LVwG W VGW-101/032/15307/2023; VGW-101/V/032/15309/2023

VGW-101/032/15307/2023; VGW-101/V/032/15309/2023Landesverwaltungsgericht18.03.2024

Regest

Pflanzenschutz, Entfernungsauftrag, Baum, Befall, Nutzungsberechtigter, Verkehrsfläche, öffentliches Gut, Übergabe, Adressat, Kosten, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/032/15307/2023; VGW-101/V/032/15309/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.032.15307.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde 1.) des Dipl.-Ing. Dr. A. B. und 2.) der Ing. C. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 30. Oktober 2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, nach mündlicher Verhandlung am 6. März 2024

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids folgendermaßen zu lauten hat:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. 22/2021, wird Dipl.-Ing. Dr. A. B. und Ing. C. B. als gemäß § 17 Abs. 1 Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930 idF LGBl. 69/2018, Nutzungsberechtigten der im Teilungsplan vom 8. November 1976, GZ: …, mit den Zahlen … umschriebenen Grundfläche des Grundstücks .../2 EZ ... KG D. in Wien, E.-gasse, die Entfernung des auf dieser Grundfläche befindlichen mit Borkenkäfern befallenen Baums der Art Picea abies mit einem Stammumfang von 105 cm, dessen Standort sich aus dem diesem Erkenntnis angeschlossenen Planausschnitt ./1 und dem diesem Erkenntnis angeschlossenen Foto ./2 ergibt, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung aufgetragen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Gegenüber den beschwerdeführenden Parteien erging der angefochtene Bescheid vom 30. Oktober 2023 mit folgendem Spruch:

"Der Magistrat der Stadt Wien erteilt gemäß § 4 Abs. 1 Zi. 4 des Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen vor Pflanzenschädlingen LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der geltenden Fassung (Wiener Pflanzenschutzgesetz 2021, idgF.), Herrn Dipl.-Ing. Dr. A. B. und Frau Ing. C. B., E.-gasse, Wien, als Eigentümer des Grundstückes in Wien, E.-gasse auf Grund der Kontamination mit Schädlingen nachstehende Auflagen.

Folgender Baum ist zu entfernen:

Nr.

Deutscher Name

Bot. Name

Stammumfang

Zustand des Baumes

Schädling

1

Gemeine Fichte

Picea abies

105 cm

Im Absterben

Borkenkäfer

Den erteilten Auflagen ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entsprechen."

Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid damit, dass bei dem Baum eine erhebliche Schädigung durch einen Befall mit Schädlingen festgestellt wurde. Es sei davon auszugehen, dass von den beim Baum festgestellten Schädlingen eine erhebliche Gefahr eines Befalls für umliegende gesunde Wirtsbäume am eigenen Grundstück und in der Umgebung ausgehe.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führten darin aus, es sei nicht eindeutig ersichtlich, auf welchen Baum sich der Bescheid tatsächlich beziehe. Der befallene Baum stocke nicht auf dem Grundstück .../70, das den beschwerdeführenden Parteien gehöre, sondern auf einem mit den Zahlen … umschriebenen Grundstücksteil des Grundstücks .../2, welches sich im Eigentum der Stadt Wien befinde.

3. Das Verwaltungsgericht Wien holte Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 28 und 64 ein, welche den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht wurden.

4. Am 6. März 2024 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung auf der Gartenfläche der Liegenschaft Wien, E.-gasse, durch. Die Verfahrensparteien verzichteten auf eine Verkündung der Entscheidung. Den Verfahrensparteien wurde die ausgefertigte Niederschrift der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und gem. § 14 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben. Es wurden keine Einwendungen erstattet.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümer und Eigentümerin der Liegenschaft .../70 EZ ... KG D. mit der Adresse Wien, E.-gasse. An diese Liegenschaft grenzt an der von der E.-gasse abgewandten Seite die Liegenschaft .../2 EZ ... KG D., welche sich im Eigentum der Stadt Wien befindet und auf welcher ein öffentlicher Weg errichtet wurde.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 1. August 1978 wurde die Abteilung (unter anderem) des Grundstücks .../70 EZ ... KG D. nach Abteilungsplänen vom 8. November 1976 auf näher genannte Bauplätze genehmigt. In Spruchpunkt I.1.) dieses Bescheids wurde Folgendes vorgeschrieben:

"Die in den Abteilungsplänen vorläufig mit den Zahlen … und … umschriebenen Grundflächen, welche zufolge des Bescheides des Wiener Magistrates vom 30. Juli 1927, Zl.: ..., als Verkehrsflächen in das öffentliche Gut abgeschrieben wurden, sind gemäß § 17 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der festgesetzten Höhenlage in den physischen Besitz der Stadt Wien zu übergeben."

Auf der im Teilungsplan vom 8. November 1976, GZ: ..., mit den Zahlen … umschriebenen Grundfläche des Grundstücks .../2 EZ ... KG D., befindet sich ein Baum der Art Picea abies (gemeine Fichte), der von Borkenkäfern befallen und im Absterben begriffen ist. Bei einem weiteren Verbleib des Baumes an der Örtlichkeit bestünde die Gefahr, dass umliegende Bäume auf derselben oder auf anderen Liegenschaften von Borkenkäfern befallen werden. Diese Gefahr besteht insbesondere bei wärmeren Temperaturen ab 15 Grad.

Die im Teilungsplan mit den Zahlen … umschriebene Grundfläche ist in der Natur Teil der Gartenfläche der beschwerdeführenden Parteien. Zur Abteilung des öffentlichen Wegs auf dem Grundstück .../2 zum Grundstück der beschwerdeführenden Parteien besteht ein Zaun, welcher auf dem Grundstück .../2 steht. Die im Teilungsplan mit den Zahlen … umschriebene Grundfläche befindet sich innerhalb des umzäunten Gartenbereichs der beschwerdeführenden Parteien. Eine tatsächliche Übergabe der im Teilungsplan mit den Zahlen … umschriebenen Grundfläche in den physischen Besitz der Stadt Wien erfolgte bis dato nicht.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Stellungnahmen weiterer Magistratsabteilungen, Einsichtnahme in das öffentliche Register Grundbuch und Durchführung einer Ortsaugenscheinsverhandlung, zu welcher die Verfahrensparteien erschienen.

Zunächst besteht zwischen den Verfahrensparteien Einigkeit darüber, um welchen Baum es sich in der Wirklichkeit handelt und dass dieser mit Borkenkäfern befallen ist. Bei der Ortsaugenscheinsverhandlung konnte dieser Baum besichtigt und von der Behördenvertreterin der Borkenkäferbefall näher erläutert werden. Es steht weiters außer Zweifel, dass sich dieser Baum gänzlich auf der im Teilungsplan vom 8. November 1976 mit den Zahlen … umschriebenen Grundfläche befindet, wie auch eine Abstandsmessung durch die Behördenvertreterin bei der Ortsaugenscheinsverhandlung vor Ort bestätigt hat.

Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheids vom 1. August 1978 ergeben sich aus einer im Verwaltungsakt enthaltenen Ausfertigung dieses Bescheids.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken .../70 und .../2 ergeben sich aus entsprechenden Grundbuchsauszügen, deren Inhalt sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien deckt.

Die Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten rund um die mit den Zahlen … umschriebene Grundfläche ergeben sich aus einer Besichtigung dieser Grundfläche im Zuge der Ortsaugenscheinsverhandlung. Dort wurde ersichtlich, dass sich die im Teilungsplan mit den Zahlen … umschriebene Grundfläche innerhalb des die Gartenfläche der beschwerdeführenden Parteien eingrenzenden Zaunes befindet und in die Gartenfläche der beschwerdeführenden Parteien integriert ist.

Dass es eine tatsächliche Übergabe der im Teilungsplan mit den Zahlen … umschriebenen Grundfläche in den physischen Besitz der Stadt Wien gegeben hätte, wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen vor Pflanzenschädlingen – Wiener Pflanzenschutzgesetz (ab hier: Wr. PSG), LGBl. 22/2021, lauten:

"Maßnahmen

"§ 4.(1) Der Magistrat der Stadt Wien hat

1. Grundstücke, Baulichkeiten, Anlagen und Transportmittel auf bzw. in denen Pflanzenschädlinge auftreten können, zu überwachen,

2. gegebenenfalls Pflanzen- und Erdproben zu entnehmen und Untersuchungen vorzunehmen und im Übrigen alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um eine sach- und fachgerechte Überwachung im Sinne Abs. 1 Z 1 zu gewährleisten, sowie

3. erforderlichenfalls örtliche Beschränkungen oder Verbote des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen sowie Überträgern von Pflanzenschädlingen zu erlassen,

4. bei entsprechender sachlicher Gegebenheit die Anwendung geeigneter Pflanzenschutzverfahren vorzuschreiben oder unmittelbar anzuordnen.

(2) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von jeglichen Grundstücken, Baulichkeiten, Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, haben neben ihren Verpflichtungen nach Art. 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2016/2031

[…]

3. die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen ohne Verzug durchzuführen oder die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden,

[…]

Kostentragung

§ 6. (1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

[…]"

2. Die belangte Behörde hat den mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrag der Entfernung eines Baums auf § 4 Abs. 1 Z 4 Wr. PSG gestützt und mit dem Befall des Baums mit Borkenkäfern sowie der davon für umliegende Bäume ausgehenden Gefahr eines weiteren Borkenkäferbefalls begründet.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich bekräftigt, dass dieser Befall tatsächlich besteht und von dem Borkenkäferbefall eine Gefährdung umstehender Bäume ausgeht, welcher nur mit der Entfernung dieses Baums begegnet werden kann. Die Notwendigkeit der Entfernung des Baumes wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. § 4 Abs. 1 Z 4 Wr. PSG räumt der Behörde mit dem Begriff der "geeigneten Pflanzenschutzverfahren" Ermessen bei der Vorschreibung konkreter Maßnahmen ein. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien hat die belangte Behörde bei der Erlassung ihres Entfernungsauftrags nach § 4 Abs. 1 Z 4 Wr. PSG das ihr zukommende Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, weil nachvollziehbar dargestellt wurde, dass die Entfernung des betroffenen Baumes erforderlich und notwendig für den Schutz umliegender Bäume ist und kein anderes taugliches Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung steht; die Entfernung des befallenen ohnehin im Absterben begriffenen Baums ist auch als verhältnismäßig anzusehen (vgl. allgemein zum Ermessensbegriff aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, uva).

Es hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zweifelsfrei klären lassen, auf welchen Baum der Entfernungsauftrag gerichtet ist. Zur Verdeutlichung und eindeutigen Identifizierung des Baums sind eine schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstellte planliche Darstellung mit Markierung des Standorts des Baumes und ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefertigtes Foto des Baumes in den Spruch des Auftrags zu integrieren; der behördliche Spruch ist dementsprechend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuändern.

3. Im Beschwerdefall ist fraglich, ob es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um die richtigen Adressaten des pflanzenschutzrechtlichen Auftrags nach § 4 Abs. 1 Z 4 Wr. PSG handelt. Die beschwerdeführenden Parteien verweisen diesbezüglich darauf, dass sich der befallene Baum auf öffentlichem Gut im Eigentum der Stadt Wien befinde, weil die entsprechende Grundfläche durch eine Grundabteilung abgeschrieben worden sei.

3.1. Der betroffene Baum befindet sich auf einer im Teilungsplan mit den Zahlen … umschriebenen Grundfläche. Hinsichtlich dieser Grundfläche wurde mit dem Bescheid vom 1. August 1978 ausgesprochen, dass diese bereits mit Bescheid vom 30. Juni 1927 als Verkehrsfläche in das öffentliche Gut abgeschriebene Fläche "gemäß § 17 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der festgesetzten Höhenlage in den physischen Besitz der Stadt Wien zu übergeben" sei.

3.2. § 17 Abs. 1 Bauordnung für Wien (ab hier: BO) sieht vor, dass bestimmte Grundflächen (unter anderem) bei Schaffung eines Bauplatzes für Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden können, wobei es sich um einen Fall einer Enteignung handelt (VwGH 17.12.2018, Ro 2018/05/0008). Steht eine abzutretende Grundfläche im Eigentum derselben Person wie der Bauplatz, ist die Grundfläche in natura in das öffentliche Gut zu übertragen (VwGH 4.5.2020, Ra 2019/05/0104). Es ist kein Anspruch der Eigentümer abzutretender bzw. abgetretener Grundflächen auf Übernahme dieser Grundflächen in den physischen Besitz der Stadt Wien ableitbar (VwGH 20.11.2007, 2006/05/0214).

Der Abteilungswerber hat den erforderlichen Straßengrund in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen, wodurch die Gemeinde als Gebietskörperschaft formeller Eigentümer des Grundes wird, die Verfügungsgewalt, also der physische Besitz wird von der Gemeinde jedoch erst aufgrund eines besonderen Aktes übernommen. Bis zur Übergabe des Grundes an die Gemeinde bleibt die Ausübung des Nutzungsrechts in der Hand des bisherigen Eigentümers (VwGH 17.3.2006, 2005/05/0182; 19.11.1996, 94/05/0119).

§ 17 Abs. 1 BO sieht vor, dass die Übergabe der Grundflächen über "Auftrag der Behörde" zu erfolgen hat. Der Auftrag der Behörde, die gemäß § 17 Abs. 1 BO abgetretenen Grundflächen lastenfrei und geräumt der Stadt Wien zu übergeben, dient lediglich dazu, die Fälligkeit der bereits mit rechtskräftigen Abteilungsbescheiden begründeten Verpflichtung zur Übertragung und Übergabe der zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile zu bestimmen (VwGH 17.3.2006, 2005/05/0182). Bei einem Auftrag nach § 17 Abs. 1 und 6 BO ist – mangels spezieller Regelungen in der Bauordnung für Wien – gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine angemessene Frist festzusetzen (VwGH 15.11.2011, 2010/05/0028).

3.3. Die im Beschwerdefall maßgebliche Grundfläche, auf der sich der befallene Baum befindet, wurde bereits mit Bescheid vom 30. Juni 1927 als Verkehrsfläche in das öffentliche Gut abgeschrieben. Mit Bescheid vom 1. August 1978 wurde den beschwerdeführenden Parteien der Auftrag erteilt, diese Grundflächen "in den physischen Besitz der Stadt Wien zu übergeben", wenngleich in diesem Bescheid keine Leistungsfrist bestimmt wurde. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen wurde die Grundfläche in der Folge aber nie tatsächlich in den physischen Besitz der Stadt Wien übergeben und ist bis dato in die Gartenfläche der beschwerdeführenden Parteien integriert. Den beschwerdeführenden Parteien kommt daher gem. § 17 Abs. 1 BO weiterhin das Nutzungsrecht an dieser Grundfläche zu.

§ 4 Abs. 1 Wr. PSG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, wem ein Auftrag nach Z 4 leg.cit. zu erteilen ist, insbesondere ob dieser dem formellen Grundstückseigentümer oder einem sonstigen dinglich oder obligatorisch Nutzungsberechtigten zu erteilen ist. Nachdem von der belangten Behörde gem. § 4 Abs. 1 Z 4 Wr. PSG ein "geeignetes" Pflanzenschutzverfahren anzuwenden ist, wird für den Adressatenkreis einer entsprechenden Vorschreibung auf die Zweckmäßigkeit und die Möglichkeit der tatsächlichen Umsetzung der Vorschreibung abzustellen sein. Vor diesem Hintergrund ist für das Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar, dass die belangte Behörde ihren Auftrag an die beschwerdeführenden Parteien als Nutzungsberechtigte jener Fläche, auf der sich der befallene Baum befindet, gerichtet hat. Die Nutzungsberechtigten einer solchen Fläche üben die Verfügungsgewalt über diese Fläche aus und sind am Ehesten dazu in der Lage, Zugang zu dieser Fläche zu gewähren und die entsprechenden Dispositionen für die Umsetzung des pflanzenschutzrechtlichen Auftrags zu setzen. Dies trifft insbesondere im Beschwerdeverfahren zu, in welchem sich der gegenständliche Baum auf einer öffentlich nicht zugänglichen, abgezäunten Gartenfläche im Verfügungsbereich der beschwerdeführenden Parteien befindet.

Im angefochtenen Bescheid wird den beschwerdeführenden Parteien der pflanzenschutzrechtliche Auftrag "als Eigentümer des Grundstückes in Wien, E.-gasse" erteilt. Dieser Verweis auf die Stellung als Grundeigentümer erweist sich nach dem eben Gesagten als verfehlt, weil sich der gegenständliche Baum auf einer Grundfläche befindet, die nicht im bücherlichen Eigentum der beschwerdeführenden Parteien steht. Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist daher dementsprechend abzuändern, dass sich der Auftrag auf die Eigenschaft der beschwerdeführenden Parteien als Nutzungsberechtigte iSd § 17 Abs. 1 BO stützt.

3.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheids für die beauftragte Entfernung des befallenen Baums vorgesehen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien erweist sich diese Frist angesichts der bevorstehenden wärmeren Witterungsperiode, in welcher die Gefahr für eine Ausbreitung des Schädlings auf andere Bäume der Umgebung steigt, und in Hinblick darauf, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Auftrag nicht binnen zwei Wochen umsetzbar wäre, als angemessen iSd § 59 Abs. 2 AVG (vgl. allgemein zur Angemessenheit von Leistungsfristen VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0076; 24.5.2016, Ra 2016/03/0033; 6.11.2003, 2002/07/0129).

4. Auf Grund der vorzunehmenden Änderungen im Spruch des angefochtenen Bescheids ist dieser schon aus sprachlichen Gründen und der Übersichtlichkeit halber neu zu fassen. Mit diesen vorzunehmenden Änderungen erweist sich der von der belangten Behörde erteilte pflanzenschutzrechtliche Auftrag aber als rechtmäßig und ist die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5. Die beschwerdeführenden Parteien beantragen in ihrer Beschwerde für den Fall, dass ihnen die Verpflichtung zur Entfernung des Baums auferlegt werden sollte, der Stadt Wien die Kostentragung für die Entfernung des Baums aufzuerlegen.

Gem. § 6 Abs. 1 Wr. PSG haben die "Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2" die Kosten behördlich angeordneter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 Wr. PSG haben – unter anderem – sonstige Verfügungsberechtigte von jeglichen Grundstücken, auf denen sich Pflanzen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, befinden, die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen ohne Verzug durchzuführen. Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich als Verfügungsberechtigte über die Grundfläche, auf der sich der befallene Baum befindet, und hinsichtlich dessen eine behördliche Maßnahme aufgetragen wurde, um Verpflichtete iSd § 4 Abs. 2 Wr. PSG. Sie haben daher gem. § 6 Abs. 1 Wr. PSG die Kosten behördlich angeordneter Bekämpfungsmaßnahmen selbst zu tragen. Für eine davon abweichende Kostenvorschreibung, wie sie von den beschwerdeführenden Parteien begehrt wird, bietet das Wiener Pflanzenschutzgesetz keinen Raum.

6. Im Beschwerdefall haben sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt, auf Grund derer die Revision zuzulassen wäre. Zwar liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den angewendeten Bestimmungen des Wiener Pflanzenschutzgesetzes vor, im Beschwerdefall haben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen aber keine Rechtsfragen ergeben, deren Bedeutung über den Beschwerdefall hinausgeht und die daher grundsätzlicher Natur sind. Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (VwGH 16.11.2023, Ra 2021/06/0160, uva).

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