LVwG W VGW-111/077/10106/2023

VGW-111/077/10106/2023Landesverwaltungsgericht19.04.2024

Regest

Bauordnung, Baubehördliche Bewilligung, Bauvorhaben, Poolhaus, Terrasse, Versagung, Bausperre, Bebauungsplan, Stadtplanung, Neuerrichtung, Abbruch, inhaltlicher Zusammenhang, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/077/10106/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.077.10106.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 30.06.2023, Zl. ..., mit welchem gemäß § 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) ein Ansuchen versagt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid gemäß § 70 und § 71 BauO für Wien die baubehördliche Bewilligung für das vom Beschwerdeführer eingereichte Bauvorhaben, bestehend in der Errichtung eines Poolhauses sowie eine Terrasse auf der Liegenschaft Wien, C.-straße, versagt.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

Es wurde zu den Terminen 09.10.2023 und 15.04.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dem Ermittlungsverfahren wurde ein Amtssachverständiger zwecks Beurteilung des Bauvorhabens mit den Zielen der Bausperre beigezogen sowie vom Beschwerdeführer zur gleichen Frage Befund und Gutachten eines privaten Sachverständigen vorgelegt.

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt ist erwiesen:

Mit Beschluss des Gemeinderates vom ..., Plandokument E.; Pr. Zl. ..., wurde für das Planungsgebiet, in das das Baugrundstück fällt, eine auf drei Jahre befristete Bausperre gemäß § 8 Abs. 2 BauO für Wien beschlossen und am ... kundgemacht.

Während der Bausperre waren weiterhin die Bestimmungen des Plandokuments F., Gemeinderatsbeschluss vom ..., Pr. Zl. ..., maßgebend.

Bei der Verhängung der zeitlich befristeten Bausperre wurden folgende Ziele der Stadtplanung für die Festsetzung des neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplans festgelegt:

„• Erhaltung von und Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter besonderer Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes und leistbares Wohnen;

• Erhaltung von und Vorsorge für die erforderlichen Flächen für Arbeitsstätten des Gewerbes und zur Erbringung von Dienstleistungen unter Bedachtnahme auf räumlich funktionelle Nahebeziehungen und die zeitgemäßen Bedürfnisse der Bevölkerung;

• Angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge;

• Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen sowie mit dem Klima verträglichen Umgang mit Energieressourcen und anderen natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden;

• Vorsorge für der Erholung und dem Mikroklima dienende Grün- und Wasserflächen, sowie des Wald- und Wiesengürtels und der Erhaltung solcher Flächen;

• Vorsorge für zeitgemäße Verkehrsflächen zur Befriedigung der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung umweltverträglicher und ressourcenschonender Mobilitätsformen sowie der Senkung des Energieverbrauchs;

• Vorsorge für Flächen für der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, insbesondere für Bildungs- Sport- religiöse und soziale Zwecke;

• Vorsorge für angemessene, der Land- und Forstwirtschaft dienende Grundflächen;

• Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechendes örtliches Stadtbild und Gewährleistung des Bestandes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind;

• Berücksichtigung der Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens.“

Der Beschwerdeführer hat sein Bauvorhaben im August 2022 eingereicht.

Auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers hat sich ein konsensgemäßer Altbestand an Gebäuden befunden, dessen Errichtung in eine Zeit vor dem 1.1.1945 zurückgereicht hat. Dieser Altbestand an Gebäuden sollte mit einer bebauten Fläche von insgesamt 446,5 m² abgebrochen werden. Im Bereich der durch den Abbruch freiwerdenden Flächen sollte ein Poolhaus mit einer bebauten Fläche von 84 m² entstehen. Insgesamt sollten durch den Abbruch und den Neubau die Grünflächen um 362,5 m² erweitert werden.

Die baurechtliche Umsetzung dieses Vorhabens erfolgte in zwei Schritten.

In einem ersten Schritt wurde der Abbruch des Altbestandes eingereicht und umgesetzt. Dies erfolgte in der Weise, dass der Bauwerber eine Bestätigung der Magistratsabteilung 19 darüber eingeholt hat, dass an der Erhaltung des Altbestandes kein öffentliches Interesse besteht. Der Abbruch des Altbestandes ist vermeintlich bewilligungsfrei erfolgt.

In einem zweiten Schritt wurde ein Bewilligungsansuchen für den Neubau des Poolhauses eingereicht. Dieses Bewilligungsansuchen wurde von der Behörde ohne Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Abbruch des Altbestandes auf die Vereinbarkeit mit den Zielen der Bausperre (§ 8 Abs. 2 Ziffer 2 BauO für Wien) geprüft.

Im behördlichen Verfahren ist über die Magistratsabteilung 21-A eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses eingeholt worden. Diese Stellungnahme des Gemeinderatsausschusses für Innovation, Stadtplanung und Mobilität lautet wie folgt:

„Bericht und Stellungnahme gemäß § 8 (6) der BO für Wien für die Erteilung einer Baubewilligung. (…)

Beschreibung des Vorhabens

Errichtung eines Poolhauses mit ca. 65 m² sowie eine Terrasse mit 45 m².

Rechtslage

Für die gegenständlichen Liegenschaften sind die Bestimmungen des Plandokuments F., Gemeinderatsbeschluss vom ..., Pr. Zl. ... maßgebend, wonach die Widmung Bauland/Gemischtes Baugebiet, Bauklasse I – beschränkt auf 4.5 m, geschlossene Bauweise bzw. Bauland/Gemischtes Baugebiet, Bauklasse I – beschränkt auf 6 m, geschlossene Bauweise (Unterbrechung teilweise zulässig) ausgewiesen ist. An der C.-straße gilt eine Beschränkung der Dachneigung bei neu zu errichtenden Gebäuden von 25° bis 45°. Im Anschluss ist die Errichtung von Flügelbauten an einer oder beiden Grundgrenzen zulässig, die Breite der verbleibenden Hoffläche hat mindestens ein Drittel der Grundstücksbreite zu betragen und die Dächer sind als Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° auszuführen. Für den Rest der Liegenschaft ist die gärtnerische Ausgestaltung festgesetzt.

Gemäß § 2 der BO für Wien wurde unter der Plannummer G. ein Entwurf zur Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes ausgearbeitet, der bis … zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist. Seit Kundmachung der Auflagefrist im Amtsblatt der Stadt Wien am ... ist für das betroffene Gebiet eine Bausperre gemäß § 8 (6) der BO für Wien in Kraft.

Zielsetzung für die Erstellung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes

• Angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge;

• Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen sowie mit dem Klima verträglichen Umgang mit Energieressourcen und anderen natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden;

• Vorsorge für der Erholung und dem Mikroklima dienende Grün- und Wasserflächen;

• Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechendes örtliches Stadtbild und Gewährleistung des Bestandes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind;

Stellungnahme

Die allgemeine Bevölkerungsdynamik und der Ausbau der U1 nach … haben zu einem verstärkten Entwicklungsdruck im Südraum … geführt, daher wurde ein Stadtteilentwicklungskonzept (SEK Südraum …), in Begleitung eines umfangreichen Beteiligungsprozesses, erarbeitet das von der 61. Stadtentwicklungskommission (STEK) im … beschlossen wurde. Ein Schwerpunkt dieses Konzeptes ist es positive Effekte für den Bestand zu schaffen, dabei sollen die Qualitäten im Bestand bewahrt und weiter verbessert werden. Auf umfangreiche zusätzliche Verdichtungen soll weitestgehend verzichtet werden.

Eine angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen sowie die Sicherung von gesunden Lebensgrundlagen insbesondere für Wohnen, Arbeit und Freizeit soll hier angestrebt werden. Des Weiteren gilt es auch im Hinblick auf den Klimawandel Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen und ökologisch vertretbaren Umgang mit Grund und Boden sowie den Energieressourcen herbeizuführen. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere die bislang laut Bebauungsplan ausgewiesenen bebaubaren Bereiche einer Überprüfung unterzogen und sollen insgesamt reduziert bzw. an den Bestand angepasst werden. Ein weiterer stadtplanerischer Aspekt ist auch in der Erhaltung von Grünflächen zu sehen, die der Erholung dienen und sich auf das Mikroklima positiv auswirken.

Durch das vorliegende Bauvorhaben, welches die Errichtung eines Poolhauses vorsieht, das mit einer Grundfläche von mehr als 80 m2 und einer Wohnküche nicht als Nebengebäude zu werten ist. Dadurch wird eine weitere Grünfläche zwischen H. und C.-straße verbaut und es wird der stadtplanerischen Intention einer Reduktion der bislang laut Bebauungsplan ausgewiesenen bebaubaren Flächen entlang der I. grundsätzlich entgegengewirkt und die Zielsetzung der Erhaltung von Grünflächen unterlaufen.

Eine mit dem Neubau einhergehende Versiegelung von Grund und Boden sowie ein dadurch bedingter Grün- und Freiflächenverlust stehen im Widerspruch mit den Intentionen der stadtplanerischen Zielsetzungen für diesen Siedlungsbereich. Durch den Planentwurf G. soll die bestehende Widmung Bauland/Gemischtes Baugebiet grundsätzlich beibehalten werden. Die in drei Teilen abgestufte Widmung wird mit verschiedenen Beschränkungen ergänzt, zum Beispiel eine Beschränkung der bebaubaren Fläche auf 40 % im hinteren Bereich oder einen vorgegebenen Schnitt für Flügelbauten im mittleren Bereich. Im hinteren Bereich der Liegenschaft angrenzend an die I. soll die gärtnerische Ausgestaltung ausgeweitet werden. Das Projekt würde somit zur Gänze in den Bereich der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche fallen und widerspricht somit den Intentionen des ausgearbeiteten Entwurfes G..

Das vorliegende Bauvorhaben ist mit den dargelegten Zielsetzungen der Stadtplanung daher

nicht vereinbar.“

Die Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses wurde von der Magistratsabteilung 21-A inhaltlich vorbereitet, vom zuständigen Gemeinderatsausschuss am ... ohne inhaltliche Änderungen beschlossen und von der Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die eingeholte Stellungnahme des zuständigen Gemeinderatsausschusses entsprach dabei inhaltlich der im Behördenverfahren bereits eingeholten negativen Stellungnahme der Magistratsabteilung 21-A zum Bauansuchen, wonach dieses in Widerspruch zu den Zielen der Stadtplanung während der Bausperre stehe.

Am … wurde unter der Plannummer G. ein Entwurf zur Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zur öffentlichen Einsicht bis … aufgelegt. Mit Beschluss vom …, Pr.Zl. ..., Plannummer G., wurde der neue Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgesetzt.

Das projektgegenständliche Poolhaus befindet sich in unmittelbarer Nähe zum H..

Von den oben ausgeführten Zielsetzungen sprechen folgende beiden Zielsetzungen gegen die Bewilligung des Bauvorhabens:

„• Vorsorge für die Erholung und dem Mikroklima dienende Grün- und Wasserflächen und der Erhaltung solcher Flächen;

• Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen sowie mit dem Klima verträglichen Umgang mit natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden;“

Im Gegensatz dazu spricht insbesondere folgende oben ausgeführte Zielsetzung für die Bewilligung des Bauvorhabens:

„• Erhaltung von und Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter besonderer Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes und leistbares Wohnen;“

Dieser Zielkonflikt ist dahingehend aufzulösen, dass in unmittelbarer Nähe des H. den Grünflächen und damit den beiden erstgenannten Zielsetzungen der Vorzug zu geben ist, wohingegen in zentraleren Lagen, also im dörflich geprägten Bereich des Planungsgebietes, der Erhaltung von und der Vorsorge für Wohnraum der Vorzug zu geben ist. Das Bauvorhaben liegt in unmittelbarer Nähe des H. und damit in einem Bereich, in dem den beiden erstgenannten Zielen der Vorrang einzuräumen ist.

Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den beiden erstgenannten Zielsetzungen hängt entscheidungswesentlich davon ab, ob man das Neubauvorhaben für sich alleine oder im Zusammenhang mit dem Abbruch beurteilt.

Beurteilt man das Neubauvorhaben für sich alleine, so bedeutet das Neubauvorhaben eine zusätzliche Bodenversiegelung und Verbauung in unmittelbarer Nähe des H. und damit eine Reduzierung von unverbauten Grünflächen um rund 80 m². Aus dieser Perspektive ist das Bauvorhaben mit den beiden erstgenannten Zielsetzungen nicht vereinbar.

Beurteilt man das Neubauvorhaben hingegen im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Abbruch des Altbestandes, dann ergibt sich insgesamt eine Vermehrung der unverbauten Grünflächen um rund 362,5 m². Aus dieser Perspektive besteht daher Vereinbarkeit mit den beiden erstgenannten Zielsetzungen.

Darüber hinaus steht fest, dass das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Einreichung dem damals noch in Geltung befindlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprochen hat, dem nach seiner Einreichung erlassenen und aktuell geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan hingegen nicht entspricht. Das Bauvorhaben wurde gezielt so geplant und eingereicht, dass es dem zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprochen hat, wohingegen zum Zeitpunkt der Planung und Einreichung der Inhalt des aktuell geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplans noch nicht bekannt war.

Im Übrigen besteht ein wesentlicher inhaltlicher Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten einerseits und der Beurteilung des Amtssachverständigen andererseits darin, dass im Privatgutachten der Abbruch des Altbestandes berücksichtigt ist, wohingegen der Amtssachverständige den Abbruch des Altbestandes nicht berücksichtigt hat.

Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich einerseits schlüssig und klar aus der Aktenlage und insbesondere aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Gutachten einerseits des Amtssachverständigen und andererseits des Privatsachverständigen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurde der Entscheidung wesentliche Sachverhalt in der durchgeführten mündlichen Verhandlung umfassend aufgearbeitet.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

§ 8 Abs. 2 BauO für Wien in der zum Zeitpunkt der Baueinreichung geltenden Fassung lautet:

„Bausperre

§ 8. (…) (2) Der Gemeinderat kann über Stadtgebiete, für die der Bebauungsplan abgeändert werden soll, eine zeitlich begrenzte Bausperre mit der Wirkung verhängen, dass keine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stattfindet. Grundabteilungen, Neu-, Zu- oder Umbauten oder Abbrüche von Bauwerken sind nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zu bewilligen:

1. Der bestehende Bebauungsplan muss eingehalten werden.

2. Das Vorhaben darf nicht dazu führen, dass die bei der Verhängung der zeitlich begrenzten Bausperre angestrebten Ziele der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne (§ 1) nicht mehr erreicht werden können. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen.“

Im Anlassfall erfüllt das eingereichte Bauvorhaben die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Ziffer 1 BauO für Wien, wonach der bestehende Bebauungsplan eingehalten werden muss.

Kumulativ hat gemäß § 8 Abs. 2 BauO für Wien jedoch auch die Voraussetzung der Ziffer 2 erfüllt zu sein, wonach das Vorhaben nicht dazu führen darf, dass die der Verhängung der zeitlich begrenzten Bausperre angestrebten Ziele der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne (§ 1) nicht mehr erreicht werden können.

Die angestrebten Ziele der Stadtplanung während der Bausperre lassen sich für das gegenständliche Bauvorhaben dahingehend zusammenfassen, dass im Bereich des H. unversiegelte Grünflächen und die Vermeidung von oberirdischer Verbauung Priorität haben, wohingegen in zentraleren Lagen, nämlich abseits des Grünraums entlang des H., der Erhalt und die Schaffung von Wohnraum eine der Prioritäten darstellen.

Eine Verringerung des Grünraums durch die beabsichtigte Errichtung des Poolhauses steht im Widerspruch mit diesen Zielen der Stadtplanung.

Eine Vermehrung des Grünraums durch den Abbruch einer bestehenden Verbauung, die wesentlich mehr Bodenfläche in Anspruch nimmt, und ein Ersetzen dieses Altbestandes durch ein Poolhaus mit einer wesentlich geringeren Inanspruchnahme von Fläche steht hingegen im Einklang mit den obgenannten Zielen der Stadtplanung.

Es ist damit rechtlich entscheidungswesentlich, ob die beantragte Neuerrichtung des Poolhauses in inhaltliche Verbindung mit dem Abbruch des Altbestandes gebracht werden kann.

Der Privatsachverständige des Beschwerdeführers hat einen solchen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Neuerrichtung und Abbruch hergestellt. Er ist von dieser Ausgangslage durchaus schlüssig und folgerichtig zu dem Ergebnis gekommen, dass die beantragte Neuerrichtung mit den Zielen der Stadtplanung im Einklang steht.

Der Amtssachverständige hat einen solchen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Neuerrichtung und Abbruch nicht hergestellt. Die Beurteilung durch den Amtssachverständigen ist somit von einer Ausgangslage erfolgt, die mit der Ausgangslage des Privatsachverständigen nicht vergleichbar ist.

Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass es grundsätzlich dem Bauwerber obliegt, welches Bauvorhaben er ausarbeitet und einreicht. Es obliegt daher der Gestaltung durch den Bauwerber, ob er ein Bauvorhaben einreicht, welches zum Inhalt hat, dass sich der vergleichsweise umfangreiche Altbestand zu einem Poolhaus umgestaltet und reduziert und dadurch zusätzliche Grünflächen gewonnen werden, oder aber, ob er stattdessen zwei für sich jeweils eigenständige Bauvorhaben einreicht.

Im Anlassfall hat sich der Bauwerber dafür entschieden, sein Vorhaben in zwei rechtlich voneinander unabhängigen Schritten einzureichen. Ein Bauvorhaben betraf den vollständigen Abbruch des Altbestandes. Das andere Bauvorhaben betraf die Neuerrichtung eines Poolhauses.

Der Bauwerber hat sich damit für eine Gestaltung entschieden, die einen Zusammenhang des Abbruchs des Altbestandes mit dem späteren Neubau gerade nicht herstellt.

Wenn der Bauwerber ausführt, dass für den Abbruch eine Bescheinigung der Magistratsabteilung 19, dass an der Erhaltung des Altbestandes kein öffentliches Interesse bestünde, ausgereicht hätte, für den beantragten Neubau eines Wohnhauses jedoch eine Baubewilligung erforderlich sei, so ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegen zu halten, dass dies rechtlich unzutreffend ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Einleitungssatz Bauordnung für Wien ist bei bestehender Bausperre auch ein Abbruch nach der zitierten Bestimmung bewilligungspflichtig. Es hätte somit auch rechtlich nichts dagegengesprochen, den Abbruch des Altbestandes und die Neuerrichtung des Poolhauses in einem Bewilligungsantrag zusammenzufassen.

Darüber hinaus ist für das Verwaltungsgericht auch kein rechtliches Hindernis ersichtlich, das den Beschwerdeführer gehindert hätte, in seiner baubehördlichen Einreichung den Konnex zwischen Abbruch und Neuerrichtung herzustellen und damit eine Vergrößerung des Grünraums darzustellen.

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektbewilligungsverfahren. Die Behörde ist damit an das eingereichte Projekt gebunden. Wenn daher der Bauwerber die Projektunterlagen so ausarbeitet und einreicht, dass die Neuerrichtung in keinen inhaltlichen Konnex mit dem Abbruch gebracht wird, dann ist es der Behörde aufgrund ihrer Bindung an das eingereichte Projekt verwehrt, einen solchen Konnex herzustellen.

Das eingereichte Projekt hat damit für die Behörde bindend den Inhalt, dass der zuvor bereits konsensgemäße Bestand an unversiegelter Bodenfläche durch das Bauvorhaben reduziert wird. Eine solche Reduzierung von unversiegelter Bodenfläche und damit von Grünraum steht in Widerspruch zu den obgenannten Zielen der Stadtplanung während der Bausperre, den Grünraum im unmittelbaren Nahbereich zum H. zu vergrößern.

Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass das Bauvorhaben nicht in Widerspruch zum Ziel „Angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge“ stünde, so ist aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Es mag zwar zutreffen, dass sich das Ziel, den Bereich, in dem das Poolhaus errichtet werden soll, möglichst umfangreich gärtnerisch auszugestalten, aus dem zitierten Ziel nicht ableiten lässt und der Beschwerdeführer daher mit diesem Einwand im Recht sein mag.

Das Ziel, den Bereich, in dem das Poolhaus errichtet werden soll, möglichst umfangreich gärtnerisch auszugestalten, lässt sich jedoch ausreichend aus den beiden anderen Zielen „Vorsorge der für die Erholung und dem Mikroklima dienende Grün- und Wasserflächen und der Erhaltung solcher Flächen“ sowie „Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen sowie mit dem Klima verträglichen Umgang mit natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden“ ableiten.

Rechtlich ist weiters auszuführen, dass die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 2 letzter Satz Bauordnung für Wien vor ihrer Entscheidung zwingend eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen hat. Der eingeholten Stellungnahme kommt die Bedeutung eines Beweismittels zu. Als solches unterliegt die eingeholte Stellungnahme dem Parteiengehör.

Die Behörde ist diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen nachgekommen. Die Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses wurde von der Magistratsabteilung 21-A inhaltlich vorbereitet, vom zuständigen Gemeinderatsausschuss ohne inhaltliche Änderungen beschlossen und von der Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die eingeholte Stellungnahme des zuständigen Gemeinderatsausschusses entsprach dabei inhaltlich der im Behördenverfahren bereits eingeholten negativen Stellungnahme der Magistratsabteilung 21-A zum Bauansuchen, wonach dieses in Widerspruch zu den Zielen der Stadtplanung während der Bausperre stehe.

Die Behörde hat damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 8 Abs. 2 Ziffer 2 letzter Satz Bauordnung für Wien eingehalten.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich der Widerspruch des eingereichten Bauvorhabens mit den Zielen der Stadtplanung während der Bausperre zwingend dadurch ergibt, dass der Bauwerber sein Projekt so gestaltet hat, dass er die Errichtung des Poolhauses ohne Herstellung eines Konnexes mit dem Abbruch des Altbestandes eingereicht hat. Die Gestaltung des Bauvorhabens durch den Bauwerber war für die Behörde bindend. Der in den Einreichunterlagen gerade nicht hergestellte Konnex zwischen Abbruch und Errichtung konnte daher der Beurteilung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Zielen der Stadtplanung während der Bausperre nicht zugrunde gelegt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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