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VGW-106/077/10389/2018•LVwG W VGW-106/077/10389/2018
VGW-106/077/10389/2018Landesverwaltungsgericht20.03.2024
Krankenanstalt, Erweiterung, Leistungsangebot, Bedarf, Angaben, Mitwirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Wien, B.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 26.06.2018, Zl. ..., mit welchem gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 5 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG) der Antrag auf Erweiterung des Leistungsangebotes abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid im Punkt I dahingehend abgeändert, dass der Einleitungssatz im Punkt I wie folgt lautet:
„Der Antrag des Ambulatoriums C. auf gesundheitsbehördliche Bewilligung der Änderung der Krankenanstalt „Heilanstalt C.“ in Wien, D.-platz, bestehend in der Erweiterung des Leistungsangebotes um ambulante Rehabilitation der Phase II und der Phase III für die nachfolgenden Rehabilitation-Indikationsgruppen (RIG) im nachstehend genannten Ausmaß wird zurückgewiesen:“. Die im Spruchpunkt II nach dem Doppelpunkt angeführte Aufzählung bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Ambulatorium C. hat mit Antrag vom 14.09.2016, modifiziert durch die Stellungnahme vom 27.07.2017, die Bewilligung der Änderung der im Spruch genannten Krankenanstalt, bestehend in der Erweiterung des Leistungsangebotes in dem in Spruchpunkt I und Spruchpunkt II genannten Ausmaß beantragt.
Die Magistratsabteilung 40 hat mit Bescheid vom 26.06.2018 über diesen Antrag abgesprochen.
Im Spruchpunkt II wurde der Antrag auf Bewilligung der dort angeführten Erweiterung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt abgewiesen. In Spruchpunkt III wurde über die Kostentragung des eingeholten Gutachtens der E. GmbH abgesprochen. Gegen die Punkte II und III wurde keine Beschwerde eingebracht und sind diese Punkte in Rechtskraft erwachsen.
Im Spruchpunkt I hat die Behörde festgestellt, dass für die im Spruchpunkt I aufgelisteten Rehabilitation-Indikationsgruppen (RIG) im aufgelisteten Ausmaß Bedarf besteht.
Der Bescheid wurde der A. am 29.06.2018 zugestellt. Die A. hat am 27.07.2018 gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde der A. richtet sich dabei ausschließlich gegen Spruchpunkt I.
In ihrem Beschwerdevorbringen führte die A. im Wesentlichen aus, der Antrag und der Bescheid würden notwendige Informationen nicht enthalten, um ausreichend beurteilen zu können, ob an den erweiterten Leistungen Bedarf besteht. Insbesondere würden Angaben über zukünftige geplante Öffnungszeiten fehlen. Das konkrete Leistungsangebot sei nicht angegeben. Der Antrag sei hier nur sehr oberflächlich. Es werde kein Leistungsspektrum ausgeführt, sondern der Antrag beschränke sich grundsätzlich auf die Aufzählung der geplanten RIGs und Ausführungen zu den Entwicklungstendenzen. Ferner würden jegliche Aussagen zur zukünftigen Personalausstattung, zum Beschäftigungsausmaß der Ärzte sowie zu den Berufsberechtigungen der Ärzte und anderer beschäftigter Angehöriger von Gesundheitsberufen fehlen. Aus dem Antrag ergebe sich auch nicht, welches Leistungsspektrum die mitbeteiligte Partei bisher angeboten hat. Daher könne auch nicht überprüft werden, inwieweit neue Rehabilitationsmaßnahmen zu den bereits angebotenen hinzutreten und ob diese überhaupt am Standort durchgeführt werden dürften.
Darüber hinaus sei die Bedarfsfrage unzureichend geprüft worden.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgte zweimalig eine Neuzuteilung der Beschwerdesache, wobei die Zuteilung an die nunmehrige Gerichtsabteilung mit Verfügung vom 19.06.2023 erfolgte.
Die nunmehrige Gerichtsabteilung hat der Antragstellerin zunächst mit Schreiben vom 23.06.2023 vorweg die Stellungnahme der F. vom 19.05.2023 zur Kenntnis und Berücksichtigung bei einer allfälligen Aktualisierung (Überarbeitung) ihres Antrags übermittelt.
Die F. hat in der zitierten Stellungnahme unter anderem ausgeführt, dass unter anderem für die unter Punkt I des beschwerdegegenständlichen Bescheides angeführten Leistungen in den Jahren 2018 bis 2019 ein Vergabeverfahren für bundesweite Leistungen durchgeführt und durch Zuschlagserteilung abgeschlossen wurde, wobei sich die Antragstellerin an diesem Vergabeverfahren nicht beteiligt hat.
Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.07.2023 Folgendes vorgehalten:
„Es wird Ihnen zunächst vorgehalten, dass die A. nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu Recht fehlende oder unzureichende Angaben in Ihrem Antrag und im beschwerdegegenständlichen Bescheid kritisiert hat. Dies betrifft insbesondere Angaben zu den künftigen Öffnungszeiten, zum konkreten Leistungsangebot, zur vorhandenen rechtlichen Grundlage der Leistungserbringung, zu den Verkehrsanbindungen sowie Ihren Beitrag (Erfahrungswerte aus Ihrer Krankenanstalt) zum Einzugsgebiet und zu den Wartezeiten. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Aspekt schlicht dadurch behoben werden kann, dass die entsprechenden Angaben von Ihnen gemacht werden.
Es wird Ihnen weiters vorgehalten, dass das am 17.07.2017 erstellte Gutachten zur Bedarfsfrage auf Grund der zwischenzeitig verstrichenen Zeit, der zwischenzeitig erfolgten Vergabe der gegenständlichen medizinischen Leistungen durch die F. in einer österreichweiten Ausschreibung sowie durch zwischenzeitige Veränderungen in Angebot und Nachfrage und möglicherweise auch im Einzugsgebiet nicht mehr aktuell erscheint und daher ein neues Gutachten einzuholen sein wird.
Es wird Ihnen daher aufgetragen, bis längstens 31.08.2023 ihren verfahrenseinleitenden Antrag zu überarbeiten, zu vertiefen und zu aktualisieren. Aus verfahrensökonomischen Gründen möge der Antrag als „konsolidierte Fassung“ des ursprünglichen Antrags mit Einarbeitung aller Änderungen, Vertiefungen und Aktualisierungen erstellt werden. Etwaige Beilagen mögen in dreifacher Ausfertigung erstellt und so vorgelegt werden, dass sie als Bestandteil eines späteren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zitiert und abgestempelt werden können. In einem wäre mitzuteilen, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Betrag die Kosten für die Beiziehung der G. GmbH für die Erstellung eines aktuellen Befundes und Gutachtens zur Bedarfsfrage sowie für die anschließende Teilnahme an der mündlichen Verhandlung getragen werden.
Der Vollständigkeit halber wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, ihren verfahrenseinleitenden Antrag im Zuge des Beschwerdeverfahrens ändern zu können. Sollten so tiefgreifende Änderungen erforderlich sein, dass der Antrag danach als ein neuer Antrag gewertet werden müsste, so bestünde auch die Möglichkeit, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuziehen und den neuen Antrag bei der Behörde neu einzureichen. Bloße Einschränkungen des ursprünglichen Antrags und Vertiefungen im Sinne von einem Nachtrag von Informationen bilden jedoch keinesfalls eine tief greifende Änderung im genannten Sinne.
Die beabsichtigte weitere Vorgangsweise wird darin bestehen, dass zunächst Sie Ihre Möglichkeiten ausschöpfen, den Sachverhalt durch Überarbeitung Ihres Antrags im Rahmen Ihrer Möglichkeiten aufzubereiten, darauf aufbauend Befund und Gutachten der G. GmbH zur aktuellen Bedarfssituation eingeholt und danach eine mündliche Verhandlung anberaumt werden soll, wobei die anderen Verfahrensparteien in die jeweiligen Verfahrensschritte (Einlangen Ihres überarbeiteten Antrags, Einlangen von Befund und Gutachten zur aktuellen Bedarfssituation und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung) jeweils mit Stellungnahmemöglichkeit eingebunden werden“
Die Antragstellerin hat dazu mit Schriftsatz vom 29.08.2023 um Fristerstreckung bis 15.10.2023 ersucht. Die Fristerstreckung wurde gewährt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16.10.2023 um Fristerstreckung bis 13.11.2023 ersucht. Die Fristerstreckung wurde gewährt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.11.2023 um Fristerstreckung bis 04.12.2023 ersucht. Die Fristerstreckung wurde gewährt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz, unzutreffend ebenfalls mit 13.11.2023 datiert, um Fristerstreckung bis 31.12.2023 ersucht. Die Fristerstreckung wurde gewährt.
In der Folge hat die Antragstellerin telefonisch um Fristerstreckung bis 31.01.2024 ersucht. Die Fristerstreckung wurde mündlich mit dem ausdrücklichen Hinweis gewährt, dass es sich dabei um die letztmalige Fristerstreckung handelt. Der Akt wurde im Hinblick auf die Dauer eines allfälligen Postlaufes bis 06.02.2024 auf Frist gelegt.
In der Folge ist die der Antragstellerin gewährte Frist abgelaufen, ohne dass seitens der Antragstellerin eine Eingabe erfolgt wäre.
Mit Aufforderung vom 08.02.2024 hat das Gericht die Antragstellerin um Stellungnahme längstens binnen 14 Tagen ersucht, ob im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte Überarbeitung der Einreichunterlagen der verfahrenseinleitende Antrag aufrechterhalten wird, sowie, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird.
Die Antragstellerin hat auf diese Aufforderung nicht reagiert.
Über die vorangegangenen Feststellungen hinausgehend geht das Gericht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Die Angaben der Antragstellerin in ihrem Antrag lassen offen, zu welchen Zeiten (Öffnungszeiten) die verfahrensgegenständlichen Leistungen künftig angeboten werden sollen.
Die Angaben der Antragstellerin lassen weiters offen, welche Leistungsspektren jeweils innerhalb der geplanten Erweiterung in den zusätzlichen Rehabilitations-Indikationsgruppen angeboten werden sollen. Angaben zur zukünftigen Personalausstattung, zum Beschäftigungsausmaß der Ärzte sowie zu den Berufsberechtigungen der Ärzte und des übrigen Gesundheitspersonals fehlen im Antrag ebenfalls. Auch Angaben darüber, inwieweit die Antragstellerin bereits bisher Rehabilitationsmaßnahmen anbietet, sind im Antrag nicht enthalten.
Das eingeholte Gutachten der G. GmbH wurde am 17.07.2017 erstellt. Nach der Erstellung dieses Gutachtens sind die verfahrensgegenständlichen Leistungen für die österreichweite Erbringung dieser Leistungen in einem Vergabeverfahren vergeben worden. Die Antragstellerin hat sich an diesem Vergabeverfahren nicht beteiligt. Etwaige Auswirkungen dieser Änderung auf die Antragstellerin sind unbekannt.
Insgesamt bedarf die Beurteilung der Frage am Vorliegen eines Bedarfs an den antragsgegenständlichen Leistungen einer entsprechenden Mitwirkung seitens der Antragstellerin. Ohne entsprechende Mitwirkung der Antragstellerin kann insbesondere nicht konkretisiert werden, welche Leistungen die Antragstellerin innerhalb der Rehabilitations-Indikationsgruppen anbietet, mit welchen Öffnungszeiten sie dies tut, wie sie diese Erweiterung ihres Angebots durch Ärzte und sonstige Berufsgruppen des Gesundheitswesens abdeckt und ob die Ausgangslage für die Antragstellerin gegenwärtig unverändert gegenüber dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrags ist oder sich diesbezüglich für die Antragstellerin Änderungen auf der Sachverhaltsebene ergeben haben. Auch kann ohne Mitwirkung der Antragstellerin nicht festgestellt werden, ob die zwischenzeitig erfolgte Vergabe der betroffenen Leistungen mittels öffentlicher Ausschreibung in einem Vergabeverfahren Auswirkungen auf die Antragstellerin hat.
Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie auch der Ablauf des Verfahrens und das Vorbringen der Verfahrensparteien ergeben sich aus der Aktenlage.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz bedürfen wesentliche Veränderungen von Krankenanstalten, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, der Bewilligung der Landesregierung, wobei die §§ 4 und 5 sinngemäß anzuwenden sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Krankenanstaltengesetz haben die in § 5 Abs. 1 geregelten Anträge den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehener Anzahl und vorgesehenes Beschäftigungsausmaß von Ärztinnen und Ärzten unter Angabe der Berufsberechtigung und der vorgesehenen Anzahl von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe) genau zu bezeichnen.
Die zuletzt genannte Bestimmung ist auf Anträge gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz sinngemäß anzuwenden.
Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass die oben genannten Angaben wesentlich sind, um die Bedarfsfrage ausreichend beurteilen zu können. Fehlen diese Angaben, wie dies im Anlassfall zutrifft, so muss jede Feststellung eines allfälligen Bedarfs zwangsläufig auf Annahmen und Mutmaßungen beruhen. Beispielsweise müsste für die allfällige Feststellung eines Bedarfs angenommen werden, dass die Leistungen zu den Zeiten angeboten werden, für die ein Bedarf besteht, und nicht etwa zu unzureichenden Öffnungszeiten, sowie, dass innerhalb der Rehabilitations-Indikationsgruppen jeweils ein Leistungsspektrum angeboten wird, welches dem Bedarf entspricht, und nicht beispielsweise ausgewählte Leistungen, die bereits von anderen Einrichtungen ausreichend abgedeckt werden. Es kann nicht schlicht angenommen werden, dass die Antragstellerin hier jeweils einem etwaigen Bedarf entsprechend anbietet, sondern hätte es bedürft, dass die Antragstellerin ihre diesbezüglichen Angaben zumindest auf den erfolgten ausdrücklichen Vorhalt des Gerichts konkretisiert.
Darüber hinaus ist für die Beurteilung der Bedarfsfrage auch die aktuelle Situation der Antragstellerin entscheidungswesentlich. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich die nach der Erstellung des Gutachtens zur Bedarfsfrage erfolgte österreichweite Vergabe der gegenständlichen Leistungen ohne Beteiligung der Antragstellerin auf die Situation der Antragstellerin und auf die Bedarfsfrage ausgewirkt haben könnte. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bereits der Zeitablauf auf die Situation der Antragstellerin und damit im Zusammenhang stehend auf die Bedarfsfrage ausgewirkt haben kann.
Es war daher auch die Mitwirkung der Antragstellerin in Form einer Aktualisierung ihres Antrags erforderlich.
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren auf ausdrückliche Aufforderung durch das Verwaltungsgericht unbeschadet mehrfach erfolgter Fristerstreckungen die vom Verwaltungsgericht von ihr eingeforderte Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts unterlassen.
Eine amtswegige Feststellung der betreffenden Sachverhaltselemente kam nicht in Betracht, weil diese zu einem wesentlichen Teil in der Dispositionsbefugnis der Antragstellerin liegen und folglich nur von der Antragstellerin selbst angegeben werden können. So kann beispielsweise nicht von Amts wegen ermittelt werden, welches Leistungsspektrum die Antragstellerin innerhalb der Rehabilitations-Indikationsgruppen anbietet und wie sie dies personalmäßig abdecken wird, sondern können diese Abgaben nur durch die Antragstellerin selbst erfolgen.
Die Beschwerde der A. hat daher zu Recht Mängeln des Bewilligungsantrags aufgezeigt. Diese Mängel bestanden in unzureichenden Angaben und insoweit in einer inhaltlichen Unvollständigkeit des Antrags.
Da diese Inhaltsmängel von der Antragstellerin trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht nicht behoben wurden, war der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Es steht der Antragstellerin jedoch frei, allenfalls einen inhaltlich vollständigen Antrag, der auch die von der A. zutreffender Weise als fehlend bemängelten Angaben enthält, bei der Behörde einzubringen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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