LVwG W VGW-031/005/112/2024

VGW-031/005/112/2024Landesverwaltungsgericht02.04.2024

Regest

Vorrang, Einstellung, Überholmanöver, abstrakte Gefährdung, Notbremsung, Rücksichtslosigkeit, Sperrlinie, Ungehorsamsdelikt, Strafbemessung, Verschulden

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/005/112/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.005.112.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 15.11.2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2024,

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben bestätigt:

Der Spruch des Straferkenntnisses hat wie folgt zu lauten:

„2. Datum/Zeit: 08.08.2023, 12:00 Uhr

Ort: 1110 Wien, Haidestraße 1, Fahrtrichtung stadtauswärts

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: W-1

Sie haben den bevorstehenden Überholvorgang nicht mit den hierfür bestimmten Vorrichtungen (Blinker) rechtzeitig angezeigt.

3. Datum/Zeit: 08.08.2023, 12:00 Uhr

Ort: 1110 Wien, Haidestraße 1, Fahrtrichtung stadtauswärts

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: W-1

Sie haben ein Fahrzeug überholt und vor dieses derart knapp hineingeschnitten, dass dessen Lenkerin gefährdet wurde.

4. Datum/Zeit: 08.08.2023, 12:00 Uhr

Ort: 1110 Wien, unmittelbar nach Haidestraße 1, Fahrtrichtung stadtauswärts

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: W-1

Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.“

Die als verletzt erachteten Rechtsvorschriften haben wie folgt zu lauten:

„2. § 15 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022

3. § 16 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994

4. § 9 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2011“

II. Der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wird infolge der Einstellung zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 38 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 und 2 VStG von € 46,00 auf € 32,00 (das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen) herabgesetzt.

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 59,20 (das sind 20% der nunmehr verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Der Beschwerdeführer hat damit einen Gesamtbetrag in Höhe von € 387,20 zu bezahlen.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern sie nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang

1Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Folgende zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 08.08.2023, 12:00 Uhr

Ort: 1110 Wien, Haidestraße 1,1, Kreuzung Lautenschlägergasse

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: W-1

Sie haben als wartepflichtige(r) Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Einbiegen auf der Kreuzung vor der sich das Vorschriftszeichen HALT befindet einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt und ist es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen.

2. Datum/Zeit: 08.08.2023, 12:00 Uhr

Ort: 1110 Wien, Unbekannt Unbekannt, 1, Kreuzung Lautenschlägergasse

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: W-1

Sie haben den bevorstehenden Überholvorgang nicht nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig angezeigt.

3. Datum/Zeit: 08.08.2023, 12:00 Uhr

Ort: 1110 Wien, Haidestraße 1,1, Kreuzung Lautenschlägergasse

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: W-1

Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden.

4. Datum/Zeit: 08.08.2023, 12:00 Uhr

Ort: 1110 Wien, Haidestraße 1,1, Kreuzung Lautenschlägergasse

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: W-1

Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.“

2Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 4 StVO“ (Spruchpunkt 1.), „§ 15 Abs. 3 StVO“ (Spruchpunkt 2.), „§ 16 Abs. 1 lit. a StVO“ (Spruchpunkt 3) und „§ 9 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 34/2011“ (Spruchpunkt 4.) übertreten.

3Daher verhängte die belangte Behörde über ihn nach dem Strafsatz des § 99 Abs. 2c Z 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 (StVO) in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2013 eine Geldstrafe in Höhe von € 140,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 23 Stunden (Spruchpunkt 1.) und jeweils nach dem Strafsatz des § 99 Abs. 3 lit. a StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2013 eine Geldstrafe in Höhe von € 76,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden (Spruchpunkt 2.), € 120,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 7 Stunden (Spruchpunkt 3.) und € 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden (Spruchpunkt 4.).

4Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Straftaten nicht begangen, weil er „am Morgen“ für „andere Verpflichtungen“ eingeteilt gewesen sei und er das in der Anzeige angeführte Fahrzeug nicht benutzt habe. Er sei deshalb auch schon beim Polizeikommissariat Enkplatz gewesen und dort zwei Mal weggeschickt worden, weil niemand da gewesen sei, der mit ihm habe reden wollen. Er bitte um die Vereinbarung eines Termins.

5Mit Schreiben vom 13.12.2023 legte die belangte Behörde ihren Akt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Sie verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und, für den Fall einer solchen, eine Teilnahme. Der Akt samt Beschwerde langte am 03.01.2024 beim Verwaltungsgericht ein.

6Das Verwaltungsgericht beraumte über die Beschwerde für den 22.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der es den Beschwerdeführer, die belangte Behörde, die Zeugin C. D., die Zeugin E. F. sowie einen Dolmetscher für die ungarische Sprache lud.

7Einen Tag vor der Verhandlung, am 21.03.2024, teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, er sei Corona-positiv. Er wurde telefonisch aufgefordert, das positive Testergebnis dem Verwaltungsgericht mittels E-Mail vorzulegen.

8Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer sodann mit, er werde „krankheitsbedingt“ nicht zur Verhandlung kommen. Er bitte um einen neuen Verhandlungstermin, damit die Sache erledigt werden könne. Ein entsprechender Nachweis war diesem E-Mail nicht beigefügt.

9Mit E-Mail des Verwaltungsgerichts vom 21.03.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zur Verhandlung einen Nachweis über die behauptete Krankheit vorzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden könne, wenn er keinen triftigen Grund für sein Fernbleiben habe (z.B. Bettruhe).

10Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer mit, er könne am 22.03.2024 seine „Krankliste“ schicken. Ihm gehe es heute sehr schlecht, daher wisse er nicht, ob er „für Sie und die anderen Menschen“ ansteckend sei. Er werde „bei dieser Verhandlung dabei sein.“ Daran anschließend führte er aus, „(i)ch hoffe, wir können Ihnen gerne antworten, wann die Verhandlung stattfinden wird und wann der nächste Termin möglich ist.“ Den vom Verwaltungsgericht geforderten Nachweis über die behauptete Erkrankung fügte er auch diesem EMail nicht bei.

11Das Verwaltungsgericht führte am 22.03.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung durch. Bei Aufruf der Sache erschienen die beiden Zeuginnen und der Dolmetscher. Der Beschwerdeführer erschien trotz ausgewiesener Ladung und der mehrmalig eingeräumten Möglichkeit zur Übermittlung eines Nachweises über die behauptete Erkrankung nicht.

12Während der Verhandlung versuchte der Verhandlungsleiter, den Beschwerdeführer erfolglos telefonisch zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Verwaltungsgericht während der Verhandlung ein weiteres EMail, wonach er „aufgrund eines positiven Corona-Tests“ nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Er ersuchte, sein „Recht zu respektieren“ und ihm einen neuen Verhandlungstermin zukommen zu lassen. Ein entsprechender Nachweis war auch diesem E-Mail nicht beigefügt.

13Die Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die Verhandlung unterblieb, weil im gegenständlichen Fall nahezu der gesamte Sachverhalt strittig und daher einer umfangreichen Beweiswürdigung zu unterziehen war.

2. Feststellungen

14E. F. ist Inhaberin des Unternehmens „G. e.U.“, das Zulassungsbesitzerin des Kleinlastkraftwagens der Marke „Ford Transit“ mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (in der Folge als „LKW“ bezeichnet) ist.

15Der Beschwerdeführer stand mit diesem LKW am 08.08.2023 gegen 12:00 Uhr in der Ausfahrt der Haidestraße 1 in 1110 Wien. In dieser Ausfahrt befindet sich das Vorrangzeichen „HALT“.

16Zum selben Zeitpunkt lenkte C. D. ihren PKW auf Höhe der Haidestraße 1 in Fahrrichtung stadtauswärts innerhalb einer Fahrzeugkolonne, die wegen der Rotphase auf der Kreuzung der Haidestraße mit der Lautenschlägergasse und der 1. Haidequerstraße zum Stillstand kam. Dabei nahm sie den vom Beschwerdeführer gelenkten LKW in der Ausfahrt wahr.

17Der Beschwerdeführer ließ den LKW sodann langsam auf die Fahrbahn rollen, weil er sich in die Fahrzeugkolonne vor den von C. D. gelenkten PKW einreihen wollte. Da C. D. ihm dies wegen des ihr zukommenden Vorrangs verwehrte, setzte der Beschwerdeführer den LKW, der sich bereits vollständig in Querrichtung auf der Gegenfahrbahn auf Höhe des PKW befand, zurück. Nachdem die Ampel auf der genannten Kreuzung auf die Grünphase wechselte und sich die Fahrzeugkolonne in Bewegung setzte, überholte der Beschwerdeführer den PKW der C. D. mit quietschenden Reifen und hoher Geschwindigkeit über die unmittelbar nach der Ausfahrt der Haidestraße 1 befindliche Sperrlinien in Fahrtrichtung stadtauswärts. Er zeigte den Überholvorgang nicht durch Blinken an. Während des Überholvorgangs kamen ihm keine anderen Fahrzeuge entgegen.

18Nach dem Überholen schnitt der Beschwerdeführer den LKW derart knapp vor den PKW der C. D. hinein, dass diese eine Notbremsung einleiten musste, um eine Kollision mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden.

19Dieser setzte seine Fahrt sodann mit hoher Geschwindigkeit über die genannte Kreuzung fort. In der Nebenfahrbahn der Haidestraße, unmittelbar vor deren ONr. 4, konnte C. D. das Kennzeichen des vom Beschwerdeführer gelenkten LKW mit ihrem Mobiltelefon fotografieren.

20Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt insgesamt 16 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter zwei Übertretungen des § 20 Abs. 2 StVO, eine des § 52 lit. a Z 10 a StVO sowie eine des § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG, die nach wie vor ungetilgt sind.

21Seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse konnten nicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung

22Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer eingebrachten Folgeschreiben über die behauptete Erkrankung, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Firmenbuch, Anfragen beim Magistrat der Stadt Wien und der Landespolizeidirektion Wien über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hinsichtlich des Beschwerdeführers, eine Anfrage über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

23Im Verfahren war nicht zweifelhaft, dass das Unternehmen „G. e.U.“, dessen Inhaberin E. F. ist (vgl. Firmenbuchauszug, Gerichtsakt), Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen LKW ist. Die Gegebenheiten am Tatort ergeben sich aus einem vom Verwaltungsgericht eingeholten Konvolut an Google-Street-View-Auszügen (Beilagen ./1).

24Der Beschwerdeführer bestreitet, den LKW am 08.08.2023 gegen 12:00 Uhr in 1110 Wien, Haidestraße 1 gelenkt zu haben. Diesem Vorbringen sind bereits die Aussagen der Zeugin E. F. und die von ihr vorgezeigten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten.

25E. F. gab schlüssig und nachvollziehbar an, sie habe den gegenständlichen LKW regelmäßig an den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers H.I vermietet. Der Beschwerdeführer sei bei diesem bis zum 31.08.2023 beschäftigt gewesen. Als sie die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 11.08.2023 bekommen habe, habe sie zunächst bei H.I nachgefragt, wer den LKW am 08.08.2023 gegen Mittag gelenkt habe. Er habe ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den LKW gelenkt habe, dies aber bestreite.

26Da der LKW mit einem GPSTracker ausgestattet sei, habe sie allerdings dessen Fahrtroute nachvollziehen können. Dazu legte E. F. in der Verhandlung die Aufzeichnungen des GPS-Trackers vor, woraus eindeutig ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer seine Fahrt mit dem LKW am Morgen des 08.08.2023 in der Nähe seines Hauptwohnsitzes in Wien, J. Straße, angetreten und diesen um die Mittagszeit auch auf der Haidestraße gelenkt hatte.

27Für das Verwaltungsgericht war kein Grund ersichtlich, an der Echtheit und Richtigkeit dieser Aufzeichnungen der Zeugin, die unter Wahrheitspflicht aussagte, zu zweifeln. Diese untermauern vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin, die dabei stets sachlich blieb und versuchte, durch das Anbieten zahlreicher weiterer Unterlagen betreffend den LKW (die das Verwaltungsgericht jedoch für nicht entscheidungsrelevant erachtete) aktiv zur Wahrheitsfindung beizutragen. Zudem war nicht ansatzweise erkennbar, dass sie den Beschwerdeführer, den sie ihren Angaben zur Folge nur flüchtig kenne und keine private Beziehung zu ihm habe, grundlos belasten würde.

28Es konnte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen LKW am 08.08.2023 gegen 12:00 Uhr auf der Haidestraße gelenkt hatte.

29Die Feststellungen zum Tathergang ergeben sich aus den Angaben der Zeugin C. D., die den gegenständlichen Vorfall am 11.08.2023 zur Anzeige gebracht hatte, in der mündlichen Verhandlung anhand des vom Verwaltungsgericht vorgezeigten Konvoluts an Google-Street-View-Auszügen von der näherer Umgebung des angelasteten Tatorts (Beilagen ./1)

30Die Zeugin schilderte, sie habe am 08.08.2023 gegen Mittag vom Dienst über die Haidestraße in Fahrtrichtung stadtauswärts nach Hause fahren wollen. Sie sei in Richtung der Kreuzung der Haidestraße mit der Lautenschlägergasse und der 1. Haidequerstraße gefahren, deren Ampel rot gewesen sei. Vor ihr seien glaublich drei bis vier Autos gestanden. In der Ausfahrt der Haidestraße 1 habe sie dann einen „weißen Transit“ wahrgenommen, der langsam aus der Ausfahrt gerollt sei. Sie habe den Eindruck gehabt, dass sich der Lenker aufgrund der Größe seines Fahrzeugs einfach in den Verkehr habe drängen wollen. Ob er sich vor die Zeugin habe hineindrängen oder sich hinter ihr habe einreihen wollen, habe sie zum damaligen Zeitpunkt nicht beurteilen können.

31Sie habe sodann wahrgenommen, dass das Fahrzeug „zurückgeschoben“ worden sei, um dann zu einem Überholvorgang anzusetzen. Der Lenker des Fahrzeugs habe den PKW der Zeugin dann mit quietschenden Reifen über die Sperrlinie, auf deren Höhe der PKW mittlerweile gestanden sei, ohne zu Blinken überholt, als sie aufgrund der Grünphase der Kreuzung habe weiterfahren wollen. Dabei habe sie den Eindruck gehabt, dass der Lenker es nicht verkraftet habe, dass sie ihn nicht vor sich habe einordnen lassen wollen. Die Zeugin hielt dabei von sich aus fest, während des Überholvorganges seien dem LKW keine anderen Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen.

32Das Fahrzeug sei dann vor ihren PKW hineingeschnitten, sodass sie eine Notbremsung habe durchführen müssen. Dadurch sei ihr Fahrzeug abgestorben, weshalb sie es habe neu starten müssen. Sowas sei ihr noch nie passiert. Das Fahrzeug sei dann in sehr hohem Tempo über die Kreuzung in die Nebenfahrbahn zur Haidestraße gefahren. Sie sei dem Fahrzeug nachgefahren, um das Kennzeichen mit ihrem Handy fotografieren zu können. Sie habe aufgrund des Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen zoomen müssen. Der Lenker sei letztlich in die Einfahrt der Haidestraße 4 gefahren. Die Zeugin habe ihre Fahrt nach Hause fortgesetzt.

33Die Zeugin machte im Rahmen ihrer Einvernahme einen durchwegs glaubhaften Eindruck, indem sie den Vorfall ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar schilderte, die an sie gerichteten Fragen augenscheinlich nach Maßgabe ihrer Erinnerungen beantwortete und sich auch hin und wieder selbst korrigierte. Sie war auch bemüht, die für das Verwaltungsgericht in einigen Teilen nicht nachvollziehbaren Angaben in der von der belangten Behörde protokollierten Anzeige (vgl. AS 1, Behördenakt) zu präzisieren, um so den Sachverhalt einer vollständigen Klärung zuzuführen. Bei der Zeugin handelt es sich um eine Privatperson, die den Beschwerdeführer vor dem maßgeblichen Vorfall nicht kannte. Sie wurde vor ihrer Aussage über die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage belehrt. Mit Rücksicht auf den vom Verhandlungsleiter gewonnenen persönlichen Eindruck ist nicht erkennbar, dass sie den Beschwerdeführer durch eine falsche Aussage wahrheitswidrig belastet hätte.

34Der festgestellte Tathergang konnte daher aufgrund der Angaben der Zeugin C. D. als erwiesen angenommen werden. In Zusammenschau mit der glaubhaften Aussage der Zeugin E. F. war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Lenker des gegenständlichen LKW die von der Zeugin C. D. geschilderten Fahrmanöver durchgeführt hat.

35Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind den vom Verwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen des Magistrats der Stadt Wien und der Landespolizeidirektion Wien, jeweils vom 26.01.2024, zu entnehmen (vgl. OZ 11 und 12, Gerichtsakt).

36Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden, weil dieser weder die Anfrage des Verwaltungsgerichts über seine persönlichen Verhältnisse vom 25.01.2024 (vgl. OZ 9, Gerichtsakt) beantwortet, noch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Objektiver Tatbestand

4.1.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses

37Gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz StVO (idF. BGBl. I Nr. 122/2022) haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht ist.

38Gemäß § 19 Abs. 7 StVO (idF. BGBl. I Nr. 122/2022) darf derjenige, der keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

39Nach den Feststellungen ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2023 gegen 12:00 Uhr mit dem von ihm gelenkten LKW ausgehend von der Ausfahrt der Haidestraße 1 in 1110 Wien die aufgrund des dort befindlichen Vorschriftszeichens „Halt“ vorrangberechtigte Lenkerin C. D. durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen auf die Haidestraße zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihres PKW genötigt hätte. Vielmehr setzte er den LKW, der sich zum Tatzeitpunkt vollständig in Querrichtung auf der Gegenfahrbahn auf Höhe des PKW befand, zurück, um zu einem Überholmanöver anzusetzen, weil ihm C. D. das Einordnen in die Fahrzeugkolonne gerade verwehrte hatte.

40Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG zu beheben und insofern das Verfahren einzustellen.

4.1.2. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses

41Nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO (idF. BGBl. Nr. 518/1994) darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

42Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht der nach § 16 Abs. 1 lit a StVO strafbare Tatbestand grundsätzlich darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, das heißt mit dem Überholen beginnt oder dieses nicht abbricht, solange dies noch möglich ist (vgl. etwa VwGH 22.2.1989, 88/03/0113; 30.5.2001, 99/11/0221).

43Zur Herstellung des Tatbestandes nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO genügt bereits eine abstrakte Gefährdung zur Behinderung anderer Straßenbenützer (vgl. VwGH 25.4.1988, 87/18/0140; 19.10.1988, 87/03/0287, jeweils mwN).

44Der Beschwerdeführer hat am 08.08.2023 gegen 12:00 Uhr (Tatzeit) in 1110 Wien, Haidestraße 1 (Tatort) mit dem gegenständlichen LKW den von C. D. gelenkten PKW mit quietschenden Reifen und hoher Geschwindigkeit überholt und sich sodann derart knapp vor dem PKW eingereiht, dass C. D. eine Notbremsung einleiten musste, um eine Kollision mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden. Dieses Verhalten ist in Anbetracht der dargestellten Judikatur – ungeachtet der festgestellten Rücksichtslosigkeit während des Überholvorgangs (vgl. dazu etwa VwGH 25.9.1986, 86/02/0058, mwN) – jedenfalls unter § 16 Abs. 1 lit. a StVO zu subsumieren, weshalb der Beschwerdeführer gegen das darin normierte Verbot in objektiver Hinsicht verstoßen hat.

4.1.3. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses

45Nach § 9 Abs. 1 erster Satz StVO (idF. BGBl. I Nr. 34/2011) dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) nicht überfahren werden.

46Der Beschwerdeführer hat zur angeführten Tatzeit während des dargestellten Überholvorgangs mit dem gegenständlichen LKW die unmittelbar nach der Ausfahrt der Haidestraße 1 befindliche Sperrlinien in Fahrtrichtung stadtauswärts überfahren. Damit hat er auch gegen das Verbot des § 9 Abs. 1 erster Satz StVO in objektiver Hinsicht verstoßen.

4.1.4. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses

47Nach § 15 Abs. 3 StVO (idF. BGBl. I Nr. 122/2022) hat der Lenker des überholenden Fahrzeuges den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 über den Wechsel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen. Nach § 11 Abs. 3 erster Satz StVO (in dieser Fassung) ist die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen.

48Der Beschwerdeführer hat zur angeführten Tatzeit am Tatort als Lenker des überholenden LKW den dargestellten Überholvorgang nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen („Blinker“) angezeigt, weshalb er auch gegen § 15 Abs. 3 StVO in objektiver Hinsicht verstoßen hat.

4.1.5. Präzisierung der Spruchpunkte

49Die Spruchpunkt 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses waren aufgrund des nunmehr als erwiesen angenommenen Sachverhalts hinsichtlich des Tatorts und der jeweiligen Tathandlungen zu präzisieren (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122, mwN). Mangels Anführung von konkreten Fundstellen war auch eine entsprechende Präzisierung der verletzten Rechtsvorschriften vorzunehmen, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können, und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen (vgl. zur nunmehrigen Judikatur VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

4.2. Subjektiver Tatbestand

50Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

51Da sich die tatbildmäßigen Handlungen im gegenständlichen Fall jeweils in einem bestimmten Verhalten erschöpfen, sind die angelasteten Verwaltungsübertretungen als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren. Da die Taten –wie im Folgenden dargestellt wird – nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht sind und die tatbildmäßigen Verhalten festgestellt wurden, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

52Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, weshalb er nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

53Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen damit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

4.3. Strafbemessung

54Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

55Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO (in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2021) ist ein Verstoß gegen die angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

56Nach § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist für den Fall, dass eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

57Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

58Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

59Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten schädigten allesamt in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Taten war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.

60Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Tat nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO vorsätzlich begangen hat, weshalb in dieser Hinsicht von einem hohen Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich der übrigen Taten kann keinesfalls von einem geringen Verschulden gesprochen werden.

61Der Umstand der vorsätzlichen Begehung stellt zudem einen Erschwerungsgrund dar, weil zur Begehung des § 16 Abs. 1 lit. a StVO bereits Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. etwa VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188, mwN).

62Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weil er bereits insgesamt 16 Vormerkungen aufweist.

63Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

64Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 726,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO sind die jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von € 76,00 bzw. 1 Tag und 11 Stunden (Spruchpunkt 2.), € 120,00 bzw. 2 Tagen und 7 Stunden (Spruchpunkt 3.) und € 100,00 bzw. 1 Tag und 22 Stunden (Spruchpunkt 4.) als jedenfalls angemessen zu bewerten.

4.4. Kostenentscheidungen

65Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

66Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer für die Barauslagen des Dolmetschers nicht aufzukommen.

4.5. Unzulässigkeit der Revision

67Soweit mit diesem Erkenntnis die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen wird, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um Verwaltungsstrafsachen handelt, bei denen Geldstrafen von weniger als € 750,00 verhängt werden durften und lediglich Geldstrafen von € 76,00 (Spruchpunkt 2.), € 120,00 (Spruchpunkt 3.) und € 100,00 (Spruchpunkt 4.) verhängt wurden.

68Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

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