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VGW-101/042/4656/2024•LVwG W VGW-101/042/4656/2024
VGW-101/042/4656/2024Landesverwaltungsgericht02.05.2024
Verkehrsunfall, Unfallbericht, Vergebührung, Feststellungsantrag, Gebührenschuld, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. GesmbH gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat B., vom 7.3.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Rückerstattung der entrichteten Vergebührung abgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheids lauten:
--Grafik nicht anonymisierbar--
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 29.1.2024 die Rückzahlung der von ihr bezahlten Gebühr von 36 Euro für die Ausfolgung des von Organen der Landespolizeidirektion Wien aufgenommenen Unfallberichts vom 20.1.2024 beantragt hat.
Dieser Verkehrsunfallsbericht vom 20.1.2024 lautet:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Mit Schriftsatz vom 29.1.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass lediglich die von den Unfallbeteiligten erstattete Verständigung i.S.d. § 4 StVO gebührenfrei gewesen sei, und diesen Beteiligten eine kostenfreie Bestätigung der „Anzeige“ ausgefolgt worden sei. Da aber die Beschwerdeführerin (welche sichtlich keine Unfallbeteiligte war) den Erhalt einer Kopie der „Meldung“ gewünscht habe, und diese diese auch erhalten habe, sei zutreffend eine Gebührenschuld gemäß § 4 Abs. 5b StVO entstanden.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund der unstrittigen Aktenlage ist festzustellen.
Die Beschwerdeführerin ist die Zulassungsbesitzerin und zugleich auch Besitzerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen NK-1. Am 20.1.2024 kam es zu einem Verkehrsunfall, in welchem dieses Fahrzeug beschädigt wurde.
Die Beschwerdeführerin (welche sichtlich keine Unfallbeteiligte war), hat in weiterer Folge den Erhalt einer Kopie des anlässlich dieses Unfalls von Organen der Landespolizeidirektion Wien aufgenommenen Unfallberichts vom 20.1.2024 begehrt. Nach Zahlung der Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO in der Höhe von EUR 36,-- wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie dieses Berichts übermittelt.
Mit Antrag vom 29.1.2024 begehrte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung dieses einbezahlten Betrags von EUR 36,--.
§ 4 Abs. 1 bis 5b StVO samt Überschrift lauten:
„Verkehrsunfälle
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
(3) Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.
(4) Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(5a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.
(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften, Lenker von Fahrzeugen und Reiter von Dienstpferden derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.“
Der Gesetzgeber wollte offenbar mit der Neufassung des § 105 Abs 1 StVO idF des Art 69 Z 3 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 1996/201, nicht die Vollziehung des § 4 Abs 5b StVO schlechthin in die Bundeszuständigkeit stellen, sondern nur insoweit, als die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des § 4 Abs 5b StVO vorgesehen ist.
Auch vom Verfassungsgerichtshof wird in seiner Entscheidung im 29.9.1998, A 35/97, festgestellt, dass § 4 Abs 5b StVO - abgesehen von der in seinem Beschluß nicht erwähnten Mitwirkung von Bundesorganen - von den Ländern im Rahmen des Art 11 B-VG zu vollziehen ist (vgl. auch VwGH 25.2.2005, 2004/02/0289).
Nach der Rechtsprechung ist über die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 4 Abs. 5b StVO bescheidmäßig abzusprechen (VfGH 29.9.1998, A34/97, VwGH 26.1.1999, 97/02/0537; 26.1.1999, 98/02/0048; 25.2.2005, 2004/02/0289). Über diese Gebührenvorschreibung ist gemäß § 4 Abs. 5b StVO die jeweilige örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. ist im Falle einer Gemeinde, für die die Landespolizeidirektion zugleich die Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die jeweilige Landespolizeidirektion zuständig (VfGH 29.9.1998, A34/97, VwGH 26.1.1999, 97/02/0537; 26.1.1999, 98/02/0048; 25.2.2005, 2004/02/0289).
Im gegenständlichen Verfahren wurde im Hinblick auf die gegenständliche Verkehrsunfallaufnahme kein Gebührenbescheid gemäß § 4 Abs. 5b StVO erlassen.
Es stellt sich daher die Frage, welche Behörde zur Erledigung einer Rückzahlungsbegehrens im Hinblick auf eine entrichtete, bescheidmäßig aber nicht vorgeschriebene Gebühr zuständig ist.
Schon der akzessorische Charakter des begehrten Feststellungsbescheids zur im § 4 Abs. 5b StVO normierten Behördenzuständigkeit zur Vorschreibung einer Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO führt zum Schluss, dass zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheids ebenfalls die jeweilige örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. ist im Falle einer Gemeinde, für die die Landespolizeidirektion zugleich die Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die jeweilige Landespolizeidirektion zuständig ist (vgl. etwa sinngemäß VwGH 16.2.1988, 87/04/0206; 27.6.1989, 86/04/0224; 20.1.1998, 97/11/0069, 30.6.1998, 98/11/0078; 12.4.1999, 98/11/0289; 5.9.2001, 99/04/0123; 29.11.2017, Ra 2017/04/0079; 12.9.2018, Ra 2017/17/0191; 12.9.2018, Ra 2017/17/0183; 21.9.2018, Ra 2017/17/0184; 31.5.2022, Ra 2020/06/0098).
Zum selben Ergebnis hat man auch bei Zugrundelegung der Judikatur zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu gelangen, zumal die zur Sachentscheidung zuständige Behörde auch zur Erlassung von diese Sachentscheidung betreffenden Feststellungsbescheiden zuständig ist (vgl. etwa VwGH 16.12.1999, 98/07/0064; 17.10.2008, 2007/12/004; 16.9.2010, 2007/09/0299).
In diesem Sinne gelangen auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Folgerung, dass für Anträge auf Rückerstattung einer entrichteten Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO die jeweilige örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. ist im Falle einer Gemeinde, für die die Landespolizeidirektion zugleich die Sicherheitsbeörde erster Instanz ist, die jeweilige Landespolizeidirektion zuständig ist (VfGH 29.9.1998, A34/97, VwGH 26.1.1999, 97/02/0537; 26.1.1999, 98/02/0048; 25.2.2005, 2004/02/0289).
Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über den gegenständlichen Feststellungsantrag zuständig.
Gegenstand des Feststellungsbegehrens bzw. des gegenständlichen verfahrensleitenden Antrags ist die Frage, ob aufgrund der Übermittlung des gegenständlichen Unfallberichts für diese eine Gebührenschuld i.S.d. § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO erwachsen ist.
Zur Klärung dieser Frage zu aller erst zu bestimmen, wie die Bestimmung des § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO auszulegen ist. Dabei fällt auf, dass der Gegenstand dieser Bestimmung „eigentlich nur“ die Regelung ist, welche Personen einen Rechtsanspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichts haben. Durch § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO wird daher abschießend geregelt, welche Personen einen Rechtsanspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichts haben.
Zudem sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 5b StVO keine lex specialis zum § 17 AVG darstellt, daher die Bestimmung des § 4 Abs. 5b StVO die allfälligen Akteneinsichtsrechte von Parteien eines bestimmten Verwaltungsverfahrens nicht beschränkt (vgl. sinngemäß VwGH 26.1.1999, 97/02/0537).
Für die Bestimmung, welchen Personen nun durch § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO ein Rechtsanspruch auf auf Aushändigung einer Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichts zuerkannt wird, ist dieser Satz „Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes.“ näher zu analysieren.
Demnach kommt gemäß § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO nur einer Person, welche zu einer der i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO angesprochenen Personengruppen zählt, ein Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes zu.
Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da die Wendung des dritten Satzes des § 4 Abs. 5b StVO „Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes“ im Hinblick auf die Frage, welchen Personen durch diese Bestimmung ein Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes zuerkannt wird, klar zum Ausdruck bringt, dass der Relativsatz „die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet“, sich ausschließlich auf den Satzteil „Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5“ bezieht.
Im § 4 Abs. 5 StVO werden aber nur zwei Personengruppen angeführt, nämlich erstens die in § 4 Abs. 1 StVO angeführten Personen und die Personen, in deren Vermögen durch den Unfall ein Schaden eingetreten ist.
Abgesehen von der Vorgabe, dass nur einer Person, welche zu einer der i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO angesprochenen Personengruppen zählt, ein Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes zukommt, wird der anspruchsberechtigte Personenkreis durch § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO zudem weiter auf drei Personengruppen eingeschränkt, nämlich erstens Personen, welche eine Meldung gemäß § 4 Abs. 5 StVO erstattet haben, zweitens Personen, welche eine Verständigung gemäß § 4 Abs. 5a StVO vorgenommen haben und drittens Personen, welche „die Gebühr entrichtet“ haben.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Zugrundelegung des klaren Gesetzeswortlauts sich die Wendung „es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten“ auf den Satzteil „Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben,“ bezieht. Damit ist klar, dass diese Wendung „es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten“ sich nur auf eine aufgrund des § 4 Abs. 5b erster Satz StVO entstandene Gebührenpflicht bezieht. Nur im Hinblick auf eine solche grundsätzliche Gebührenpflicht wird daher durch diese Wendung die Ausnahme des Nichtbestehens einer Gebührenpflicht normiert.
Dagegen findet sich für eine durch § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO normierte Gebührenschuld nicht diese Ausnahme, wonach diese dann nicht entsteht, wenn „die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten“.
Wie aus den beiden Gebührentragungsregelungen des § 4 Abs. 5b StVO ersichtlich, entsteht in zwei näher konkretisierten Konstellationen aufgrund dieser Bestimmung eine Gebührenschuld.
Erstens entsteht eine Gebührenschuld gemäß § 4 Abs. 5b erster Satz StVO im Falle der Erstattung einer Meldung gemäß § 4 Abs. 5 StVO sowie im Falle der Erstattung einer Verständigung gemäß § 4 Abs. 5a StVO.
Doch entsteht nicht in jedem dieser beiden Fälle eine Gebührenschuld. Vielmehr normiert der Gesetzgeber im Hinblick auf den Gebührenentstehungstatbestand der Erstattung einer Meldung gemäß § 4 Abs. 5 StVO die Ausnahme, dass aufgrund einer solchen Meldung eine Gebührenpflicht dann nicht entsteht, wenn die Meldung nach § 4 Abs. 5 deshalb erfolgt ist, weil die im § 4 Abs. 1 StVO genannten Personen oder jene Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Demgegenüber entsteht die im § 4 Abs. 5b StVO normierte Gebührenpflicht aufgrund der Erstattung einer Verständigung gemäß § 4 Abs. 5a StVO auch dann, wenn die im § 4 Abs. 1 StVO genannten Personen oder jene Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten.
Zudem ist aber aus diesem ersten Satz des § 4 Abs. 5b StVO auch ersichtlich, dass die Erstattung einer Meldung gemäß § 4 Abs. 2 StVO keine Gebührenpflicht i.S.d. § 4 Abs. 5b erster Satz StVO auslöst.
§ 4 Abs. 5b StVO normiert eine Gebührenpflicht aber nicht nur für den Fall der Erstattung einer Verständigung gemäß $ 4 Abs. 5a StVO bzw. der Erstattung einer Meldung gemäß § 4 Abs. 5 StVO.
Zusätzlich normiert nämlich § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO eine Gebührenschuld für den Fall eines Begehrens auf Ausfolgung einer Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichts. Von diesem Gebührentatbestand wird nur in den Fällen eine Ausnahme gemacht, in denen ohne dies bereits eine Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO entrichtet wurde, ist doch diesen Personen eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichts auf Wunsch ohne weitere Vorgabe auszufolgen. Dagegen wird bei allen einen Unfallbericht begehrenden Personen, welchen laut § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO ein Anspruch auf Ausfertigung eines Unfallberichts zukommt, die Aushändigung einer Ausfertigung eines Unfallberichts davon abhängig gemacht, dass diese jeweilige Person zuvor die Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO entrichtet hat.
Schon der Umstand, dass die von diesen Personen begehrte Ausfolgung von der Zahlung einer Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO abhängig gemacht wird, wird klar, dass es im freien Entscheidungsbereich jeder Person steht, ob diese aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO eine Gebühr einzahlt oder nicht. § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO verpflichtet nämlich niemanden zur Entrichtung einer Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO. Vielmehr erlangt erst im Falle der Einrichtung dieser Gebühr eine Person i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO, welche nicht ohnedies bereits eine Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO entrichtet hat bzw. entrichten muss, den Rechtsanspruch auf Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichts. Damit ist insbesondere auch klar, dass auch jede Person, welche in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt war, und welche daher nicht zu einer Unfallmeldung gemäß § 4 Abs. 5 StVO; sondern zu einer Unfalllmeldung gemäß § 4 Abs. 2 StVO verpflichtet war, gemäß § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO die Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO entrichten muss, um eine Ausfertigung des Unfallberichts zu erlangen.
Die Frage des Rechts auf Einhebung der Gebühr gemäß § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO macht der Gesetzgeber daher überhaupt nicht von der Vorfrage abhängig, ob beim Unfall, aufgrund welchem der begehrte Unfallbericht erstattet wurde, ein Personenschaden erfolgt ist.
Im Lichte dieser Auslegung ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin bestrittene Gebührenschuld entstanden ist, und daher ob der von der Beschwerdeführerin bezahlte Geldbetrag rechtsgrundlos entrichtet worden ist.
Dabei ist zu aller erst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gemäß dem Gebührentatbestand des § 4 Abs. 5b erster Satz StVO zur Zahlung einer Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO verpflichtet gewesen ist, sodass aus diesem Grund ihre Zahlung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist.
Dazu ist auszuführen, dass dieser Gebührentatbestand nur Personen i.S.d. § 4 Abs. 1 StVO zur Zahlung dieser Gebühr verpflichtet, zumal nur diese zu einer Meldung i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO verpflichtet sind bzw. zu einer Verständigung i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO befugt sind. Zu diesem Personenkreis zählte die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin war nämlich als juristische Person denkunmöglich die Lenkerin eines Fahrzeugs und war diese zudem auch denkunmöglich eine Person, welche sonst ein Verhalten (daher eine Handlung) am Unfallort setzen konnte. Die Beschwerdeführerin ist daher keinesfalls als eine Person i.S.d. § 4 Abs. 1 StVO einzustufen.
Die Beschwerdeführerin ist daher nicht gemäß dem Gebührentatbestand des § 4 Abs. 5b erster Satz StVO zur Zahlung einer Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO verpflichtet gewesen.
Damit bleibt als Vorfrage zu prüfen, ob die von der belangten Behörde angenommene Gebührenschuld gemäß § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO entstanden ist.
Um diese Gebührenschuld zu bejahen, muss die Beschwerdeführerin als eine Person i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO angesehen werden.
§ 4 Abs. 5 StVO erfasst nun aber nur zwei Personenkreise, nämlich Personen i.S.d. § 4 Abs. 1 StVO und Personen, für welche durch den jeweiligen Verkehrsunfall ein Schaden in deren Vermögen eingetreten ist.
Die Beschwerdeführerin war, wie zuvor ausgeführt, keine Person i.S.d. § 4 Abs. 1 StVO, sodass sie nur dann unter den Personenkreis des § 4 Abs. 5 StVO fällt, wenn dieser durch den gegenständlichen Verkehrsunfall ein Schaden in deren Vermögen entstanden ist.
Dies ist zu bejahen, da die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen NK-1 unstrittig die Besitzerin dieses Fahrzeugs ist, und dieses Fahrzeug durch den gegenständlichen Unfall beschädigt worden ist.
Damit hatte die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Erlangung einer Ausfertigung des gegenständlichen Unfallberichts.
Da die Beschwerdeführerin nicht bereits gemäß § 4 Abs. 5b erster Satz StVO zur Leistung der Gebühr des § 4 Abs. 5b StVO verpflichtet gewesen ist (zumal diese weder eine Meldung gemäß § 4 Abs. 5 StVO noch eine Verständigung i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO getätigt hat, zählt sie nicht zu einer der Personengruppen, welchen ein solcher Polizeibericht ohne vorherige Entrichtung der Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO auszufolgen ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Aushändigung einer Ausfertigung des gegenständlichen Unfallberichts begehrt hatte. Diese Aushändigung hatte aber nur in dem Fall zu erfolgen, wenn die Beschwerdeführerin zuvor die Gebühr i.S.d. § 4 Abs. 5b StVO erstattet hat.
Da der gegenständliche Unfallbericht der Beschwerdeführerin, nachdem diese diese Gebühr zur Einzahlung gebracht hatte, auch tatsächlicha ausgehändigt wurde, erfolgte diese Zahlung der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Gebührentatbestands des § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO.
Durch diese Zahlung wurde daher eine gemäß § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO entstandene Gebührenschuld bezahlt. Damit erfolgte diese Zahlung nicht rechtsgrundlos.
Folglich war die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Zum Vorbringen, dass Gegenteiliges im Verkehrsunfallsbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 20.1.2024 steht, ist auszuführen, dass in diesem Bericht nur eine Aussage zum Vorliegen einer Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 5b erster Satz StVO getätigt wurde. Diese Auslegung gebietet schon der Umstand, dass das Nichtentstehen der Gebührenpflicht mit dem Umstand eines Rettungseinsatzes begründet wurde. Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass auf den Fall des Nichtentstehens einer Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 5b erster Satz StVO infolge der Erstattung einer (keine Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 5b erster Satz StVO auslösenden) Meldung gemäß § 4 Abs. 2 StVO (und damit aufgrund eines aufgrund dieser Meldung erfolgten Polizeieinsatzes und einer aufgrund dieser Meldung erfolgten Unfallaufnahme) Bezug genommen wurde.
Mit dieser Anführung des Nichtentstehens einer Gebührenpflicht im Unfallbericht wurde daher keine Aussage getroffen, ob im Falle des Begehrens der Aushändigung einer Ausfertigung dieses Unfallberichts eine Gebührenschuld gemäß § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO entstehen werde.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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