LVwG W VGW-031/002/1561/2024

VGW-031/002/1561/2024Landesverwaltungsgericht12.04.2024

Regest

Zurechnung prozessualen Handelns, Vollmacht, objektiver Erklärungswert, Auslegung einer Eingabe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/002/1561/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.002.1561.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, PK Brigittenau, vom 03.11.2023, GZ: ..., aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion Wien vom 04.01.2024, GZ: ..., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2024, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet:

„Der am 10.08.2022 eingebrachte Einspruch des Herrn C. D. gegen die Strafverfügung vom 02.08.2022, ..., wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Der am 09.09.2022 eingebrachte Einspruch der Frau A. B. und des Herrn C. D. gegen die Strafverfügung vom 02.08.2022, ..., wird hinsichtlich der Frau A. B. als verspätet, hinsichtlich des Herrn C. D. mangels Parteistellung als unzulässig, zurückgewiesen.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

In dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde Frau B. mit Strafverfügung vom 02.08.2022, einer Übertretung des § 52 lit. a Z 3b StVO schuldig erkannt und über sie gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 70,-- verhängt. Diese Strafverfügung bezeichnete Frau B. als Adressatin und wurde ihr am 05.08.2022 zugestellt.

Gegen einen Bescheid (hier: eine Strafverfügung) im Verwaltungsstrafverfahren kann nur eine Partei oder in ihrem Namen ein von der Partei bevollmächtigter Vertreter ein Rechtsmittel erheben. Das Recht, gegen eine Strafverfügung Einspruch zu erheben, steht gemäß § 49 Abs. 1 VStG nur dem Beschuldigten zu.

Da in der Strafverfügung Frau B. als Beschuldigte genannt wurde, hätte auch nur sie als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens Einspruch erheben können.

Für die Zurechnung prozessualen Handelns zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtssubjekt ist, muss das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber einerseits ausdrücklich offengelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln, und andererseits ein entsprechendes Vollmachtsverhältnis nachgewiesen werden (vgl. VwGH 20.10.1987, 87/04/0067 sowie VwGH 17.5.1988, 88/04/0007, zitiert bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. I2, S. 298, E 53. zu § 10 AVG). Ein Vertreter muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/03/0153, 16.10.1990, 90/08/0054, und 28.1.1991, 90/19/0455) schon zum Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person einschreitet.

Im gegenständlichen Fall ist nach dem für die Auslegung der Eingabe (Einspruch vom 10.8.2022) maßgebenden objektiven Erklärungswert (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 26.6.1995, Zl. 92/18/0119) Herr D. nicht als Vertreter der Frau B. tätig geworden (vgl. auch VwGH 28.1.1993, 90/04/0294). Weder beruft sich dieser in dem Einspruchschreiben auf einen erteilten Auftrag zur Erhebung eines Einspruches, noch wird von ihm erklärt, namens der Frau B. (als ihr Vertreter) tätig zu werden. Auch das Vorliegen einer Vollmacht wird nicht behauptet. Aus der verwendeten Ich-Form, dem Namen des Einschreiters (im Kopf und im Anschluss an die Grußformel) sowie aus der offenbar auf den Einschreiter (Fahrer) selbst bezogenen Argumentation ergibt sich, dass Herr D. nur im eigenen Namen Einspruch erhoben hat und er selbst eine anderslautende Entscheidung (als in der Strafverfügung) herbeiführen will. Mit dem bloßen Hinweis, dass A. B. die Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen E. sei [Bezeichnung in der dritten Person unter Abgrenzung von der sonst verwendeten Ich-Form], wird im Sinne der zitierten Rechtsprechung (ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis) nicht einmal schlüssig zu erkennen gegeben, dass Herr D. als Vertreter der Frau B. tätig geworden wäre.

Da bei diesem Inhalt des am 10.08.2022 eingebrachten Schreibens (kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis) bei der Behörde keine Zweifel daran entstehen mussten, dass es sich dabei um eine Eingabe einer nicht Parteistellung genießenden Person handelt, bestand kein Anlass, Ermittlungen iSd § 37 AVG oder ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen. In diesem Zusammenhang sei nochmals betont, dass der eingeschrittene Herr D. im Hinblick auf seinen Einspruch überhaupt nicht als Vertreter der Frau B. anzusehen war und es dabei nicht etwa darum ging, dass Herr D. als Vertreter bloß keine Vollmacht vorgelegt hätte (dies wäre ein verbesserungsfähiger Mangel).

Der Umstand, dass die belangte Behörde fälschlich einen Mängelbehebungsauftrag erteilt hat, ändert nichts daran, dass der innerhalb der Einspruchsfrist am 10.08.2022 eingebrachte Einspruch nur dem Herrn D. zuzurechnen ist. Der nach dem Mängelbehebungsauftrag vom 05.09.2022 am 09.09.2022 (Postaufgabe) eingebrachte Einspruch der Frau B. und des Herrn D. erweist sich einerseits als verspätet, da die zweiwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf des 19.08.2022 geendet hat, und andererseits - was Herrn D. betrifft - wiederum als unzulässig mangels Parteistellung.

Durch die Entscheidung der Frage, ob der Einspruch zu Recht zurückgewiesen wurde, kann auch Herr D. in seinen Rechten betroffen sein, zumal die Zurückweisung seines, am 10.08.2022 eingebrachten Einspruches, an ihn zu richten gewesen wäre; deshalb kommt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch Herrn D. Parteistellung zu.

Aus den dargelegten Gründen war die unzutreffende Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.

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