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VGW-151/044/2036/2024•LVwG W VGW-151/044/2036/2024
VGW-151/044/2036/2024Landesverwaltungsgericht10.04.2024
Studienerfolgsnachweis, ausreichender Studienerfolg, Aufenthaltstitel, Verlängerungsantrag, Studium, Einflussspähre, Verhältnismäßigkeitsprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Senft über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ...1996, Staatsangehörigkeit: China, vertreten durch die Rechtsanwalts-GmbH, Rechtsanwaltskanzlei in Wien C.-gasse, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11.01.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verlängerungsantrages ein Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Student" gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG, für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, wobei die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels mit 23. Dezember 2023 beginnt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 2024 wies diese den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ nach dem NAG gemäß § 64 Abs. 2 NAG iVm § 8 Z 8 lit. b NAG-DV ab, da die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Studienjahr 2022/2023 keinen hinreichenden Studienerfolg nachweisen habe können.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende – rechtzeitige – Beschwerde, mit welcher die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung begehrt wird. Es sei dem speziellen System der Fachhochschulstudien geschuldet, dass die Beschwerdeführerin ein gesamtes Studienjahr habe wiederholen müssen und auch keine oder kaum Pflicht-ECTS erwerben habe können. Es wäre unsachlich der FH-Studentin bei negativem Abschluss einer einzigen Lehrveranstaltung die Aufenthaltsgenehmigung zu entziehen, insbesondere, wenn dies, wie im vorliegenden Fall erst nach faktischer Beendigung des Studiums (mit der Ausnahme von Pflichtpraktikum und Bachelorarbeit) stattfinde. Die Beschwerdeführerin sei an der positiven Absolvierung der Lehrveranstaltung D. insbesondere aufgrund einer hartnäckigen Covid-Erkrankung verhindert gewesen.
4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor (einlangend am 8. Februar 2024).
5. Am 11. März 2024 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde.
II. Sachverhalt:
1. Die am ... 1996 in Jiangsu geborene Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige, unbescholten und Inhaberin eines bis 26. März 2034 gültigen Reisepasses.
2. Die Beschwerdeführerin verfügte in den letzten Jahren über Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck „Student“, dies zuletzt mit einer Gültigkeit von 22. Dezember 2022 bis 22. Dezember 2023.
3. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. November 2023 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“.
4. Die Beschwerdeführerin ist laufend gemäß § 16 Abs. 1 ASVG bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichert.
5. Die Beschwerdeführerin ist seit 1. September 2020 ordentliche Studentin des Bachelorstudienganges „E.“ an der Fachhochschule F.. Das von der Beschwerdeführerin betriebene Fachhochschulstudium (mit Unterrichtssprache Deutsch) umfasst 180 ECTS-Punkte und eine Regelstudiendauer von sechs Semestern und schließt mit dem akademischen Grad Bachelor of Science in Engineering ab.
5.1. Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemester 2020 (Ausbildungssemester 1) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 30 ECTS Punkten und 18 Semesterwochenstunden erfolgreich absolviert. Die Beschwerdeführerin hat im Sommersemester 2021 (Ausbildungssemester 2) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 30 ECTS Punkten und 18 Semesterwochenstunden erfolgreich absolviert.
5.2. Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemester 2021 (Ausbildungssemester 3) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 25 ECTS Punkten und 15 Semesterwochenstunden erfolgreich absolviert.
5.3. Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemester 2021 nach dem sie diese Prüfung bereits zuvor im Jänner 2022 (Erstantritt) sowie im Februar 2022 (Zweitantritt) zweimalig nicht positiv bestehen konnte, auch die sodann im März 2022 stattgefundene kommissionelle Prüfung (Drittantritt) in der Lehrveranstaltung „D.“ nicht bestanden und ergab sich daher aus den studienrechtlichen Vorschriften die Verpflichtung das gesamte Studienjahr (bestehend aus Ausbildungssemester 3 und 4) zu wiederholen. Eine im März 2022 erlittene, ca. zwei Wochen andauernde Erkrankung der Beschwerdeführerin an Covid-19 war nicht kausal für das Nichtbestehen der Lehrveranstaltungsprüfung „D.“.
5.4. Die Beschwerdeführerin hat im Sommersemester 2022 (Ausbildungssemester 4) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 25 ECTS Punkten und 15 Semesterwochenstunden erfolgreich absolviert, lediglich die in diesem Semester vorgesehene Lehrveranstaltung „G.“ hat sie nicht absolviert, da dies vorausgesetzt hätte, dass die Lehrveranstaltung „D.“ positiv abgeschlossen wurde.
5.5. Im Studienjahr 2022/2023 wiederholte die Beschwerdeführerin das Studienjahr betreffend Ausbildungssemester 3 und 4), wobei alle bereits im Studienjahr 2021/2022 positiv absolvierten Lehrveranstaltungen angerechnet wurden und die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2022 die Lehrveranstaltung „D.“ (5 ECTS Punkte, 3 Semesterwochenstunden) nachholte und am 13. Februar 2023 positiv abschloss. Im Sommersemester 2023 absolvierte die Beschwerdeführerin die im Hinblick auf das 4. Semester noch fehlende Lehrveranstaltung „G.“ (5 ECTS, 3 Semesterwochenstunden). Ansonsten absolvierte die Beschwerdeführerin – abgesehen von nach der Studienordnung nicht als dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Studium zurechenbaren Freifächern – im Studienjahr 2022/2023 keine weiteren Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen, wobei ein Vorziehen von Lehrveranstaltungen aus dem 5. oder 6 Ausbildungssemester nach der Studienordnung nicht möglich gewesen ist und mit Ausnahme der beiden nachgeholten Fächer die Ausbildungsinhalte des 3. und 4. Ausbildungssemesters schon im vorherigen Studienjahr positiv absolviert wurden.
5.6. Im Studiensemester Wintersemester 2023 absolvierte die Beschwerdeführerin das Ausbildungssemester 5 und konnte Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 30 ECTS und 18 Semesterwochenstunden erfolgreich absolvieren. Im aktuell laufenden Sommersemester 2024 absolviert die Beschwerdeführerin das Ausbildungssemester 6, wobei sie gemäß der Studienordnung in diesem Semester das Berufspraktikum, die Bachelorarbeit sowie die Lehrveranstaltung „Berufspraxis-Reflexion“ zu absolvieren hat. Die Beschwerdeführerin absolviert derzeit (seit ab 4. März 2024 bis 31. Mai 2024) das Pflichtpraktikum und hat auch bereits Teile ihrer Bachelorarbeit verfasst, sowie ihrem Betreuer weitergeleitet.
6. Die Beschwerdeführerin hat auf ihrem Girokonto und auf ihrem Sparkonto ein verfügbares Guthaben in der Höhe von € 18.773,43 nachgewiesen. Die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin wurden ihr von ihren Eltern zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin hat an monatlichen Aufwendungen die Mietkosten iHv € 749,00, Energiekosten von € 69,00, sowie die Kosten für Krankenversicherungsbeiträge für die Selbstversicherung iHv € 123,90 zu tragen. Sie hat keine Kredite zu bedienen, es bestanden in der Vergangenheit und bestehen auch aktuell keine gegen sie geführten Exekutionsverfahren.
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Ferner hat das Verwaltungsgericht verschiedene Registerauszüge (Sozialversicherungsdaten, Zentrales Melderegister, Strafregister, Grundbuch, etc.) eingeholt. Am 12. März 2024 hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde.
2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Geburtsdatum sowie zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage und den eingeholten Registerauszügen. Die Gültigkeit des Reisedokumentes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer von ihr vorgelegten aktenkundigen Kopie ihres Reisedokumentes. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin bis zuletzt Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck erteilt wurden, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Fremdenregister und den verwaltungsbehördlichen Vorakten. Die verfahrensgegenständliche Antragstellung ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, an dessen Vollständigkeit nicht zu zweifeln war.
3. Die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin bei der Wiener Gebietskrankenkasse ist aus den eingeholten Sozialversicherungsauszügen ersichtlich.
4. Die Feststellungen zum aktuellen Studierendenstatus der Beschwerdeführerin, zu dem von ihr an der FH F. betriebenen Studium, zu den von ihr bislang absolvierten Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen (insbesondere auch im Studienjahr 2022/2023), der sich im Studienjahr 2022/2023 nach studienrechtlichen Vorschriften ergebenden Notwendigkeit ein Studienjahr zu wiederholen, da zuvor eine Lehrveranstaltungsprüfung im 3. Semester nicht positiv bestanden werden konnte, ergeben sich aus der vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Bestätigung der FH F. vom 21. Februar 2024, einem Studienblatt samt Bestätigung des Studierendenstatus und einer Studienbestätigung der Fachhochschule F., jeweils vom 21. Februar 2024, sowie aus semesterweise ausgestellten Bestätigungen des Studienerfolges, ausgestellt zuletzt am 26. Februar 2024 durch die FH F., sowie aus der von der FH F. ausgestellten Studienordnung betreffend den von der Beschwerdeführerin betriebenen Bachelor-Studiengang.
5. Dass die Beschwerdeführerin derzeit (seit ab 4. März 2024 bis 31. Mai 2024) das nach der Studienordnung vorgeschriebene Pflichtpraktikum absolviert, ergibt sich aus der vorgelegten Vereinbarung über ein curriculares Pflichtpraktikum vom 11. Dezember 2023. Dass die Beschwerdeführerin bereits Teile ihrer Bachelorarbeit verfasst, sowie ihrem Betreuer weitergeleitet hat, ergibt sich aus ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht Wien.
6. Dass eine im März 2022 erlittene, ca. zwei Wochen andauernde Erkrankung der Beschwerdeführerin an Covid-19 nicht kausal für das Nichtbestehen der Lehrveranstaltungsprüfung D. gewesen ist, ergibt sich einerseits bereits daraus, dass die Beschwerdeführerin, befragt weshalb sie diese Lehrveranstaltungsprüfung nicht bestanden habe, in der Verhandlung ausgeführt hat, dass dieser Unterrichtsgegenstand für sie „total neu“ bzw. „anders“ als die übrigen Unterrichtseinheiten gewesen sei.
Erst auf Vorhalt, dass in der Beschwerde gesundheitliche Gründe für einen mangelnden Studienerfolg angegeben worden seien, nahm sie darauf Bezug. Auch wurde in der Beschwerde im Hinblick auf § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG noch vorgebracht, dass die schlechte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2021 und Sommersemester 2022 als Grund zu berücksichtigen sei, welcher ihrer Einflusssphäre entzogen gewesen sei, wohingegen die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sie etwa Mitte März an Covid-19 erkrankt sei, wobei sie zumindest 2 Wochen Fieber und auch Schmerzen am ganzen Körper gehabt habe.
Die mangelnde Kausalität ihrer im März 2022 erlittenen Covid-19-Erkrankung – welche zwar vorgelegen ist und welche die Beschwerdeführerin auch bei der Fachhochschule gemeldet hat – ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Erkrankung zwei negative Prüfungsantritte betreffend die Prüfung „D.“ hatte, aber andererseits die Beschwerdeführerin abgesehen von der Lehrveranstaltungsprüfung „D.“ auch alle anderen von der Studienordnung für das 3. Ausbildungssemester vorgesehenen Lehrveranstaltungsprüfungen positiv abschließen konnte (die Prüfungen wurden im Oktober, November 2021 sowie im Jänner als auch im Februar 2022 abgelegt, insgesamt hat die Beschwerdeführerin im 3. Ausbildungssemester 25 ECTS Punkte erwerben können). Wie die Beschwerdeführerin selbst beschrieb, hat sie die Ablegung der genannten Lehrveranstaltungsprüfung im dafür vorgesehenen Semester aufgrund des für sie neuen bzw. ungewohnten Unterrichtsgegenstandes nicht geschafft.
7. Das durch Vorlage von aktuellen Kontenbestätigungen nachgewiesene Sparguthaben der Beschwerdeführerin stammt von finanziellen Zuwendungen ihrer Eltern, wobei diesbezüglich Überweisungsbelege sowie eine Bestätigung ihrer Eltern über die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden. Die zu tragenden regelmäßigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus von ihr vorgelegten Abrechnungsbelegen bzw. Kontoauszügen.
IV. Rechtslage:
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 11 NAG lautet soweit im Gegenstand von Maßgabe:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
[…]
§ 64 NAG in der geltenden Fassung (insoweit in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 - FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018) lautet auszugsweise wie folgt:
"Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
…"
§ 8 Z 8 lit. b NAG-DV idF BGBl. II Nr. 229/2018 hat folgenden Wortlaut (soweit im Gegenstand maßgeblich):
"Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF
BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
c) …
[…]"
§ 74 Universitätsgesetz 2002 in der im Gegenstand maßgeblichen Fassung lautet (soweit gegenständlich von Maßgabe):
"Zeugnisse
§ 74. (1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
…
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
…"
Die hier maßgeblichen Regelungen des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993 in der hier anzuwendenden Fassung lauten:
Beurteilung von Leistungen
§ 17. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 zu erfolgen. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Im negativen Fall gelten die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.
(2) Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung sowie der den Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:
Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;
Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;
Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.
(3) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen im Semester sind zulässig.
(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.
Wiederholung von Prüfungen
§ 18. (1)Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
(2) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt eine Erbringung der geforderten Leistungsnachweise im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (2. Wiederholung).
(3) Nicht bestandene abschließende Gesamtprüfungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
(4) Studierenden steht einmalig das Recht auf Wiederholdung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu. Die Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung binnen eines Monats ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses bekannt zu geben. Die Studiengangsleitung hat Prüfungen und Lehrveranstaltungen für die Wiederholung des Studienjahres festzulegen, wobei nicht bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen jedenfalls, bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen sind.
(5) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich.
2. Der Beschwerdeführer begehrt eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Student". Für eine solche Verlängerung muss er neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 NAG erfüllen.
Die hier maßgebliche Bestimmung des Satzungsteiles Studienrechtliche Bestimmungen / Prüfungsordnung der FH F. lautet:
„§ 7. Einteilung Studienjahr
(1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungs- und prüfungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres. Nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungs- und prüfungsfreien Zeit werden in Abstimmung zwischen Rektorat und Geschäftsführung erlassen und in geeigneter Weise veröffentlicht.
2. Besondere Erteilungsvoraussetzungen:
Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist bei Studierenden im Verlängerungsfall ein entsprechender Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Der Studienerfolg ist nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen, sondern lediglich für das vorangegangene Studienjahr. Das ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0094).
Der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin war bis 22. Dezember 2023 gültig. Das letzte vor diesem Gültigkeitsende abgeschlossene Studienjahr war das Studienjahr 2022/2023, begann also mit 1. September 2022 und endete am 31. August 2023 (vgl. oben § 7 des Satzungsteiles Studienrechtliche Bestimmungen / Prüfungsordnung der FH F.). Dabei handelt es sich gleichzeitig um das jüngst abgeschlossene Studienjahr, weil während des verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein weiteres Studienjahr abgeschlossen wurde (VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). Die Studienleistungen der Beschwerdeführerin in diesem Studienjahr sind daher der Beurteilung des Studienerfolgs zugrunde zu legen. Die von der Beschwerdeführerin erbrachten Studienleistungen im laufenden Studienjahr sind hingegen nicht zu berücksichtigen, weil es auf den Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr ankommt (VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004).
Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht – neben dem Wortlaut des § 8 Z 8 lit. b NAG-DV – auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist (VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). Auch eine Gesamtbetrachtung der bisherig erbrachten Leistungen für die Beurteilung der Frage, ob ein Studienerfolg vorliege, heranzuziehen, findet im Gesetz (vgl. § 74 Abs. 6 UG, vormals § 75 Abs. 6 UG) keine Stütze (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des VwGH, VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127; VwGH 03.10.2013, 2012/22/0066).
§ 8 Z 8 lit. b) NAG-DV verlangt im Fall eines Verlängerungsantrages einen schriftlichen Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, iSd § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG). Vor diesem Hintergrund gilt für Studierende an einer Universität wie auch für Studierende einer Fachhochschule das Erfordernis mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder 8 Semesterwochenstunden an Prüfungsleistungen nachzuweisen.
Die Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums ist erfolgsorientiert, wobei das Erfordernis der Absolvierung von Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten nicht auf einen außerordentlich schnellen Studienabschluss gerichtet ist, sondern ein relativ niedriges Anforderungsniveau darstellt (VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095).
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin unstrittig im Studienjahr 2022/2023 – einen dem von ihr betriebenen Studium zurechenbaren – vom Gesetz als erforderlich erachteten Studienerfolg nicht erbracht. Die von ihr in diesem Studienjahr absolvierten Wahlfächer waren gemäß dem für den Studiengang der Beschwerdeführerin relevanten Curriculum (Studienordnung) nicht anrechenbar. Die Beschwerdeführerin hat im Studienjahr 2022/2023 einen Studienerfolg von lediglich 10 ECTS bzw. 6 Semesterwochenstunden erzielen können. Im maßgeblichen Studienjahr 2022/2023 hat die Beschwerdeführerin die in § 64 Abs. 2 NAG geforderten Studienleistungen somit nicht erbracht.
Hintergrund dafür dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr nur zwei Lehrveranstaltungsprüfungen belegt und abgeschlossen hat, war, dass sie im Wintersemester 2021, nach dem sie diese Prüfung bereits zuvor im Jänner 2022 sowie im Februar 2022 zweimalig nicht positiv bestehen konnte, auch die dritte, sodann im März 2022 erfolgte kommissionelle Prüfung in der Lehrveranstaltung „D.“ nicht bestanden und aufgrund dessen das gesamte Studienjahr (Ausbildungssemester 3 und 4) wiederholen musste.
Im Studienjahr 2022/2023 wiederholte die Beschwerdeführerin das Studienjahr betreffend Ausbildungssemester 3 und 4), wobei alle bereits im Studienjahr 2021/2022 positiv absolvierten Lehrveranstaltungen angerechnet wurden und die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2022 die Lehrveranstaltung „D.“ (5 ECTS Punkte, 3 Semesterwochenstunden) nachholte und am 13. Februar 2023 positiv abschloss. Im Sommersemester 2023 absolvierte die Beschwerdeführerin die im Hinblick auf das 4. Semester noch fehlende Lehrveranstaltung „G.“ (5 ECTS, 3 Semesterwochenstunden). Ansonsten absolvierte die Beschwerdeführerin – abgesehen von nach der Studienordnung nicht als dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Studium zurechenbaren Freifächern – im Studienjahr 2022/2023 keine weiteren Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen, wobei ein Vorziehen von Lehrveranstaltungen aus dem 5. oder 6 Ausbildungssemester nach der Studienordnung nicht möglich gewesen ist und mit Ausnahme der beiden nachgeholten Fächer die Ausbildungsinhalte des 3. und 4. Ausbildungssemesters schon im vorherigen Studienjahr positiv absolviert wurden.
Dass die Beschwerdeführerin bereits im dem hier maßgeblichen Studienjahr vorausgegangenen Studienjahr 2021/2022 den Grund (Nichtbestehen einer Lehrveranstaltungsprüfung) für den Umstand gesetzt hat, dass sie aufgrund der Verpflichtung der Wiederholung eines Studienjahres im hier maßgeblichen Studienjahr 2022/2023 lediglich befugt war, zwei Lehrveranstaltungen nachzuholen, und somit nach den Vorschriften der Studienordnung keine weitere Möglichkeit hatte, andere vom relevanten Curriculum umfassten Lehrveranstaltungen zu absolvieren, da auch ein Vorziehen von Lehrveranstaltungen aus dem 5. und 6. Semester nicht möglich war, ändert nichts an der Erfordernis, der auch für das Studienjahr 2022/2023 notwendigen Erbringung des vom Gesetzgeber als relevant angesehenen Studienfortschrittes. Dies zum einen vor dem Hintergrund, dass der Studienerfolg grundsätzlich jährlich zu erbringen ist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof - bezogen auf persönliche Fähigkeiten eines Studenten und die Rahmenbedingungen eines Studiums - auch festgehalten, dass es an sich allein im Einflussbereich eines Studenten liegt, innerhalb des von der Universität vorgegebenen Studienplans zu bestimmten Zeiten Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen absolvieren zu können. Im Rahmen der einem Studenten zustehenden Lernfreiheit hat ein Student bei den Prüfungsvorbereitungen bzw. bei der Absolvierung von Lehrveranstaltungen selbst dafür Sorge zu tragen, dass die positive Ablegung von Prüfungen - bezogen auf das im NAG verlangte Ausmaß - jedenfalls möglich ist (vgl. etwa VwGH vom 18. März 2010, 2009/22/0129 sowie VwGH vom 24.4.2012, 2009/22/0236).
2.1. Im Gegenstand könnte das Nichtbestehen der genannten Prüfung „D.“, welches für den (sich aus der Wiederholung eines Studienjahres ergebenden) nicht hinreichenden Studienerfolg im Studienjahr 2022/2023 nach den getroffenen Feststellungen auch kausal gewesen ist, einen Hinderungsgrund iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG darstellen, sofern dieser Hinderungsgrund der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen ist.
Gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Das Bestehen solcher Gründe hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0007 zur analogen Regelung des § 64 Abs. 3 NAG mwN).
Eine in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin im März 2022 erlittene, ca. zwei Wochen andauernde Erkrankung an Covid-19 war jedoch nach den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens nicht kausal für das Nichtbestehen der Lehrveranstaltungsprüfung „D.“. Wie die Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beschrieb, hat sie die Ablegung der genannten Lehrveranstaltungsprüfung im dafür vorgesehenen Semester aufgrund des für sie neuen bzw. ungewohnten Unterrichtsgegenstand nicht geschafft. Das Nichtbestehen der hier in Rede stehenden Prüfung war daher nicht der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar. Auch andere derartige Gründe liegen im Gegenstand nicht vor.
2.2. Gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 müssen jedoch bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl. hierzu VwGH 15.9.2020, Ra 2020/22/0173, Rn. 10, mwN; VwGH 30.01.2024, Ra 2021/22/0112).
Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemester 2020 (Ausbildungssemester 1) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 30 ECTS Punkten und 18 Semesterwochenstunden erfolgreich absolviert. Die Beschwerdeführerin hat im Sommersemester 2021 (Ausbildungssemester 2) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 30 ECTS Punkten und 18 Semesterwochenstunden erfolgreich absolviert. Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemester 2021 (Ausbildungssemester 3) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 25 ECTS Punkten und 15 Semesterwochenstunden erfolgreich absolviert. Die Beschwerdeführerin hat im Sommersemester 2022 (Ausbildungssemester 4) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 25 ECTS Punkten und 15 Semesterwochenstunden erfolgreich absolviert, lediglich die in diesem Semester vorgesehene Lehrveranstaltung „G.“ hat sie nicht absolviert, da dies vorausgesetzt hätte, dass die Lehrveranstaltung „D.“ positiv abgeschlossen wurde. Im Studienjahr 2022/2023 wiederholte die Beschwerdeführerin das Studienjahr betreffend Ausbildungssemester 3 und 4), wobei alle bereits im Studienjahr 2021/2022 positiv absolvierten Lehrveranstaltungen angerechnet wurden und die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2022 die Lehrveranstaltung „D.“ (5 ECTS Punkte, 3 Semesterwochenstunden) nachholte und am 13. Februar 2023 positiv abschloss. Im Sommersemester 2023 absolvierte die Beschwerdeführerin die im Hinblick auf das 4. Semester noch fehlende Lehrveranstaltung „G.“ (5 ECTS, 3 Semesterwochenstunden). Ansonsten absolvierte die Beschwerdeführerin – abgesehen von nach der Studienordnung nicht als dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Studium zurechenbaren Freifächern – im Studienjahr 2022/2023 mangels dazu bestehender Möglichkeit keine weiteren Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen, wobei ein Vorziehen von Lehrveranstaltungen aus dem 5. oder 6 Ausbildungssemester nach der Studienordnung nicht möglich gewesen ist und mit Ausnahme der beiden nachgeholten Fächer die Ausbildungsinhalte des 3. und 4. Ausbildungssemesters schon im vorherigen Studienjahr positiv absolviert wurden. Im Studiensemester Wintersemester 2023 absolvierte die Beschwerdeführerin das Ausbildungssemester 5 und konnte Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 30 ECTS und 18 Semesterwochenstunden erfolgreich absolvieren.
Vor diesem Hintergrund ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr betriebenen Studium E., mit Ausnahme des Studienjahres 2022/2023 in allen bisherig absolvierten Semestern zumindest 25 ECTS Punkte und 15 Semesterwochenstunden, zumeist sogar 30 ECTS Punkte und 18 Semesterwochenstunden erreicht hat, und insoweit damit die nach § 64 Abs. 2 NAG für das gesamte Studienjahr festgesetzte Grenze von 16 ECTS Punkten jeweils bei Weitem überschritten hat, und damit in den überwiegenden Semestern sämtliche vom Regel-Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungen erfolgreich absolviert hat.
Im gegebenen Zusammenhang der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber auch zu berücksichtigen, dass Hintergrund dafür dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr nur zwei Lehrveranstaltungsprüfungen belegt und abgeschlossen hat, gewesen ist, dass sie im Wintersemester 2021 die Prüfung in der Lehrveranstaltung D. nicht bestanden hat, was freilich der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist und aufgrund dessen sie ein gesamtes Studienjahr (Ausbildungssemester 3 und 4) wiederholen musste. Aufgrund der Verpflichtung der Wiederholung eines Studienjahres im (für § 64 Abs. 2 NAG) hier maßgeblichen Studienjahr 2022/2023 war sie nach den Vorschriften der für sie maßgeblichen Studienordnung lediglich befugt, zwei Lehrveranstaltungen nachzuholen, und hatte somit nach den Vorschriften der Studienordnung keine weitere Möglichkeit, andere vom relevanten Curriculum umfassten Lehrveranstaltungen zu absolvieren, da auch ein Vorziehen von Lehrveranstaltungen aus dem 5. und 6. Semester nicht möglich war. Trotz dieser, wenn auch von der Beschwerdeführerin selbst veranlassten Situation, dass sie im Studienjahr 2022/2023 nur zwei Lehrveranstaltungen nachholen bzw. positiv absolvieren konnte, konnte sie insgesamt 10 ECTS, sowie 6 Semesterwochenstunden erreichen, was zeigt, dass die sich aus § 64 Abs. 2 NAG ergebende Grenze von 8 Semesterwochenstunden eher knapp und nicht beträchtlich unterschritten wurde.
In diesem Zusammenhang ist noch zu berücksichtigen, dass das von der Beschwerdeführerin betriebene Fachhochschulstudium (mit Unterrichtssprache Deutsch) 180 ECTS-Punkte umfasst und eine Regelstudiendauer von sechs Semestern vorsieht. Mit Ausnahme des wiederholten Studienjahres hat sich die Beschwerdeführerin jeweils dem Studienabschluss gemäß der Studienordnung nähern können. Die Beschwerdeführerin hat die nicht bestandene kommissionelle Prüfung im Wiederholungsjahr erfolgreich nachholen können und hat nunmehr die relevanten Lehrveranstaltungen von 5 von insgesamt 6 Ausbildungssemester erfolgreich abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin absolviert im aktuell laufenden Sommersemester 2024 das Ausbildungssemester 6, somit das letzte Semester ihres Studiums, wobei sie gemäß der Studienordnung in diesem Semester (nur mehr) das Berufspraktikum, die Bachelorarbeit sowie die Lehrveranstaltung „Berufspraxis-Reflexion“ zu absolvieren hat. Die Beschwerdeführerin absolviert derzeit (seit ab 4. März 2024 bis 31. Mai 2024) das Pflichtpraktikum und hat auch bereits Teile ihrer Bachelorarbeit verfasst, sowie ihrem Betreuer weitergeleitet.
Vor diesem Hintergrund wäre es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise – ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben – unverhältnismäßig einen ausreichenden Studienerfolg der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb dies der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegen steht.
3. Auch sonstige Hindernisse, die der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die für den Zweck des § 64 NAG zu erfüllenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 – liegen vor.
Die finanzielle Existenz der Beschwerdeführerin ist dann gesichert, wenn ihr der „Einzelpersonenrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zur Verfügung steht. Bei der Frage der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Prognoseentscheidung über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153; 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Hiebei hat der Beschwerdeführer initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0230 mwN).
Der zu erreichende Einzelpersonenrichtsatz im Prognosezeitraum beträgt monatlich € 1.217,96, zuzüglich der € 749,-- betragenden Mietkosten, der monatlichen Energiekosten von € 69,--, Kosten f. die Selbstversicherung in der Krankenversicherung € 123,90, abzüglich des Wertes der freien Station im Ausmaß von € 359,72, daher insgesamt € 1.800,14. Kredite oder gegen die Beschwerdeführerin geführte Exekutionen oder andere regelmäßige Aufwendungen existieren nicht. Unter Berücksichtigung dass der Aufenthaltstitel beginnend mit 23. Dezember 2023 für zwölf Monate zu erteilen ist, sind die erforderlichen Richtsätze für den weiteren Prognosezeitraum von neun Monaten vom aktuell verfügbaren Sparkonto-Guthaben der Beschwerdeführerin in Höhe von € 18.773,43 gedeckt (vgl. die ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. VwGH 9. September 2010, 2008/22/0470, nach der der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG auch durch Spareinlagen in Betracht kommt). Die (unbedenkliche) Mittelherkunft des angesparten Betrages ergibt sich aus Zahlungen der Eltern der Beschwerdeführerin.
Somit ist die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG im Gegenstand erfüllt. Auch ist die Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG ist im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Dass ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde, ist nicht hervorgekommen. Ebenso wenig widerstreitet der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland öffentlichen Interessen, wobei auf die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu verweisen ist.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden (vgl. zum Beginn des erteilten Aufenthaltstitels vgl. § 20 Abs. 2 NAG).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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