wohl verweist aber das CPT darauf hin, es könne nicht erwartet werden, dass die physischen Haftbedingungen in Polizeieinrichtungen ebenso gut wären, wie an anderen Haftorten, an denen Personen über längere Zeiträume festgehalten werden. Die Empfehlung des CPT bezieht sich aber gerade eben auf Anhaltungen in Polizeigewahrsam („Beachtung elementarer materieller Anforderungen“) und legt in Rz 43 als das im Jahr 1999 wünschenswerte Niveau für die Größe für eine Polizeizelle (oder für jede andere Unterkunft inhaftierter/gefangener Personen) in Einzelbelegung für Aufenthalte von mehr als einigen Stunden Dauer mit 7 m2, 2 m oder mehr zwischen den Wänden, 2,5 m Raumhöhe fest.
Ebenso wird im MRB-Katalog Haftstandards, 10/2009, konkret auf die Haftbedingungen in Anhalteräumen der Sicherheitsbehörden abgestellt und in Punkt II.2.1.1. auf unterschiedliche Anhalteräume/Zellen (Transitraum, Anhalteraum und Verwahrungsraum) Bezug genommen. Dem Menschenrechtsbeirat mag keine Zuständigkeit zur normativen Festlegung zukommen, doch sind seine Berichte zu würdigen (VwGH vom 29.09.2011, Zl 2008/21/0516). Zudem war er auch ein zur Beratung in Fragen der Wahrung der Menschenrechte beim Bundesminister für Inneres eingerichtetes Organ (§ 15a SPG idF vor dem OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/2012).
Dem MRB-Katalog Haftstandards, 10/2009, zufolge werden große Räume im Wesentlichen als akzeptabel betrachtet, wenn mindestens 3 - 3,5 m² pro Person zur Verfügung stehen, wobei, abstellend auf die Empfehlung des CPT im Jahr 2004, die Belegungsdichte auf ein Minimum von 4 m² pro inhaftierter Person (Sanitäreinrichtungen ausgeschlossen) gewährleistet werden sollte.
Im gegeben Zusammenhang ist hinzuweisen anzumerken, dass auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Auslegungsregel „the convention is a living instrument, which must be interpreted in the present day conditions“, wonach die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Lichte der gegenwärtigen Verhältnisse vorzunehmen ist, anerkannt ist (vgl. etwa Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 38ff; oder VfSlg. 20.433/2020)
1.4. In der Beschwerdesache steht fest, dass die Beschwerdeführerin am beschwerdegegenständlichen Tag im Zeitraum 13:21 bis 15:20 Uhr im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände in der Zelle 513 gemeinsam mit 22 Personen in Folge einer auf § 35 VStG gestützten Festnahme angehalten worden war. In dieser Zelle belief sich die Grundfläche des Zelleninneren auf 25,85 m2, womit auf jede der 22 angehaltenen Personen eine Fläche von 1,23 m2/Person entfiel; die vorhandene Grundfläche im Zelleninneren war jedoch nicht frei verfügbar, sondern wurde durch das darin vorhandene Mobiliar von drei Stockbetten, drei Wandschränken und einem Tisch sowie drei Sitzbänken im nicht unbeträchtlichen Ausmaß eingeschränkt. Den 22 angehaltenen Personen standen lediglich sechs Betten zur Verfügung, sodass einzelne Personen nicht die Möglichkeit hatten sich hinzulegen, es waren unzureichende Sitzmöglichkeiten vorhanden, weshalb die angehaltenen Frauen teilweise stehend Essen mussten bzw. ihrem Sitzbedürfnis lediglich am Fußboden nachkommen konnten. Die Luft war stickig und es herrschte eine unangenehme Lautstärke.
Seitens der belangten Behörde wurde kein Anhaltspunkt vorgebracht, dass allfällig aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerade die gemeinsame Anhaltung im Polizeianhaltezentrum der Sache nach unumgänglich gewesen war. Das Verwaltungsgericht kann vor dem festgestellten Sachverhalt nicht erkennen, dass die gemeinsame Anhaltung der Beschwerdeführerin in der mit 22 Personen belegten respektive vollkommen überfüllten Zelle 513 am beschwerdegegenständlichen Tag noch unter Achtung der Menschenwürde und Schonung der angehaltenen Person/en erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV und jener für Ersatz der Eingabegebühren auf § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG.
3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch ist die Frage der Anhaltung am beschwerdegegenständlichen Tag in einer Gemeinschaftszelle des Polizeianhaltezentrums Rossauer Lände mit 22 Personen keine solche, der über die konkreten Umstände des beschwerdegegenständlichen Falles hinausgehend Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH vom 04.01.2023, Ra 2021/09/0226, oder vom 07.12.2022, Ra 2022/05/0187).
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