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VGW-111/77/9028/2023•LVwG W VGW-111/77/9028/2023
VGW-111/77/9028/2023Landesverwaltungsgericht10.05.2024
Bauauftrag, Duldung, Benützung des Nachbargrundes, Erforderlichkeit, notwendige Maßnahmen, Feuermauer, Gefahr in Verzug
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 22.05.2023, Zl. ..., betreffend die Liegenschaft in Wien, C.-straße/130,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der beschwerdegegenständliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheids, Ende des ersten Absatzes, die Wortfolge „für die Dauer von 3 Wochen, jedoch innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu dulden.“ Durch die Wortfolge „für die Dauer von 3 Wochen, jedoch innerhalb einer Frist von 3 Monaten, zwecks Durchführung folgender Arbeiten zu dulden:“ ersetzt wird. Danach werden folgenden Absatz eingefügt:
„Die der der Beschwerdeführerin zugewandte und im Stadium eines Rohbaus befindliche Feuermauer ist dem Konsens des Bescheides vom 16.02.2018, ..., einschließlich dem einen Bestandteil des zit. Bescheides bildenden Auswechselplans vom 14.06.2017, Plannummer .../2017, entsprechend durch Anbringen einer Wärmedämmung und eines Verputzes fertig zu stellen. Im Zuge dieser Arbeiten ist auch eine allfällige Kürzung der in Richtung der Beschwerdeführerin überhängenden Abdeckung des Daches zu dulden.“
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Wien, C.-straße, Parzelle 130.
Herr MSc MBA E. F. und Frau Mag. G. F. (im Folgenden: mitbeteiligte Parteien) sind Eigentümer der Liegenschaft Wien, C.-straße, Parzelle 129.
Die mitbeteiligten Parteien verfügen über eine zuletzt mit Bescheid vom 16.02.2018, ..., rechtskräftig erteilte Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes. Die Baubewilligung ist rechtskräftig und wurde die Revision der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 16.02.2018, ..., mit Beschluss des VwGH vom 25.03.2024, Ra 2021/05/0071-10, zurückgewiesen.
Das Gebäude befindet sich an der der Beschwerdeführerin zugewandten Front im Zustand eines Rohbaus in Form einer nicht gedämmten und nicht verputzten Ziegelmauer. Diese Ziegelmauer befindet sich im Bereich der Liegenschaftsgrenze zur Beschwerdeführerin.
Die Behörde hat die Beschwerdeführerin mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid § 126 Abs. 1 und Abs. 3 BauO für Wien verpflichtet, die Aufstellung eines Baugerüsts mit im Bescheid näher konkretisierten Eigenschaften auf ihrer Liegenschaft für die Dauer von 3 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu dulden. In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheids war näher ausgeführt, dass die Aufstellung des Baugerüsts erforderlich sei, um die Errichtung des Gebäudes durch Anbringen einer Wärmedämmung und eines Verputzes an der der Beschwerdeführerin zugewandten Front (Feuermauer) fertig zu stellen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.
In ihrer Beschwerde sowie in der durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (kurz zusammengefasst) ausgeführt:
Das Gebäude sei an der der Beschwerdeführerin zugewandten Front konsenswidrig und sei die Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft für die Fertigstellung eines konsenswidrigen Gebäudes nicht zu dulden.
Insbesondere würde die Liegenschaftsgrenze richtigerweise im Bereich des Grenzzaunes verlaufen. Bei der seinerzeitigen Vermessung der Liegenschaftsgrenze und Eintragung im Grenzkataster sei nämlich ein Fehler unterlaufen und würde daher bereits der Rohbau unmittelbar an die Liegenschaftsgrenze anschließen. Das Anbringen einer Wärmedämmung und eines Verputzes würde dazu führen, dass das Gebäude dauerhaft in die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ragen würde.
Doch auch dann, wenn man den Grenzverlauf so, wie er im Grenzkataster eingetragen sei, zu Grunde legen würde, würde sich der Anbringung einer Wärmedämmung und eines Verputzes nicht ausgehen, ohne mit dem Gebäude in die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu ragen. Der Abstand der unverputzten Mauer zur Liegenschaftsgrenze betrage auch bei Zugrundelegung des für die mitbeteiligte Partei günstigeren Grenzverlaufs lediglich 5 cm bis 7 cm. Wärmedämmplatten von 5 cm zuzüglich jeweils 1 cm für das Anbringen der Kleberschicht und für das Anbringen des Verputzes würden bewirken, dass das Gebäude in die Liegenschaft der Beschwerdeführerin hineinragt.
Darüber hinaus rage die Abdeckung des Daches durch Blech bereits jetzt in die Liegenschaft der Beschwerdeführerin hinein, was eine Konsenswidrigkeit darstelle. Bereits diese Konsenswidrigkeit würde bewirken, dass die Beschwerdeführerin die Arbeiten an der konsenswidrigen Front nicht zu dulden habe.
Auch wenn der im Grenzkataster eingetragene Grenzverlauf tatsächlich maßgeblich sein sollte, hätte die Beschwerdeführerin mit dem langjährig bestehenden Grenzzaun durch Ersitzung zumindest ein Servitut erworben und dürfe in dieser Rechte nicht eingegriffen werden.
Darüber hinaus hätten die mitbeteiligten Parteien das Gebäude an der der Beschwerdeführerin zugewandten Front dadurch konsenswidrig vergrößert, dass sie an den seitlichen Fronten des Gebäudes jeweils eine Wärmedämmung anstatt von konsensgemäß 7 cm von 14 cm angebracht hätten. Dies würde sich an der der Beschwerdeführerin zugewandten Front über die Flächenabwicklung auf die Gebäudehöhe sowie auf die Inanspruchnahme der verbauten Fläche auswirken.
Im Bauauftrag sei außerdem nicht konkretisiert, für welche Arbeiten die Aufstellung eines Gerüsts zu dulden sei.
Es wurde am 06.05.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Erkenntnis wurde der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten und von den Verfahrensparteien auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet.
Aus zeitlichen Gründen wurde das Verhandlungsprotokoll im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung von den Parteien nicht durchgelesen und wurden die Parteien ersucht, etwaige Protokollrügen bis zum nächsten Tag schriftlich mitzuteilen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht.
Das Protokoll lautet unter Einarbeitung der eingelangten Protokollrüge sowie unter Einfügung der Anmerkungen der Beschwerdeführerin auszugsweise:
„Der Verhandlungsleiter gibt Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.
Die mitbeteiligte Partei und der Vertreter der Beschwerdeführerin geben übereinstimmend an, dass die Revision der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Baubewilligung vom VwGH mit Beschluss vom 25.03.2024 Ra 2021/05/0071-10, zurückgewiesen worden ist. Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei legt einen Ausdruck des Beschlusses als Beilage ./2 vor.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt an, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Verfahren zur Berichtigung des Grenzkatasters noch anhängig sei. Die Erörterung ergibt, dass laut Ansicht der Beschwerdeführerin die Teilung des Grundstückes gemäß Realteilungsvertrag in der Vermessungsurkunde nicht korrekt widergegeben sein soll, was von der anderen Seite bestritten wird. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt an, dass derartige Streitfragen letztlich auf der Grundlage einer einzubringenden Klage auf dem Zivilrechtsweg zu klären wären, was eine längere Verfahrensdauer bewirken könne.
Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei bringt dazu vor, die Frage des Grenzverlaufs sei keine Vorfrage, weil der Grenzverlauf laut Grenzkatasters bis zu einer allfälligen Richtigstellung des Grenzkatasters verbindlich sei.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestreitet und verweist auf § 13 Vermessungsgesetz.
Zur Lage des Gebäudes im Hinblick auf den Grenzverlauf bringt die Vertreterin der mitbeteiligten Partei vor, die Lage des Gebäudes sei durch die rechtskräftige Baubewilligung festgelegt. Selbst wenn der Grenzverlauf falsch dargestellt sein sollte, würde sich das Gebäude genau dort befinden, wo es in der Baubewilligung vorgeschrieben sei.
Die WPF legt die Parie A des Auswechselplans vom 14.06.2017 vor, der dem Bescheid vom 16.02.2018, ... betreffend Bewilligung des Planwechsels zugrunde legt. Der BehV legt diesen Bescheid als Beilage ./3 vor.
Festgehalten wird, dass im Lageplan das Gebäude so dargestellt ist, dass das Gebäude unmittelbar an die durch einen Strich eingezeichnete Grundgrenze anschließt. Andere Bezugspunkte ergeben sich auch daraus, dass der Abstand des Gebäudes von der Grenze zur gegenüberliegenden Parzelle 128 mit 235 cm kotiert ist und die Breite des Gebäudes durch die Plandarstellung fixiert ist.
(Anmerkung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Protokollrüge: „Der im Lageplan kotierte Abstand des Gebäudes zu Parzelle 128 stimmt aufgrund der stärkeren aufgebrachten Dämmung nicht mit dem Naturstand überein. Ebenso wenig kann die tatsächlich ausgeführte Breite des Gebäudes mit dem Planstand übereinstimmen.“)
Der Behördenvertreter weist darauf hin, dass es in dem zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren bereits ein Erkenntnis der BOB Wien gebe, welches in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides zitiert sei.
Zur Frage der Konsenswidrigkeit bringt die Vertreterin der mitbeteiligten Partei vor, laut Vermessung durch das Vermessungsamt sei ein Abstand von 6-7 cm zur Grundgrenze gemäß Grenzkataster vorhanden. Das Bundesamt für Vermessungswesen habe diesen Abstand mit 5-7 cm festgestellt, was innerhalb der Messtoleranz liege. Die grundsätzlich mit 5 cm vorgesehene Dämmschicht könne auf bis zu 3 cm reduziert werden. Mit der erforderlichen Klebeschicht und dem erforderlichen Verputz komme man daher dort mit 5 cm aus, wo nur 5 cm bis zur Grundgrenze zur Verfügung stünden. Es sei daher unrichtig, dass man durch die Wärmedämmung und den Verputz 7 cm benötigen und die Grundgrenze dort, wo diese 7 cm nicht zur Verfügung stünden, überschreiten würde. Die Wärmedämmung solle bewilligungskonform bis zur Grundgrenze gemäß Grenzkataster angebracht und die Grundgrenze dabei nicht überschritten werden.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt vor, die Wärmedämmung an den seitlichen Fassadenflächen sei anstatt Bewilligungskonform 7 cm tatsächlich 14 cm dick ausgeführt worden. Dadurch würde sich die der BF zugewandte Front vergrößern (+ 7 cm auf beiden Seiten). Darüber hinaus habe die BF Misstrauen, dass diese 7 cm auch an der ihr zugewandten Front überschritten würden.
(Anmerkung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Protokollrüge: „Das Protokoll gibt das Vorbringen des BFV in der Verhandlung richtig wieder. Anzumerken ist jedoch, dass anstelle der genehmigten Dämmung von 5 cm eine Dämmung von 14 cm (140 mm) aufgebracht wurde, wodurch die tatsächliche Überschreitung 9 cm (und nicht 7 cm) auf jeder Seite der Fassade beträgt. Die dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandte Ansichtsfläche der Nordfassade vergrößert sich in der Breite sohin um gesamt 2 x 9= 18 cm (!). Durch den nicht parallelen Verlauf der nördlichen Rohbaumauer des Bauvorhabens zur Grundgrenze (Abstände laut Naturaufnahme des BEV östliche Ecke 7 cm und westliche Ecke 5 cm) hat die Verlängerung der Dämmschicht im Westen um 9 cm eine weitere Annäherung der nordwestlichen Ecke des Bauvorhabens an die Katastergrenze zur Folge, der Abstand beträgt sohin weniger als 5 cm (!) wodurch das Aufbringen der genehmigten wie auch reduzierten Dämmung samt Kleber und Verputz ohne Grenzverletzung nicht möglich ist.“)
Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei bringt vor, die Wärmedämmung an den beiden seitlichen Fronten habe keinen Bezug zum gegenständlichen Duldungsauftrag. Es sei so, dass sich der Zaun der Beschwerdeführerin rechtswidrig bis zu 15 cm im Grundstück der mitbeteiligten Partei befände. Die Beschwerdeführerin habe die seinerzeitige Realteilung des Grundstücks selbst unterfertigt und sei damit die Festlegung des Grenzverlaufs mit ihrer Mitwirkung erfolgt. Mit der Realteilung sei im Jahr 1997 ein Miteigentum an der Liegenschaft aufgelöst worden.
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass die Grundgrenze entlang dem bereits vorhandenen Zaun verlaufen würde bzw. zumindest hätte verlaufen sollen.
Festgehalten wird, dass für die Entscheidung der genehmigte Plan voraussichtlich erforderlich sein wird. Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei sagt zu, ihre Parie des genehmigten Plans dem Gericht gegen die Zusage zu erlassen, den Plan mit der Entscheidung rückzumitteln. Vorzugsweise möge die Vertreterin angerufen werden, um die Abholung des Planes zu organisieren.
Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei bringt vor, die Wärmedämmung von 14 cm an den seitlichen Fassadeflächen sei zuvor mit der Behörde abgestimmt und von der Behörde mittels E-Mail mitgeteilt worden, dass eine solche verstärkte Wärmedämmung an den seitlichen Gebäudeflächen bewilligungsfrei zulässig sei und weder einer Anzeige oder einer sonstigen Meldung bedürfen würde. Dieses E-Mail werde nachgereicht.
Die Beschwerdeführerin gibt an, sie würde über ein E-Mail von Herrn H. verfügen, wonach der rechte Zaun jeweils die Grundgrenze darstellen würde. So sei dies auch im Realteilungsvertrag festgehalten worden.
(Anmerkung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Protokollrüge: „Herr H. war zu dem Zeitpunkt der Realteilung Vereinsobmann und hat diese für die gesamte Siedlung begleitet. Für die Realteilung waren die bestehenden Zäune als in der Natur gesetzte Abteilungen gemäß § 858 ABGB in den Zustimmungserklärungen (Beilage ./3) vereinbart.“)
Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei verweist darauf, dass die Meinung des Herrn H. für die Frage des Grenzverlaufs keine rechtliche Relevanz habe.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestreitet und verweist auf die in der Beschwerde als Beilage ./3 vorgelegten Zustimmungserklärungen. Hinsichtlich der Wärmedämmung auf den Seitenflächen verweist er darauf, dass dadurch die Ansichtsfläche der der Beschwerdeführerin zugewandten Fassade und die Kubatur (Protokollrüge der Beschwerdeführerin: „Sowie die bebaute Grundrissfläche“) erheblich vergrößert würden, wodurch dies genehmigungspflichtig sei.
Die Amtssachverständige führt auf Frage des Verhandlungsleiters aus:
Wenn die Ziegelmauer in der kalten Jahreszeit nicht verputzt ist, dann ist zu erwarten, dass Feuchtigkeit in die Ziegelmauer eindringt, die Feuchtigkeit friert und es dadurch zu Abplatzungen und Substanzschäden am Mauerwerk komme. Solche Schäden seien in der kommenden kalten Jahreszeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn das Mauerwerk nicht verputzt werde.
Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei gibt dazu an, dass über den letzten Winter bereits Schäden an der unverputzten Ziegelmauer und im Innenbereich eingetreten seien.
Auf Frage des Verhandlungsleiters gibt die Amtssachverständige an, dass die erforderliche Dauer der Arbeiten mit rund 3 Wochen ungefähr gleichbliebe, wenn anstelle der Fertigstellung der Ziegelmauer (Wärmedämmung und Verputz) eine provisorische Absicherung erfolgen würde.
Die Amtssachverständige gibt weiters an, dass provisorische Sicherungen nicht die Qualität einer Brandschutzmauer aufweisen und nicht die Herstellung eines bauordnungskonformen Zustandes bedeuten würden.
Die Beschwerdeführerin gibt an, eine provisorische Sicherung sei für sie das größere Übel. Wenn schon ihr Grundstück in Anspruch genommen werden müsse, dann solle lieber alles fertiggestellt werden, anstatt nur einer provisorischen Lösung mit späterer nochmaliger Inanspruchnahme ihres Grundstückes. Dies bedeute aber keinesfalls, dass die BF dem Vorhaben zustimmen würde.
Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei gibt an, dass provisorische Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen würden, um die Benützungsbewilligung zu erhalten. Außerdem sei dann das Gebäude tatsächlich konsenswidrig.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin verweist auf die Beilage ./2 seiner Beschwerde und bringt vor, dass die Oberkante des Daches in das Grundstück der Beschwerdeführerin hineinragen würde.
Das Bild zeigt eine unverputzte Ziegelmauer, wobei der Dachbereich einen Bereich für die Anbringung von Wärmedämmung vorsieht.
Der Baumeister der mitbeteiligten Partei erläutert, dass an diese Ziegelmauer Wärmedämmplatten mit einer Stärke von 3 cm angebracht werden sollen, wobei sich durch den Klebestoff und durch den Verputz 5 cm ergeben würden. Die Blechabdeckung würde nachher weiterhin über die Fassade hinausragen und den Zweck erfüllen, dass Wasser abtropfen könne.
Auf Frage des Verhandlungsleiters erläutert der Baumeister, das Überragen der Fassadenfläche in Blickrichtung Beschwerdeführerin würde bautechnisch keine Funktion erfüllen, weil das Regenwasser auf das Grundstück der mitbeteiligten Partei abfließen würde. Sollte die Abdeckung des Daches aus Blech teilweise über die Grundgrenze der Beschwerdeführerin ragen, so würden die mitbeteiligte Partei diesen Teil der Abdeckung im Zuge der Anbringung der Wärmedämmung kürzen bzw. anpassen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch den Verputz auf den Seitenflächen würde die Kubatur nicht mehr stimmen und das Gebäude nicht mehr dem Einreichplan entsprechen.
Zeugeneinvernahme: (…)
Der Zeuge gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich will aussagen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin legt in Farbe das erste Foto von Beilage ./8 seines Schriftsatzes vom 10.04.2023 vor. Dieses zeigt offenbar seitliche Styroporplatten mit einem mitfotografierten Maßband, wobei die Styroporplatte und der Klebestreifen zusammen augenscheinlich eine Dicke von rund 14 cm aufweisen. Dieses Foto wird als Beilage ./4 dem Protokoll angeschlossen.
Die Beschwerdeführerin legt als Beilage ./5 ein Foto vor, welches die Ziegelmauer mit dem unmittelbar daran angrenzenden Gartenzaun zeigt.
Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei gibt dazu an, dass sich der abgebildete Gartenzaun auf der Liegenschaft der WP befände und im Zuge der Anbringung der Wärmedämmfassade entfernt werden müsse und auch entfernt werden dürfe. Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei verweist auf Beilage ./4 ihrer Stellungnahme vom 04.03.2024 und darauf, dass der Zaun als Zubehör zur Liegenschaft der Beteiligten Partei in deren Eigentum fallen würde und folglich entfernt werden dürfe.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das. Das Vorbringen betreffend Eigentum werde von der Vertreterin der mitbeteiligten Partei erstmals erstattet.
Der Zeuge gibt auf Befragen des Vertreters der Beschwerdeführerin Folgendes an:
Ich habe dieses Foto aufgenommen und auch den Maßstab zwischen dem Zaun und der Fassade fixiert.
Das Foto mit dem Dachvorsprung habe der Zeuge ebenfalls aufgenommen.
Seit der Aufnahme des Fotos des Dachbereichs habe es keine Änderungen gegeben.
Bei der Grenzvermessung für den Grenzkataster sei zwar der Zaun als Grundlage der Grundgrenze gedacht gewesen, vom Vermesser aber ein falscher „Steher“, der heute nicht mehr existieren würde, zugrunde gelegt.
(Anmerkung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Protokollrüge: „Die Beschwerdeführerin schließt die von ihr getätigte Aufnahme „Zaunsteher-2015-markiert.jpg“ zur Verdeutlichung des Vorbringens an.“ Anmerkung des Verhandlungsleiters: Das angeschlossene Foto zeigt zwei in einem Abstand von etwa 10 cm bis 20 cm nebeneinander stehenden Zaunständern, wobei auf der Aufnahme der Bodenbereich nicht sichtbar ist und die beiden Zaunpfeiler nach oben hin auseinanderlaufen, zumal sie augenscheinlich leicht auseinandergeneigt in den Boden eingebracht sind. An einem der beiden Zaunpfeiler ist nach einer Seite hin ein angebrachter Maschendrahtzaun ersichtlich, am anderen Zaunpfeiler ist kein Maschendrahtzaun angebracht.)
Die Beschwerdeführerin legt als Beilage ./6 ein Foto vor, welches eine Wassereinnahmestelle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zeigt. Bei der Aufstellung des Gerüstes möge auf diese Wasserentnahmestelle Rücksicht genommen werden.
Die mitbeteiligte Partei gibt dazu an, dass sich diese Wasserentnahmestelle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinde und von der Fassade mehr als einen halben Meter entfernt sei.
Der Baumeister gibt dazu an, wegen dieser Wasserentnahmestelle müsse er bei der Aufnahme des Gerüstes aufpassen, die Anbringung der Wärmedämmung sei dadurch aber nicht beeinträchtigt.
Der Zeuge wird um 15:19 Uhr entlassen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt keine weiteren Beweisanträge“
Das Verwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Das Gebäude ist insoweit nicht fertiggestellt, als die Ziegelmauer zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin hin weder gedämmt noch verputzt ist.
Das Bauvorhaben verfügt über eine rechtskräftige Baubewilligung. Diese sieht vor, dass die betreffende Ziegelmauer mit einer Wärmedämmung versehen und verputzt wird. Dem Konsens zufolge können Wärmedämmplatten mit einer Stärke von 5 cm angebracht werden. Eine solche Wärmedämmung und das anschließende Verputzen haben zusammen einen Bedarf von 7 cm. Diese 7 cm setzen sich aus 5 cm für die Wärmedämmplatten, 1 cm für die Befestigung der Wärmedämmplatten an der Ziegelmauer und 1 cm für den Verputz zusammen.
Unter Zugrundelegung der im Grenzkataster dokumentierten Liegenschaftsgrenze ergibt sich ein Abstand der Ziegelmauer von der Liegenschaftsgrenze zwischen 7 cm und 5 cm. Es stehen daher nicht durchgängig 7 cm bis zur Liegenschaftsgrenze zur Verfügung.
Aus bautechnischer Sicht kann die Dicke der Wärmedämmplatten von 5 cm auf bis zu 3 cm reduziert werden. Ein Abstand von 5 cm zur Liegenschaftsgrenze reicht daher aus, eine Wärmedämmplatten von 3 cm anzubringen und die verbleibenden 2 cm für die Befestigung der Wärmedämmplatten am Mauerwerk und für den Verputz zu nutzen.
Im Bereich des oberen Dachabschlusses befindet sich ein gemauerter Dachbalken. Dieser ragt um den Bereich über die unverputzte Ziegelmauer hinaus, der bautechnisch dafür bestimmt war, durch die angebrachten Wärmedämmplatten und den Verputz in Anspruch genommen zu werden.
Dieser gemauerte Dachbalken wird durch eine Dachdecke aus Blech überragt. Aufgrund von Messtoleranzen im Bereich von etwa 1 cm bis 2 cm besteht derzeit keine Sicherheit, ob sich diese Dachdecke im Bereich der Liegenschaft der Beteiligten Parteien ausgeht oder die Liegenschaftsgrenze um bis zu 2 cm überragt.
Diese Dachdecke aus Blech kann jedoch, soweit sie die Liegenschaftsgrenze überragen sollte, im Zuge der Fertigstellung des Bauvorhabens (der Anbringung einer Wärmedämmung und eines Verputzes an der Ziegelmauer) redimensioniert werden.
Die mitbeteiligten Parteien haben an den seitlichen Fronten des Gebäudes Wärmedämmplatten mit einer Dicke von 14 cm anstelle von 7 cm angebracht. Diese Änderung der Wärmedämmung an den seitlichen Fronten bewirkt, dass sich die der Beschwerdeführerin zugewandte Gebäudefront jeweils seitlich um diese zusätzliche Dicke der Wärmedämmung vergrößert.
Die Wärmedämmplatten an den seitlichen Fronten des Gebäudes konnten angebracht werden, ohne die Liegenschaft der Beschwerdeführerin für die Durchführung der Arbeiten in Anspruch nehmen zu müssen. Auch für einen allfälligen Rückbau der Wärmedämmplatten an den seitlichen Fronten wäre eine Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.
Unmittelbar angrenzend an die unverputzte Ziegelmauer befindet sich ein Maschendrahtzaun. Gemäß der dem Grenzkataster zugrunde gelegten Vermessung befindet sich dieser Gartenzaun auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien und verläuft die Liegenschaftsgrenze etwa 5 cm bis 7 cm neben diesem Gartenzaun.
Die Beschwerdeführerin hat Schritte in die Wege geleitet, um eine Berichtigung des Grenzkatasters dahingehend zu bewirken, dass die Liegenschaftsgrenze nicht im Sinne des derzeitigen Standes des Grenzkatasters, sondern mit dem gegenständlichen Gartenzaun verläuft. Bis zur Klärung dieser Frage des Grenzverlaufs können mehrere Jahre vergehen.
Ohne Anbringung der Wärmedämmung und des Verputzes ist das Bauvorhaben nicht fertiggestellt.
Die diesbezügliche Fertigstellung des Bauvorhabens durch das Anbringen der Wärmedämmung und des Verputzes ist bei sonstiger Gefahr im Verzug vor Eintritt der kalten Jahreszeit erforderlich. Die Gefahr im Verzug besteht vor allem darin, dass in die unverputzte Ziegelmauer Feuchtigkeit eindringen kann, diese in der kalten Jahreszeit nicht trocknet und durch Kälte gefriert, was insbesondere zu Substanzschäden im Mauerwerk führt (Aufplatzen bzw. Frostaufbrüche).
Die Durchführung der zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Arbeiten macht eine Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin erforderlich, weil auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ein Baugerüst aufgestellt werden muss, um Arbeiten an der unverputzten Feuermauer durchzuführen.
Für die Dauer der durchzuführenden Arbeiten und die dafür erforderliche Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin macht es keinen relevanten Unterschied, ob an der unverputzten Feuermauer die vorgesehenen Fertigstellungsmaßnahmen vorgenommen werden oder ob lediglich eine provisorische Absicherung gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in das Mauerwerk erfolgt.
Eine provisorische Absicherung würde aber für die Beschwerdeführerin insoweit einen deutlich größeren Eingriff bedeuten, als die Haltbarkeit einer provisorischen Absicherung mit wenigen Jahren beschränkt ist und zwangsläufig weitere Inanspruchnahmen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin entweder zur Erneuerung der provisorischen Absicherung oder zum Austausch der provisorischen Absicherung gegen die Fertigstellung des Bauvorhabens zur Folge hätte.
Im Gegensatz dazu ist die Anbringung von Wärmedämmung und Verputz für die Beschwerdeführerin zumindest mit der Chance verbunden, dass ihre Liegenschaft nur einmal für Arbeiten an dieser Feuermauer in Anspruch genommen werden muss. Eine weitere Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft wird in diesem Fall nur dann erforderlich, wenn die Beschwerdeführerin mit der von ihr angestrebten Berichtigung der Liegenschaftsgrenze oder mit einem anderen Aspekt erfolgreich sein sollte und aus diesem Grund nochmals Arbeiten an der gegenständlichen Mauer erforderlich werden sollten.
Die Dauer der erforderlichen Inanspruchnahmen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist angemessen, wurde von der Amtssachverständigen bereits im Behördenverfahren angegeben, von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und entspricht im Übrigen der Lebenserfahrung.
Bei der Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage, dem Vorbringen der Parteien und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Die Tatsache, dass die Anbringung der Wärmedämmplatten an den seitlichen Fronten des Gebäudes eine Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht erfordert hat, ergibt sich bereits daraus, dass die seitlichen Fronten des Gebäudes der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht zugewandt sind und sich augenscheinlich jeweils auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei unmittelbar vor den seitlichen Fronten ausreichend Raum für die Aufstellung eines Baugerüsts befindet. Auch geht aus der Aktenlage und aus dem Parteivorbringen hervor, dass die Beschwerdeführerin bei den Arbeiten für die Anbringung der seitlichen Wärmedämmung nicht über eine etwaige Duldungsverpflichtung eingebunden gewesen ist. Sollte ein Rückbau der seitlichen Wärmedämmung erforderlich werden, so steht auch dafür augenscheinlich in gleicher Weise der für die Durchführung der Arbeiten (Aufstellung des Baugerüsts) erforderliche Raum auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei zur Verfügung.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
§ 126 Abs. 1 bis Abs. 3 Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung lautet:
„Benützung des Nachbargrundes, Verlegung fremder Leitungen und ähnliches
§ 126. (1) Die Eigentümer der Nachbarliegenschaften sind verpflichtet, die anlässlich einer Bauführung oder Instandsetzung notwendigen, ohne Benützung des Nachbargrundes oder des darüber befindlichen Luftraumes nicht möglichen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Arbeiten einschließlich der nötigen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Pölzungen und Unterfangungen, gegen Ersatz des erlittenen Schadens auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Über die Höhe des erlittenen Schadens entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.
(2) Wird aus Anlass einer Bauführung oder Instandsetzung die Verlegung von Leitungen, Lampen, Aufschriftstafeln oder ähnlichem unvermeidlich, so sind deren Eigentümer verpflichtet, dies gegen Ersatz des erlittenen Schadens zu gestatten. Über die Höhe des erlittenen Schadens entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.
(3) Werden die nach Abs. 1 und 2 zulässigen Maßnahmen nicht gestattet, hat die Behörde über die Berechtigung und den Umfang der Duldungsverpflichtung zu entscheiden. Mit den Arbeiten darf nach Rechtskraft des Bescheides begonnen werden.“
Die gegenständliche, nicht verputzte Ziegelmauer befindet sich an der Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Die durchzuführenden Arbeiten, um diese Ziegelmauer der rechtskräftigen Baubewilligung entsprechend herzustellen, bestehen darin, an diese Ziegelmauer Wärmedämmplatten anzubringen und letztere anschließend zu verputzen.
In wirtschaftlich zumutbarer Weise können die Arbeiten nur durchgeführt werden, in dem an dieser Mauer ein Baugerüst angebracht und unter Verwendung des Baugerüsts die Arbeiten ausgeführt werden. Das erforderliche Baugerüst muss dabei auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aufgestellt werden.
Die Erforderlichkeit, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin für die Aufstellung des Baugerüsts und für die Durchführung der Arbeiten in Anspruch nehmen zu müssen, ist daher gegeben.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde vor allem darauf, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 30.10.2018, Ra 2016/05/0063) notwendige Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 BauO für Wien jedenfalls zulässig sein müssen und insbesondere die Erneuerung des Verputzes an einer nicht dem Baukonsens entsprechenden Feuermauer nicht notwendig im Sinne des § 126 Abs. 1 BauO für Wien ist.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die nicht verputzte Ziegelmauer mit keiner Konsenswidrigkeit behaftet ist. Eine Konsenswidrigkeit, die der unverputzten Ziegelmauer anhaften würde, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in begründeter Weise dargelegt.
Zu den von der Beschwerdeführerin relevierten Fragen des Grenzverlaufs ist auszuführen, dass bis zu einer allfälligen Berichtigung des Grenzkatasters und der diesem zu Grunde gelegten Vermessung der Stand des Grenzkatasters maßgeblich ist. Diesem zufolge befindet sich die unverputzte Ziegelmauer in einem Abstand von 5 cm bis 7 cm zur Liegenschaftsgrenze und damit konsensgemäß in einem solchen Abstand, welcher die Fertigstellung des Bauvorhabens durch Anbringung einer Wärmedämmung und eines Verputzes ohne Bauen über die Liegenschaftsgrenze möglich macht. Eine Konsenswidrigkeit der Ziegelmauer ist insoweit nicht zu erkennen und liegt nicht vor.
Zu der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Abdeckung des Daches mit Blech ist auszuführen, dass diese Abdeckung einen von der gegenständlichen Ziegelmauer zu unterscheidenden Teil des Gebäudes darstellt. Soweit daher diese Abdeckung die Liegenschaftsgrenze zur Beschwerdeführerin überschreiten sollte, begründet dies keine Konsenswidrigkeit der Ziegelmauer. Aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Konsenswidrigkeit der Abdeckung des Daches ergibt sich somit kein begründetes Argument der Beschwerdeführerin gegen die Duldung der Anbringung einer Wärmedämmung und eines Verputzes an der Ziegelmauer.
Darüber hinaus folgt aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Konsenswidrigkeit der Abdeckung des Daches sogar umso mehr, dass die Beschwerdeführerin die Aufstellung des Baugerüsts und die Durchführung der Arbeiten auf ihrer Liegenschaft zu dulden hat, zumal im Fall des Zutreffens der behaupteten Konsenswidrigkeit das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin nur darin liegen kann, dass die behauptete Konsenswidrigkeit beseitigt und die betreffende Abdeckung daher in ihrem allfälligen Überhang rückgebaut bzw. entfernt wird. Diese Arbeiten erfordern aber gegebenenfalls ebenso die Aufstellung des gegenständlichen Baugerüsts und könnten gerade im Zuge der Anbringung einer Wärmedämmung und eines Verputzes an der Ziegelmauer miterledigt werden. Aus ihrer diesbezüglichen Argumentation ist daher für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.
Zu den Wärmedämmungen auf den beiden seitlichen Gebäudefronten ist zunächst auszuführen, dass auch diese jeweils Gebäudeteile darstellen, die von der gegenständlichen, unverputzten Ziegelmauer zu unterscheiden sind. Eine allfällige Konsenswidrigkeit des Gebäudes würde aus diesem Grund allenfalls das Ausmaß der Wärmedämmung an den seitlichen Gebäudefronten sowie allenfalls die dadurch bedingte Vergrößerung der der Beschwerdeführerin zugewandten Gebäudefront betreffen, nicht aber eine Konsenswidrigkeit der in Rede stehenden Ziegelmauer bewirken. Bereits aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen betreffend die seitliche Wärmedämmung keine Konsenswidrigkeit der Ziegelmauer aufgezeigt.
Darüber hinaus stehen sowohl die bereits erfolgte Anbringung der Wärmedämmung an den seitlichen Gebäudefronten als auch ein allenfalls erforderlich werdender Rückbau dieser Wärmedämmung insoweit in keinem erkennbaren bautechnischen und sachlichen Zusammenhang mit der Wärmedämmung und der Anbringung eines Verputzes auf der unverputzten Ziegelmauer sowie mit der Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für die letztgenannten Arbeiten, als die Arbeiten an den seitlichen Gebäudefront ohne Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durchgeführt werden konnten und auch allfällige weitere Arbeiten an den seitlichen Gebäudefront ohne Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durchgeführt werden können.
Zu dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gartenzaun hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass sich der Gartenzaun dem gemäß Grenzkataster gültigen Grenzverlauf zufolge auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei befindet. Dass es sich bei diesem Zaun um ein Superädifikat handeln würde, wurde weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Die mitbeteiligte Partei ist daher darin im Recht, dass sich dieser Zaun gemäß dem Grundsatz „superficies solo cedit“ in ihrem Eigentum befindet und sie diesen im Bereich der Ziegelmauer entfernen darf, um an die Ziegelmauer die vorgesehene Wärmedämmung und den vorgesehenen Verputz anzubringen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte hinsichtlich dieses Gartenzaun ein Servitut erworben, genügt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass der Gartenzaun dem Verlauf der Liegenschaftsgrenze entspricht. Bereits dieses Vorbringen schließt das Vorliegen eines Servituts aus, zumal die Beschwerdeführerin damit selbst deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie weder den Willen noch ein Interesse daran hat, die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei dafür in Anspruch zu nehmen, dass ein Gartenzaun anstatt an der Liegenschaftsgrenze auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei verläuft. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines Servituts geht daher ins Leere.
Das Verwaltungsgericht hat weiters erwogen, dass hinsichtlich der Fertigstellung der der Beschwerdeführerin zugewandten Feuermauer Gefahr im Verzug besteht. Wie die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, besteht bei der unverputzten Ziegelmauer in der kalten Jahreszeit die Gefahr, dass Feuchtigkeit in die Ziegelmauer eindringt, in dieser friert und Frostaufbrüche bzw. Aufplatzen des Mauerwerks bewirkt. Die gegenständlichen Arbeiten sind daher bei sonstiger Gefahr im Verzug notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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