LVwG W VGW-031/099/8052/2024

VGW-031/099/8052/2024Landesverwaltungsgericht27.06.2024

Regest

Verkehrsunfall, Sachschaden, Meldung, Unfallgegner, Daten, Polizeidienststelle

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/099/8052/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.099.8052.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Hofstätter über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 16.5.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 16.5.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. b StVO bestraft (Geldstrafe von EUR 200, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden). Laut dem Tatvorwurf ist er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, beim Unfallort handle sich um eine einseitig verparkte Straße, deren Fahrbahnbreite auf der gesamten Länge für den Verkehr mit Gegenverkehr ausgelegt sei. Außerdem erfülle nach allgemeiner Rechtsprechung das Nichtangeben des beschädigten Fahrzeuges, obwohl der Beschädiger in der Lage gewesen wäre, dieses abzulesen, das Tatbild des § 4 Abs. 5 StVO.

2. In seiner rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde vom 29.5.2024 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei sofort zur Polizei gefahren, um den Unfall zu melden. Die Daten des Unfallgegners habe er deshalb nicht angeben können, weil er nach dem Unfall einem Parkplatz gesucht habe, und als er zur Unfallstelle zurückgekommen sei, sei der Unfallgegner bereits weg gewesen.

3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil einerseits bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG), andererseits in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (§ 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG) und eine rechtliche Erörterung mit den Parteien im vorliegenden Fall auf Grund der einfach gelagerten und von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits eindeutig beantworteten Rechtsfrage auch nicht gemäß Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 ERC erforderlich ist.

II. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer touchierte am 6.4.2024 um 12:40 Uhr in Wien, C.-gasse mit seinem PKW einen ebenfalls dort abgestellten PKW; an beiden PKW entstand ein Sachschaden, verletzt wurde niemand. Er bemerkte dies, wollte in der C.-gasse nicht anhalten, um den Verkehr nicht zu blockieren, und suchte sich den nächsten freien Parkplatz. Als er zum Unfallort zurückkehrte, war das Fahrzeug des Unfallgegners nicht mehr vor Ort. Er fuhr daraufhin zur Polizeiinspektion D., Wien, die nahe dem Tatort liegt, und meldete dort um 13:10 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden unter Angabe von Unfallzeit, Unfallort, seines Kennzeichens und seiner Versicherung. Angaben zum anderen Beteiligten machte er nicht.

2. Am 8.4.2024 um 15:30 Uhr meldete sich schließlich die Unfallgegnerin ebenfalls bei der Polizeiinspektion D., Wien, nachdem sie die Beschädigungen festgestellt und eine Notiz eines Zeugens des Vorfalls hinter ihrer Windschutzscheibe vorgefunden hatte.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie auf das Beschwerdevorbringen.

1. Der Unfallhergang (Tatort, Tatzeit, Eintritt eines Sachschadens) stützt sich sowohl auf die Angaben des Beschwerdeführers als auch die im Akt einliegende Anzeige vom 11.4.2024 (AS 6). Warum ein gegenseitiger Identitätsnachweis gescheitert ist, hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Meldung bei der Polizeiinspektion D. als auch in seiner Beschwerde übereinstimmend dargestellt. Die Meldung des Verkehrsunfalls in der Polizeiinspektion D., Wien, kurz nach dem Verkehrsunfall ist im Verwaltungsakt ebenfalls eindeutig dokumentiert (AS 1 ff).

2. Die oben unter 2. getroffenen Feststellungen werden durch die Anzeige vom 11.4.2024 (AS 6) belegt.

IV. Rechtslage

Die maßgebenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159/1960 lauten:

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.

(3) Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.

(4) Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(5a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.

(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften, Lenker von Fahrzeugen und Reiter von Dienstpferden derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.

(6) Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

[…]

[…]

V. Erwägungen

1. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat.

Der Beschwerdeführer hat den Verkehrsunfall mit Sachschaden umgehend bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet. Dass er dabei die Daten des Unfallgegners nicht angegeben hat, begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.05.2004, 2004/02/0064) noch keine Verletzung des § 4 Abs. 5 StVO. Dafür streitet auch der eindeutige Wortlaut der genannten Bestimmung, wonach eine Nennung der Daten des Unfallgegners etwa auch dann nicht ausdrücklich gefordert wird, wenn dies dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Vielmehr wurde der Unfallgegner durch die Meldung des Beschwerdeführers in die Lage versetzt, durch Kontaktaufnahme mit umliegenden Polizeiinspektionen jene Person ausfindig zu machen, die möglicherweise für den Schaden an seinem Kraftfahrzeug einzustehen hat.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG war dementsprechend der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, weil der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

3. Das Verwaltungsgericht Wien konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil einerseits bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG), andererseits in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (§ 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG) und eine rechtliche Erörterung mit den Parteien im vorliegenden Fall auf Grund der einfach gelagerten und von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits eindeutig beantworteten Rechtsfrage auch nicht gemäß Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 ERC erforderlich ist.

Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– verhängt werden durfte und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.

Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.5.2004, 2004/02/0064). Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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