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VGW-031/068/1193/2024•LVwG W VGW-031/068/1193/2024
VGW-031/068/1193/2024Landesverwaltungsgericht08.07.2024
Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer, Auskunft, Vollmacht, Vertretungsbefugnis, gültige Zustellung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1961, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 12.12.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.5.2024,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.
I.Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Festgestellt wird, dass die Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) mit 25.8.2023 eine Anzeige legte, der zufolge der auf Herrn A. B., geb. ...1961 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), zugelassene weiße PKW der Marke Mercedes-Benz, E 200 BLUETEC mit dem behördlichen Kennzeichen SW-1, am 25.8.2023 gegen 13:23 Uhr in Wien 2., Schüttelstraße ONr. 113 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten habe (LPD – AS 1 f).
Auf eine an den Beschwerdeführer als Zulassungsinhaber gerichtete Anonymverfügung vom 28.8.2023 erfolgte keine Reaktion (LPD – AS 3 ff.).
Mit Lenkererhebung vom 20.9.2023 wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsinhaber aufgefordert binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 25.8.2023 um 13:23 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SW-1 in 1020 1020 (sic) Wien, Schüttelstraße 113, A4 Verlängerung Stadionbrücke – Schüttelstraße auf Höhe ON 113 gelenkt hat (LPD – AS 6).
Diese Lenkererhebung wurde am 27.9.2023 in der Postgeschäftsstelle ... hinterlegt (LPD – AS 11 31), obwohl der BF mit seiner gesamten Familie (BF, Tochter, Frau) vom 16.9.2023 bis 30.9.2023 in Pakistan aufhältig und somit ortsabwesend war (./I und ./1) und mangels Aushebung der Briefkasten am 27.9.2023 gut gefüllt war.
Eine Hinterlegungsanzeige fand der BF nach seiner Rückkunft nicht vor, weshalb die Lenkeranfrage unbeantwortet blieb.
Mit Schreiben vom 16.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von der LPD Wien aufgefordert sich zu rechtfertigen, warum er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Lenkererhebung erteilt habe (LPD – AS 13 ff.). Diese AZR wurde am 22.11.2023 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen (LPD – AS 16).
Mit Straferkenntnis vom 12.12.2023, GZ. ..., wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen SW-1 die an ihn am 27.9.2023 zugestellte Lenkeranfrage nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können (LPD – AS 17 ff.). Eine Ausfertigung dieses Straferkenntnisses wurde am 18.12.2023 von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers persönlich übernommen (LPD – AS 22).
Mit E-Mail vom 20.12.2023, gesendet von der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers wurde folgende Beschwerde erhoben:
„Sehr geehrte Damen und Herren
ich bin die Tochter von A. B. es handelt sich um das Brief GZ. … mein Vater hat ihnen vor diesem Brief auch geschrieben, dass das Brief zu seinem Fahrer geschickt werden soll, aber es wurde an ihn wieder zugeschickt. Ich schreibe Ihnen die Adresse von dem Fahrer hin. Name: D. E.
Adresse: F. Straße
Wien
Mit freundlichen Grüßen“
Festgestellt wird, dass die Tochter des Beschwerdeführers, G. B., mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt wohnt (QWS-Abfrage v. 5.3.2024).
Der Beschwerdeführer weist als Inhaber eines Taxiunternehmens zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, vornehmlich wegen Verstößen gegen das KFG. 1967 und die StVO. 1960, darunter 13 Verstöße gegen § 103 Abs. 2 KFG. 1967 (LPD – AS 24 ff.).
Festgestellt wird, dass der Lenker des auf den BF zugelassenen PKW Mercedes-Benz E200 BLUETECH mit dem behördlichen Kennzeichen SW-1 zum Tatzeitpunkt 25.8.2023, 13:23 Uhr, Herr D. E. war.
Keine Partei hat die Durchführung einer Verhandlung beantragt (LPD – AS 23 28).
Beweiswürdigung
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Zulassungsinhaber des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme in der heutigen mündlichen Verhandlung, welche durch die Zeugenaussage seiner Tochter sowie den Ein- und Ausreisestempel in den Reisepässen der beiden gestützt werden.
Im Gegensatz dazu gab der Zusteller an, dass ihm beim Ausfüllen der Hinterlegungsbestätigung ein Fehler insofern unterlaufen sei, als dass er diese nicht unterfertigt hat. Er gab zwar glaubhaft an, dass er im Falle eines überfüllten Briefkastens keine Hinterlegung vornehmen würde, relativierte diese Aussage danach umgehend dahingehend, dass er meinte, dass angesichts vieler Werbesendungen die Briefkästen oft gut gefüllt seien.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt der belangten Behörde (LPD – AS 24 ff.) zu entnehmen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat, weil die Lenkererhebung durch den Zusteller trotz Ortsabwesenheit des BF von dessen Abgabestelle bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt wurde, obwohl der Zusteller keinen Grund zur Annahme haben konnte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, weil der Briefkasten des BF nach rund 11-tägiger Abwesenheit überfüllt gewesen sein musste.
Dementsprechend ist hinsichtlich der Lenkererhebung keine gültige Zustellung erfolgt und konnte der BF das ihm zu Last gelegte Delikt denkunmöglich begehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach dem BF keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde.
II. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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