LVwG W VGW-031/068/5813/2023

VGW-031/068/5813/2023Landesverwaltungsgericht30.06.2024

Regest

Verwaltungsübertretung, Straferkenntnis, Straßenverkehrsordnung, Taxi, Fahrgast, Fahrbahnrand, Fußgängerzone, Parken und Halten, Verbot, Tatanlastung, Spruch, Aufhebung, Einstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/5813/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.068.5813.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. …1967, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 9.3.2023, GZ. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2023,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.

I.Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. …1967 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), das auf Herrn D. E. zugelassene Taxi, einen weißen PKW der Marke Toyota, Prius Plus 1,8 VVT-i Hybrid mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, am 19.1.2023 gegen 11:23 Uhr in Wien 1., Habsburgergasse in Richtung Petersplatz lenkte und auf der Kreuzung mit dem Graben auf der Höhe Graben ONr. 16 die Fahrbahn verließ und sein Fahrzeug links neben der Fahrbahn anhielt, um seinen invaliden Fahrgast, Herrn F. G., aussteigen zu lassen, ohne dem nachfolgenden Linienbus die Fahrbahn zu verstellen.

Festgestellt wird, dass sich dieser Bereich nicht an jener Stelle befindet, an welche sich der Meldungsleger zu erinnern glaubte. Der Abstellort befindet sich direkt neben dem Fahrbahnrand vor einem im Boden eingelassenen Metalldeckel und zwei daneben angeordneten länglichen schmalen Pflastersteinen, welche vor einem größeren Radabstellplatz situiert sind. Somit befindet sich der Ort der Abstellung deutlich vor dem Verkehrszeichen „Fußgängerzone“ und deutlich vor der gedachten Verlängerung der Baulinie zwischen den Gebäuden Habsburgergasse 2 und Jungferngasse 2 (./VII). Festgestellt wird weiters, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls das Verkehrszeichen „Fußgängerzone“ am linken Straßenrand des Graben in Fahrtrichtung Kohlmarkt stand und dass auf Grund eines Fehlers des Magistrates der Stadt Wien auf Höhe Jungferngasse 2 das Verkehrszeichen „Ende der Begegnungszone“ anstatt „Beginn der Begegnungszone“ aufgestellt war und im Blickfeld des BF lag.

Der Beschwerdeführer weist mindestens eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf, nämlich wegen eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Wr. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (LPD – AS 32).

Beweiswürdigung

Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.

Die Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig. Der Tatort konnte aufgrund des im Akt einliegenden Fotos des Meldungslegers (ML) und der damit in Übereinstimmung bringenden Aussage des BF zweifelsfrei als direkt neben dem Fahrbahnrand auf Höhe der Fahrradabstellfläche identifiziert werden.

Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den plausiblen Angaben der Auskunftsperson der MA 46 in der mündlichen Verhandlung.

Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers ist dem Akt (LPD – AS 32) zu entnehmen.

Rechtliche Erwägungen

§ 76a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, lautet auszugsweise:

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). […] In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; […] Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.

(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß mit

1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,

2. […]

die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.

(2a) Die Behörde kann weiters in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse (wie insbesondere der Erreichbarkeit von Ärztezentren, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dgl.) und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten auch bestimmen, dass Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 befördern, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren dürfen. Hat die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 Zeiträume bestimmt, innerhalb derer eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 befördern, zu diesen Zeiten jedenfalls die Fußgängerzone befahren.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat, weil er sein Fahrzeug außerhalb jenes Bereichs abgestellt hat, welcher als Fußgängerzone verordnet und durch Aufstellung des Verkehrszeichens kundgemacht worden war. Das Verwaltungsgericht Wien ist nicht dazu befugt, das zur Last gelegte Verhalten, welches im Falle einer Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO. 1960 gemäß der Judikatur des VwGH genau zu umschreiben ist, in seinem Erkenntnis auszutauschen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

II.Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs. 4 VwGG)

Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und keine Strafe verhängt wurde. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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