LVwG W VGW-102/067/15335/2023

VGW-102/067/15335/2023Landesverwaltungsgericht05.07.2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Pensionsauszahlung, tauglicher Beschwerdegegenstand, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, physischer Zwang, Befehlsgewalt, Vollstreckung, subsidiärer Rechtsbehelf, Aufrechnung, Parteiengehör, Vorstellungsbescheid, Rückstandsausweis, Feststellungsantrag, Verletzung der Entscheidungspflicht, Satzung, Vorstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/15335/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.067.15335.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG der Frau Dr. A. B., em. RA, Wien, C.-gasse, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt namentlich wegen Schmälerung deren monatlicher Pension aus der Versorgungseinrichtung A durch die Rechtsanwaltskammer Wien um einen nicht hinlänglich spezifizierten Betrag (monatlich jeweils die „Hälfte“) ab November 2023 (Zahlung im Voraus per 31.10.2023) zur Dotierung der Zusatzversicherung „Säule B“ rückwirkend für 2016 in Höhe von in Aussicht gestellten 4.680,-- Euro, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit Eingabe vom 06.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Schmälerung ihrer monatlichen Pension aus der Versorgungseinrichtung A durch die Rechtsanwaltskammer Wien ab November 2023 zur Dotierung der Zusatzversicherung „Säule B“ rückwirkend für 2016 in Höhe von in Aussicht gestellten EUR 4.680,— ohne Bescheid und ohne gesetzliche oder durch Verordnung eingeräumte Kompetenz der belangten Behörde.

Sachverhaltsbezogen brachte sie vor, sie erhalte seit März 2023 eine Pension der Rechtsanwaltskammer aus der Versorgungseinrichtung Teil A. An der Versorgungseinrichtung Teil B habe sie nicht teilgenommen. Erst mehrere Jahre nach Verfahrenseinleitung über ihre Befreiungsanträge nach § 9 der Satzung Teil B 2018 begehrte die Kammer nach Verfahrensfortsetzung 20.650 Euro in die Versorgungseinrichtung Teil B für die Jahre 2016 bis 2020, die sie aus ihrer Pension zahlen müsse. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, zugestellt am 08.02.2023, habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt.

An Rechtswidrigkeitsgründen brachte sie vor, der Eingriff in ihr Vermögen ohne Bescheid sei nicht zulässig. Weder die Rechtsanwaltskammer Wien noch der österreichische Rechtsanwaltskammertag hätte einen Bescheid über den ratenweisen Abzug von insgesamt 4.680 Euro von ihrer Alterspension erlassen. Mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz 2016 wurde die Satzungskompetenz von den Landeskammern auf den ÖRAK übertragen. Damit sind weitere Zuständigkeiten, auch zu Bescheiderlassung, auf den ÖRAK übergegangen. Die belangte Behörde ist im Zusammenhang mit der Zusatzversicherung nach § 64 der Satzung Teil B 2018 nur noch für die Entscheidung über den Leistungsanspruch zuständig auch sind hier bestimmte Aufrechnungen laut Satzungstext eingeräumt. § 69 der Satzung Teil B 2018 lautet: „Die nach § 64 zuständige Rechtsanwaltskammer darf fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen und nach § 17 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen.“ § 56 der Satzung Teil A 2018 lautet: „Die Rechtsanwaltskammern dürfen fällige Beiträge und nach § 24 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung zulässig.“ Demnach ist die Landeskammer nicht ermächtigt, mit fälligen Beiträgen zur Zusatzversicherung „Säule B“ gegen gepennten Ansprüche aus der grundlegenden Altersversorgung Teil A nach dem Umlageverfahren aufzurechnen.

Die Beiträge zur Zusatzversicherung für 2016 in der Höhe von zusammen 4.680 Euro sind längst verjährt. Ohne die gegenständliche Beschwerde könne sie die Verjährung nicht geltend machen. Gemäß Punkt 6.2 des Geschäftsplans zur Versorgungseinrichtung Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern werden Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B grundsätzlich nur während der Aktivzeit eingehoben. Die Einhebung in der Pensionszeit der Beschwerdeführerin sei nicht zulässig.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.01.2024 diverse Urkunden vor.

2. Die Beschwerde wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und allfälligen Gegenschrift mit der Aufforderung übermittelt, in einer allfälligen Gegenschrift insbesondere zur Rechtsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Schmälerung der monatlichen Pension Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde legte zunächst den d.a. geführten Akt vor.

In der Gegenschrift vom 12.01.2024 führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, die Beschwerdeführerin war vom 14.02.1994 bis 05.03.2021 in der Liste der Rechtsanwältinnen der RAK Wien eingetragen und es bestand daher gemäß § 5 Satzung Teil B 2018 ab 01.03.1994 bis 31.03.2021 eine Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung Teil B. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.04.2015, Ro 2015/03/2015, erkannt, dass es zur Erfüllung des Befreiungstatbestandes nach § 9 der Satzung Teil B einer verpflichtenden Angehörigkeit zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge, weshalb ab dem Beitragsjahr 2016 die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Versorgungseinrichtung Teil B aufgrund ihrer freiwilligen Weiterversicherung im staatlichen Pensionssystem nach dem ASVG nicht mehr Folge gegeben wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ VGW 162/017/12617/2017-6, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid über den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien für das Jahr 2016 als unbegründet abgewiesen. Somit sei die Vorschreibung der Beiträge für die Versorgungseinrichtung Teil B für das Jahr 2016 iHv von 4.680,00 Euro rechtskräftig. Diese Vorschreibung habe die Beschwerdeführerin nicht beglichen, weshalb von der Abt. la des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien am 19.10.2023 die Aufrechnung mit der mit Bescheid vom 12.09.2023 zuerkannten Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A beschlossen wurde. Dieser Beschluss war rechtlich nicht zwingend notwendig, weil sich die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zur Aufrechnung bereits aus § 56 Satzung Teil A ergebe, demzufolge Rechtsanwaltskammern fällige Beiträge und nach § 24 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen dürfe. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 25.10.2023 darauf hingewiesen, dass gemäß § 56 der Satzung Teil A 2018 und § 69 der Satzung Teil B 2018 fällige Beiträge und rückforderbare Leistungen gegen diese Satzungen zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Die Aufrechnung in Teil A ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung, die Aufrechnung in Teil B zur Gänze zulässig. Die offenen Beträge werden dementsprechend von der laufenden Rentenleistung einbehalten.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin erwiderte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.12.2018, LVwG-M-21/001-2018 (Anm: betreffend eine Festnahme durch Polizeibeamte) es läge kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 oder Art. 132 Abs. 2 BVG vor. Die von der Rechtsanwaltskammer Wien vorgenommene Aufrechnung der Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B mit der Altersrente nach dem Versorgungsstatut Teil A beruht auf § 56 Satzung Teil A 2018. Die Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 162/017/12617/2017-6, festgestellt und die Leistung aus der Versorgungseinrichtung Teil A mit Bescheid über die Zuerkennung der Altersrente. Die Aufrechnung selbst ist demgemäß eine bloße Erklärung mit Saldierungswirkung, aber weder ein Befehl (aufgrund dessen der Adressat etwas tun müsste), noch wird hier irgendwo (physischer) Zwang angewendet. Die Wahl des Rechtsmittels der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei somit verfehlt. Es liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Dem Vorbringen, eine Aufrechnung ohne Bescheid sei nicht zulässig, wird dahingehend entgegengetreten, dass sich die Möglichkeit zur Aufrechnung fälliger Beiträge mit zu erbringenden Leistungen bereits aus der Satzung Teil A 2018 ergibt. Eines Bescheides bedarf es daher nicht. Auch andere Rechtsvorschriften würden Aufrechnungsbestimmungen kennen, etwa § 71 GSVG, § 67 BSVG sowie § 103 ASVG.

Beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Die Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin übermittelt, die dazu mit Schreiben vom 25.01.2024 Stellung nahm. Darin verwies sie unter anderem zur Rechtzeitigkeit ihre Beschwerde hin, dass ihrer Berechnung nach die sechswöchige Beschwerdefrist am 06.12.2023 geändert habe und sie am genannten Datum die Beschwerde sowohl per E-Mail als auch durch Postausgabe rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht bzw. erhoben habe. Zu dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ VGW 162/017/12617/2017, lag der Bescheid vom 26.01.2016, GZ ZP 59/16, mit dem Spruch zu Grunde: „Der Antrag von Dr. A. B. vom 15.01.2016 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien „Zusatzpension“ gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung Teil B für das Jahr 2016 wird abgewiesen.“ Das sei keine Vorschreibung und vor allem kein vollstreckbarer Leistungsbescheid. Auch die Aufrechnung wurde nicht bescheidmäßig erlassen. Tatsächlich nehme ihr die Behörde zwangsweise Geld ab, was einer Exekution gleichkomme, das aber in Umgehung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Es fehle auch an einer Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Mit Schreiben vom 29.01.2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Unter anderem verwies sie darin erneut darauf hin, dass die Aufrechnung auf Basis der Satzung der ÖRAK rechtswidrig sei: Die Behörde berufe sich bei der Aufrechnung auf § 56 der Satzung Teil A 2018, demzufolge fällige Beiträge und nach § 24 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Zudem verweise die belangte Behörde auf § 69 der Satzung Teil B 2018, demzufolge fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen und nach § 17 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Der Verweis auf § 69 der Satzung Teil B sei irreführend, weil die Beschwerdeführerin keine Leistungen nach der Satzung Teil B (Zusatzpension) erhalte. § 69 der Satzung Teil B komme daher nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich Leistungen nach der Satzung Teil A (Hauptpension nach dem Umlagesystem) erhalte. Wäre eine Aufrechnung zulässig, wäre das ausschließlich nach § 56 der Satzung Teil A 2018 zulässig. § 56 sieht eine Aufrechnung gegen Leistungen aus der Hauptpension vor, nur eine solche beziehe die Beschwerdeführerin. Der Verweis der Behörde auf § 69 der Satzung Teil B sei nur insoweit relevant, als gegen Pensionsbezüge außer Zusatzpension mit Rückständen aus beiden Versorgungseinrichtungen aufgerechnet werden darf. Demgegenüber darf nach § 56 der Satzung Teil A gegen Pensionsbezüge aus der Hauptpension, und nur solche erhalte die Beschwerdeführerin, nach den Satzungstext nicht mit Rückständen aus beiden Versorgungseinrichtungen aufgerechnet werden. Die belangte Behörde behaupte Rückstände zur Versicherung Teil B. Mit diesen Rückständen darf nach dem Wortlaut des § 56 Satzung A (im Gegensatz zu § 60 Satzung B) nicht gegen Leistungen aus beiden Versorgungseinrichtungen, sohin auch nicht gegen die Pensionsbezüge der Beschwerdeführerin aus der Hauptpension, aufgerechnet werden. Weiters moniert die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 18 BVG mangelnde Vorherbestimmtheit des auf Grundlage des § 50 RAO erlassenen § 56 der Satzung Teil A.

Mit Eingabe vom 12.02.2024 legte die Beschwerdeführerin weitere Urkunden vor. Unter anderem teilte sie mit, dass aufgrund ihres Antrages vom 25.01.2024 das Verwaltungsgericht Wien die Rechtskraftbestätigung des Erkenntnisses vom 20.11.2017 (zugestellt am 08.02.2023), GZ VGW 162/017/12617/2017, berichtigt habe und deshalb die von der belangten Behörde vorgelegte Rechtskraftbestätigung vom 19.05.2023 obsolet sei. Zudem habe die belangte Behörde selbst in ihrer Gegenschrift nicht von der Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses vom 20.11.2017, sondern lediglich von dessen Rechtskraft gesprochen. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien als „Vorschreibung“ bezeichnet werde.

Mit Eingabe vom 14.03.2024 erstattete die Beschwerdeführerin ein neues Sachverhaltsvorbringen und gab bekannt, dass als Pension A für März 2024 842,92 Euro ausbezahlt worden sei.

Vorgebracht wurde, dass sich die belangte Behörde nicht auf das Vorliegen eines Leistungsbescheides berufen könne: Mit Bescheid vom 26.01.2016 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Beilage ./V) wurde der Leistungsbescheid über die Vorschreibung von 4.680,00 Euro als Beitrag zur Zusatzpension für 2016 ohne Ermittlungsverfahren erlassen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin am 25.02.2016 Vorstellung erhoben (Beilage ./B). Die Vorstellung wurde von der belangten Behörde nicht im Bearbeitung genommen und bis heute nicht erledigt. Es handelt sich dabei um einen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG, wogegen die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen ein Ermittlungsverfahren einleiten hätte müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb der angefochtene Mandatsbescheid ex lege mit Ablauf der zweiwöchigen Frist ex nunc außer Kraft trete. Darüber hinaus wurde die Verletzung weiterer Rechte geltend gemacht bzw. Gesetzwidrigkeiten ins Treffen geführt.

4.1. Das Verwaltungsgericht Wien forderte in weiterer Folge die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe und Bescheinigung auf, zu welchem Zeitpunkt ihr der Bescheid mit dem für das Jahr 2016 ein Beitrag zur Zusatzpension in der Höhe von Euro 4.680,00 vorgeschrieben wurde (Beilage ./V) zugestellt wurde und zu welchem Zeitpunkt die von ihr dagegen erhobene Vorstellung vom 25.02.2016 (Beilage ./W) bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingebracht wurde.

Die Beschwerdeführerin gab dazu mit Eingabe vom 10.05.2024 bekannt, dass ihr der Bescheid (Beilage ./V) - zusammen mit insgesamt 3 Schriftstücken – am 11.02.2016 zugestellt wurde; das Zustelldatum habe sie handschriftlich am ersten Blatt der Sendung notiert. Eine frühere Zustellung sei nicht denkbar, weil das Kuvert laut Poststempel erst am 10.02.2016 von der Absenderin RAK bei der Post aufgegeben wurde. Die von ihr gegen den genannten Bescheid erhobene Vorstellung (Beilage ./W) habe sie am 25.02.2016 eingebracht. Dazu legte sie in Ablichtung aus ihren Buchhaltungsunterlagen die Rechnung der Post vom 25.02.2016 über 2,88 Euro vor, aus der sich ergibt, dass die Sendung eingeschrieben an die Empfängerin RAK aufgegeben wurde (Beilage ./W2) sowie einen Auszug aus ihrem Postbuch mit der Eintragung „25.2.2016 RAK (Zusatzpension) ein 2,88“ (Beilage./W3).

4.2. Die belangte Behörde wurde vom Verwaltungsgericht Wien aufgefordert: A) den in der Gegenschrift erwähnten Beschluss der Abt. Ia des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19.10.2023 über die Aufrechnung der mit Bescheid vom 12.09.2023 zuerkannten Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A vorzulegen; samt Ersuchen, die für die Beschlussfassung maßgeblich Rechtsgrundlage dem Verwaltungsgericht Wien bekanntzugeben. B) sich zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 29.01.2024 zu äußern, 1) demzufolge die Einbehaltung des Geldes schon auf Basis der von der belangten Behörde angesprochenen Satzungen Teil A 2018 und Teil B 2018 unzulässig wäre bzw., 2) welche Rechtswege aus Sicht der belangten Behörde Rechtsanwält:innen bzw. der Beschwerdeführerin grundsätzlich/allgemein eröffnet sind, um gegen eine behauptete rechtswidrige Aufrechnung von Leistungen aus Versorgungseinrichtungen vorgehen zu können; und C) dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, 1) zu welchem Zeitpunkt der von der Beschwerdeführerin mit Beilage ./V vorgelegte Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen wurde, 2) zu welchem Zeitpunkt die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung vom 25.02.2016 gegen den Bescheid, mit dem für das Jahr 2016 ein Beitrag zur Zusatzpension in der Höhe von Euro 4.680,00 vorgeschrieben wurde (Beilage ./W), von der Beschwerdeführerin d.a. eingebracht wurde, 3) ob bzw. wann über die zuletzt genannte Vorstellung seitens der belangten Behörde entschieden wurde und 4) die jeweiligen darauf Bezug habenden Aktenteile zur Einsichtnahme vorzulegen.

Weiters erging der Hinweis an die belangte Behörde zum Vorbringen in der Gegenschrift vom 12.01.2024, wonach das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis GZ VGW 162/017/12617/2017-6 „Rückstände“ für das Beitragsjahr 2016 „festgestellt hätte“, dass sich das aus dem genannten Erkenntnis nicht ableiten lässt, weil dieses die Frage der „Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung“ zu Versorgungseinrichtung Zusatzpension für das Jahr 2016 zum Beschwerdegegenstand hatte.

In der Stellungnahme vom 17.05.2024 führte die belangte Behörde aus:

„Zu Punkt A:

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.02.2023, VGW 162/017/12617/2017-6, in dem die Beschwerde von Frau Dr. B. gegen den negativen Befreiungsbescheid Teil B für das Beitragsjahr 2016 als unbegründet abgewiesen worden ist, ging am 09.02.2023 in der Rechtsanwaltskammer Wien ein. Nach Einlangen der Rechtskraftbestätigung per E-Mail vom 19.05.2023, wurde von der Abteilung la ein Rückstandsausweis über die nach wie vor offenen Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 erstellt und am 12.06.2023 per RSa verschickt. Das Schreiben wurde nachweislich am 15.06.2023 bei der Post hinterlegt (Beilage 1 - Rückstandsausweis 2016 samt Rückschein). Eine Einzahlung der gemäß Ausweis ausgewiesenen Rückstände erfolgte nicht.

Der Finanzausschuss der Abt. la der Rechtsanwaltskammer Wien hat daher in seiner Sitzung am 19.10.2023 zur Hereinbringung der Beitragsrückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B 2016 beschlossen, von der gemäß Satzungsbestimmungen eingeräumten Möglichkeit der Aufrechnung von fälligen Beiträgen (hier die Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B 2016) gegen die zu erbringende Leistung (hier die mit Bescheid vom 12.09.2023 zuerkannte vorzeitige Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A) Gebrauch zu machen (Beilage 2 - Auszug aus dem Protokoll zur Finanzausschusssitzung am 19.10.2023). Die Möglichkeit zur Aufrechnung ergibt sich direkt aus den Satzungsbestimmungen (§ 56 Satzung Teil A 2018 sowie § 69 Satzung Teil B 2018). Zur Anwendung kommt konkret § 56 Satzung Teil A 2018, da aus der Versorgungseinrichtung Teil B keine Leistung ausbezahlt wird.

Die Rechtsgrundlage für eine Beschlussfassung findet sich im § 18 (1) GeO 2021: Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Plenum oder in Abteilungen; er kann bestimmte Angelegenheiten einem Referenten oder einem Angestellten der Rechtsanwaltskammer zur Erledigung übertragen.

§ 56 Satzung Teil A 2018 und § 69 Satzung Teil B 2018 lauten wie folgt:

§ 56. Die Rechtsanwaltskammern dürfen fällige Beiträge und nach § 24 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung zulässig.

§ 69. Die nach § 64 zuständige Rechtsanwaltskammer darf fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen und nach §17 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich auch in anderen Rechtsvorschriften Aufrechnungsbestimmungen finden, wie zB in § 71 GSVG, § 67 BSVG sowie § 103 ASVG.

Zu Punkt B:

1Äußerung zu Punkt 2 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.01.2024

Die Rechtsanwaltskammer Wien hält daher an den Ausführungen in ihrer Gegenschrift vom 12.01.2024 unter Punkt I. 4. und 5. sowie II.1. fest, in denen ausgeführt wurde, dass sich die Möglichkeit zur Aufrechnung aus den Satzungsbestimmungen ergibt. Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde auch die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß § 56 der Satzung Teil A 2018 und § 69 der Satzung Teil B 2018 fällige Beiträge und rückforderbare Leistungen gegen diese Satzungen zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Dass tatsächlich nur § 56 Satzung Teil A 2018 zur Anwendung kommt, ergibt sich daraus, dass keine Leistung aus der Versorgungeinrichtung Teil B ausbezahlt wird.

Die von der Rechtsanwaltskammer Wien vorgenommene Aufrechnung der Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B mit der Altersrente nach dem Versorgungsstatut Teil A beruht auf § 56 Satzung Teil A 2018. Die Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 wurden auch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 162/017/12617/2017-6, festgestellt und die Leistung aus der Versorgungseinrichtung Teil A mit Bescheid über die Zuerkennung der Altersrente. Die Aufrechnung selbst ist demgemäß eine bloße Erklärung mit Saldierungswirkung.

Der § 56 Satzung Teil A bestimmt, dass „fällige Beiträge“, unabhängig ob zur Versorgungseinrichtung Teil A oder Teil B, gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden können. Der Wortlaut „gegen nach dieser Satzung“ bezieht sich auf die Leistungen, mit denen aufgerechnet werden kann. In den Erläuterungen zu den Satzungen Teil A und Teil B vom 23.11.2017 wird ebenso ausgeführt, dass eine Aufrechnung insbesondere für fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen (und rückforderbare Leistungen) möglich sein soll und die Aufrechnung bis zur Hälfte der monatlichen Nettoleistung möglich ist.

2Rechtswege gegen rechtswidrige Aufrechnung

Da es keine gesetzliche Grundlage zur bescheidmäßigen Feststellung einer Aufrechnung gibt, wird die Vornahme einer Aufrechnung den Leistungsempfängerinnen mittels Schreiben (Aufrechnungserklärung) mitgeteilt. Ein Feststellungsbescheid ist nicht ergangen, könnte dieser auch nur über die Höhe der Rückstände ergehen, sollte dies beantragt werden, jedoch nicht über die Aufrechnung selbst.

Zu Punkt C:

1 Der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.03.2024 vorgelegte Bescheid (Beilage ./V) über die Vorschreibung 2016 für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien - Teil B „Zusatzpension“ sowie der abweisende Bescheid zu dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Beitragsleistung wurden am 26.01.2016 in der Abt I des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien erlassen und von der Beschwerdeführerin am 11.02.2016 eigenhändig übernommen (Beilage 3 - Bescheid über die Vorschreibung Teil B 2016 sowie über die Beitragsbefreiung Teil B2016).

2 Die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 25.02.2016 gegen den Bescheid über die Vorschreibung 2016 für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien - Teil B „Zusatzpension“ sowie gegen den abweisenden Befreiungsbescheid Teil B 2016, beide vom 26.01.2016, langte am 29.02.2016 in der Poststelle der Rechtsanwaltskammer Wien ein (siehe Eingangsstempel Beilage 4 - Vorstellung gegen den Bescheid über die Vorschreibung Teil B 2016 sowie Beitragsbefreiung Teil B 2016). Eine Information darüber, wann die Beschwerdeführerin die Vorstellung zur Post gegeben hat, liegt uns nicht (mehr) vor. Die vierzehntägige Frist für die Erhebung der Vorstellung endete am 25.02.2016.

3 Über die Vorstellung wurde am 02.05.2017 im Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) entschieden und auch der Rückstand (erneut) mit EUR 4.680.- ausgewiesen. Der Vorstellungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.06.2017 zugestellt (Beilage 5 - Vorstellungserledigung).

4 Beilagen 1 bis 5 liegen der Stellungnahme anbei.

Es ist richtig, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.02.2023, VGW 162/017/12617/2017-6, in dem die Beschwerde von Frau Dr. B. gegen den negativen Befreiungsbescheid Teil B für das Beitragsjahr 2016 als unbegründet abgewiesen worden ist, keine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Rückstände für das Beitragsjahr 2016 enthält. Das abweisende Erkenntnis führt nach Ansicht der belangten Behörde dazu, dass der Vorstellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 02.05.2017 Teil des Rechtsbestandes ist. Dieser Bescheid entscheidet über die Vorstellung gegen beide Bescheide der Abt I des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.01.2016 - Umlage (gemeint Beitrag) zur Versorgungseinrichtung Teil B 2016 (siehe Kopf Beilage 5).

Die Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung Teil B ergibt sich direkt aus der jeweils geltenden Satzung. In der Satzung Teil B i.d.F.v. 30.04.2015 findet sich die Beitragsplicht im § 12 Abs 3. Dort heißt es: Die Beitragspflicht entsteht mit dem der Eintragung in die jeweilige Liste folgenden Monatsersten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.02.1994 in die Liste der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen und verzichtete mit 05.03.2021 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Die Höhe ist der jeweiligen Umlagenordnung zu entnehmen. Die Umlagenordnung 2016 schrieb einen jährlichen Beitrag iHv EUR 4.680,00 für die Versorgungseinrichtung Teil B vor.

Aus diesen und den bereits in der Gegenschrift vom 12.01.2024 genannten Gründen hält die belangte Behörde daher ihren

ANTRAG,

das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde keine Folge geben, aufrecht.“

5. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 03.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Erörterung der Beschwerdesache statt. Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 26.06.2024 erneut ins Treffen, dass die „Rechtskraft- und Vollstreckungsbestätigung“ vom 19.05.2023 zum Erkenntnis VGW 162/017/12617/2017 nicht mehr existent sei, das Verwaltungsgericht Wien im genannten Erkenntnis keine Rückstände festgestellt habe und keine Fälligkeit von Beiträgen zur Zusatzpension 2016 bestehe und die Aufrechnung auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. Die belangte Behörde legte in der Stellungnahme vom 26.06.2024 erneut den Sachverhalt aus ihrer Sicht und die Aufrechnungsbestimmungen dar. Weiters führte sie aus, wie die Aufrechnungen in den Monaten November 2023, Dezember 2023, Jänner 2024, Februar 2024 und März 2024 berechnet wurden. Mit weiterer Eingabe vom 01.07.2024 erstattete die Beschwerdeführerin weitere Rechtsausführungen zum Rückstandsausweis.

5.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

5.1.1. Mit Bescheid der Abteilung VI des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien im Umlaufverfahren vom 21.02.2023 wurde unter Spruchpunkt 1) dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin, em. Rechtsanwältin, vom 27.01.2023, abgeändert am 03.02.2023, auf Zuerkennung einer vorzeitigen Altersrente ab 01.03.2023 gemäß §§ 26 bis 29 der Satzung Teil A 2018 i.d.F.v. 29.09.2022 stattgegeben und in Spruchpunkt 2) ausgesprochen, dass die Höhe des Anspruches der vorzeitigen Altersrente 59,6901% der 100%-igen Basisrente ab 01.01.2023 monatlich brutto 2.730,00 Euro, die vorzeitige Altersrente somit monatlich brutto 1.629,54 Euro beträgt.

5.1.2. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.01.2016, GZ ZP59/16, zum Betreff „Antrag auf Befreiung von der Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien – Teil B ‚Zusatzpension‘ für das Jahr 2016“ wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.01.2016 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien „Zusatzpension“ gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung Teil B für das Jahr 2016 abgewiesen (nachfolgend kurz: Bescheid Befreiungsantrag 2016).

5.1.3. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.01.2016 (ohne Geschäftszahl) zum Betriff „Vorschreibung 2016 für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien - Teil B ‚Zusatzpension‘ “ wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund der von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien am 29.04.2015 beschlossenen Umlageordnung für das Jahr 2016 nachstehender Beitrag zur „Zusatzpension“ vorgeschrieben: EUR 4.680,00. Wobei dieser Betrag wie folgt zur Leistung vorgeschrieben wurde: EUR 1.170,00 fällig am 1.3.2016, EUR 1.170,00 fällig am 1.6.2016, EUR 1.170,00 fällig am 1.9.2016 und EUR 1.170,00 fällig am 1.12.2016. (nachfolgend kurz: Bescheid Vorschreibung 2016).

5.1.4. Beide Bescheide (Befreiungsantrag 2016 und Vorschreibung 2016) wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegenüber am 11.02.2016 erlassen bzw. von ihr persönlich übernommen. Diese Feststellung stützt sich einerseits auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.05.2024 und andererseits auf die von der belangten Behörde unter Beilage ./4 zur Stellungnahme vom 17.05.2024 vorgelegte Kopie des von der nunmehrigen Beschwerdeführerin unterfertigten Rückscheins).

5.1.5. Gegen beide Bescheide (Befreiungsantrag 2016 und Vorschreibung 2016) hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.02.2016 (Beilage ./5 zur Stellungnahme vom 17.05.2024 bzw. Beilage ./W), am selben Tag der Post zur Beförderung übergeben (Beilage ./W2), fristgerecht Vorstellung erhoben. Beantragt wurde „die Bescheide vom 26.1.2016 zu beheben und die Befreiung von der Zusatzpension für 2016 zu erteilen.“

5.1.6. Daraufhin erging folgender Bescheid:

„ZP 59/2016

Einschreiben

Frau

Dr. A. B.

(...)

Vorstellung

gegen die Bescheide der Abteilung I vom 26.01.2016 - Umlage zur Versorgungseinrichtung Teil B 2016

BESCHEID

Der Vorstellung vom 25.02.2016 gegen die Bescheid der Abteilung I des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.01.2016 wird keine Folge gegeben und in der Sache wie folgt entschieden: Der Antrag vom 15.01.2016 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien „Zusatzpension“ wird gemäß § 12 Abs. 6 Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B: Zusatzpension abgewiesen.

BEGRÜNDUNG

Mit den bekämpften Bescheiden hat die Abteilung I des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien zum einen den Antrag auf Beitragsbefreiung von der Leistung zur Zusatzpension abgewiesen und zum anderen der Vorstellungswerberin den Beitrag für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B „Zusatzpension“ (AVO Classic) für 2016 gemäß Umlagenordnung für 2016 mit EUR 4.680,00 vorgeschrieben.

Dagegen hat die Vorstellungswerberin am 25.02.2016 fristgerecht Vorstellung erhoben und releviert zusammengefasst, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs unzutreffend sei und gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstoße. Die vom Verwaltungsgerichtshof beanstandete Dispositionsbefugnis habe die Antragstellerin nicht mehr, da sie aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung nun schon unabhängig von einer Willenserklärung in die gesetzliche Altersvorsorge nach dem ASVG einbezogen sei. Die Voraussetzungen für die Alterspension seien zum Stichtag 01.03.2020 erfüllt Die nunmehrige Ablehnung der Befreiung komme einer Satzungsänderung gleich und sei unter Wahrung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen. Die Zusatzversicherung Teil B für die Jahre 2016 - 2019 wäre wirtschaftlich unsinnig, da ab dem 01.03.2020 ein anderer Befreiungstatbestand zum Tragen komme. Darüber hinaus würde die Rente nur EUR 1.400,00 pro Jahr betragen und seien die Beiträge nicht steuerlich absetzbar, da bereits eine Versicherung nach dem ASVG bestehe.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien hat dazu folgendes erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 RAO haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Gemäß § 50 Abs. 3 RAO können zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden. Von dieser Ermächtigung wurde 1998 gebraucht gemacht und die Zusatzpension Teil B eingeführt. § 12 Abs. 5 Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B: Zusatzpension (im folgenden Satzung Teil B genannt) lautete damals wie folgt:

„Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31.1. eines jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen."

Im Rahmen einer Satzungsänderung, beschlossen in der Plenarversammlung am 27.04.2006, wurde eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass nur mehr der Nachweis über eine Pflichtversicherung einen Befreiungstatbestand bildet. Diese Bestimmung ist mit 01.10.2006 in Kraft getreten. Die Rechtsanwaltskammer Wien hat die Vorstellungswerberin aufgrund ihrer freiwilligen Weiterversicherung antragsgemäß befreit. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015 (Ro 2015/03/0015) wurde nunmehr klargestellt, dass „die freiwillige Weitenversicherung gemäß § 17 ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen ist, in die der Revisionswerber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gemäß § 12 Abs 6 der Satzung nicht vorliegen. Schon die Formulierung des § 12 Abs 6 der Satzung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird", lässt erkennen, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetzt, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt. Durch die freiwillige Weiterversicherung wird man aber nicht "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" einbezogen, vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines Antrages, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird.“

Ein Eingriff in wohlerworbene Rechte liegt bei der nunmehrigen Nichtgewährung der Befreiung nicht vor, da der Antrag jährlich neu zu stellen und der Sachverhalt - wenn auch gleichbleibend - jährlich neuerlich zu prüfen und zu beurteilen ist. Ungeachtet dessen hat darüber hinaus der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665/1959; 3768/1960; 3836/1960; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBI 1988, 442). Es fällt sohin in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition (auch zu Lasten des Betroffenen) zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche. Die Zusatzpension Teil B wurde bei der Einführung grundsätzlich als Pflichtversicherung ausgestaltet. Es handelt sich bei den Beiträgen sohin um Pflichtbeiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b i.V.m. § 16. Abs. 1 Z4 lit. e EStG 1988. Da die Anerkennung als Pflichtversicherung und die damit einhergehende Absetzbarkeit bei Freiwilligkeit der Versicherung nicht mehr gegeben wäre, wurde die Befreiungsmöglichkeit aufgrund einer freiwilligen Versicherung im Rahmen der Satzungsänderung revidiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 4 Satzung der Satzung Teil B die Möglichkeit einer Ermäßigung aufgrund von Einkommen besteht.

Wien, am 02.05.2017

DER AUSSCHUSS DER

RECHTSANWALTSKAMMER WIEN

(Plenium)

Univ.-Prof. Dr. D. E.

(Präsident)“

5.1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die (nunmehrigen) Beschwerdeführerin auch Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Diese Beschwerde wurde h.g. im Anschluss auf die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung am 20.11.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde in weiterer Folge h.g. am 06.02.2023 ausgefertigt. Mit h.g. Schreiben vom 06.02.2024, GZ VGW 162/017/12617/2017-10, wurde die Rechtskraftbestätigung dieser Entscheidung dahingehend berichtigt, dass das Erkenntnis vom 06.02.2023 zur genannten Geschäftszahl mit 20.11.2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

5.1.8. Mit Schreiben der Abteilung Ia des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12.06.2023, der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 15.06.2023 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Rückstand der Beschwerdeführerin über offene Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 mit insgesamt 4.720,00 Euro (= 4 x 1.170,00 Euro + 40,00 Euro Betreibungskosten) ausgewiesen. [Amtlicher Ausweis über rückständige Beträge (Art. VIII des Ges.v. 16.11.1906, RGBL.223), mit Hinweis auf die „Vollstreckbarkeit per: 12.06.2023“ (Beilage./1 zur Stellungnahme vom 17.05.2024)].

5.1.9. Mit Schreiben vom 25.10.2023 übermittelten die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Kontoaufstellung vom 23.10.2023 betreffend Beitragsrückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B 2016. Darin ist ausgeführt (Beilage ./7 des von der belangen Behörde vorgelegten Aktes sowie Beilage ./C):

„(…) Die für das Beitragsjahr 2016 vorgeschriebenen Beiträge sind seit 20.11.2017 iHv EUR 4.680,00 fällig.

Gemäß § 56 der Satzung Teil A 2018 und § 69 der Satzung Teil B 2018 dürfen fällige Beiträge und rückforderbare Leistungen gegen nach diesen Satzungen zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden. Die Aufrechnung in Teil A ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung, die Aufrechnung in Teil B zur Gänze zulässig. Die offenen Beträge werden dementsprechend von der laufenden Rentenleistung einbehalten.

Wir weisen Sie darauf hin, dass mit der Aufrechnung des bezeichneten Rückstandes mit der Hälfte Ihrer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A mit der Pensionsauszahlung für November 2023 (Ende September 2023) begonnen wird.

Sollten zwischenzeitig Zahlungen eingelangt sein, wird dies bei der laufenden Aufrechnung berücksichtigt.“

5.1.10. Auf das auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Konto wurde von der RAK Wien – Renten Wien an Pension für November 2023 (11/2023) 784,10 Euro (wertgestellt am 31.10) überwiesen (Beilage ./A, Kontoauszug vom 02.11.2023).

Auf das auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Konto wurde von der RAK Wien – Renten Wien an Pension für März 2023 (03/2023) 842,92 Euro am 29.02.2024 überwiesen (Beilage ./U).

5.1.11. Mit Eingabe vom 10.05.2024, von der Beschwerdeführerin am 15.05.2024, persönlich eingebracht, präzisierte diese ihr Begehren dahingehend, das Verwaltungsgericht Wien möge

„die Verletzung in subjektiven Rechten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Rechtsanwaltskammer für Wien, namentlich wegen Schmälerung meiner monatlichen Pension aus der Versorgungseinrichtung nach der Satzung Teil A 2018 durch Einbehalt von EUR 784,10 von der Rente November 2023 (Zahlung im Voraus am 31.10.2023), von EUR 1.464,18 von der Rente Dezember 2023, von EUR 818,66 von der Rente Jänner 2024, von EUR 818,66 von der Rente Februar 2024 und von EUR 794,40 von der Rente März 2024 (Zahlung im Voraus am 29.2.2024, jeweils vom Auszahlungsbetrag, zur Dotierung der Zusatzversicherung der Satzung Teil b 2018 rückwirkend für 2016 in Höhe von EUR 4.680,00, für rechtswidrig erklären.“

Dies unter Hinweis darauf, dass ihr erst aufgrund der Aufklärung der belangten Behörde am 30.04.2024 und der ihr von der Kammer übermittelten Jahreslohnkonten 2023 und 2024 die Details über die rechtswidrige Aufrechnung bekannt geworden sind (Beilagen ./AA, ./BB, ./CC und ./DD).

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen, wobei der Sachverhalt im Wesentlichen – bis auf die rechtliche Frage, ob seitens der belangten Behörde auch über den mit Vorstellung bekämpften Bescheid Vorschreibung 2016 im Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017 abgesprochen wurde – unstrittig ist.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung RAO, RGBl. Nr. 96/1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2023, lauten auszugsweise:

„§ 23. (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.

(2) bis (7) (…)

(8) Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. (…)

(9) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.“

„§. 26.

(1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.

(1a) bis (3) (…)

(4) Der Ausschuss und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den dem Ausschuss nach § 28 Abs. 1 lit. a zukommenden Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder deren Verweigerung sowie die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft, zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs. 1 lit. b), zur Einbringung der Jahresbeiträge (§ 28 Abs. 1 lit. d), sowie, wenn eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs. 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuss oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung vom Kammeramt im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.

(5) Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.

(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses oder der Abteilung auch schriftlich, mittels Telefax oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur gefasst werden, ohne dass der Ausschuss oder die Abteilung zu einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses oder der Abteilung der Beschlussfassung in dieser Form vorab zugestimmt haben.“

„§ 27.

(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a)bis c) (…)

d)die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e)bis h) (…)

(2) bis (6) (…)“

„§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a)bis c) (…)

d)die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer einschließlich der Einbringung der Beiträge nach § 27 Abs. 1 lit. d und der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge;

e)bis o) (….)

(1a) Im Fall von rückständigen Beiträgen (Abs. 1 lit. d) hat der Ausschuss zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstands, die vom rückständigen Betrag ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises zu entrichtenden Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz und den Vermerk, dass der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt, zu enthalten hat; solche Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.

(2) und (3) (…)“

„§ 35. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) bis (4) (…)“

§ 36. (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders

1. bis 5. (…)

6. die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit; § 27 Abs. 6 und § 37 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;

7. bis 10. (…)

(1a) bis (6) (…)“

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.

(1a) (…)

(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

(3) Kommt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald der Österreichische Rechtsanwaltskammertag den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

2.2. Art. VIII des Gesetzes vom 16.11.1906, womit einige Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Advokaten und Advokaturskandidaten vom 01.04.1872, RGBl. Nr. 40, und der Advokatenordnung vom 06.07.1868, RGBl. Nr. 96, abgeändert und ergänzt werden, RGBl. Nr. 223/1906, lautete:

„Die von den Ausschüssen der Advokatenkammern ausgefertigten amtlichen Ausweise über rückständige Beiträge, welche die Kammermitglieder auf Grund gültiger Kammerbeschlüsse an die Advokatenkammer zu leisten haben (§ 27, lit. d der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96) sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79.“

Gemäß § 60 Abs. 13 Z 2 RAO idF des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, Art. I Z 76, trat Art. VIII des Gesetzes vom 16.11.1906, RGBl. Nr. 223/1906, mit Ablauf des 31.03.2020 außer Kraft.

2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Satzung Teil A 2018 (Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern), Beschluss vom 17.11.2017, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 4/2023 vom 21.09.2023, lauten auszugsweise:

„Zweck

§ 1. Diese Satzung regelt die Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Todes.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Satzung gilt für alle auf dem Umlagensystem beruhenden Versorgungseinrichtungen aller österreichischen Rechtsanwaltskammern.

(2) Diese Satzung gilt für Mitglieder und ehemalige Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer sowie deren Hinterbliebene.

(...)

Aufrechnung

§ 56. Die Rechtsanwaltskammern dürfen fällige Beiträge und nach § 24 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung zulässig.

(...)"

2.4. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Satzung Teil B 2018 (Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern), Beschluss vom 17.11.2017, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 4/2023 vom 21.09.2023, lauten auszugsweise:

„Zweck

§ 1. Diese Satzung regelt die Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Todes.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Satzung gilt für alle auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtungen aller österreichischen Rechtsanwaltskammern.

(2) Diese Satzung gilt für Mitglieder und ehemalige Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer, die in eine Liste der Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte eingetragen sind oder waren sowie für deren Hinterbliebene.

(...)

Aufrechnung

§ 69. Die nach § 64 zuständige Rechtsanwaltskammer darf fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen und nach § 17 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen.

(...)“

2.5. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Umlageordnung 2016, beschlossen in der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien am 29.04.2015, lauten auszugsweise:

„A. VERSORGUNGSEINRICHTUNG TEIL A

(…)

B. VERSORGUNGSEINRICHTUNG TEIL B

1. ) Jeder Rechtsanwalt hat gemäß § 12 Abs 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B einen monatlichen Beitrag für die Zusatzpension in Höhe von EUR 390,-- (jährlicher Beitrag: EUR 4.680,--) zu leisten.

2. ) Abweichend zu Punkt 1.) werden folgende monatliche Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B beginnend ab 1. Jänner 2016 wie folgt festgesetzt:

gemäß § 12 Abs. 4 lit a) mit EUR 78,--

gemäß § 12 Abs. 4 lit b) mit EUR 156,--

gemäß § 12 Abs. 4 lit c) mit EUR 234,--

sowie gemäß § 12 Abs 5 mit EUR 78,--

3. ) Die Vorschreibungen der Beiträge gemäß 1.) und 2.) erfolgen quartalsmäßig und sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

C. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU DEN TEILEN A UND B

1. Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrichtet werden, sind einzumahnen. Für jede Mahnung ist dem (Ausbildungs-)Rechtsanwalt ein Spesenersatzbeitrag in Höhe von EUR 20,--

vorzuschreiben.

2. (…)

3. Diese Umlagenordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Umlagenordnung gelten solange (auch für die Folgejahre), als ein abweichender Beschluss der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien nicht gefasst wird. Ein Antrag (Vorstellung) auf Abänderung der Umlagenvorschreibung hat keine aufschiebende Wirkung.

4. Mit der Vollziehung der Umlagenordnung ist die zuständige Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien betraut.

5. Bei Notwendigkeit der Ausfertigung eines Exekutionstitels ist ein Pauschalbetrag von EUR 40,-- als Entschädigung für Betreibungskosten des Gläubigers gemäß § 458 UGB vorzuschreiben.“

2.6. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB), JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2024, lautet auszugsweise:

„2) Compensation.

§ 1438. Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, daß eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann; so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirket.“

2.7. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Exekutionsordnung EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2023, lauten auszugsweise:

„Exekutionstitel

§ 1. Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Inland errichteten Akte und Urkunden:

1. bis 12. (…)

13. die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;

14. bis 18. (…)“

„Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung

Einwendungen gegen den Anspruch

§ 35. (1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung

§ 36. (1) Wenn der Verpflichtete bestreitet:

1. dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen (§ 7 Abs. 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§ 9) eingetreten seien;

2. dass sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;

3. wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,

so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.

(2) Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. § 35 Abs. 3 erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.

(3) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

1.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen). Hingegen kann sich eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist aber von Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. etwa VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, VwGH vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, oder VwGH vom 20.11.2006, Zl 2006/09/0188).

Zwangsakte im Zuge einer Vollstreckung bilden grundsätzlich keine Maßnahmen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sofern sie auf Grund einer Vollstreckungsverfügung (§ 10 VVG) von Verwaltungsorganen gesetzt wurden. Vollstreckungshandlungen können aber dann Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten werden, wenn sie ohne vorangegangenes Verfahren oder vor (wirksamer) Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden (vgl. etwa VwGH vom 22.08.2019, Ra 2018/21/0188 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2000, Zl 98/05/0175, VwGH vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0107 oder vom VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0068).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Maßnahmenbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der in Bezug auf Zwangsakte zum Tragen kommt, wenn es sich um solche handelt, die der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen sind, hinsichtlich derer keine andere Rechtschutzmöglichkeit besteht (zB VfGH vom 16.12.2010, G259/09ua, VfSlg. 16.815/2003; VwGH 27.3.1998, Zl 95/02/0506). Die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31; oder etwa VwGH vom 20.03.2019, Ra 2018/09/0090, vom 21.02.2019, Ra 2018/09/0109, vom 25.10.2018, Ra 2018/09/0068, oder vom 04.09.2018, Ra 2017/17/0169). Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, weshalb in solchen Fällen die Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde entgegensteht (zB VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0133, vom 27.08.2008, Zl 2008/15/0113).

Eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, der es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt, ist (mit Beschluss) zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/01/0173 mwN).

1.3. Die Beschwerdeführerin erachtet die einseitige Schmälerung ihrer monatlichen Pensionsauszahlungen aus der Versorgungseinrichtung Teil A durch die belangte Behörde zur Dotierung der Zusatzversicherung der „Säule B“ als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Seitens der belangten Behörde wird dem zusammengefasst dahingehend entgegengetreten, dass die Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 festgestellt worden seien und die von ihr vorgenommene Aufrechnung der festgestellten Rückstände an Beitragszahlungen für die Vorsorgeeinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 mit den laufenden Pensionszahlungen aus der Versorgungseinrichtung Teil A lediglich eine „bloße Erklärung mit Saldierungswirkung“ sei, weil die Befugnis zur Aufrechnung in der Satzung/den Satzungen vorgesehen sei.

1.3.1. Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist im öffentlichen Rechtes anerkannt. In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind (vgl. etwa VwGH 30.05.2011, Zl 2010/12/0034 mwN). Eine einseitige Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung wirkt auch im Bereich des öffentlichen Rechts bis zu dem Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind. Darüber hinaus müssen die einander gegenseitig gegenüberstehenden Forderungen wirksam entstanden, klagbar (bemessbar), fällig und gleichartig sein, wobei weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf. Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis „formeller Liquidität“, das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (VwGH 30.05.2011, Zl 2010/12/0034 mwN).

Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung wäre Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnung somit die rechtskräftige Feststellung der Forderung der belangten Behörde für die Beiträge zur Umlageordnung 2016, Versorgungseinrichtung Teil B. Hierbei teilt das Verwaltungsgericht Wien nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass die Rückstände der Beschwerdeführerin zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 rechtskräftig festgestellt worden seien. Seitens der belangten Behörde wird das dahingehend begründet, dass im Vorstellungsbescheid anlässlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellungen gegen den Bescheid Vorschreibung 2016 und den Bescheid Befreiungsantrag 2016 über beide Bescheide abgesprochen worden sei – dies mit dem Hinweis auf den Kopf des Vorstellungsbescheides. Nun trifft es zwar zu, dass im „Kopf“ respektive in der Betreffsbezeichnung die Pluralform „gegen die Bescheide“ der Abteilung I vom 26.01.2016 Bezug genommen wird. Im Spruch selbst wird darauf nicht mehr eindeutig Bezug genommen bzw. grammatikalisch unzutreffend zum Ausdruck gebracht, dass „der Vorstellung“ vom 25.02.2016 „gegen die Bescheid“ der Abteilung I keine Folge gegeben „wird“ (und in der Sache wie folgt entschieden wird). In weiterer Folge wird im Spruch sodann auch lediglich auf den Antrag vom 15.01.2016 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B Zusatzpension Bezug genommen. Eine inhaltliche Bezugnahme auf den Bescheid Vorschreibung 2016 bzw. auf die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung erfolgt im Bescheidspruch des Vorstellungsbescheides hingegen nicht. Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat das aber nicht das Außerkrafttreten des Bescheides Vorschreibung 2016 zur Folge: Bei der in § 26 Abs. 5 RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach § 57 AVG - dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (VwGH vom 13.03.2024, Ra 2022/03/0285). Im ergangenen Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017 wurde aber eben nicht auch darüber abgesprochen, ob die Entscheidung über die Beitragsvorschreibung aufrecht bleibt, ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Insoweit ist die belangte Behörde mit der Entscheidung über die Vorstellung gegen den Bescheid über die Vorschreibung 2016 säumig respektive ist die Vorschreibung der Beiträge zur Umlageordnung 2016 Teil B Zusatzpension nicht rechtskräftig entschieden. Damit ist aber auch eine „formelle Liquidität“ als Voraussetzung für eine zulässige Aufrechnung nicht gegeben.

1.3.2. Der ergangene Rückstandsauweis vom 12.06.2023 ist kein Bescheid (etwa VwGH vom 15.10.1999, Zl 96/19/0758) und somit auch nicht bekämpfbar. Der an die Beschwerdeführerin ergangene Rückstandsausweis war auf die gesetzliche Grundlage des Art. VIII des Gesetzes vom 16.11.1906, RGBl 223, gestützt. Die darin bezeichnete gesetzliche Grundlage war aber bereits infolge des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 außer Kraft getreten (siehe auch § 60 Abs. 13 RAO; Anmerkung: § 28 Abs. 1a RAO normiert de lege lata eine Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Rückstandsausweisen). Mit dem ausgestellten Rückstandsausweis war offenbar die Schaffung eines Exekutionstitels entsprechend § 1 EO intendiert, was auch mit dem Zusatz „vollstreckbar seit 12.06.2023“ zum Ausdruck gebracht werden sollte. Hingegen war aber kein förmliches Exekution- bzw. Vollstreckungsverfahren entsprechend der dafür vorgesehenen Verfahrensordnung intendiert, sondern, gestützt auf die Aufrechnungsbestimmung(en) in den Satzungen, die Einbehaltung der Beiträge zur Umlageordnung 2016 von den laufenden monatlichen Pensionsansprüchen aus der Versorgungseinrichtung Teil A. Damit war der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit verwehrt, die ihr nach einem Exekution-/Vollstreckungsverfahren offenstehende Möglichkeit entgegenstehende Einwendungen zu erheben. Insoweit läge ein Rechtsschutzdefizit vor. Zur Hintanhaltung dieses Rechtsschutzdefizit wäre aber der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, bei der belangten Behörde einen Feststellungsantrag betreffend der Beitragsschuld den Grunde nach geltend zu machen, wenn darüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, was aber in der Beschwerdesache wegen der noch nicht entschiedenen Vorstellung gegen den Bescheid über die Vorschreibung der Beiträge nach der Umlageordnung 2016 nicht zulässig sein dürfte, weil auch ein Feststellungsverfahren vom Grundsatz der Subsidiarität getragen ist und der Beschwerdeführerin zur Effektuierung der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Bescheides über die Vorschreibung 2016 vom 26.01.2016 die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 23 Abs. 9 RAO offen steht.

Aber selbst, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtes die Ansicht vertreten wollte, dass mit dem Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017 auch über die Vorstellung gegen den Bescheid Vorschreibung 2016 vom 26.01.2016 tatsächlich inhaltlich abgesprochen worden wäre, wäre der Beschwerdeführerin infolge der seitens der belangten Behörde am 25.10.2023 ergangenen Aufrechnungserklärung zur Geltendmachung der strittigen Höhe der zu leistenden Beiträge zur Umlageordnung 2016 die Möglichkeit zur Stellung eines Feststellungsantrages eröffnet (vgl. etwa VwGH vom 27.01.2004, Zl 2000/10/0062; siehe auch VwGH vom 15.10.1999, Zl 96/19/0758). Dabei kann es im beschwerdegegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob die mit 03.11.2023 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde (./ Beilage E) allfällig inhaltlich bereits als ein solcher Feststellungsantrag zu deuten wäre.

Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin eröffnete Möglichkeit(en) zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen gegen die verminderten Pensionsauszahlungen infolge der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufrechnung kann nicht erkannt werden, dass die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG gestützte Beschwerde das einzige Mittel zur Beseitigung des monierten Rechtsschutzdefizits der Beschwerdeführerin wäre. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Schmälerung der monatlichen Pensionszahlungsansprüche der Beschwerdeführerin in den Rentenmonaten November 2023, Dezember 2023 Jänner 2024, Februar 2024 und März 2024 durch die nicht ungeschmälerte Auszahlung der monatlichen Rente aus der Versorgungseinrichtung Teil A durch die belangte Behörde eine mit einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in effektuierbare qualifizierte behördliche Untätigkeit darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde nicht gestellt, weshalb ein Kostenausspruch unterblieb.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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