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VGW-031/068/13878/2022•LVwG W VGW-031/068/13878/2022
VGW-031/068/13878/2022Landesverwaltungsgericht29.03.2024
Straßenverkehrsordnung, Ortsgebiet, freie Fahrstreifenwahl, Überholen, Nebeneinanderfahren, Fahrstreifenwechsel, Warnzeichen, Hupverbot, Anzeige, Rechtzeitigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. …1987, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 20.10.2022, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 23.6.2023 und am 26.6.2023 (Entscheidungsdatum),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird hinsichtlich
Spruchpunkt 1. der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird in Anwendung des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 zweiter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt,
Spruchpunkt 2. der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt,
Spruchpunkt 3. der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt,
Spruchpunkt 4. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 4. in der Höhe von EUR 15,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.
I. Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Am 7.9.2022 gegen 11:35 Uhr lenkte Herr A. B. den auf die C. GMBH zugelassenen grau/silberfarbigen Pkw der Marke SEAT, CUPRA ATECA mit dem behördlichen Kennzeichen D. auf der Wiener Ringstraße Höhe Opernring auf dem äußerst linken Fahrstreifen. Weit vor ihm fuhr auf dem mittleren Fahrstreifen ein uniformierter Exekutivbeamte (im Folgenden: Meldungsleger, ML) in einem Zivilfahrzeug der LPD Wien, vor welchem wiederum ein VW Golf (Dienstfahrzeug der Wiener Linien) fuhr. Der Lenker des Dienstfahrzeugs der Wiener Linien verringerte ohne ersichtlichen Grund sein Tempo auf ca. 20 km/h. Der Meldungsleger wechselte deswegen auf den äußerst linken Fahrstreifen, fuhr vor auf gleiche Höhe wie der Golffahrer, um mit ihm durch Handzeichen Kontakt aufzunehmen. Die ganze Situation spielte sich auf einer Wegstrecke von ca. 50 m ab, wobei die Fahrgeschwindigkeit des ML und des Fahrzeugs der Wr. Linien ca. 20 km/h betrug. Dementsprechend holte das Fahrzeug des Beschwerdeführers diese beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge auf Höhe Opernring ONr. 17 rasch ein. Andere Fahrzeuge waren zu diesem Zeitpunkt nicht in der näheren Umgebung. Aufgrund der unklaren Verkehrslage, hervorgerufen durch das Fahrzeug des Meldungslegers und des daneben fahrenden Fahrzeugs der Wiener Linien, welche gemeinsam mit einem Tempo von ca. 20 km/h nebeneinanderfahrend den äußerst linken und mittleren Fahrstreifen der in diesem Bereich über drei Fahrstreifen auf der Hauptfahrbahn verfügenden Ringstraße blockierten, während die Lenker miteinander kommunizierten, versuchte der Beschwerdeführer durch Abgabe eines akustischen Signals Kontakt mit den beiden vor ihm fahrenden Lenkern aufzunehmen, um diese unklare Verkehrssituation aufzulösen. Nachdem diese nicht sofort reagierten, wechselte er vom äußerst linken zum ersten Fahrstreifen, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen und bewegte sein Fahrzeug auf dem ersten Fahrstreifen an den beiden langsam nebeneinander fahrenden Fahrzeugen vorbei.
Allerdings hatten vor diesem Fahrstreifenwechsel sich keinerlei Fahrzeuge in unmittelbarer Umgebung hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden.
Der Meldungsleger beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug, aktivierte den Leuchtbalken „bitte folgen“ in der Heckscheibe seines zivilen Polizeifahrzeuges und brachte es auf dieselbe Höhe wie jenes des BF, der ihn zu diesem Zeitpunkt als Polizist sichtlich erkannte. Die nächste Möglichkeit zum Anhalten bot sich vor dem Burgtheater an. Dort führte der Meldungsleger eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch, im Zuge derer es zu einer emotionalen Diskussion zwischen dem Meldungsleger und dem Beschwerdeführer über das Fahrverhalten des Meldungslegers kam und der Beschwerdeführer das angebotene Organmandat schlussendlich ausschlug. Nach der Amtshandlung setzte der Beschwerdeführer seine Fahrt fort und ordnete sich in den Fließverkehr am Burgring wieder ein, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger bei einem Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen. Der Meldungsleger fuhr hinter ihm, konnte sich aber nicht in den dichten Fließverkehr sofort wieder einreihen, weshalb eine erneute Verfolgung des Beschwerdeführers und nochmalige Anhaltung nicht mehr möglich waren.
Der Beschwerdeführer weist zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen – vornehmlich wegen Verstößen gegen Bestimmungen der StVO. 1960 und des KFG. 1967 – auf (LPD – AS 31 f.).
Er hat drei Kinder, für welche er sorgen muss und bringt mtl. rd. EUR 1.500,- netto ins Verdienen (VGW – ON 8).
Beweiswürdigung
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Nachdem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und dem Gericht lediglich die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers vorliegt, wird im Wesentlichen diese den Feststellungen zugrunde gelegt.
Festzuhalten ist, dass der polizeiliche Zeuge in der Verhandlung angab, dass er auf gleicher Höhe wie der Golffahrer gefahren sei, welcher bei seinem Anblick sofort wieder das Tempo erhöht habe und der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund gehupt habe, während in seiner Anzeige sehr wohl durch den Meldungsleger zugestanden wird, dass sich die ganze Situation auf einer Wegstrecke von 50 m abgespielt habe, wobei die Fahrgeschwindigkeit ca. 20 km/h betragen habe, sodass man bei einer derartigen Blockade der Straße nicht davon sprechen kann, dass sie das Tempo sofort erhöht hätten und ein nachfolgender Lenker „ohne ersichtlichen Grund gehupt“ habe. Immerhin ist zu bedenken, dass für einen nachfolgenden Lenker, wie zum Beispiel für den Beschwerdeführer, nicht ersichtlich sein konnte, dass die vor ihm fahrende Zivilstreife ein Fahrzeug der LPD Wien bei einem dienstlichen Einsatz ist, weshalb eine unklare Verkehrslage entstand.
Zur verfahrensgegenständlichen Verkehrssituation hinsichtlich des ersten Fahrstreifenwechsels ohne Anzeige der bevorstehenden Fahrtrichtungsänderung gab der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung explizit an: „Es befanden sich zu dem Zeitpunkt keine anderen Fahrzeuge in unmittelbarer Umgebung – lediglich mein Fahrzeug ganz links, das Fahrzeug der Wiener Linien auf der mittleren Spur und das Fahrzeug des BF, welcher rechts überholte.“ Somit befanden sich vor dem Fahrstreifenwechsel keinerlei Fahrzeuge in unmittelbarer Umgebung hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, deren Lenker sich auf den bevorstehenden Fahrstreifenwechsel des Beschwerdeführers hätten einstellen müssen.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt (LPD – AS 31 f.) zu entnehmen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 7 Abs. 3a StVO. 1960 darf im Ortsgebiet der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 29 StVO. 1960 ist ‚Überholen‘ das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne der freien Fahrstreifenwahl im Ortsgebiet gemäß § 7 Abs. 3a StVO. 1960. Die angelastete Tatörtlichkeit liegt innerhalb des Ortsgebiets von Wien. Somit handelte es sich bei dem Fahrmanöver des Beschwerdeführers um ein Nebeneinanderfahren im Sinne der freien Fahrstreifenwahl im Ortsgebiet und um kein Überholen im Sinne der StVO. 1960.
Warnzeichen sind vor dem Überholvorgang nur dann zu geben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Erforderlich ist dies, wenn der Überholte nicht den rechten Fahrstreifen benützt oder Umstände vorliegen, die dem anderen Verkehrsteilnehmer anzuzeigen sind. Hupverbote sind zu beachten (Pürstl, StVO13 (2011) § 15 Anm. 10).
Gemäß § 11 Abs. 2 StVO. 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.
Wenn andere Straßenbenützer, die sich auf die Änderung der Fahrtrichtung oder auf den Wechsel des Fahrstreifens einstellen müssten, nicht vorhanden sind, so entfällt für den Lenker, der die Änderung der Fahrtrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens vornehmen will, die Überlegung, wann die Anzeige rechtzeitig ist und damit auch die Verpflichtung zur Anzeige überhaupt (Pürstl, StVO13 (2011) § 11 Anm. 9). Zur verfahrensgegenständlichen Verkehrssituation hinsichtlich des ersten Fahrstreifenwechsels wurde bereits festgestellt, dass sich zu dem Zeitpunkt keine anderen Fahrzeuge in unmittelbarer Umgebung der Tatörtlichkeit befanden – außer dem Fahrzeug des Meldungslegers auf dem ganz linken Fahrstreifen, dem Fahrzeug der Wiener Linien auf dem mittleren Fahrstreifen und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, welcher dieses in weiterer Folge am ersten Fahrstreifen an den beiden anderen Fahrzeugen vorbeibewegte. Somit befanden sich vor dem Fahrstreifenwechsel keinerlei Fahrzeuge in unmittelbarer Umgebung hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, deren Lenker sich auf den bevorstehenden Fahrstreifenwechsel des Beschwerdeführers hätten einstellen müssen und die vor ihm fahrenden Lenker wie der Meldungsleger und der Lenker des Golfs der Wiener Linien mussten sich nicht auf den hinter ihnen stattfindenden Fahrstreifenwechsel einstellen, weshalb aufgrund der Angaben des Meldungslegers die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Anzeige des Fahrstreifenwechsels in diesem Fall entfiel.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 4. verwirklicht hat, indem er trotz eines behördlich verordneten Hupverbots ein akustisches Warnsignal abgegeben hat und nach der Lenker- und Fahrzeugkontrolle den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung
Die dem Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 4. zur Last gelegten Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten. Hingegen ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung des Hupverbotes (Spruchpunkt 1.) zugutezuhalten, dass die Abgabe von Warnzeichen als erforderlich angesehen wird, wenn der Überholte nicht den rechten Fahrstreifen benützt. (Pürstl, StVO13 (2011) § 15 Anm. 10). Da der Beschwerdeführer erkannte, dass die Aufmerksamkeit des vor ihm fahrenden Meldungslegers zur Seite, nämlich aufgrund von dessen Kommunikation mit dem Golffahrer, und nicht nach hinten gerichtet war, wäre die Abgabe von optischen Warnsignalen sinnlos gewesen, weshalb lediglich akustische Warnsignale zielführend waren. Dass er damit gegen das geltende Hupverbot verstieß, ist als ein sehr geringer Fehler anzusehen, welcher auch einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer im Falle einer Kollision eines Gebots zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen mit einem Verbot solcher Maßnahmen unterlaufen kann und ist als ein sehr geringer Eingriff in das dahinterstehende Schutzgut des Ruhebedürfnisses der anrainenden Bevölkerung zu sehen, welches seinerseits angesichts der stark befahrenen Örtlichkeit und der Tageszeit zum Zeitpunkt des Verstoßes ebenfalls als gering einzustufen ist, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.
Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen zudem für drei Kinder vor (VGW – ON 8).
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu EUR 726,- reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe zu Spruchpunkt 4. als jedenfalls angemessen zu bewerten.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
II.Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs. 4 VwGG)
Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um Verwaltungsstrafsachen handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und zu Spruchpunkt 4. lediglich eine Geldstrafe von EUR 76,– verhängt wurde.
Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
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