LVwG W VGW-141/002/2236/2024

VGW-141/002/2236/2024Landesverwaltungsgericht19.04.2024

Regest

Mindestsicherung, Deckung des Lebensunterhalts, Wohnbedarf, Meldung zur Sozialversicherung, Überbezug, Anzeigepflichtverletzung, Rückforderung, Ratenzahlung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/002/2236/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.141.002.2236.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Zl. ..., betreffend Rückforderung gemäß § 21 WMG, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Teilzahlung („Ratenzahlung“) statt „ab 01.01.2024“ erst „ab 01.05.2024“ zu erfolgen hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2023 war der Beschwerdeführerin (kurz: BF) für die Monate April 2023 bis Oktober 2023 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Monate April 2023 bis Oktober 2023 zuerkannt worden, und zwar für die Monate April, Juni, August und September 2023 je € 90,95 sowie für die Monate Mai, Juli und Oktober 2023 je € 103,94.

Bei einer Überprüfung der Sozialversicherungsdaten der BF am 11.09.2023 fiel der belangten Behörde auf, dass die BF seit 06.03.2023 als Angestellte bei C. zur Sozialversicherung gemeldet ist. Mit Schreiben der Behörde vom 11.09.2023 wurde die BF gemäß § 16 WMG aufgefordert, Kopien des Dienstvertrages sowie der Nettolohnzettel für März bis August 2023 zu übermitteln. Die BF legte am 25.09.2023 die geforderten Gehaltsnachweise vor.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023 wurde die BF gemäß § 21 WMG verpflichtet, die für den Zeitraum 01.04.2023 bis 31.10.2023 nicht oder nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungen der Mindestsicherung von € 675,62 in Teilbeträgen zurückzuzahlen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die BF vorbringt, sie habe Ende Februar 2023 die Zusage ihrer Arbeitgeberin bekommen und dies auch unverzüglich der MA 40 gemeldet; am Telefon sei ihr mitgeteilt worden, dass damit von ihrer Seite alles erledigt sei und keine weiteren Schritte notwendig seien. Somit sei festzuhalten, dass sie die Anzeige gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 WMG unverzüglich an die Behörde gemeldet habe. Jedoch habe sie ab April 2023 bis Oktober 2023 trotzdem wieder Überweisungen bekommen, und zwar € 40,95 bzw. 53,94 monatlich. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Beträge der Mindestsicherung von April 2023 bis Oktober 2023 stimmten nicht mit den an sie tatsächlich ausbezahlten Beträgen der Mindestsicherung überein, weshalb sie gegen den Bescheid Beschwerde erhebe.

2.0. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Bei der eingangs erwähnten Zuerkennung vom 02.02.2023 wurden als Einkommen der Beschwerdeführerin ein Lohneinkommen aus geringfügiger Beschäftigung von € 260 monatlich, ein Honorareinkommen von € 300 monatlich und ein AMS Bezug von € 12,99 täglich berücksichtigt (auf den Mindeststandard angerechnet).

Mit Datum 02.02.2023 erging auch ein Mitteilungsschreiben (Aufrechnungsmitteilung), demzufolge ab März 2023 die Aufrechnung mit zwei alten Rückforderungen vom 12.09.2022 [richtig: 14.09.2022, Rückforderungsbetrag € 447,31] und 18.11.2022 [Rückforderungsbetrag € 170,72] in der noch aushaftenden Höhe von € 459,97 verfügt wurde, und zwar ab März 2023 in 8 monatlichen Raten von € 50,00 und einer Rate von € 59,97.

Dementsprechend wurden bei den Auszahlungen der zuerkannten Leistungen ab März 2023 monatlich je € 50 einbehalten und daher der BF für April bis Oktober 2023 monatlich (nur) € 40,95 bzw. € 53,94 angewiesen.

Daraus erklärt sich der Umstand, dass im gegenständlichen Rückforderungsbescheid die monatlich ausbezahlte Leistung (einschließlich der Einbehalte von € 50) mit € 90,95 bzw. € 103,94 ausgewiesen ist. Wenn ein Teil der zuerkannten Leistungen bei der Auszahlung mit alten Rückforderungsansprüchen aufgerechnet wird, so sind diese Einbehalte dem ausgezahlten Leistungsteil gleichzuhalten und bei der Überbezugsberechnung mitzuberücksichtigen. Dies ist wie im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

2.2. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die BF den Beginn ihrer neuen (mehr als nur geringfügigen) Beschäftigung (ab 06.03.2023) der Behörde angezeigt hätte. Ob sie es, wie in der Beschwerde behauptet, bereits vor dem Beschäftigungsbeginn telefonisch der belangten Behörde gemeldet hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil seit der mit 01.03.2023 in Kraft getretenen Änderung des § 21 WMG eine für den Überbezug ursächliche Anzeigepflichtverletzung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rückforderung mehr bildet.

Infolge des aktenkundig belegten und im Übrigen unbestrittenen Nettolohnbezüge der BF ab März 2023 [in der Höhe von monatlich € 1.194,65 bis € 1.637,30 monatlich], die den Mindeststandard überschritten, bestand ab April 2023 kein Anspruch der BF mehr auf Leistungen der Mindestsicherung.

2.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Rückforderungsbescheid die Überbezüge für April 2023 bis Oktober 2023 richtig berechnet, sie hat also in unbedenklicher Weise den Rückforderungsbetrag ermittelt und dabei zutreffend auch Einbehalte berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 21 Abs. 2 WMG idF LGBl. Nr. 3/2023 sind gegeben; die nicht bzw. nicht in der zuerkannten und ausbezahlten Höhe (samt Einbehalten) zustehenden Leistungen waren zurückzufordern. Nach der hier anzuwendenden, seit dem 01.03.2023 in Geltung stehenden Rückforderungsbestimmung (§ 21 Abs. 2 WMG idF LGBl. Nr. 3/2023) kommt es auf eine für den Überbezug ursächliche Anzeigepflichtverletzung nicht mehr an. Ob seitens der BF eine unverzügliche Anzeige ihrer Beschäftigung (ab März 2023) bzw. ihres daraus erzielten Lohneinkommens unterblieben ist, ist daher für die Zulässigkeit der Rückforderung ohne Relevanz, weil der hier gegenständliche Bemessungs- und Rückforderungszeitraum (April 2023 bis Oktober 2023) nicht vor dem 01.03.2023 liegt (vgl. die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 20 WMG idF BGBl. I Nr. 3/2023).

2.4. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die gegenständliche Rückforderung als rechtmäßig, richtig berechnet und unbedenklich. Auch die getroffene Teilzahlungsregelung erscheint angemessen und zumutbar, wobei lediglich der zeitliche Beginn der Teilzahlung dem nunmehrigen Entscheidungsdatum anzupassen war. Demgegenüber ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides aufkommen zu lassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die relevante Rechtsfrage (Zulässigkeit und Berechnung der Rückforderung) klar aus dem Gesetz lösbar ist.

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