projekte
VGW-141/056/1021/2024•LVwG W VGW-141/056/1021/2024
VGW-141/056/1021/2024Landesverwaltungsgericht14.05.2024
Farberkennungsgerät, Hilfsmittel, Hilfsmittelverordnung, Kommunikationshilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B. vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht Aufsicht, Fachgruppe Sozialrecht und Allgemeine Rechtsangelegenheiten, vom 07.12.2023, Zl. ..., betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Förderung der Kosten eines Farberkennungsgerätes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.02.2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. ) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2023 auf Leistung der Behindertenhilfe auf Gewährung eines Kostenzuschusses zur Beschaffung eines Hilfsmittels, nämlich Kommunikationshilfe (Farberkennungsgerät) – mit Antrag auf Erlassung eines Bescheides vom 26.09.2023, zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestünde, da jene Hilfsmittel, für welche ein Rechtsanspruch bestünde, taxativ aufgezählt seien.
Die Beschwerde wendet dagegen ein, dass es sich um ein solches Hilfsmittel handle, wie in § 15 Abs. 2 Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) in Verbindung mit der Hilfsmittelverordnung (HM-VO) handle.
2. ) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:
Der Beschwerdeführer wendete sich mit Schreiben vom 19.05.2023 an den Fonds Soziales Wien und beantragte eine Leistung der Behindertenhilfe auf Gewährung von Kostenzuschuss zur Beschaffung eines Hilfsmittels (Kommunikationshilfe). Es handle sich hierbei um eine Leistung gemäß § 15 Abs. 2 Chancengleichheitsgesetz (CGW). Leistungen, die über den Kostenzuschuss zur Beschaffung des Hilfsmittels (Kommunikationshilfe) nach § 15 Abs. 2 (CGW) hinausgehen würden, würden ausdrücklich ausgeschlossen.
Dem Antrag wurde ein Angebot der Firma „C. GmbH“ vom 16.05.2023 betreffend „D.“ mit EU Adapter, Sprechendes Farberkennungsgerät, Lichtdetektor und Lichtanalyse, RGB/LCH Farbanalyse, Dynamische Farbmessung für Blinde und Sehbehinderte – Hilfsmittelnummer ... mit einem Gesamtbetrag von … Euro beigelegt.
Mit Schreiben vom 29.08.2023 lehnte der Fonds Soziales Wien den Förderantrag ab und wurde dies damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nicht geprüft hätten werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die angeforderten Unterlagen (laut Mailkorrespondenz vom 27.07.2023) nicht übermittelt.
Mit Schreiben vom 26.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides.
Mit Schreiben vom 06.12.2023 nahm der Fonds Soziales Wien gegenüber der belangten Behörde im Verfahren dazu Stellung. Es wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fonds Soziales Wien der Beruflichen Assistenz Akademie BSV GmbH (BAABSV) Förderungen gewähre, damit diese im Wege von Peer-Beratungen blinde und sehbeeinträchtigte Personen dabei unterstützte, für sie jeweils individuell geeignete Hilfsmittel bei kostengünstigen Anbietern zu finden (die sogenannte Technische Assistenz, TASS, der BAABSV). Die Einschätzungen der TASS zum Hilfsmittelbedarf und den voraussichtlichen Kosten würden nicht nur vom Sozialministerium herangezogen aufgrund der Expertise des TASS, sondern auf Wunsch der Interessensvertretung für blinde und sehbeeinträchtigte Personen auch für Hilfsmittelförderungen durch den FSW herangezogen.
Diese Vorgehensweise entspräche einer effizienten Nutzung öffentlicher Mittel. Ansonsten müsse der FSW eigenes Personal beschäftigen um zu prüfen, welche Funktionen eines Hilfsmittels benötigt würden und welche Hilfsmittel diese Funktionen auch unter Berücksichtigung bisheriger Erfahrungen bestmöglich abdecken würden sowie ob die Hilfsmittel kompatibel mit den bestehenden Hilfsmitteln seien und bei welchen Anbietern die entsprechenden Hilfsmittel auch unter Berücksichtigung von allfällig inkludiertem Zubehör, individueller Anpassung und Servisierung am günstigsten erhältlich wären.
Antragsteller würden daher aufgefordert, eine Einschätzung des TASS vorzulegen.
Der Beschwerdeführer habe einen einzelnen Kostenvoranschlag vorgelegt und sei mehrfach aufgefordert worden, eine Stellungnahme des TASS vorzulegen. Da er dies nicht vorgelegt habe, sei der FSW außer Stande gewesen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu prüfen, ob das beantragte Gerät bestmöglich die Bedürfnisse des Antragstellers abdecke und kein anderes vergleichbar günstiger erhältlich sei.
Da der Beschwerdeführer keine Stellungnahme von TASS vorgelegt habe, sei ohne inhaltliche Prüfung der Antrag abzuweisen gewesen.
In der Folge erging der angefochtene Bescheid.
3. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertreterin sowie zwei Vertreterinnen des FSW erschienen. Die belangte Behörde war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet und sogleich ein Antrag auf Ausfertigung vom Beschwerdeführer gestellt.
In der Verhandlung wurde wie folgt erörtert:
„Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:
Ich hätte gerne das Gerät, wie aus dem Akt hervorgeht und beantragt wurde. Es handelt sich hier um ein eher gängiges Produkt innerhalb dieser Produktpalette (also daher vom Hersteller betrachtet).
Das Gerät kann auch Schattierungen und Muster erkennen, es ist das meines Erachtens am Markt am besten ausdifferenzierteste Gerät in diesem Bereich. In Deutschland ist es als Hilfsmittel eingetragen (wird als Beilage ./A zum Akt genommen).
Zum Gerät: Ein Farberkennungsgerät ist der Kommunikation dienlich aus folgenden Gründen: Kommunikation ist auch metasprachlich, also beinhaltet auch Wahrnehmungen zur Farbe, Material von Kleidung etc. Deswegen ist es wichtig für mich, eine entsprechende Erkennung davon aus Gegenständen oder der Umwelt im Allgemeinen zu erhalten. Bei einem guten Gerät, wie dem vorliegenden, werden nicht nur Farben erkannt, sondern auch Muster und dergleichen.
Zur Anwendung: Es ist ein handliches Gerät (Beilage ./A). Es wird auf einen Gegenstand aufgesetzt mit jenem Teil, wo ein Sensor und Belichtungskamera ist. Diese führen dann die Messungen durch und es wird mir dann sprachlich das Ergebnis ausgegeben.
Damit kann ich etwa erkennen, z.B. wie welche Kleidung man zusammen waschen kann oder etwa welche Farbe für bestimmte Anlässe in der Gesellschaft ich richtig tragen kann (Beerdigung).
BfV: Es handelt sich bei diesen Aspekten um wesentliche Teile der nonverbalen Kommunikation und damit Kommunikation.
Beschwerdeführer:
Weder habe ich schon ein ähnliches Gerät, noch gibt es am Markt ähnliches.
Ich kenne den Hintergrund der Entwicklung der Geräte. Es gibt sie seit ca. den 90er-Jahren. Eine andere Förderoption als gegenständlich habe ich nicht.
Andere Farberkennungsgeräte können Muster gar nicht erkennen. Es ist dies technisch nicht so einfach. Die Mehrkosten für dieses Gerät sind glaublich 100 bis 200 Euro. Der Mehrwert durch die bessere Erkennung ist aber um ein Vielfaches besser.
Beim gegenständlichen Gerät wird ein optisches Signal in ein akustisches umgewandelt.
Zu Communicator: Dies ist ein unklarer Begriff für mich. Ich habe jedenfalls kein Gerät, das ich so nennen würde.
Ich habe z.B. Hilfsmittel, eine Braillezeile, um etwa am Computer etwas zu lesen.
Die Vertreterin des Fonds Sozialen Wien (Mag. E.) gibt zu Protokoll:
Farberkennungsgeräte sind Kommunikationshilfen und sind als solche förderbar im Sinne des § 6 der VO.
Beschwerdeführer:
Warum ich der Aufforderung des FSW, eine Stellungnahme des Blindenverbandes vorzulegen, nicht gefolgt bin:
Aus dem Gesetz ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dies ein Sachverständiger/Gutachter ist. Es handelt sich um eine Beratungsstelle, die kann aber kein Gutachter sein. Ich selbst bin auch nicht Mitglied beim Verband. Ich habe auch sonst keine Kontakte mit dem Verband.
Darüber hinaus war es mir persönlich nicht klar, welche Art der Stellungnahme ich ergänzend hätte vorlegen sollen.
Ich möchte auch keine privaten Gesundheitsdaten an einen Verein weitergeben.
Die Vertreterin des Fonds Sozialen Wien (Mag. E.) gibt zu Protokoll:
Das Verhältnis des FSW zur TASS: Es handelt sich hier um keine Förderung nach § 17 des Gesetzes. Es ist dies ein Förderverhältnis nach der allgemeinen Förderrichtlinie des FSW. Es handelt sich um kein Auftragsverhältnis. Aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit war es für den FSW wichtig, diese technische Assistenz für alle Arten von Hilfsmittel zu haben. Dies wird so zu sagen ausgelagert an den TASS zur Unterstützung für die von uns durchzuführende Prüfung, ob es sich um Hilfsmittel im Sinne des § 6 der VO handelt.
Die TASS ist eine GmbH. Dies hält die Objektförderung von uns. Sie machen auch Stellungnahmen für das Sozialministerium. Wie die TASS mit dem Blindenverband das regelt, kann ich heute nicht genau sagen.“
4. ) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Gericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist österreichischen Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in Wien. Er ist blind und nutzt noch kein Gerät, wie das gegenständlich von ihm beantragte Farberkennungsgerät. Dieses Gerät ist der Kommunikation dienlich, da es Wahrnehmungen zu Farben, Material, Muster, Kleidung etc. von optischen Signalen in akustische Signale umwandeln kann. Es handelt sich dabei um ein Gerät, welches in Deutschland als Hilfsmittel für blinde und sehbeeinträchtigte Personen zugelassen ist.
Dieser Sachverhalt ergibt sich, was die Angaben zum Beschwerdeführer betrifft, aus dem Inhalt des Behördenaktes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 21.02.2024.
Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:
Das Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) regelt auszugsweise Folgendes:
1. AbschnittGewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
Ziel
§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen.
(2) Das Erreichen des in Abs. 1 genannten Zieles soll durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erleichtert werden.
Träger der Behindertenhilfe, Rechtsansprüche, vertragliche Leistungen
§ 2. (1) Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.
(2) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 7, 8, 10, 11, 12 Abs. 3, 14, 15 Abs. 3, 16 und 17 besteht kein Rechtsanspruch. Der FSW erlässt Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen. Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise kundgemacht.
Menschen mit Behinderung
§ 3. Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund nicht altersbedingter körperlicher, intellektueller oder psychischer Beeinträchtigungen oder auf Grund von Sinnesbeeinträchtigungen in ihrer Entwicklung oder in wichtigen Lebensbereichen, insbesondere bei der Berufsausbildung, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dauernd wesentlich benachteiligt sind. Kinder erfüllen die Voraussetzungen auch dann, wenn mit solchen Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Personenkreis
§ 4. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsangehörigen zu.
…
Allgemeine Voraussetzungen
§ 5. Förderungen werden nur Menschen mit Behinderung gewährt, die
ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien haben,
zur Mitwirkung unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigung im Rahmen der Leistung bereit sind,
allfällige Eigenleistungen erbringen,
faktisch keine gleichartigen Leistungen von Dritten erhalten und
keine Möglichkeit haben, auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige Leistungen zu erlangen.
Förderbare Leistungen
§ 6. (1) Die Leistung muss zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.
(2) Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
…
Hilfsmittel
§ 15. (1) Hilfsmittel sind bewegliche, körperliche Sachen, die speziell für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen helfen.
(2) Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zur Beschaffung und Instandsetzung von bestimmten Arten von Hilfsmitteln gewährt. Die Art des Hilfsmittels, die Höhe des Kostenzuschusses und der einkommensabhängigen Eigenleistung werden nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
…
Verfahren bei Rechtsansprüchen
§ 23. (1) Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über den Antrag bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Parteien haben das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
aktueller Nachweis über den Hauptwohnsitz,
aktueller Nachweis über die Vertretungsbefugnis,
aktuelle Gutachten und Atteste über das Vorliegen einer Behinderung,
aktueller Nachweis über Einkommen und Vermögen, den Bezug von pflegebezogenen und sonstigen Leistungen sowie Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen und
Angaben und Nachweise über gleichartige oder ähnliche Leistungen Dritter.
(3) Der Mensch mit Behinderung hat die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und sich einer zur Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung oder multiprofessionellen Begutachtung zu unterziehen. Kommt er diesen Mitwirkungspflichten ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Förderung abgelehnt oder eingestellt werden, wenn er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich in geeigneter Art und Weise aufmerksam gemacht worden ist.
(4) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
Die Hilfsmittelverordnung (HM-VO) regelt auszugsweise Folgendes:
Förderungen
§ 1. Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zu den in den folgenden §§ 2 bis 7 genannten Hilfsmitteln gewährt.
…
Kommunikationshilfen
§ 6. (1) Gefördert werden folgende Kommunikationshilfen:
Communicators,
Spezialsoftware,
Signalanlagen,
Spezialhardware,
Untertiteleinblendegeräte.
(2) Die Förderung für die in Abs. 1 genannten Kommunikationsmittel beträgt insgesamt bis zu 10.000 Euro, soweit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
…
Unbestritten ist und steht aufgrund des oben als erwiesen festgestellten Sachverhaltes fest, dass der Beschwerdeführer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört und er die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 5 CGW erfüllt.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Antrag auf Förderung für ein Farberkennungsgerät zulässig ist, also ob es sich dabei um ein Hilfsmittel im Sinne des § 6 der Hilfsmittelverordnung (HM-VO) handelt. Denn mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen, da kein Hilfsmittel vorläge, welches im Sinne des § 15 Abs. 2 CGW förderbar wäre.
Die Frage, ob gegenständlich ein Communicator im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 der Hilfsmittelverordnung vorliegt, wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und legte der Beschwerdeführer dazu auch näheres zu dem von ihm vorgelegten Angebot schlüssig und nachvollziehbar dar. Die Vertreterinnen des FSW schlossen sich ebenso den Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend an, dass es sich bei dem vorliegenden Produkt um eine Kommunikationshilfe im Sinne des § 6 HM-VO handelt und für den Beschwerdeführer geeignet ist.
Es fällt daher unter den Katalog jener Hilfsmittel, für welche gemäß § 15 Abs. 2 des Chancengleichheitsgesetzes ein Anspruch auf Förderung grundsätzlich besteht. Daher war der Antrag zulässig und war von der belangten Behörde in der Sache zu entscheiden.
Der Zurückweisungsbescheid erweist sich als nicht rechtmäßig und war daher ersatzlos zu beheben. Damit ist über den offenen Antrag des Beschwerdeführers in der Sache selbst zu entscheiden.
Es liegt in der Folge an der belangten Behörde festzustellen, ob sich aus den in der mündlichen Verhandlung gemachten näheren Ausführungen der Vertreterinnen des FSW und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Sache selbst (Art des Geräts, Kosten und besondere Tauglichkeit) bereits ausreichende Hinweise darauf gibt, dass das Gerät konkret förderwürdig ist oder ob sie im Rahmen ihrer gesetzlich bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht etwa sachverständige Stellungnahmen oder andere Beweismittel selbst einholt um den relevanten Sachverhalt festzustellen. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des FSW vom 06.12.2023 und in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 21.02.2024 (zur Behördenpraxis betreffend TASS) erscheint demgegenüber eine erhöhte Mitwirkungspflicht (wie offenkundig im vorgelagerten Verfahren vor dem FSW gehandhabt wird) gesetzlich nicht vorgesehen zu sein.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.