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VGW-001/016/1372/2024•LVwG W VGW-001/016/1372/2024
VGW-001/016/1372/2024Landesverwaltungsgericht17.04.2024
Begriff der Versammlung, Untergrenze an Teilnehmern, Veranstalterin, Menschenansammlung, Spontanversammlung, Wille zum Sichversammeln, Versammlungsanzeige, objektiver Tatbestand, Verschulden, Unterlassung der Versammlungsanzeige
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde der A. B., MSc, C.-straße, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 5.12.2023 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23.11.2023, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersammlungsG, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. I Nr. 63/2017 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.4.2024
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit o.a. Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie es als Veranstalterin der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „Free Palestine“, die am 5.9.2023 um 10.41 Uhr in 1010 Wien, Ballhausplatz 1, stattgefunden hat, unterlassen habe, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie habe dadurch § 2 Abs. 1 VersammlungsG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe iHv EUR 50,-- bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Stunden verhängt.
Dagegen erhob die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte – mit näherer Begründung – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (hg. einlangend am 23.1.2024) vor.
Nachdem der vorgelegten Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG) nicht zu entnehmen war, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Mängelbehebung aufgefordert und ist sie dieser Aufforderung fristgerecht und vollständig nachgekommen.
Sodann führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache am 16.4.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der alle Verfahrensparteien sowie – als Zeugen – der Meldungsleger, Insp. D. E., und die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte F. G. ordnungsgemäß geladen wurden. Während die belangte Behörde vorab auf eine Teilnahme verzichtet hatte und die Beschwerdeführerin entschuldigt nicht erschienen ist, nahmen ihr anwaltlicher Vertreter und die beiden genannten Zeugen an der hg. Verhandlung teil. Nachdem der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf die mündliche Verkündung der verfahrensabschließenden Entscheidung verzichtet hatte, ergeht jene nunmehr schriftlich.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin lud F. G. via „WhatsApp“-Nachricht am Morgen des 5.9.2023 dazu ein, sich gemeinsam mit ihr in 1010 Wien, Ballhausplatz 1, einzufinden, um vor Ort gegen den Besuch des israelischen Staatspräsidenten in Wien aufzutreten. Sie hat keine Behörde über ihr Vorhaben informiert. Die Beschwerdeführerin und F. G. trafen sodann kurz nach 10.00 Uhr am Ballhausplatz ein. Nach der Aufforderung eines dort anwesenden Polizisten, dass ein Abstand zwischen ihnen einzuhalten sei, begaben sich die Frauen in eine Entfernung von ca. zehn Metern zueinander. Die Beschwerdeführerin hielt ein von ihr gestaltetes Plakat und eine Palästina-Flagge in Händen. F. G. trug ebenfalls eine Palästina-Flagge bei sich. Sodann kam ein Mann mit einer großformatigen Palästina-Fahne auf die Beschwerdeführerin zu, doch erklärte sie jenem sogleich, dass sie entfernt voneinander zu stehen hätten, woraufhin sich der Mann von der Beschwerdeführerin wegbewegte. Als F. G. sodann Kontakt mit zwei ebenfalls vor Ort anwesenden Proponenten der „Omas gegen rechts“ aufgenommen hatte und ihr von jenen beschieden wurde, dass diese dort eine Versammlung angemeldet hätten, begaben sich die Beschwerdeführerin, F. G. und der Mann mit großformatiger Palästina-Fahne zu den beiden Proponenten der „Omas gegen rechts“ und standen dort für 20 bis 30 Minuten zusammen. Während dieser Zeit kam Insp. D. E. im Zuge seines Streifendienstes an die Örtlichkeit, verlangte den Verantwortlichen der Zusammenkunft zu sprechen, übergab ihm die Beschwerdeführerin daraufhin ihren Führerschein und erörterte mit ihm das Thema der Zusammenkunft. Insp. E. löste die Zusammenkunft nicht auf, sondern verließ den Ballhausplatz wieder. Am 12.9.2023 verschriftlichte er die verfahrenseinleitende Anzeige.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:
Der oben geschilderte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf der Aussage von F. G. in hg. Verhandlung (siehe Seiten 4 f. des Verhandlungsprotokolls). Die Zeugin hinterließ beim erkennenden Richter einen glaubwürdigen Eindruck und vermochte sie ihre Aussage durch eine „WhatsApp“-Nachricht der Beschwerdeführerin und durch Lichtbilder, die sich auf ihrem Mobiltelefon befanden, in welches sie im Rahmen der Verhandlung freiwillig Einsicht gewährte, entsprechend zu belegen. Auch ein im vorgelegten Verwaltungsakt (dort AS 4) enthaltenes Foto des Geschehens, das von Insp. E. aufgenommen wurde, ließ sich damit in Einklang bringen.
Ebenso glaubhaft war die hg. Aussage von Insp. E., dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber als Verantwortliche der Zusammenkunft aufgetreten sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Der Zeuge hat jedoch nur einen zeitlichen Bruchteil des Geschehens wahrnehmen können. Im Übrigen wird aber ohnehin der glaubhaften Aussage von F. G. gefolgt.
Dass weder eine Versammlungsanzeige noch eine andere Information einer Behörde über die Zusammenkunft in deren Vorfeld erfolgt ist, blieb stets unstrittig.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Das Verwaltungsgericht Wien hat in rechtlicher Hinsicht hiezu erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 VersammlungsG muss, wer eine Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen.
Das VersammlungsG definiert den Begriff der von ihm erfassten „Versammlung“ nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine „Versammlung“ im Sinne des VersammlungsG, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa VfSlg. 15.109/1998 und die dort nachgewiesene Rechtsprechung). Im Besonderen sind das Ansprechen von Passanten, die Zurverfügungstellung von Informationsmaterial oder die Einladung zu Diskussionen kennzeichnend für das Vorliegen einer Versammlung (vgl. zB VfGH 28.9.2018, V 1/2018). Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Versammlung erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa VfSlg. 11.935/1988). Diese Rechtsprechung wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rezipiert (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).
Die Untergrenze an Teilnehmern einer Versammlung ist mit drei anzusetzen (vgl. Hauer/Keplinger, Versammlungsrecht – Praxiskommentar5, 2022, 46 mwN). Bei einer darunterliegenden Personenzahl ist folglich nicht von einer „Versammlung“ im Sinne des VersammlungsG auszugehen.
Alleine daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls so lange nicht Veranstalterin einer Versammlung gewesen sein kann, als sie nur gemeinsam mit F. G. am Versammlungsort zugegen war. Während dieses Zeitraums kann sie daher aber noch keine Verpflichtung nach dem VersammlungsG getroffen haben.
Eine zunächst nicht dem Versammlungsbegriff unterfallende Menschenansammlung kann sich aber zu einer „Versammlung“ im Sinne des VersammlungsG entwickeln, wenn etwa die Versammelten zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenbleiben, womit eine „Spontanversammlung“ entsteht, die als eine dem VersammlungsG unterfallende Versammlung zu werten ist (vgl. Hauer/Keplinger, aaO, 45 mwN).
Mit obgeschildertem Hinzutreffen des Mannes mit großformatiger Palästina-Fahne am Ballhausplatz und dem darauffolgenden räumlichen Zusammenkommen der Beschwerdeführerin, der F. G. und jenes Mannes im unmittelbaren Nahebereich der „Omas gegen rechts“ lag aus hg. Sicht sodann jedoch eine „Versammlung“ im Sinne des VersammlungsG vor (zur Qualifikation einer als „Gegenveranstaltung“ auftretenden „politischen Manifestation“, deren Teilnehmer Tafeln mit Slogans trugen, als Versammlung siehe überdies VfSlg. 15.680/1999). Dies entsprach dem Zustand, wie er sich dem Zeugen Insp. E. vor Ort im hier maßgeblichen Tatzeitpunkt, d.h. um 10.41 Uhr des 5.9.2023, dargestellt hat. In diesem Zeitpunkt trafen die Beschwerdeführerin dann allerdings auch die Verpflichtungen nach dem VersammlungsG.
„Veranstalter“ im Sinne des § 2 Abs. 1 VersammlungsG ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; dies ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Wird eine Versammlung – wie im gegenständlichen Fall – nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. hiezu etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).
Im Lichte des obgeschilderten Sachverhaltes ist für das Verwaltungsgericht Wien erwiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die „Veranstalterin“ in diesem Sinne der hier interessierenden Versammlung gehandelt hat, hat sie doch via „WhatsApp“-Nachricht hiezu eingeladen und ist sie gegenüber Insp. E. auch als Verantwortliche aufgetreten.
Durch unstrittiges Unterlassen der Versammlungsanzeige ist die Beschwerdeführerin ihrer aus § 2 Abs. 1 VersammlungsG erfließenden Verpflichtung als Veranstalterin der hier interessierenden Versammlung nicht nachgekommen (vgl. Hauer/Keplinger, aaO, 65 f., wonach § 2 leg. cit. auch für „Spontanversammlungen“ gilt) und hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Jede Bestrafung eines Täters setzt allerdings schuldhaftes Verhalten voraus (vgl. hiezu etwa VwGH 13.5.1987, 85/18/0067).
Aus hg. Sicht kann der Beschwerdeführerin auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles kein Verschulden an der Unterlassung der Versammlungsanzeige zur Last gelegt werden. Da sich die hier interessierende Versammlung spontan gebildet hat, ist es denkmöglich ausgeschlossen, dass eine Versammlungsanzeige rechtzeitig hätte erfolgen können.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Tat daher in subjektiver Hinsicht nicht verwirklicht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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