projekte
VGW-102/076/15750/2023•LVwG W VGW-102/076/15750/2023
VGW-102/076/15750/2023Landesverwaltungsgericht09.07.2024
Versammlung, Auflösung, Untersagung, Festnahme, Anhaltedauer, Zusammenkunft, Nichtbefolgung der Anordnung, Tatbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr, Wegfall des Haftgrundes, Aufrechterhaltung der Festnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Nussgruber-Hahn über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., vertreten durch C. D., Wien, E.-gasse, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien betreffend die Festnahme in Wien, im Bereich F.-park/G.-gasse, am 04.11.2023, um 14:06 Uhr, und anschließende Anhaltung im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände, in Wien, bis 23:30 Uhr, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Festnahme des Beschwerdeführers am 04.11.2023 rechtswidrig erklärt.
II.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 53 in Verbindung mit § 35 VwGVG und § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, sowie sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand, 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand und 30,- Euro für den Ersatz der Eingabengebühr gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Der Antrag auf Ersatz der Fahrtkosten des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15.12.2023 beim Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung in seinem subjektiven, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie auf persönliche Freiheit (PersFrG, Art. 5 EMRK) und subjektive, einfachgesetzliche Rechtsverletzung nach § 35 Z 3 VStG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der erfolgten Festnahme und § 36 Abs. 1 VStG wegen unverhältnismäßig langer Dauer der anschließenden Anhaltung, eingebracht und in diesem Zusammenhang die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, die Festnahme für rechtswidrig erklären und den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei an Kosten die Eingabengebühr, Fahrtkosten sowie der Pauschalbetrag für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß der VwG-AufwErsV geltend gemacht werden.
Die Maßnahmenbeschwerde hat folgenden Inhalt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
2.1. Die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) erstattete mit Schreiben vom 18.01.2024 eine Gegenschrift, in der dem Beschwerdevorbringen Folgendes entgegengehalten wird:
--Grafik nicht anonymisierbar--
2.2. Unter einem mit der Gegenschrift der belangten Behörde wurden die in der Gegenschrift erwähnten Dokumente sowie eine Abschrift des elektronisch geführten Aktes zu VStV/…/2023 vorgelegt.
3. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am 30.04.2024, 04.07.2024 und 11.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt, zu der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Zeugen, Herr H. I., Herr J. K. und Herr L. M. einvernommen wurden.
4.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass mit Bescheid vom 31.10.2023, PAD/…, gemäß § 6 Abs. 1 VersG 1953, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 63/2017 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EMRK, BGBl. Nr. 210/1953 idF BGBl III Nr. 30/1998, eine Versammlung zum Thema „Für einen sofortigen Waffenstillstand Gaza, Schluss mit der österreichischen Unterstützung der israelischen Angriffe, für die Einhaltung der österreichischen Neutralität“, welche am 04.11.2023, ab 13:30 Uhr, in 1150 Wien, im Bereich F.-park/G.-gasse stattfinden sollte, untersagt wurde. Die aufschiebende Wirkung - der in weiterer Folge gegen diesen Untersagungsbescheid tatsächlich eingebrachten Beschwerde vom 06.11.2023 - wurde sogleich in diesem Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 109/2021, ausgeschlossen. Zur Untersagung wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Veranstalter der Versammlung, Herr N. O., nicht dagegen vorgehen bzw. entsprechend einschreiten wollte, dass der Slogan „From the River to the Sea – Palestine will be free“ nicht skandiert wird.
Der Beschwerdeführer befand sich am 04.11.2023, zu der ursprünglich in der Versammlungsanzeige angegebenen Zeit am dort angeführten Versammlungsort. Herrn N. O., welcher […] sich ebendort aufhielt, wurde vom Behördenvertreter vor Ort erklärt, dass es den Anwesenden untersagt ist, diese Versammlung durchzuführen.
Als Personen, die sich bei einer Autobushaltestelle neben dem F.-park in der G.-gasse zusammengefunden haben, zu skandieren begannen - es wurden Parolen ausgerufen und Transparente hochgehoben - wurde die Versammlung vom Behördenvertreter aufgelöst, weil diese Zusammenkunft das idente Erscheinungsbild der untersagten Versammlung hatte. Dem Behördenvertreter war der ebenso anwesende Herr O. bereits bekannt, er konnte Palästina-Fahnen bemerken sowie andere Personen, welche er von anderen Palästina-Demonstrationen kannte, wahrnehmen. Der Beschwerdeführer befand sich auch unter den Versammlungsteilnehmern.
Dem Behördenvertreter gegenüber wurde nicht kommuniziert, dass sich der Zweck der Versammlung geändert hätte und es infolge der untersagten Versammlung nunmehr darum ginge, seine Meinung nicht äußern zu dürfen. Dies war auf Grund des Erscheinungsbildes der Versammlung nicht erkennbar, weshalb nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich der Charakter der Versammlung hin zum Recht auf Versammlungsfreiheit geändert hätte. Der Behördenvertreter ging davon aus, dass im weiteren Verlauf dieser Kundgebung respektive der Versammlung damit zu rechnen war, dass der Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“, verwendet wird.
Die Auflösung der Versammlung erfolgte mit zweimaliger Durchsage (um 13:56 Uhr und 14:00 Uhr). Die Durchsagen hatten folgenden Inhalt:
1. „Achtung, Achtung, hier spricht ein Behördenvertreter der Landespolizeidirektion Wien,
die Landespolizeidirektion Wien stellt fest, dass die Versammlung bescheidmäßig untersagt wurde und löst daher die Versammlung gemäß den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes auf.
Alle Anwesenden sind verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtbefolgung die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden kann.“
2. „Achtung, Achtung, hier spricht ein Behördenvertreter der Landespolizeidirektion Wien.
Im Hinblick auf die kundgemachte Auflösung der Versammlung werden sie nochmals aufgefordert, den Versammlungsort zu verlassen.
Sie haben, nach wie vor die Möglichkeit, den Versammlungsort friedlich zu verlassen.
Sie werden neulich darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle der Nichtbefolgung die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden kann.“
Danach wurde zugewartet. Es ergab sich, dass noch 5-6 Personen anwesend waren und demnach der Aufforderung, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, nicht nachgekommen sind. Zu diesen Personen zählte der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 14 Abs. 1 VersG in Verbindung mit § 35 Z 3 VStG um 14:06 Uhr festgenommen und in weiterer Folge mit dem Arrestantenwagen in das Polizeianhaltezentrum verbracht. Der Zugang des Beschwerdeführers erfolgte um 15:12 Uhr, nach einer Personendurchsuchung fand um 18:20 Uhr eine Untersuchung durch den Amtsarzt statt und nach einer weiteren Wartezeit erfolgte von 23:06 Uhr bis 23:20 Uhr die niederschriftliche Vernehmung des Beschwerdeführers durch den Leiter dieser Amtshandlung, Herrn P. Q., LPD Wien, Zentraljournal für das Polizeikommissariat R., im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Rossauer Lände, Wien.
Der Beschwerdeführer wurde um 23:30 Uhr aus der Haft entlassen.
Die Sicherung des F.-parks wurde bis 15:00 Uhr aufrecht gehalten und nachdem bis dahin keine Manifestanten wahrgenommen wurden und sich das Straßenbild normalisierte, wurde der Einsatz beendet und in den nächsten fünf bis 10 Minuten die Einsatzkräfte vor Ort abgezogen.
4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Unstrittig ist, dass die Versammlung zum Thema „Für einen sofortigen Waffenstillstand Gaza, Schluss mit der österreichischen Unterstützung der israelischen Angriffe, für die Einhaltung der österreichischen Neutralität“, welche für den Samstag, 04.11.2023, von 13:30 bis 18:00 Uhr, in Wien, F.-park mit anschließendem Marsch angezeigt wurde, mit Bescheid unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels, gemäß § 6 Abs. 1 des VersG, BGBl. Nr. 98/1953, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2017 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung, BGBl. III Nr. 30/1998, untersagt wurde. Der Grund für die Untersagung, nämlich, dass nicht dagegen vorgegangen bzw. entsprechend eingeschritten worden wäre, wenn der Slogan „Form the River to the Sea, Palestine will be free“ skandiert worden wäre, ergibt sich aus der Begründung des dem Verwaltungsgericht Wien vorliegenden Bescheides der Versammlungsbehörde vom 31.10.2023, PAD/….
Der Zeitraum ab der Festnahme bis zur Entlassung des Beschwerdeführers ist ebenso unstrittig geblieben. Der Festnahmegrund ergibt sich aus der Festnahmedokumentation, in der die Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 VersG in Verbindung mit § 35 Z 3 VStG explizit angeführt ist.
Der Behördenvertreter, Herr I., führte in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt glaubhaft aus, dass er vor Ort Herrn O., den er bereits von Besprechungen kannte, mitteilte, dass diese Versammlung vor einigen Tagen untersagt worden war, Herr O. indes in sozialen Medien zur Teilnahme an der Versammlung aufgerufen habe und er nun mit den Kräften anwesend sei, um die Abhaltung der untersagten Versammlung zu verhindern. Es sei ein sachliches kurzes Gespräch gewesen. Herr O. habe dies zur Kenntnis genommen. Dieses kurze Gespräch wurde auch von Herrn O. nicht in Abrede gestellt. Dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe in diesem Gespräch seine Rechtsansicht mitgeteilt, wonach die Untersagung mit Bescheid rechtswidrig gewesen sei und sie vorhätten, ihre verfassungsrechtlichen Möglichkeiten auf Abhaltung der Versammlung wahrzunehmen. Er habe auch mitgeteilt, dass sie die Versammlung friedlich und gewaltfrei abhalten werden. Es werde keinen Widerstand gegen behördliche Maßnahmen geben.
Nach den weiteren Angaben des Behördenvertreters und diesen bestätigend, der Einsatzkommandant, haben verschiedene Gruppen der Einsatzorgane den F.-park durchstreift, um sich einen Eindruck zu verschaffen, ob bereits Vorgänge erkennbar sind, die mit der untersagten Versammlung in Zusammenhang stehen würden (siehe dazu auch den Bericht des Einsatzkommandanten, Herrn K. betreffend Demo-Für einen sofortigen Waffenstillstand in Gaza, PAD/…) und darüber informiert, dass die Versammlung untersagt wurde und ein Abhalten eine Verwaltungsübertretung darstellt (siehe VP vom 09.07.2024, Seite 4).
Der Beschwerdeführer zeichnete in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien seinen Standort auf einer Skizze ein, der sich nahe dem Eingang zum Park und in unmittelbarer Nähe der Autobushaltestelle in der G.-gasse befand (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2024). Ebendort bzw. in unmittelbarer Nähe muss sich der Beschwerdeführer befunden haben, als der Behördenvertreter dargelegte, einen Anruf erhalten zu haben, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass sich bei der Autobushaltestelle mehrere Personen zusammengefunden haben. Der Behördenvertreter habe sich daraufhin vor Ort ein Bild gemacht und konnte zunächst noch keinen Versammlungscharakter erkennen. Als jedoch Parolen gerufen und Transparente hochgehoben worden seien, sei für ihn erkennbar gewesen, dass nun eine Versammlung beginnen würde, wobei - nach seiner Wahrnehmung - diese Versammlung das idente Erscheinungsbild der untersagten Versammlung gehabt habe, weil er Personen, welche er dem „Klientel des Herrn O.“ zugeordnet habe, gesehen habe. Darüber hinaus legte der Behördenvertreter dar, er habe Palästinafahnen bemerken und andere Personen, welche er bereits von Palästina-Demonstrationen kannte, wahrnehmen können. Aufgrund seines Journaldienstes bei Demonstrationen seit 07.10.2023 (Anmerkung: Zeitpunkt des Angriffs der Hamas auf Israel) habe er schon gewusst, dass mit der Verwendung des Slogans „Form the River to the Sea, Palestine will be free“ zu rechnen gewesen sei.
Diese Angaben hat der Einsatzkommandant in der mündlichen Verhandlung dem wesentlichen Inhalt nach bestätigt, in dem er ebenso Transparente wahrgenommen hat, welche auf den Versammlungszweck „Palästina“ hingewiesen haben und bei ihm nicht der Eindruck entstanden ist, aber auch nicht bemerken konnte, dass sich der Charakter der Versammlung geändert bzw. eine Kundgebung zu einem weiteren Inhalt stattgefunden hätte.
Der Aussage des Veranstalters der Versammlung in der mündlichen Verhandlung, wonach sich der Gegenstand der Demonstration vor Ort geändert habe, weil es dann vielmehr darum gegangen sei, das verfassungsmäßige Recht sich zu versammeln, ermöglicht zu erhalten und die Versammlung, welche nun abgehalten werden sollte, vor diesem Hintergrund nicht mehr mit jener ident gewesen sei, welche untersagt wurde, steht auch die Aussage des Behördenvertreters entgegen, wonach ihm das nur zu kommunizieren gewesen wäre, weil sich die Einsatzkräfte diesfalls auf eine beobachtende Rolle zurückgezogen hätten. Dies habe er auch in der Vergangenheit so gehandhabt. Darüber hinaus seien ihm keine Transparente oder Inhalte dahingehend in Erinnerung, wonach auf das Recht zur Ausübung das Versammlungsrecht hingewiesen worden wäre und zudem sei er beim TKF gestanden und wäre er diesbezüglich in Kenntnis gesetzt worden. Dem vorgelegten Akteninhalt der belangten Behörde können keine Inhalte entnommen werden, wonach es zu einer Änderung des Versammlungscharakters gekommen wäre. Vielmehr kann den Berichten und Einsatzdokumentationen entnommen werden, dass es sich um eine, der untersagten Versammlung entsprechende Kundgebung gehandelt hat, welche aus diesem Grund aufgelöst wurde. Die Dokumentationen stehen im Einklang mit den glaubhaft dargelegten Ausführungen des Behördenvertreters und des Einsatzkommandanten, weshalb diesen ein höherer innerer Wahrheitsgehalt beizumessen war, als den Angaben des Herrn O., die er in diesem Zusammenhang erstmals in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck brachte.
Im Aktenvermerk vom 04.11.2023 betreffend Versammlungen am 04.11.2023 zum Thema „Palästina“, unter Punkt 1.) Untersagte Versammlung in Wien, F.-park, wurde die Durchsage über die Auflösung der Versammlung wörtlich festgehalten und vermerkt, dass diese zweimal erfolgte. Damit übereinstimmend ergibt sich darüber hinaus aus der TKF Dokumentation und aus der Tatbeschreibung in der Anzeige vom 04.11.2023 der Zeitpunkt der Auflösung, der mit 13:55 Uhr bzw. 13:56 Uhr angegeben wurde. Eine weitere, zweite Durchsage wurde nach 2 Minuten, um 14:00 Uhr, wiederholt. Dass nach der Auflösung noch 5-6 Personen anwesend waren und demnach der Aufforderung, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, nicht nachgekommen sind, ergibt sich aus den Zeugenaussagen des Behördenvertreters, des Einsatzkommandanten sowie des Kompaniekommandanten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 30.04.2024, dem Aktenvermerk vom 04.11.2023 betreffend Versammlungen am 04.11.2023 zum Thema „Palästina“, der Tatbeschreibung in der Anzeige vom 04.11.2023 und ob des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Standort auf einer Skizze einzeichnete, die dem Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2024 beigelegt wurde. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass sich der Beschwerdeführer im Nahebereich der in Rede stehenden Bushaltestelle im Bereich des Eingangs zum F.-park war in der G.-gasse aufgehalten hat und nach den Durchsagen eben dort anwesend war.
In der Anzeige vom 04.11.2023, PAD/23/…/…/VStV, wurde in der Tatbeschreibung abschließend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Feststellung mit dem Arrestantenwagen FROSCH 7 in das PAZ in der Rossauer Lände, in Wien überstellt wurde. In der AD-Vollzugsverwaltung/Zugang/Deckblatt wurde die Zugangszeit mit 15:12 Uhr und der Abgang mit 23:30 Uhr eingegeben. Die weitere Dokumentation über den Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll III, das um 18:20 Uhr vom Arzt unterfertigt wurde. Die Einvernahme des Beschwerdeführers begann nach der aufgenommenen Niederschrift um 23:06 Uhr und endete um 23:20 Uhr.
Der Einsatzkommandant hat in seinem Bericht vom 04.11.2023 betreffend Demo - Für einen sofortigen Waffenstillstand in Gaza, PAD/23/…, festgehalten, dass die „Sicherung des F.-parks […] bis 15:00 Uhr aufrecht gehalten [wurde]. Nachdem bis dahin keine Manifestanten wahrgenommen werden konnte, wurde der Einsatz beendet.“ In der mündlichen Verhandlung gab er dazu befragt an, dass er dem Bericht noch am 04.11.2023 verfasst hat und sich zur angegebenen Uhrzeit das Straßenbild normalisierte, weshalb er in weiterer Folge den Rückzug der Einsatzkräfte anordnete und der Abzug etwa 5-10 Minuten Zeit in Anspruch genommen hat. Damit wurde das Ende des Einsatzes begründet und nachvollziehbar dokumentiert.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
2.1. Art. 5 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, in der Fassung BGBl. III Nr. 30/1998, lauten:
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“
2.2. Die Bestimmungen der §§ 13, 14 und 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2017, lauten:
„§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
2.3. Die Bestimmungen des §§ 35 Z 3 und 36 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lauten:
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln verbunden wäre; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern. […]“
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:
"Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
3.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:
"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag aufWiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
III. 1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die […] für 04.11.2023 angezeigte Versammlung zum Thema „Für einen sofortigen Waffenstillstand Gaza, Schluss mit der österreichischen Unterstützung der israelischen Angriffe, für die Einhaltung der österreichischen Neutralität“, in Wien, F.-park mit anschließendem Marsch über die G.-gasse, S.-gasse, T.-straße, über den U. (gegen die Fahrtrichtung) bis zum V. mit anschließender Abschlusskundgebung, in der Zeit von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr, zu Unrecht untersagt und diese Untersagung somit rechtswidrig gewesen sei.
Da sich die Auflösung der Versammlung am 04.11.2023 ausschließlich auf die mit Bescheid vom 31.10.2023 erfolgte Untersagung der Versammlung bezogen habe und keine weiteren Gründe für die Auflösung der Versammlung in Wien, F.-park/G.-gasse am 04.11.2023, gegen 14:00 Uhr, vorgelegen seien, sei die Auflösung und die Festnahme des Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen.
Unabhängig davon habe die Festnahme nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Z 3 VStG entsprochen, da diese weder notwendig noch zweckmäßig gewesen sei, weil der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, seine Identität bekannt zu geben, wenn er danach gefragt worden wäre.
Zudem sei die Anhaltedauer von über 9 Stunden zu lange gewesen und habe daher nicht § 36 Abs. 1 VStG entsprochen, wonach eine unverzügliche Vorführung zur Einvernahme zu erfolgen habe. Aufgrund der angezeigten Versammlung sei die Behörde in Kenntnis gewesen, dass eine Versammlung an diesem Tag geplant gewesen sei und daher habe diese mit der Zusammenkunft von Versammlungsteilnehmern zum bekannt gegebenen Thema rechnen müssen, sodass die Festnahmen – sofern diese notwendig gewesen wären – vorhersehbar gewesen sei. Die Behörde hätte daher entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen treffen können, um die in Rede stehende Anhaltedauer nicht eintreten zu lassen. Der Beschwerdeführer sei um 14:06 Uhr festgenommen und erst um 23:30 Uhr entlassen worden.
2. Zur Auflösung der Versammlung:
2.1. § 13 VersG erlaubt es, eine Versammlung aufzulösen, wenn diese gegen die Vorschriften des VersG veranstaltet wird und deren Abhaltung eine drohende Gefahr für die in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter (u.a. öffentliche Ordnung und Sicherheit, Rechte und Freiheiten anderer) darstellt (vgl. u.a. VfSlg 10.955/1986, 11.132/1986, 14.366/1995).
Die Behörde ist nach der zitierten Gesetzesbestimmung ermächtigt, die Auflösung der - bereits im Gang befindlichen - Versammlung zu verfügen; dies aber – wie schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 VersG hervorgeht – nur „nach Umständen“. Für eine behördliche Auflösung muss ein zureichender Grund vorliegen, insbesondere, ob die Auflösung der Versammlung nach dem Bild, das sich dem Behördenorgan an Ort und Stelle bietet, nach den Umständen gerechtfertigt ist, sodass ohne diese Maßnahme eines der in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre.
2.2. Bei der Versammlungsbehörde wurde am 29.10.2023 eine Versammlung zum Thema „Für einen sofortigen Waffenstillstand Gaza, Schluss mit der österreichischen Unterstützung der israelischen Angriffe, für die Einhaltung der österreichischen Neutralität“, in Wien, F.-park mit anschließendem Marsch über die G.-gasse, S.-gasse, T.-straße, über den U. (gegen die Fahrtrichtung) bis zum V. mit anschließender Abschlusskundgebung, in der Zeit von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr angezeigt. Diese Versammlung wurde mit Bescheid vom 31.10.2023, PAD/23/…, gemäß § 6 Abs. 1 des VersG, BGBl. Nr. 98/1953, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2017 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung, BGBl. III Nr. 30/1998, untersagt und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen, gegen den Untersagungsbescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.11.2023 Beschwerde erhoben, sodass der Untersagungsbescheid mit Erlassung zwar nicht rechtskräftig, aber sofort vollstreckbar wurde.
Am 04.11.2023 erfolgte in Wien, im Bereich Eingang F.-park/G.-gasse, eine Zusammenkunft mehrerer Personen, wobei der Beschwerdeführer […], der mit Bescheid untersagten Versammlung, nach dem festgestellten Sachverhalt mit der erkennbaren Absicht anwesend waren, zum Thema „Für einen sofortigen Waffenstillstand Gaza, Schluss mit der österreichischen Unterstützung der israelischen Angriffe, für die Einhaltung der österreichischen Neutralität“ zu demonstrieren.
Nach dem festgestellten Sachverhalt, war nachvollziehbar davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden Versammlung am 04.11.2023, mit Blick auf die bereits untersagte Versammlung, um eine Zusammenkunft bzw. eine Demonstration handelte, die wegen ihres engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs als Einheit zu betrachten waren (vgl. VfSlg. 19.818/2013, VfSlg. 14.367/1995, VwSlg. 16.330 A/2004). Es ist der belangten Behörde somit nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausging, dass am 04.11.2023 eine Versammlung begonnen hat, die mit der angezeigten und mit Bescheid untersagte Versammlung ident ist; die Kundgebung am 04.11.2023 unterschied sich im Hinblick auf deren Durchführung und die verfolgten Anliegen nicht von der bereits untersagten Versammlung, weil auch im weiteren Verlauf dieser Kundgebung respektive der Versammlung damit zu rechnen war, dass der Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“, verwendet wird und gerade das Skandieren dieser Parole – mit dort näheren Begründung - der wesentliche Grund für die Untersagung der Versammlung gemäß § 6 Abs. 1 des VersG, BGBl. Nr. 98/1953, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2017 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung, BGBl. III Nr. 30/1998 war.
In Anbetracht dessen ist daher festzuhalten, dass damit bei einer vorzunehmenden ex-ante Betrachtung ein Umstand vorlag, der die Auflösung der Versammlung gemäß § 13 VersG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie dies bereits im Untersagungsbescheid näher begründet wurde, vertretbar gerechtfertigt hat und somit zulässig war. Ob des Umstandes der Rechtsrichtigkeit respektive einer geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Untersagungsbescheides kommt es bei der vorzunehmenden ex-ante Betrachtung indes nicht an.
2.3. Angesichts des Umstandes, dass die Versammlung aufgelöst wurde, waren die Versammlungsteilnehmer gemäß § 14 VersG verpflichtet, den Versammlungsort nach Versammlungsauflösung sogleich zu verlassen und gehalten, auseinanderzugehen. Die Nichtbefolgung der Anordnung ist als verwaltungsstrafbehördlich relevantes Verhalten anzusehen.
3.1. Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzt gemäß § 35 VStG voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte (zB VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 8.9.2022, Ro 2022/03/0052).
Die in Beschwerde gezogene Festnahme stützt sich auf den Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 19 VersG.
Gegenständlich ist daher der Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG zu beurteilen, der neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 VStG erfordert, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr; zB VwGH 7.7.2022, Ra 2022/09/0079). Ziel einer auf § 35 Z 3 VStG gestützten Festnahme ist es, das strafbare Verhalten zu beenden und die Fortsetzung oder Wiederholung der gleichen Tat (und nicht einer gleichartigen Tat) zu verhindern (Kopetzki, Art. 2 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 43).
Eine auf § 35 Z 3 VStG gestützte Festnahme setzt voraus, dass das einschreitende Sicherheitsorgan mit gutem Grund – und damit vertretbar – zur Auffassung gelangen durfte, dass der Beschwerdeführer sich einer Übertretung nach § 14 Abs. 1 und § 19 VersG zu Schulden kommen ließ (zB VfSlg. 11.930/1988). Darüber hinaus ist eine auf dieser Rechtsgrundlage durchgeführte Festnahme nur dann rechtskonform, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der ihm angelasteten und vertretbar als strafbar qualifizierten Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr).
3.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgte vom Behördenvertreter im Abstand von zwei Minuten eine Durchsage über die Auflösung der Versammlung mit dem in den Feststellungen wiedergegebenen Inhalt. Die anwesenden Versammlungsteilnehmer, somit auch der Beschwerdeführer, waren daher verpflichtet, sogleich den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen. Die Nichtbefolgung hatte zur Folge, dass Zwangsmittel in Vollzug gesetzt werden. Diese Informationen wurden den Anwesenden mittels Lautsprecher des TKF zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weil er sich weiterhin im Bereich des Versammlungsortes aufgehalten hat und diesen somit nicht sogleich verlassen hat und nicht auseinandergegangen ist. Ein bloßes Abstandnehmen und im Nahebereich verbleiben, ist ausreichend, um ex-ante vertretbar die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 14 Abs. 1 VersG anzunehmen, da dieses Verhalten dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung widerspricht, welche auf das Verlassen des Versammlungsortes und des Auseinandergehens abstellt. Ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Rechtsansichten der einvernommenen Organe der belangten Behörde ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Ort an dem er sich aufhielt zu verlassen und daher wegzugehen hatte.
Da der Beschwerdeführer durch die erfolgten Durchsagen mit Lautsprecher des TKF mehrfach aufgefordert wurde, seiner Verpflichtung nachzukommen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen und im Falle der Nichtbefolgung der Einsatz von Zwangsmittel angedroht wurde, ist davon auszugehen, dass hier den zum einen den Voraussetzungen einer Abmahnung Genüge getan wurde sowie zum anderen bei Zuwiderhandeln mit der Ausübung von Zwangsmitteln - somit mit einer Festnahme - zu rechnen hatte und durch das näher dargestellte Verbleiben des Beschwerdeführers, dieser in der – vertretbar - als strafbar qualifizierten Handlung verharrte.
3.3. Zur Aufrechterhaltung der Festnahme bis 23:30 Uhr:
Gemäß § 36 Abs. 1 erster Satz VStG ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, dass der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist – dem Sinn des Gesetzes entsprechend – der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, dass er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982, 10.229/1984, 11.101/1986, 11.692/1988, 11.930/1988, 12.071/1989, 12.246/1990). Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits festgehalten – § 35 Z 3 VStG auf die Fortsetzung und Wiederholung der gleichen (und nicht einer gleichartigen) Tat abstellt (siehe nochmals Kopetzki, Art. 2 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 43).
Die Festnahmebestimmungen nach § 35 f. VStG sind im Lichte des Art. 1 Abs. 3 PersFrG verfassungskonform anzuwenden. Für die Vollziehung fordert Art. 1 Abs. 3 PersFrG, dass der Freiheitsentzug zu seinem Zweck nicht „außer Verhältnis“ stehen darf, und legt damit ein Verbot der Unverhältnismäßigkeit fest (VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008; Kopetzki, Art. 1 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2002] Rz 64 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, ist ein Festgenommener dem Sinn des § 36 Abs. 1 VStG entsprechend dann vorzeitig, d.h. noch vor seiner Übergabe an die zuständige Behörde (zur Einvernahme) zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, dass er, freigelassen, das ihm angelastete strafbare Verhalten nicht wiederaufnehmen werde. Die gegenständliche Versammlung wurde um 13:56 Uhr aufgelöst und um 15:00 Uhr wurde die Sicherung des F.-parks und damit der Einsatz beendet. In Anbetracht dieser Umstände war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, dass ihm konkret angelastete strafbare Verhalten vor Ort wiederaufzunehmen und fortzusetzen (vgl. zu einer derartigen Konstellation VfSlg. 11.930/1988; ferner Stöger in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] § 36 VStG Rz 5).
Seitens der belangten Behörde wurde die Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr lediglich damit begründet, dass zunächst keine auffälligen Umstände in der Person des Beschwerdeführers hervorkamen, die eine Tatfortsetzung ausgeschlossen habe, da die im Vorfeld untersagte Versammlung dennoch abgehalten wurde und er sich somit entgegen diesem Verbot an der Örtlichkeit befunden habe, um seinen untersagten Protest kundzutun. Selbst nach der Auflösung der Versammlung sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen, den Versammlungsort zu verlassen. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde damit lediglich den Grund für die Auflösung der gegenständlichen Versammlung zu begründen vermag und für die Festnahme (an sich) nach § 35 Z 3 VStG. Daraus kann jedoch noch nicht der – allgemeine - Rückschluss gezogen werden, der Beschwerdeführer hätte im Fall der Freilassung sein strafbares Verhalten wiederaufgenommen.
Des Weiteren brachte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang vor, dass bei einer Freilassung des Beschwerdeführers vor Ort, nach deren Abzug der Protest wie gehabt fortgeführt worden wäre, da der Beschwerdeführer am Versammlungsort anwesend gewesen sei und in Zeiten der Mobiltelefonie es ein Leichtes gewesen wäre, umgehend weitere Mitstreiter zur weiteren Teilnahme zurück- und hinzuzuholen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sie hier eine bloße Vermutung anstellt, aber nicht dargelegt, worin die konkrete Gefahr bestanden habe, dass sich konkret der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Freilassung mit anderen Personen vor Ort wieder zu einer den gesetzlichen Vorgaben widersprechenden Manifestation versammeln würde. Dies umso mehr als nach dem vorgelegten Akteninhalt und der Zeugeneinvernahme des Einsatzkommandanten an diesem Tag zumindest zeitgleich eine weitere Kundgebung zum Versammlungszweck „Palästina“ abgehalten wurde, welche entgegen der vorliegenden Versammlung nicht untersagt worden ist. Dies gilt auch für die weiteren in diesem Zusammenhang geäußerten Umstände der belangten Behörde, die nicht geeignet waren, die Fortsetzung und Wiederholung der gleichen (und nicht einer gleichartigen) Tat konkret darzulegen. Die Möglichkeit, der Beschwerdeführer würde zeitlich nachgelagert eine gleichgelagerte Versammlung wiederholen, die weitere Anhaltung nicht rechtfertigen konnte.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ist die Aufrechterhaltung einer Freiheitsentziehung mit der Begründung, der Festgenommene werde wahrscheinlich an einer nicht angemeldeten Versammlung teilnehmen, nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des PersFrG vereinbar. Eine Freiheitsentziehung zu dem Zweck, den konkret Festgenommenen dazu zu bringen, ohne nähere zeitliche Anhaltspunkte, nicht mehr an Versammlungen teilzunehmen, ist als unverhältnismäßig zu beurteilen (zum sog. „chilling effect“ siehe zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy and others / Russia, Appl. 29.580/12 ua., Z 88, 103 und 152; 13.10.2020, Zakharov and Varzhabetyan / Russia, Appl. 35.880/14 und 75.926/17, Z 90).
Zum Wegfall des Haftgrundes vor der Übergabe an die Behörde ist festzuhalten, dass eine (bloß) telefonische Verfügung des Behördenvertreters, wonach der Beschwerdeführer der Behörde zu übergeben sei und der Beschwerdeführer daher in weiterer Folge mit dem Arrestantenwagen in das Polizeianhaltezentrum zu verbringen ist, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht als „Übergabe an die zuständige Behörde“ angesehen werden kann. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Haft bis zur Vorführung zu seiner behördlichen Einvernahme steht einer vorzeitigen Freilassung wegen Wegfalls der Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, weshalb die Einvernahme des Beschwerdeführers erst um 23:06 Uhr erfolgte (zur Erforderlichkeit einer einzelfallbezogenen Begründung von Verzögerungen der Einvernahme eines Beschuldigten siehe zB VwGH 12.4.2005, 2003/01/0489; 30.3.2017, Ra 2015/03/0076). Dies obwohl der Beschwerdeführer um 15:12 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde. Welche organisatorischen und personellen Maßnahmen die Behörde getroffen hat, um der sich aus § 36 Abs. 1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen (siehe VfGH 17.06.87 B491/86), wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenso nicht konkret dargetan, da die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung wiedergibt und keine konkrete Bezugnahme auf den Beschwerdefall herstellt. Weitere Anhaltspunkte, wie etwa auch die eingewendete größere Anzahl von Festnahmen, sind indes nicht hervorgekommen.
Die Aufrechterhaltung der Festnahme bis 23:30 Uhr entsprach im Lichte des Gesagten nicht den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 36 Abs. 1 VStG, weshalb sich die Festnahme des Beschwerdeführers am 04.11.2023 vor diesem Hintergrund als rechtswidrig erweist.
Da das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers alleine darin besteht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird und sich die Gründe der Rechtswidrigkeit allein aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben haben, war spruchgemäß ausschließlich die Rechtswidrigkeit der Festnahme - und keine darüber hinausgehende Feststellung – auszusprechen (siehe z.B. VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0373).
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV. Darüber hinaus sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG und § 52 Abs. 2 VwGG Eingabengebühren in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie tatsächlich entrichtet worden sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rz 29 sowie Ennöckl in „Maßnahmenbeschwerde“, 2. Auflage, Seite 68), weshalb diese spruchgemäß zuzusprechen waren. Da die Fahrkosten nicht belegt wurden, war der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus handelte es sich bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Fragen um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.