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VGW-001/042/5670/2023•LVwG W VGW-001/042/5670/2023
VGW-001/042/5670/2023Landesverwaltungsgericht02.05.2024
Verwaltungsübertretung, Versammlungsgesetz, Versammlungsfreiheit, Versammlung, Spontanversammlung, Veranstalter, Anzeige, behördliche Auflösung, Interessensabwägung, Verhältnismäßigkeit, Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch RA, C., D.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, vom 29.1.2023, Zl. ..., wegen Übertretung des Versammlungsgesetzes, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 500,-- auf € 200,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen 4 Stunden auf 36 Stunden herabgesetzt werden.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 20,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:
Seitens der belangten Behörde wurde am 31.10.2022 u.a. gegen die Beschwerdeführerin nachfolgende Anzeige gelegt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 23.5.2023 eine öffentlich, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher keine der Parteien erschien.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Unter Zugrundelegung der insoweit unstrittigen Aktenlage wird festgestellt:
Am 31.10.2022 fand jedenfalls ab 8.19 Uhr eine Spontanversammlung im Bereich der Fahrbahn der Kreuzung Wien 6, Getreidemarkt / Wien 6, Rechte Wienzeile ONr. 1A statt. Dabei versammelten sich Personen, welche die negativen Folgen menschlichen Handelns auf das Klima und die Natur problematisierten, auf der Fahrbahn derart, dass dadurch der Fließverkehr auf diesem Straßenteil unterbunden wurde.
Diese Spontanversammlung wurde am 31.10.2022 um 8.28 Uhr aufgelöst. Trotz dieser Auflösungserklärung verblieben viele Personen auf der Fahrbahn. Darum wurde um 8.32 Uhr begonnen, die auf der Fahrbahn verbliebenen Personen durch Wegtragen von der Fahrbahn zu entfernen.
Dieses Wegtragen wurde durch manche Personen, darunter die Beschwerdeführerin, dadurch unterbunden, dass diese sich mit Superkleber an der Fahrbahn anklebten.
Erst nach Lösung des Superklebers durch die Sicherheitswachebeamten wurden auch diese Personen, darunter die Beschwerdeführerin, durch Wegtragen von der Fahrbahn entfernt.
Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Zeitangabe im Straferkenntnis wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin um 9.02 Uhr von der Fahrbahn weggetragen worden ist.
Es ist offenkundig, dass das Sichfestkleben mit Superkleber auf einer Fahrbahn nicht üblich ist, und daher einer besonderen Willensentscheidung bedarf. In Anbetracht davon, dass durch das Anklebern der Hände der Beschwerdeführerin durch diese bewirkt wurde, dass die Aufsehenerregende Folge der gegenständlichen Spontanversammlung deutlich verlängert wurde, und damit der mit dieser Versammlung verbundene Zweck des Aufmerksammachens auf die Anliegen der Versammlungsteilnehmer deutlich und erfolgreich auch nach der erfolgten Versammlungsauflösung erzielt und erreicht wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Festkleben ihrer Hände bezweckt hat, auch nach der erfolgten Versammlungsauflösung besonders lange auf der Fahrbahn verbleiben zu können. Mit diesem Festkleben hat diese daher absichtlich und wissentlich ihrer Pflicht, sich nach der Versammlungsauflösung zu entfernen, widersetzt.
Unstrittig ist die beschwerdeführende Partei trotz Kenntniserlangung von der Auflösung der gegenständlichen Versammlung entgegen der Vorgabe der Polizei auf der Fahrbahn verblieben.
Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 63/2017 lautet auszugsweise:
„§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.
§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.
[…]
§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.
[…]
§ 7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.
(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.
(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.
[…]
§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.
(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.
[…]
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
[…]
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
Gemäß Art. 12 Staatsgrundgesetz (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Art. 12 StGG erteilt der Gesetzgebung den Auftrag, die Ausübung des Versammlungsrechtes durch besondere einfache Gesetze iS der Versammlungsfreiheit zu regeln. Ausführungsgesetze zu Art. 12 StGG sind alle Gesetze, die die Abhaltung von und die Teilnahme an "Versammlungen" regeln (vgl. VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).
Sowohl gemäß Art. 11 Abs. 1 MRK als auch Art. 12 StGG haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln. Nach Art 11 Abs. 2 MRK kann die Ausübung dieses Rechtes solchen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, "die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind". Durch Art. 11 MRK wurde Art. 12 StGG insofern geändert, als das Versammlungsrecht nun nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleistet ist; weiters wurde die durch Art. 12 StGG dem einfachen Gesetzgeber übertragene Kompetenz zur Regelung der "Ausübung dieser Rechte" durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 MRK beschränkt (VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).
Das Versammlungsgesetz definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn die Zusammenkunft in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VfSlg. 15.109, VwGH 23.9.1998, 97/01/1065; 29.3.2004, 98/01/0213).
Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, 18.5.2009, 2009/17/0047 und 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl. allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
Es genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. VfSlg. 11132/1986, 14366/1995; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307). Diese Auffassung vertritt auch der EGMR (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 – Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 - Cetinkaya).
Spontanversammlungen sind daher auch Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes (vgl. VfSlg. 14.366/1995).
Von einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz ist im gegenständlichen Fall schon deshalb auszugehen, da insbesondere bei Berücksichtigung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei der offenkundige Zweck dieser Zusammenkunft darin bestand, eine öffentliche Sensibilisierung im Hinblick auf die Umweltzerstörung durch den Menschen herbeizuführen.
Dies wurde während dieser Zusammenkunft auch durch das Ausbreiten von Transparenten, mit welchen auf dieses Anliegen hingewiesen wurde, klar zum Ausdruck gebracht.
Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen ist die gegenständliche Zusammenkunft offenkundig als Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes einzustufen.
Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 MRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln i.S.d. § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl. VfSlg. 11.866/1988, 12116/1989; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
Der Verfassungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 19.6.2008, B 1011/07, abgehend von älterer Judikatur, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, annimmt, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes i.S.d. § 6 VStG von vornherein ausgeschlossen ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 im Fall Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 im Fall Cetinkaya) (vgl. VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
Als Spontanversammlungen sind jedenfalls Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, d. h. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. VfGH 20.9.2012. B 1436/10; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. (2015) S. 71).
In seinem Erkenntnis vom 22.3.2018, Zl. Ra 2017/01/0359, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Spontanversammlungsbegriffs und Veranstalterbegriffs des Versammlungsgesetzes exemplarisch aus wie folgt:
14 Zunächst kann dahin gestellt bleiben, ob die gegenständliche Demonstration tatsächlich als "Spontanversammlung" zu qualifizieren ist. Darunter sind nämlich solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. (2015) S. 71).
15 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung darüber hinaus auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VfSlg. 14.366/1995; vgl. zur Qualifikation einer nicht angemeldeten Versammlung als "Spontanversammlung" auch VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307, und VfGH 20.9.2012, B 1436/10).
16 Ob nach einer der genannten Varianten im Revisionsfall eine Spontanversammlung vorlag, lässt sich nach den - insoweit nicht aussagekräftigen - Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht beurteilen.
17 Es handelte sich jedenfalls um eine Versammlung, deren Abhaltung entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 VersG nicht (wenigstens 24 Stunden zuvor) der Behörde schriftlich angezeigt wurde. Fraglich ist, ob die Revisionswerberin als Veranstalterin dieser Versammlung anzusehen ist.
18 Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei (vgl. etwa VfSlg. 11.258/1987 und VfSlg. 19.852/2014, jeweils mwN).
19 Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl. dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl. zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015) S. 96).
20 Den Veranstalter trifft die - durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs. 1 VersG anzuzeigen (vgl. VwGH 21.3.1990, 90/01/0019). Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs. 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl. Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013) S. 271).
21 Wird eine Versammlung - wie im Revisionsfall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl. VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt vgl. Eigner/Keplinger, aaO. S. 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. Fessler/Keller, aaO).
22 Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar (vgl. Eigner/Keplinger, aaO., S. 297; OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x).
23 Für den Revisionsfall ergibt sich daraus:
24 Die Revisionswerberin nahm an der genannten Versammlung ("Gegendemonstration") teil, nachdem sie festgestelltermaßen auf diese mittels SMS-Nachricht "aufmerksam gemacht" worden war. Ungeachtet des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht keine näheren Feststellungen über Zeitpunkt, Inhalt und Absender der SMS getroffen hat - es sohin unklar ist, ob damit (vorab) eine Einladung zur Versammlung oder eine bloße Verständigung zB. durch Teilnehmer der (bereits im Gang befindlichen) Demonstration erfolgte - kommt damit jedenfalls die Revisionswerberin nicht als Einberuferin, Planerin oder Organisatorin der Versammlung in Betracht.
25 Die vom Verwaltungsgericht weiters festgestellten Unterstützungshandlungen der Revisionswerberin während bzw. am Ende der Versammlung - (nicht näher bestimmte) Megaphondurchsagen bzw. das bloße Einsammeln von Transparenten - sind indes als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Eine führende Rolle der Revisionswerberin in der Versammlung - etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. - lässt sich aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ableiten.“
Veranstalter einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl. dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl. zu all dem vgl. VfSlg. 14.773/1997; VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S. 96).
Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl. VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S. 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013), S. 271) (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).
Untergeordnete Unterstützungshandlungen während bzw. am Ende der Versammlung, wie etwa (nicht näher bestimmte) Megaphondurchsagen bzw. das bloße Einsammeln von Transparenten - sind als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Eine führende Rolle der Beschuldigten in der Versammlung - etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. - lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).
Wie sich aus § 13 Abs. 1 Versammlungsgesetz ergibt, kann die Auflösung einer bereits im Gang befindlichen, gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes verstoßenden Versammlung nur "nach Umständen" verfügt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muss für eine behördliche Auflösung ein zureichender - zur bloßen Missachtung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz hinzutretender - Grund vorliegen, um diese Maßnahme zu rechtfertigen. Liegen solche Umstände nicht vor, ist die Verletzung der Anzeigepflicht (nur) durch die im § 19 Versammlungsgesetz vorgesehene Strafe sanktioniert. Welche Umstände eine Auflösung rechtfertigen, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu beurteilen. Die Umstände, die zusätzlich zur Verletzung der Anzeigepflicht eingetreten sein müssen, müssen so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Die Ausübung des durch Art. 11 Abs. 1 EMRK nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleisteten Versammlungsrechtes kann auf Grund des Gesetzesvorbehaltes des Abs. 2 "keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind".
Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307 mwN).
Die Behörde hat im Fall einer zu gewärtigenden Auflösung einer Versammlung vor Ort die Interessen an der Durchführung der Versammlung mit gegenläufigen Interessen im Lichte des Art. 11 EMRK abzuwägen (VfGH 07.12.2022, E 2303/2021).
Vor einer allfälligen Auflösung einer Versammlung hat die Behörde im jeweiligen konkreten Fall zu prüfen, ob die Auflösung der Versammlung nach Art. 11 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Umstände, die zur Verletzung der Anzeigepflicht hinzuzutreten haben, damit eine Versammlungsauflösung gesetzmäßig ist, müssen so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in der zitierten Konventionsnorm aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre (vgl. VfGH 30.11.1995, B 262/95 ua). Bei einer Nichtbeachtung der Anzeigepflicht muss der Veranstalter gegen sich bei dieser Prüfung gelten lassen, dass die Behörde bei ihrer in der Regel sofort zu treffenden Entscheidung die Umstände nicht auf Grund eines genaueren Ermittlungsverfahrens prüfen kann bzw. dass es der Behörde auch nicht mehr möglich ist, allenfalls erforderliche, den ungehinderten Ablauf der Versammlung sichernde Vorkehrungen zu treffen, etwa solche, die dem Schutz der Versammlung vor Gegendemonstrationen oder der Umleitung des Straßenverkehrs dienen; ob Umstände vorlagen, die die Versammlungsauflösung rechtfertigten, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet. Schließlich ist bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, daher auch insbesondere im Falle der Auflösung einer Versammlung, zu beachten, dass die getroffene Maßnahme gemessen am verfolgten Ziel verhältnismäßig sein muss, wobei vom Staat der geringst mögliche geeignete Eingriff zu wählen ist und dieser Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen muss; alle Grundrechtsadressaten und Kontrollinstanzen sind zu einer Güterabwägung zwischen der Ausübung der garantierten Freiheit und der Notwendigkeit, die in den Eingriffszielen genannten Interessen zu schützen, verpflichtet (VwGH 29.3.2004, 98/01/0213 mwN; 15.10.2009, 2007/09/0307; VfGH 30.11.1995, B 262/95, B 263/95, B 264/95, B 265/95, B 266/95, B 267/95; 3.12.2013, B 1573/2012).
Das Recht auf Versammlungsfreiheit schützt jedenfalls auch das Recht, seinen Unmut in geeigneter Weise friedlich kundzutun; es darf nicht jede Möglichkeit genommen werden, ein an sich nicht zu beanstandendes Ziel einer Versammlung mit friedlichen Mitteln der Öffentlichkeit gegenüber zu vermitteln (VfGH 7.12.2022, E 2303/2021).
Zur Beeinträchtigung des Verkehrs durch die Abhaltung einer Versammlung sprach der Verfassungsgerichtshof beispielsweise aus, dass selbst wenn durch eine Versammlung ausgelöste kurzfristige Verkehrsbehinderungen im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit an sich hinzunehmen sind, ins Gewicht fällt, dass der Behörde auf Grund der Unterlassung einer Versammlungsanzeige keine Möglichkeit geboten wurde, im Vorfeld Vorkehrungen zu treffen, um bei Abhaltung der Versammlung die Verkehrssituation zu entspannen (VfGH 3.12.2013, B 1573/2012).
Auch die Auflösung einer nicht angemeldeten Blockade einer Baustelle wurde vom Verfassungsgerichtshof als zumindest im Interesse der „Aufrechterhaltung der Ordnung“ iS Art. 11 Abs. 2 MRK liegend angesehen (VfGH 26.2.1997, B 2728/96).
Ob das Anliegen der Demonstranten - zB einen Straßenbau zu verhindern, für den angeblich noch nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorgelegen seien - (in besonderem Maß) berechtigt war, ist bei Beurteilung der Zulässigkeit der Versammlungsauflösung nicht von Bedeutung (VfGH 30.11.1995, B 262/95 ua).
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof führte ersterer in seinem Beschluss vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0181, unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 27.2.2018, Ra 2017/01/0105, aus:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit - der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend - wiederholt ausgesprochen, dass ausschließlich der Verfassungsgerichtshof für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften behauptet wird, zuständig ist. Für eine solche Angelegenheit (Art. 133 Z 1 B VG aF) erachtete sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 24.1.2013, 2013/01/0003, mit Hinweis auf VwGH 31.5.2012, 2012/01/0016, und 11.12.2009, 2009/17/0227).
Diese Rechtsprechung folgte der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach hinsichtlich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit jede unrichtige Anwendung der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen (einschließlich wesentlicher Verfahrensmängel) als eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts im Sinne des Art. 144 B VG zu werten und daher ausschließlich von ihm und nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen sei (sog. ‚Feinprüfungsjudikatur‘ bei Grundrechten mit Ausgestaltungsvorbehalt; vgl. etwa VfSlg. 9103/1981, 14.367/1995, 15.109/1998, 17.126/2004, 19.078/2010; vgl. weiters die überblicksweise Darstellung bei Hengstschläger, Vereins- und Versammlungsfreiheit - Ausführungs- oder Eingriffsvorbehalt, in: FS Holzinger (2017) S. 328 ff). Es trete in jedem solchen Fall die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes ein, die nach Art. 133 Z 1 B VG (aF) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließe, weshalb auch dem Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht Folge zu geben sei (vgl. etwa das Erkenntnis VfSlg 19.078).
Beginnend mit seinem (zum Versammlungsrecht ergangenen) Erkenntnis VfSlg 19.818/2013 (= Erkenntnis vom 03.12.2013, B 1573/2012) hat sich der Verfassungsgerichtshof von seiner ‚Feinprüfungsjudikatur‘ im dargestellten umfassenden Sinn abgewendet. Er vertritt seither die Auffassung, dass lediglich Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung, in seine ausschließliche Zuständigkeit fallen, er darüber hinaus aber nicht zu prüfen habe, ob die angefochtene Entscheidung in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht‘ (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 19.852/2014, 19.961/2015 und 19.962/2015). Der Verfassungsgerichtshof tritt in Beschwerdesachen, die Angelegenheiten des Versammlungsrechts außerhalb des Kernbereichs betreffen, die Beschwerde im Falle der Ablehnung ihrer Behandlung nunmehr auch gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juni 2017, E 536/2017-8, bzw. vom 31. Juli 2017, E 536/2017-11).
Diese Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof in weiterer Folge auf das Grundrecht auf Vereinsfreiheit übertragen:
Demgemäß obliegt dem Verfassungsgerichtshof zB. in Fragen der Bestrafung eines Vereinsorgans wegen Verstoßes gegen Anzeigepflichten nach § 31 VereinsG lediglich die verfassungsrechtliche ‚Grobprüfung‘ (vgl. VfSlg 19.994/2015); im Übrigen besteht in derartigen Fragen nunmehr eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur ‚Feinprüfung‘.
Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (§ 29 VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (§ 12 VerG), sind hingegen, so wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art. 11 EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt (Anm: wie bisher) dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 20.057/2016, sowie zuletzt VfGH 12.12.2016, E 580/2016, jeweils mwN).
Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof entfaltete (vgl. Hengstschläger, aaO., S. 343).
Diese Rechtsprechung setzte der Verwaltungsgerichtshof zur Versammlungsfreiheit in mehreren Entscheidungen fort:
Die Übertretung des § 2 Abs. 1 VersG (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) wurde als eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit angesehen (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN). Dasselbe gilt für die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen: vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243).
Betraf der beim Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid die Untersagung einer Versammlung und somit den Kernbereich der Versammlungsfreiheit, war aber Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes alleine die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, so betraf diese verfahrensrechtliche Frage die Anwendung des einfachen Gesetzes und somit nicht den Kernbereich der Versammlungsfreiheit (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276, mit Verweis auf den Abtretungsbeschluss in dieser Rechtssache VfGH 27.2.2018, E 60/2018-5).
Der VfGH betonte auch in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach, dass Maßnahmen, welche die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise beeinträchtigen und bei denen daher eine strengere Kontrolle geboten ist, den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit berühren. Dazu zählt der VfGH die Auflösung der Versammlung selbst, die auf § 6 VersG gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung und die Frage, ob eine Versammlung iSd Art. 11 EMRK vorliegt (vgl. zu allem jüngst VfGH 17.6.2021, E 3728/2020, Rn. 15, mwN; vgl. weiter VfGH 24.2.2021, E 2867/2020, ebenso mwN).“
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Beschluss vom 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, weiter aus, dass er in Rechtsprechung zu Art. 133 Abs. 5 B-VG mit einem materiellen Ansatz auf den Inhalt des jeweiligen Vorbringens bzw. die darin aufgeworfene Rechtsfrage abstellt. Der materielle Ansatz zeigt sich auch in der Aussage, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, inwieweit Erkenntnisse oder Beschlüsse von Verwaltungsgerichten gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, allein dem Verfassungsgerichtshof zukommt und mit einem Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht begründet werden kann. Für die Zuständigkeitsabgrenzung nach Art. 133 Abs. 5 B-VG (in einer materiellen Betrachtungsweise) ist entscheidend, dass Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gehören, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht behandelt werden dürfen. In diesem Sinne obliegt die Entscheidung in Fragen der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in den Kernbereich des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit nach Art. 11 EMRK allein dem Verfassungsgerichtshof.
Zur Frage der Gebotenheit bzw. Zulässigkeit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Versammlungsauflösung im Rahmen der Prüfung der Verwirklichung des Straftatbestands des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz:
Der Verfassungsgerichtshof ging in Beschwerdefällen wegen der Bestrafung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 19 VersG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im jeweiligen konkreten Fall geprüft werden muss, ob die Auflösung der Versammlung nach Art. 11 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. VfGH 30.11.1995, B 2229/94; 20.9.2012, B 1359/11 ua).
In seinem Erkenntnis vom 03.12.2013, B 1573/2012 (VfSlg 19.818/2013), war der Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis befasst, in dem es die beschwerdeführende Partei unterlassen hat, eine Versammlung nach deren Auflösung zu verlassen. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass es seine Aufgabe ist, zu prüfen, ob die hier zu beurteilende Versammlung zu Recht aufgelöst wurde, denn durch das Unterbinden dieser Versammlung könnte eine Verletzung in dem in Art. 11 EMRK festgelegten Recht auf Versammlungsfreiheit erfolgt sein. Nach Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Auflösung der Versammlung gemäß § 13 Versammlungsgesetz in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig war. Weiters wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass, wenn eine Versammlung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aufgelöst wurde, die im Gefolge der Auflösung bestehenden Verpflichtungen der Versammlungsteilnehmer, wie etwa jene gemäß § 14 Versammlungsgesetz, und deren Durchsetzung, in der Regel bloß einfachgesetzliche Fragestellungen sind.
Aus dem Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof bis zuletzt (VfGH 3.12.2013, B 1573/2012, VfSlg 19.818/2013) in den Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung prüfte, kann nur der Schluss gezogen werden, dass diese Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bestrafung nach § 14 Abs. 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz ist und sohin im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht als Vorfrage zu prüfen ist. Dementsprechend nahm der Verfassungsgerichtshof auch unter Punkt 4.8. des genannten Erkenntnisses auf die Auflösung der Versammlung „in verfassungsrechtlich zulässiger Weise“ Bezug. Daraus folgt aber, dass der Verfassungsgerichtshof nach wie vor die Verfassungskonformität der Versammlungsauflösung prüft und der Verwaltungsgerichtshof für die Prüfung der weiteren (einfachgesetzlichen) Rechtswidrigkeiten zuständig ist. Dies wird auch durch Punkt 5.3. bekräftigt, wo der Verfassungsgerichtshof – wiederum unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die verfassungsrechtlich zulässige Auflösung der Versammlung - die Auffassung der belangten Behörde als denkmöglich qualifizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit seinen Zuständigkeiten im Versammlungswesen befasst (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105; 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; 29.9.2021, Ra 2021/01/0216; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181; 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
In seinem Beschluss vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG als eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit angesehen, die nicht gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (vgl. die von der Amtsrevision zitierte Entscheidung VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243).
Die von der Amtsrevision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorgetragene Annahme, es sei nach § 14 Abs. 1 VersG die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung (als Vorfrage) zu prüfen, trifft nicht zu.
§ 14 Abs. 1 VersG normiert die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Der Wortlaut dieser Bestimmung (in der geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 98/1953) lautet dabei wie folgt:
„Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.“
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt:
1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.
2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.
3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. bereits VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).
In diesem Zusammenhang stellt der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 1 VersG tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg.: „Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist“; vgl. zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312 0313, mwN). Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersG ausgesprochen wurde (vgl. so Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 [2019] 152 Anm. 2.1. zu § 14 VersG). Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Zusammenhang mit einer bei ihm nach Art. 144 B VG angefochtenen Bestrafung wegen § 14 Abs. 1 VersG ausgesprochen, es sei seine Aufgabe, „zu prüfen, ob die hier zu beurteilende Versammlung zu Recht aufgelöst wurde, denn durch das Unterbinden dieser Versammlung könnte eine Verletzung in dem in Art. 11 EMRK festgelegten Recht auf Versammlungsfreiheit erfolgt sein. ... Wurde jedoch eine Versammlung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aufgelöst, sind die im Gefolge der Auflösung bestehenden Verpflichtungen der Versammlungsteilnehmer, wie etwa jene gemäß § 14 VersG, und deren Durchsetzung in der Regel folglich bloß einfachgesetzliche Fragestellungen.“ (vgl. VfGH 3.12.2013, B 1573/2012 = VfSlg. 19.818).
Nach der Rechtsprechung des VfGH greift auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen der Veranstaltung einer Versammlung in das (Anm.: vom VfGH zu prüfende) Recht auf Versammlungsfreiheit ein (vgl. VfGH 8.10.1988, B 281/88 = VfSlg. 11.866, mwN).
In Ansehung einer Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch eine Verletzung des VersG besteht für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Wird dagegen die Verletzung des Rechts auf Unterbleiben einer Bestrafung nach § 14 VersG behauptet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus dem Grunde des Art. 133 Z 1 (nunmehr: Art. 133 Abs. 5) B VG ausgeschlossen (vgl. bereits VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).
Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, eine Prüfung einer Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit vorzunehmen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sind Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurden. Die Auflösung der Versammlung selbst zählt zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit (vgl. ausführlich VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mwN der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH; vgl. auch VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0214, und VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216).
Wie angeführt ist eine solche Prüfung nach dem Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 1 VersG nicht normiert und daher im Rahmen der einfachgesetzlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 14 Abs. 1 VersG nicht geboten.
Darüber hinaus hat der VfGH in seiner Rechtsprechung auch festgehalten:
„Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen“ (vgl. VfGH 19.6.2008, B 1011/07 = VfSlg. 18.483, mit Verweis auf seine Vorjudikatur).
37Auf diese Rechtsprechung (und näher zitierte Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 EMRK) hat sich auch bereits der Verwaltungsgerichtshof bezogen und es für erforderlich gehalten, sich mit einem Vorbringen des (dortigen) Beschwerdeführers, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt, dieses sei daher im Sinne des § 6 VStG gerechtfertigt gewesen, auseinanderzusetzen. Dabei berief sich der Verwaltungsgerichtshof auf die „im Lichte der grundrechtlichen Garantien verfassungskonform auszulegenden“ Bestimmungen des VStG (VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307, zu einer Bestrafung nach dem Steiermärkischen Landes Sicherheitsgesetz 2005). Auf diese Rechtsprechung beruft sich auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis.
Diese Rechtsprechung ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil fallbezogen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass (unter anderem) die Mitbeteiligte am Versammlungsort verblieben sei, um die Versammlung fortzusetzen.“
Während bis zum Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.10.2022 die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach dem oben dargelegten Verständnis und jene des Verfassungsgerichtshofs in Einklang waren, erscheint dies nunmehr fraglich. Hierzu ist eine nähere Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschlusses vom 18.10.2022 erforderlich:
Wurde eine Versammlung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aufgelöst, sind nach dem Verfassungsgerichtshof die in Folge einer Versammlungsauflösung bestehenden Verpflichtungen der Versammlungsteilnehmer, wie etwa jene gemäß § 14 Versammlungsgesetz, und deren Durchsetzung in der Regel bloß einfachgesetzliche Fragestellungen, was in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs fällt. Im Rahmen der einfachgesetzlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz prüft der Verwaltungsgerichtshof daher lediglich das in § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz vorgegebene tatbildmäßige Verhalten, zu welchem eine unrechtmäßige Versammlungsauflösung in Hinblick auf Art. 11. Abs. 2 EMRK nicht gehört. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt eine Prüfung der Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit vorzunehmen. Durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher die verfassungskonforme Versammlungsauflösung nicht als Vorfrage zu prüfen.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Beschluss vom 18.10.2022 ausführt, die „Annahme, es sei nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung (als Vorfrage) zu prüfen, trifft nicht zu“ bzw sei die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung „entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch nicht als Vorfrage zu prüfen“, verlässt der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung im Rahmen der einfachgesetzlichen Prüfung. In dieser würde ihm die Prüfung obliegen, ob das Verwaltungsgericht das tatbildmäßige Verhalten des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz (vgl. Rz 30 des Beschlusses vom 18.10.2022) richtig beurteilt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ging jedoch einen Schritt weiter indem er aussprach, das Verwaltungsgericht hätte die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung – diese wurde durch das Verwaltungsgericht im Licht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs geprüft – nicht als Vorfrage prüfen dürfen. Bemerkenswert ist hierbei, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausging, dass er im Rahmen seiner Prüfbefugnis die Rechtmäßigkeit (= Verfassungskonformität) der Versammlungsauflösung nicht zu beurteilen hat, sondern, dass diese Prüfung auch nicht durch das Verwaltungsgericht erfolgen dürfe, welches jedoch die Rechtsprechung beider Höchstgerichte zu berücksichtigen hat. Der Verfassungsgerichtshof fordert – zumindest nach obigem Verständnis – eine solche Prüfung durch das Verwaltungsgericht sehr wohl. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs legen die Annahme nahe, dass er davon ausgeht, dass in Fällen einer Bestrafung nach § 19 i.V.m. § 14 Versammlungsgesetz durch den Verfassungsgerichtshof eine Prüfung in Bezug auf die Zulässigkeit der Versammlungsauflösung nicht erfolgt, was freilich in Widerspruch zu VfSlg 19.818 stünde, wo ausdrücklich von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im Falle einer verfassungsrechtlich zulässigen Versammlungsauflösung ausgegangen wurde.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht in Verfahren wie dem gegenständlichen nach § 19 i.V.m. § 14 Versammlungsgesetz eine Aufgabenteilung der Höchstgerichte dahingehend, dass durch den Verfassungsgerichtshof – und ausschließlich durch diesen – die verfassungsrechtlich zulässige Versammlungsauflösung geprüft wird, was offenkundig für den Verfassungsgerichtshof Vorfrage für die Bestrafung ist. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt hingegen die einfachgesetzliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz zu. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Vorfragenprüfung offenkundig vom Verwaltungsgericht fordert und nur er in weiterer Folge zuständig ist, die rechtmäßige Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zu prüfen, besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Zuständigkeit zur Kontrolle, ob das Verwaltungsgericht diese Vorfrage zu prüfen hat oder ob diese Prüfung rechtskonform erfolgte. Naheliegend wäre daher gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hätte, dass die Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht in seine Zuständigkeit fällt.
Hierzu ist noch auf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs in Rz 34 und 35 hinzuweisen, wonach die Auflösung der Versammlung selbst zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit zählt und eine solche Prüfung nach dem Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz nicht normiert und daher im Rahmen der einfachgesetzlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz nicht geboten ist. Ob damit obige Aussagen, wonach das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung nicht prüfen dürfe, relativiert wird und sich lediglich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränkt, diese nicht zu prüfen und die Ausformulierungen in Rz 28 und 31 lediglich „unglücklich“ getroffen wurden, bleibt offen.
Einer zentralen Bedeutung kommt dieser Rechtsfrage insbesondere dann zu, wenn das Verwaltungsgericht von der Unrechtmäßigkeit einer Versammlungsauflösung ausgeht und das Straferkenntnis behebt. Ginge der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht die Vorfrage der rechtmäßigen Versammlungsauflösung nicht prüfen dürfe – und nicht, dass ihm diese Prüfung verwehrt ist, da sie in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs fiele – wäre durch den Verwaltungsgerichtshof in Konsequenz seiner obigen Ausführungen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu beheben.
Weiters bleibt festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen seiner Zuständigkeit Aussagen treffen kann. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs haben auf die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs und seinen Prüfumfang keinen Einfluss.
Fazit: Nach der im Widerspruch zu seiner ständigen Rechtsprechung stehenden neuen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung nicht als Vorfrage zu prüfen; und das obgleich wie zuvor dargestellt der Verfassungsgerichtshof eine solche Prüfung von Verfassungs wegen stets fordert. Es ist nicht erschließbar, aus welchen Erwägungen der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zum Schluss gelangt, dass trotz der entgegen stehenden ständigen aus den Vorgaben der Bundesverfassung abgeleiteten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs den zuständigen Behörden bzw. von den Verwaltungsgerichten erster Instanz die Bundesverfassung nicht gebietet, dass im Hinblick auf die Frage der Verwirklichung des Straftatbestands des § 14 Versammlungsgesetz die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung nicht als Vorfrage zu prüfen ist, und zudem aus der Rechtsordnung folgert, dass es den Behörden wie auch den Verwaltungsgerichten erster Instanz untersagt ist, im Hinblick auf die Frage der Verwirklichung des Straftatbestands des § 14 Versammlungsgesetz die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung nicht als Vorfrage zu prüfen (anders lassen sich einige Aussagen im Beschluss vom 18.10.2022 nicht verstehen).
Es wird daher seitens des erkennenden Gerichts entsprechend der nunmehrigen neuen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen, dass eine Vorfragenprüfung für eine Bestrafung nach § 19 i.V.m. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz nicht erfolgen darf.
Die Versammlungsteilnehmer haben nach dieser neuen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sohin, ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung, aufgrund der Vorgabe des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz nach der Auflösung den Versammlungsort stets „sogleich“ zu verlassen. Das bedeutet, dass sie haben von der Örtlichkeit sogleich, also mit angemessener Eile, zu entfernen haben. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des § 14 Versammlungsgesetz liegt schon stets dann vor, wenn ein Anwesender nicht von sich aus den Versammlungsort verlässt; ein wie immer gearteter Widerstand ist nicht erforderlich (Eigner-Keplinger, Versammlungsrecht³ S. 265 mwN).
Im Lichte dieser neuen Judikatur (vgl. VwGH 18.10.2022, Zl. Ra 2022/01/0276) und Rechtslage geht die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass deren Verbleiben auf der Fahrbahn durch ihre aus Art. 10 EMRK abzuleitenden Rechte gerechtfertigt sei, bzw. dass die von dieser Person mit dem Verbleiben verbundene Intention, auf für die beschwerdeführende Partei besonders beachtenswerte Anliegen aufmerksam zu machen, im Rahmen einer Interessensabwägung mit ihrer Verpflichtung, sich von der Fahrbahn nach Auflösung der Versammlung zu entfernen, abzuwägen sei, ins Leere.
Die beschwerdeführende Partei war daher auf Grund der Auflösung der Versammlung durch die Polizei verpflichtet den Versammlungsort sogleich zu verlassen. Dessen ungeachtet verblieb die beschwerdeführende Partei am Versammlungsort und verstieß damit gegen § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz.
Damit ist von der Verwirklichung des angelasteten Tatbilds auszugehen.
Wie aus den Feststellungen ausgeführt, ist die beschwerdeführende Partei auch nach der Androhung deren Festnahme auf der Fahrbahn verblieben. Damit hat sie sich aktiv ihrer Verpflichtung, die Fahrbahn zu verlassen widersetzt, offenkundig um möglichst lange den mehrspurigen Fahrzeugverkehr aufzuhalten.
Wie aus den Feststellungen ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin sogar aktiv eine Handlung gesetzt, um möglichst dauerhaft ihrer Pflicht, sich nach der Auflösung der Versammlung vom Versammlungsort zu entfernen, nicht nachkommen zu können. Es ist daher von einer wissentlichen und absichtlichen Tatbildverwirklichung auszugehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist, und das mangelnde Verschulden durch die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte die beschwerdeführende Partei nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift die beschwerdeführende Partei kein Verschulden trifft.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten.
Als mildernd wurde das Vorliegen eines einem Rechtfertigungsgrund nahe kommenden Sachverhalts berücksichtigt.
Das Ausmaß des Verschuldens ist in Anbetracht der wissentlichen und absichtlichen Tatbildbegehung als hoch einzustufen.
Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da die Beschwerdeführerin bislang nur einmal einschlägig bestraft worden ist, und damals eine Strafe von EUR 100,-- noch nicht ausgereicht hatte, die Beschwerdeführerin zu einem gesetzestreuen Verhalten zu veranlassen, der Milderungsgrund eines einem Rechtfertigungsgrund nahe kommenden Sachverhalts vorliegt und in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, die beschwerdeführende Partei vor weiteren (einschlägigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Angesichts der bisherigen Darlegungen war sohin die Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war sohin in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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