LVwG W VGW-121/V/043/15148/2023

VGW-121/V/043/15148/2023Landesverwaltungsgericht24.06.2024

Regest

Aufstellung eines Eiswagens, Gebrauchserlaubnis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/V/043/15148/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.121.V.043.15148.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der A. GmbH, Wien, B.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 25.10.2023, Zahl …, mit welchem die Anzeige vom 15.05.2020 bezüglich Änderung der Ausgestaltung in Form der Aufstellung eines Eiswagens innerhalb des Schanigartens in Wien, D. Straße, gemäß § 2 Abs. 2 und iVm § 1b iVm § 2 GAG 1966 idgF abgewiesen und die beantragte Aufstellung eines Eiswagens untersagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2024, fortgesetzt am 27.05.2024,

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert:

Aufgrund der Anzeige der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 15.05.2020 bezüglich Änderung der Ausgestaltung in Form der Aufstellung eines Eiswagens, welcher lediglich der Bedienung von Kunden*innen innerhalb des Schanigartens dient, in Wien, D. Straße wird gemäß § 2 Abs. 2 und in Verbindung mit § 1b in Verbindung mit § 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 i.d.g.F. genehmigt und die beantragte Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung dieses Eiswagens erteilt.

Die mit einem Kollaudierungsvermerk versehenen Einreichunterlagen bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 29.04.2024, fortgesetzt am 27.05.2024, in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 29.05.2024 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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