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VGW-112/077/11152/2023•LVwG W VGW-112/077/11152/2023
VGW-112/077/11152/2023Landesverwaltungsgericht10.06.2024
Ersatz der Kosten für eine durchgeführte notstandspolizeiliche Maßnahme, Überprüfung der Erforderlichkeit mittels Maßnahmenbeschwerde, Angemessenheit der Höhe der Kosten, Minutentarif, Bereitschaftsdienst für notstandspolizeiliche Maßnahmen als Kostengrundlage, berechtigte Umlegung der ermittelten Gesamtkosten („Vollkosten“) auf verrechenbare Einsatzzeiten, Differenzierung der Gemeinkostenzuschläge, Kostenvorteil durch unterbliebene Anpassung des Tarifs, Evaluierung der Tarifermittlung, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Frau F. G., Immobilienverwalter Makler, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen, vom 06.06.2023, Zl. …, mit welchem gemäß § 129 Abs. 6 Bauordnung für Wien (BO) Kostenersatz für eine Abschrankung vorgeschrieben wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Magistratsabteilung 25 – Technische Stadterneuerung (im Folgenden: Behörde) hat Herrn A. B. (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Eigentümer des Gebäudes Wien, C.-gasse 10, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid den Ersatz der Kosten für eine durchgeführte notstandspolizeiliche Maßnahme in Höhe von Euro 1.950,72 vorgeschrieben.
Diese notstandspolizeiliche Maßnahme bestand in einer Abschrankung des Gehsteigs vor dem Gebäude in der Zeit vom 21.04.2023 bis 08.05.2023 sowie regelmäßigen Kontrollen der Abschrankung.
Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch die Gebäudeverwalterin, rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. In seinem Beschwerdevorbringen (sowie im durchgeführten Beweisverfahren) hat der Beschwerdeführer zwar eingeräumt, dass die gesetzten notstandspolizeilichen Maßnahmen dem Grunde nach notwendig gewesen seien, sich aber gegen den Umfang der durchgeführten Maßnahmen und gegen die Höhe des für die Berechnung der Kosten angewandten Stundensatzes gewendet. Dem Beschwerdevorbringen zufolge seien die durchgeführten Kontrollen in dem verrechneten Umfang nicht erforderlich gewesen und der angewandte Stundensatz unangemessen hoch.
Das Verwaltungsgericht hat an den Terminen 27.11.2023 und 27.05.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:
Im Zeitraum 21.04.2023 bis 08.05.2023 bestand aufgrund eines schadhaften Gesimses des gegenständlichen Gebäudes die Gefahr, dass Teile des Gesimses auf den vor dem Gebäude verlaufenden öffentlichen Gehsteig herabfallen. Für den besagten Zeitraum war daher eine Absicherung des Gehsteigs durch Abschrankung und durch Beleuchtung der Abschrankung erforderlich.
Diese Leistung wurde durch den Bereitschaftsdienst der Magistratsabteilung 48 erbracht.
Die Leistung umfasst die Einrichtung dieser Abschrankung, danach tägliche Kontrollen und schließlich die Entfernung der Abschrankung. Die täglichen Kontrollen bestehen jeweils aus der Anfahrt, der Kontrolle selbst, abhängig vom Ergebnis der Kontrolle einem Blinkerwechsel im Durchschnitt etwa alle 2 Tage, sowie der Rückfahrt. Die Kontrollen umfassten dabei insbesondere die Prüfung der eingerichteten Abschrankung auf ihre Vollständigkeit und Unversehrtheit sowie den Ladungszustand der Blinker.
Der Leistungsübersicht sind pro Leistungsteil jeweils die angefallenen Minuten ziffernmäßig zugeordnet. Kontrollen, die einen Blinkerwechsel einschließen, weisen dabei eine etwas höhere Anzahl an angefallenen Minuten auf als Kontrollen, bei denen kein Blinkerwechsel angefallen ist.
Für die angefallenen Minuten wurde ein Tarif in Höhe von EUR 5,12 pro Minute verrechnet. Die Kostenvorschreibung gibt sich aus der Multiplikation der angefallenen Minuten mit dem Tarif von EUR 5,12 pro Minute.
Der Minutentarif von EUR 5,12 wurde von der Magistratsabteilung 48 aufgrund einer Vollkostenrechnung im Wesentlichen auf folgenden Grundlagen ermittelt:
Als Kostengrundlage wurde der 24 Stunden täglich eingerichtete Bereitschaftsdienst der Magistratsabteilung 48 für notstandspolizeiliche Maßnahmen herangezogen. Die Kosten der für den Bereitschaftsdienst insgesamt anfallenden Zeiten wurden auf die insgesamt verrechenbaren Einsatzzeiten umgelegt. Der Anteil der verrechenbaren Einsatzzeiten an den insgesamt anfallenden Zeiten ist dabei vergleichsweise gering und macht nur geringfügig mehr als 10 % der anfallenden Zeiten aus. Dabei beinhalten die nicht verrechenbaren Zeiten nicht nur Zeiten bloßer Bereitschaft, sondern auch Zeiten, die in nicht unmittelbar verrechenbarer Weise mit den verrechenbaren Einsatzzeiten im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Vorbereitung und Nachbearbeitung von Einsätzen.
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Höhe des Tarifs ergibt sich somit zum maßgeblichen Teil daraus, dass nicht unmittelbar verrechenbare Bereitschaftszeiten über die erfolgte Kostenrechnung auf die verrechenbaren Einsatzzeiten umgelegt worden sind.
Die der Ermittlung des Tarifs zugrunde gelegte Vollkostenrechnung schließt Zuschläge für Gemeinkosten ein. Diese Zuschläge für Gemeinkosten gliedern sich in Gemeinkosten, die im Bereich der Magistratsabteilung 48 anfallen, und in Gemeinkosten, die in anderen Magistratsdienststellen anfallen.
Die Gemeinkosten, die im Bereich der Magistratsabteilung 48 anfallen, wurden dabei anteilig sämtlichen Leistungen der Magistratsabteilung 48 unabhängig davon, ob diese verrechenbar sind oder nicht, anteilig zugeschlagen. Die Zeiten des Bereitschaftsdienstes wurden somit nur anteilig mit Gemeinkosten der Magistratsabteilung 48 belastet.
Die Gemeinkosten, die im Bereich der anderen Magistratsdienststellen anfallen, haben insoweit für die Magistratsabteilung 48 Relevanz, als die Magistratsabteilung 48 ihre Leistungen nur im Zusammenwirken mit dem übrigen Magistrat erbringen kann. Beispielsweise benötigt die Magistratsabteilung 48 für die Erbringung ihrer Leistungen IT-Ausstattung und damit die Magistratsabteilung 1, Gehaltsverrechnung und damit die Leistungen der Magistratsabteilung 2, sonstige Verrechnungsleistungen und damit die Magistratsabteilung 6, Amtsräume und damit die Magistratsabteilung 25 etc. Der dafür verrechnete Gemeinkostenzuschlag wurde ebenfalls anteilig auf alle Leistungen der Magistratsabteilung 48, unabhängig von deren Verrechenbarkeit, aufgeteilt.
Die beiden Gemeinkostenzuschläge bewegten sich dabei jeweils in einem einstelligen Prozentsatz und erschienen im Vergleich zu anderen Kalkulationen, wie sie beispielsweise von Bietern in Vergabeverfahren vorgelegt werden, unauffällig.
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Höhe des Minutentarifs wird durch diese Zuschläge außerdem nur in untergeordnetem Maße beeinflusst und geht zum weitaus überwiegenden Teil auf die erfolgte Umlegung einer nahezu um den Faktor 10 höheren Zahl an angefallenen Stunden des Bereitschaftsdienstes auf vergleichsweise deutlich weniger verrechenbare Einsatzzeiten des Bereitschaftsdienstes zurück.
Die Tarifermittlung der Magistratsabteilung 48 wurde im Jahr 2017 durch die H. betriebswirtschaftlich evaluiert. Diese Evaluierung ergab für das Jahr 2015 einen Minutentarif in Höhe von Euro 4,82.
Dieser Minutentarif wurde für das Jahr 2016 auf EUR 5,12 angepasst. Danach erfolgte bis 30.04.2023 keine weitere Anpassung des Minutentarifs. Den im Jahr 2023 erfolgten Leistungen der Magistratsabteilung 48 im Rahmen der gegenständlichen notstandspolizeilichen Maßnahme wurde der noch nicht angepasste Minutentarif von EUR 5,12 zugrunde gelegt. Die danach erfolgte Tarifanpassung der Magistratsabteilung 48 ergab eine Erhöhung auf 10,35 Euro und damit rund eine Verdoppelung.
Die Tatsache, dass der Minutentarif des Jahres 2016 in der Höhe von EUR 5,12 für die gegenständlichen Leistungen verrechnet wurde, hat sich in den verrechneten Kosten zugunsten des Beschwerdeführers niedergeschlagen.
Die Entwicklung der Kosten wurde entscheidend von den Erhöhungen der Personalkosten und der sonstigen Kosten vor allem in den Pandemiejahren geprägt. Diese Kostenentwicklung war für die mit 01.05.2023 erfolgte Tarifanhebung von EUR 5,12 pro Minute auf EUR 10,35 pro Minute ausschlaggebend. Im Vergleich zu dieser Kostenentwicklung stellen etwaige jährliche Schwankungen der Zahl der verrechenbaren Stunden keinen rechnerisch entscheidenden Faktor dar, zumal die Zahl der verrechenbaren Stunden über die Jahre hinweg ungefähr konstant geblieben ist.
Die in den verrechneten Tarif nicht eingerechnete Erhöhung der Personalkosten und der sonstigen Kosten über den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2022 fällt in einem Maße ins Gewicht, welches bewirkt, dass der verrechnete Tarif von EUR 5,12 pro Minute für die gegenständlich im Jahr 2023 erbrachten Leistungen jedenfalls nicht kostendeckend ist. Auch wenn etwaige andere Änderungen wie beispielsweise ein etwaiger geringfügiger Anstieg der verrechenbaren Zeiten auf den Tarif dämpfend gewirkt haben könnten, hätten etwaige tarifdämpfende Faktoren diese Kostenentwicklung keinesfalls übertreffen können.
Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisverfahren, den von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen, der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie insgesamt der Aktenlage und dem Parteivorbringen.
Zu der von der Magistratsabteilung 48 vorgenommenen Vollkostenrechnung und zu deren Evaluierung sind dabei insbesondere die erfolgte Evaluierung der Tarifermittlung für notstandspolizeiliche Maßnahmen der Magistratsabteilung 48 durch die H. und die mündliche Verhandlung vom 27.05.2024 hervorzuheben.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 6 BauO für Wien kann die Behörde bei Gefahr im Verzuge auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.
Bei Maßnahmen, die nach dieser Gesetzesstelle gesetzt werden, handelt es sich um Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung finden und die beim Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 130 Abs. 1 Ziffer 2 B-VG mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden können (vgl. Moritz, BauO für Wien, 6. Auflage, Seite 405).
Bei den Maßnahmen, welche die Behörde dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt hat, handelt es sich um Maßnahmen, die nach § 129 Abs. 6 BauO für Wien gesetzt wurden.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen beanstandet, dass die gesetzten Maßnahmen in dem verrechneten Umfang nicht erforderlich gewesen wären, ist auszuführen, dass eine Überprüfung, ob die verrechneten Maßnahmen im erfolgten Umfang erforderlich gewesen sind, nur aufgrund einer Maßnahmenbeschwerde zulässig wären, der Beschwerdeführer jedoch keine Maßnahmenbeschwerde eingebracht hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte erst durch die beschwerdegegenständliche Kostenvorschreibung Kenntnis vom tatsächlichen Umfang der erfolgten Maßnahmen - insbesondere von der erfolgten Durchführung täglicher Kontrollen - erlangt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nichts daran zu ändern vermag, dass eine Überprüfung der Erforderlichkeit der gesetzten Maßnahmen nur durch eine Maßnahmenbeschwerde begehrt nur im Fall einer Maßnahmenbeschwerde vom Gericht vorgenommen werden kann.
Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde ist nicht als Maßnahmenbeschwerde ausgeführt und kann daher auch nicht als Maßnahmenbeschwerde in Bearbeitung genommen werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der gesetzten Maßnahmen im Zweifel zieht, geht daher sein Beschwerdevorbringen ins Leere.
Zu den Kosten ist zunächst auszuführen, dass die Behörde gemäß § 129 Abs. 6 BauO für Wien berechtigt ist, dem Eigentümer des Gebäudes die Kosten der gesetzten Maßnahmen vorzuschreiben. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Höhe der Kosten anzweifelt, ist dies ein zulässiges Beschwerdevorbringen und waren die verrechneten Kosten daher im Beschwerdeverfahren auf die Angemessenheit der Höhe zu prüfen.
Die Höhe der verrechneten Kosten ergibt sich aus einer Addition der für die einzelnen Maßnahmenschritte angefallenen Minuten an erbrachter Leistung und einer nachfolgenden Multiplikation mit dem angewandten Minutentarif von EUR 5,12. Dieser Teil der Ermittlung der Kosten ist offenkundig schlüssig und nachvollziehbar. Ein Additions- oder Multiplikationsfehler wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und hat sich auch nicht herausgestellt.
Die Überprüfung der Höhe der Kosten reduziert sich damit auf die Frage, ob der herangezogene Tarif von EUR 5,12 zu hoch war.
Dazu hat das Verwaltungsgericht zunächst erwogen, dass sich die Höhe dieses Tarifs maßgeblich aus der Umlegung der Kosten für die Gesamtstunden des Bereitschaftsdienstes auf die verrechenbaren Einsatzzeiten ergibt. Ohne eine solche Umlegung wäre der Tarif um fast 90 % niedriger. Es ist somit die Frage entscheidungswesentlich, ob diese Umlegung der Kosten für die Gesamtstunden rechtskonform ist.
Dazu hat das Verwaltungsgericht zunächst erwogen, dass in der Kostenrechnung mit der Ausprägung des Verursacherprinzips im Sinne einer „conditio sine qua non“ nicht gearbeitet werden kann, weil andernfalls nahezu keine Kosten, die in Rechnung gestellt werden könnten, übrigblieben. So fallen etwa die Personalkosten, aber auch alle verbrauchsunabhängigen sonstigen Kosten wie etwa die Kosten für die Einsatzfahrzeuge, unabhängig davon an, ob es zu einem Einsatz kommt oder nicht.
Die Einrichtung des Bereitschaftsdienstes hat jedoch – ebenso wie das Vorhalten der Einsatzfahrzeuge und der für Einsätze erforderlichen Ausstattung –gerade den Zweck, im Bedarfsfall notstandspolizeiliche Maßnahmen durchführen zu können. Die Bereitschaft kommt damit, ebenso wie das Vorhandensein der Einsatzfahrzeuge, den verrechenbaren Einsätzen zu Gute.
Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes ist es daher nur konsequent und folgerichtig, wenn die Magistratsabteilung 48 im Rahmen der von ihr durchgeführten Vollkostenrechnung die Kosten für das Vorhalten dieses Bereitschaftsdienstes auf die verrechenbaren Einsatzzeiten umgelegt hat.
Dies steht auch im Einklang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29.03.2022, VGW-112/093/16538/2021-26. In dem zitierten Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den hier gegenständlichen Minutentarif von EUR 5,12 bereits als der Höhe nach angemessen erkannt. Auch die Umlegung der ermittelten Gesamtkosten („Vollkosten“) auf verrechenbaren Einsatzzeiten wurde bereits in diesem Erkenntnis vom Verwaltungsgericht als berechtigt bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat weiters beanstandet, dass der in Rede stehende Minutentarif zwei Gemeinkostenzuschläge beinhaltet, von denen der erste in der Magistratsabteilung 48 anfallende Gemeinkosten und der zweite im übrigen Magistrat anfallende Gemeinkosten betrifft.
Dazu ist auszuführen, dass es einer in der Vollkostenrechnung gesicherten Praxis entspricht, Kosten für allgemeine Einrichtungen eines Betriebs anteilig auf die einzelnen Leistungen des Betriebes umzulegen und dies über einen Gemeinkostenzuschlag oder im Fall einer näheren Untergliederung der Gemeinkosten über zwei oder mehrere Gemeinkostenzuschläge vorzunehmen.
Im Anlassfall hat die Magistratsabteilung 48 nicht einen ungegliederten Gemeinkostenzuschlag vorgenommen, der sowohl die Gemeinkosten der Magistratsabteilung 48 als auch die Gemeinkosten des übrigen Magistrats umfasst, sondern die Gemeinkosten in solcher der Magistratsabteilung 48 und solche des übrigen Magistrats differenziert und durch jeweils einen Gemeinkostenzuschlag für jede der beiden Gemeinkostengruppen berücksichtigt. Aus dieser Differenzierung kann für den Beschwerdeführer keine doppelte Berücksichtigung von Gemeinkosten entstehen und ist diese Differenzierung in zwei Gemeinkostenzuschläge mit unterschiedlichen Kosteninhalten nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus bewegen sich die beiden Gemeinkostenzuschläge in einer Höhe, die dem Verwaltungsgericht schlüssig und nicht überhöht erschienen ist.
Nicht zuletzt ist auszuführen, dass die Magistratsabteilung 48 dem Beschwerdeführer den für das Jahr 2016 gültigen Tarif in Rechnung gestellt und eine Anpassung an die Kosten für das Jahr 2023 nicht vorgenommen hat. Die mit 01.05.2023 erfolgte Anpassung des Tarifs hat etwa eine Verdoppelung des Tarifs ergeben. Dem Beschwerdeführer ist durch die unterbliebene Anpassung des Tarifs jedenfalls ein erheblicher Kostenvorteil entstanden, zumal im Fall einer bereits durchgeführten Tarifanpassung mit einer Kostenvorschreibung ungefähr in doppelter Höhe zu rechnen gewesen wäre.
Dieser Kostenvorteil des Beschwerdeführers lässt allfällige Kalkulationsfragen auf der Detailebene bedeutungslos erscheinen. Selbst wenn Detailaspekte der Kalkulation nicht in aller Tiefe nachvollziehbar sein sollten oder die Behörde einen kostendämpfenden Umstand außer Betracht gelassen haben sollte, kann sich dies im Hinblick auf die insgesamt zu Gunsten des Beschwerdeführers unterbliebene Kostenanpassung nicht zu dessen Nachteil ausgewirkt haben.
Als ein kostendämpfender Umstand in diesem Sinne käme insbesondere ein allfälliger Anstieg der verrechenbaren Einsatzzeiten im Jahr 2022 in Betracht. Die verrechenbaren Einsatzzeiten weisen jedoch über die Jahre nur vergleichsweise geringfügige Schwankungen auf. Eine etwaige Erhöhung der verrechenbaren Einsatzzeiten hätte grundsätzlich bewirkt, dass die Gesamtkosten des Bereitschaftsdienstes sowie die Gemeinkosten auf mehr verrechenbare Einsatzzeiten aufgeteilt und damit im Ergebnis abgesenkt würden. Wie bei den Feststellungen jedoch bereits ausgeführt worden ist, fallen die Kostenerhöhungen im Zeitraum von 2016 bis 2023 jedoch viel stärker ins Gewicht.
Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Magistratsabteilung 48 den in Rede stehenden Tarif einer sorgfältigen Evaluierung der Tarifermittlung unterzogen und die Dokumentation dieser Evaluierung im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Um die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Dokumentation prüfen zu können, hat das Verwaltungsgericht den Verhandlungstermin vom 27.05.2024 benötigt. Die mündliche Erörterung dieser Evaluierung unter Einbindung einer Vertreterin des Prüfinstituts als Auskunftsperson zu diesem Verhandlungstermin hat jedoch ergeben, dass der in dieser Evaluierung abgeleitete Tarif für das Jahr 2015 (EUR 4,82 pro Minute) angemessen war und der dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 verrechnete Tarif von EUR 5,12 pro Minute keinesfalls überhöht gewesen ist.
Die Beschwerde aus diesen Gründen spruchgemäß abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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