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VGW-152/065/14730/2023•LVwG W VGW-152/065/14730/2023
VGW-152/065/14730/2023Landesverwaltungsgericht08.05.2024
Staatsbürgerschaft, Erwerb kraft Abstammung, Vaterschaftsfeststellung, falsche Eintragung, Erschleichung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ...1997, vertreten durch Rechtsanwälte, Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde), vom 04.10.2023, Zl. ..., mit welchem festgestellt wurde, dass die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeige nach § 59 StbG nicht erworben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.04.2024,
zu Recht erkannt und verkündet:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 59 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 39 und 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG festgestellt, dass A. B., geboren am ...1997, aufgrund ihrer Anzeige vom 06.03.2023 rückwirkend die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin wurde am ...1997 in Wien geboren und erwarb mit Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft. Von 1997 bis 2021 wurde sie als österreichische Staatsbürgerin behandelt, erst anlässlich einer Ummeldung und in weiterer Folge bei Kontakten mit der belangten Behörde, wurde ihr mitgeteilt, dass sie nicht österreichische Staatsbürgerin sei.
Aus diesem Grund zeigte die Beschwerdeführerin am 06.03.2023 bei der (nunmehr) belangten Behörde einen Sachverhalt gemäß § 59 StbG an.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 59 StbG erworben habe und im Sinn dieser Bestimmung nicht österreichische Staatsbürgerin sei. Begründet wird dies zusammengefasst damit, dass aufgrund der eindeutigen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in den Protokollen des Ehenichtigkeitsverfahrens festgestellt wurde, dass von einer Erschleichungsabsicht nach § 59 Abs. 2 StbG auch im Hinblick auf das Kind (Beschwerdeführerin) auszugehen sei und der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht möglich sei.
Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Folgender Sachverhalt konnte festgestellt werden:
Am 22.04.1991 schloss die Mutter der Beschwerdeführerin, D. E. geborene F. am ...1973 in …, eine jugoslawische Staatsbürgerin, in Wien die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger, G. H., geboren am ...1950 in Wien.
Am 12.12.1995 gab die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht I. zu Protokoll, dass sie die Ehe mit G. H. nur aus dem Grund geschlossen habe, damit sie den Befreiungsschein bekommen könne.
Mit Urteil des Bezirksgerichts I. vom 03.04.1996, GZ: ..., wurde die Ehe der Mutter mit G. H. gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt. Begründend führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, dass die Ehe nach aufrichtiger und überzeugender Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin als Scheinehe geschlossen worden wäre, um ihr durch diese Eheschließung eine Begünstigung – Erwerb des Befreiungsscheines – zu verschaffen. Die Eheleute hätten nie vorgebracht eine eheliche Gemeinschaft aufzunehmen und hätten dies in Folge auch nie getan, die Ehe sei auch nie vollzogen worden.
Die Beschwerdeführerin wurde am ...1997 in Wien geboren und erwarb mit Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Am 24.01.1997 sprachen die Großeltern (mütterlicherseits) der Beschwerdeführerin, J. und K. L., vor dem Bezirksgericht I. vor und gaben dort an, dass ihre Tochter D. E. ihre Enkeltochter, die Beschwerdeführerin, am ...1997 (in der M.) entband. Die Beschwerdeführerin sei noch im Spital, zumal ein Ausfolgungsverbot verhängt worden sei, weil die Mutter der Beschwerdeführerin zuletzt keinen festen Wohnsitz gehabt habe und an Depressionen leide. Der Vater des Kindes sei N. O. und sei in P., der genaue Aufenthalt sei den Großeltern nicht bekannt. Die Ehe der Mutter der Beschwerdeführerin mit G. H. sei am 03.04.1996 für nichtig erklärt worden. Da die Mutter der Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei für diese zu sorgen, weil sie psychisch labil sei, beantragten am 24.01.1997 die Großeltern die Übertragung der Obsorge bzw. Elternrechte für die Beschwerdeführerin auf sie. Am 24.01.1997 wurde den Großeltern die vorläufige Obsorge übertragen.
Im Geburtsbuch vor dem Standesamt Wien wurde die Beschwerdeführerin am 06.03.1997 als Tochter des G. H. und der D. E. eingetragen. Die Nichtigerklärung der Ehe der Eltern mit 20.05.1996 ist darin vermerkt.
Mit Schreiben vom 04.07.1997 teilte das Amt für Jugend und Familie (... Bezirk) dem Jugendgerichtshof Wien die Befürwortung der Übertragung der Obsorge an die Großeltern der Beschwerdeführerin mit.
Mit Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien vom 17.07.1997, GZ ..., wurde die volle Obsorge auf die Großeltern übertragen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin stand seit 2009 unter Sachwalterschaft.
Am 16.12.2010 erschien der österreichische Staatsbürger N. O., geboren am ...1974 in …/…, vor der Bezirkshauptmannschaft Q. und gab niederschriftlich an, ein Vaterschaftsanerkenntnis für die Beschwerdeführerin abgeben zu wollen. N. O. besaß zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin (noch) nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Am 16.12.2010 wurde die Anerkenntnis N. O. im Geburtenbuch der Beschwerdeführerin eingetragen. Am 04.04.2011 wurde für die Beschwerdeführerin eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Entlassung aus der M. im Jänner 1997 bis 29.11.2021 bei ihren Großeltern mütterlicherseits.
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist … verstorben.
Die Beschwerdeführerin besuchte die Pflichtschule in Wien, war von 02.09.2013 bis 01.09.2016 Lehrling bei der Firma R., seit 02.09.2016 ist sie laufend bei der Firma R. angestellt.
Rechtsgrundlage nach dem StbG:
§ 59. (1) Ein Fremder, der der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung gemäß § 7 oder § 7a nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft gemäß §§ 145 ff. ABGB nachträglich ergeben hat, dass ein Fall des § 7 oder § 7a nicht vorlag, erwirbt die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt (§ 7) oder dem Tag der Legitimation (§ 7a). Dies hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(2) Ein Fall des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Darüber ist bescheidmäßig abzusprechen.
(3) Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt der Aufenthalt des Fremden als rechtmäßige Niederlassung (§ 31 Abs. 1 Z 2 FPG). Liegt ein Fall des Abs. 2 vor, gelten die §§ 41a Abs. 8, 45 Abs. 10 und 48 Abs. 5 NAG.
(4) Eine Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (§ 41 Abs. 2) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(5) Anzeigen gemäß Abs. 1, Bescheide gemäß Abs. 2 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.
Nach den EB zu § 59 StbG sollen jene Fälle geregelt werden, in denen nach einer Vaterschaftsfeststellung gemäß § 163 ABGB hervorkommt, dass (oft jahrzehntelang) fälschlicherweise von einer Staatsbürgerschaft kraft Abstammung (§§ 7 und 7a) ausgegangen wurde, diese aber tatsächlich nicht besteht. Diesen „vermeintlichen Österreichern“ soll die Möglichkeit gegeben werden, der Behörde diesen Umstand anzuzeigen, wodurch sie die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt (§ 7) oder dem Tag der Legitimation (§ 7a) erwerben. Die Behörde hat dies mit Bescheid festzustellen (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 kommt es zu keinem rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft, wenn deren Erschleichung – vornehmlich wohl durch falsche Angaben zur Vaterschaft – beabsichtigt war. Dies ist wiederum mit Bescheid festzustellen.
Rechtlich folgt daraus:
Anlässlich einer Ummeldung am 29.11.2021 und in weiterer Folge bei Kontakten mit der belangten Behörde, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie nicht österreichische Staatsbürgerin sei.
Aus diesem Grund zeigte die am ...1997 in Wien geborene Beschwerdeführerin am 06.03.2023 bei der belangten Behörde einen Sachverhalt gemäß § 59 StbG schriftlich an.
Demnach steht unstrittig fest, dass der österreichische Staatsbürger G. H. nicht der Vater der Beschwerdeführerin ist, vielmehr hat es nachträglich ergeben, dass der leibliche Vater der Beschwerdeführerin N. O. ist, sodass die Beschwerdeführerin kraft Abstammung nur vermeintlich österreichische Staatsbürgerin war, womit ein Fall des Erwerbs der Staatsbürgerschaft kraft Abstammung (§ 7) nicht vorlag.
Die Beschwerdeführerin erwirbt die Staatsbürger nach § 59 Abs. 1 StbG nun aufgrund ihrer Anzeige rückwirkend mit dem Tag ihrer Geburt am ...1997. Eine Erschleichung im Sinne des § 59 Abs. 2 StbG liegt nicht vor, zumal eine falsche Angabe der Vaterschaft durch die Mutter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eintragung ihrer Geburt am 06.03.2023 ins Geburtenbuch nicht festgestellt werden konnte. Wer die Eintragung in das Geburtenbuch und deren Inhalt – Vater: G. H. – am 06.03.1997 veranlasste, konnte nicht (mehr) nachvollzogen werden. Fest steht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin jedenfalls unmittelbar vor und nach der Geburt an Depressionen litt und nicht in der Lage gewesen war sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern, weshalb ihr die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Geburt nicht ausgefolgt und ihr die Obsorge entzogen wurde. Die Großeltern hatten vorerst von 24.01.1997 bis 17.07.1997 nur die vorläufige Obsorge über und überdies bereits vor der Eintragung der Geburt in das Geburtenbuch am 24.01.1997 vor dem Bezirksgericht I. von sich aus im Zuge ihrer Vorsprache als leiblichen Vater N. O. angegeben und auf die Nichtigerklärung der Ehe der Mutter mit G. H. hingewiesen. Die (falsche) Eintragung des G. H. als Vater konnte somit weder auf die Angaben der Mutter noch auf die Angaben der Großeltern zurückgeführt werden.
Die belangte Behörde begründet die Erschleichung durch die Mutter der Beschwerdeführerin im Ergebnis damit, dass diese einen Befreiungsschein mit der am 22.04.1991 geschlossenen Ehe mit G. H. erschlichen hätte und stellt damit auf den Zeitpunkt der Eheschließung am 22.04.1991 ab. Dieser Auslegung konnte das Verwaltungsgericht nicht anschließen, zumal im § 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StbG auf den Zeitpunkt der Angabe der falschen Vaterschaft (hier: 06.03.1997) abgestellt wird. Aus diesem Grund war es unerheblich, ob die Mutter der Beschwerdeführerin bereits bei Eingehen der Scheinehe mit G. H. am 22.04.1991 eine künftige Erschleichungsabsicht im Sinne des § 59 StbG gehegt hatte oder nicht.
Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anzeige rückwirkend mit ihrer Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erwarb.
Die Revision war nicht zuzulassen, da gegenständlich über keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abzusprechen war.
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