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VGW-031/046/15940/2023•LVwG W VGW-031/046/15940/2023
VGW-031/046/15940/2023Landesverwaltungsgericht12.03.2024
Straßenverkehrsordnung, Abstellen eines Kraftfahrzeuges, Halte- und Parkverbote, Straßenverkehrszeichen, Bodenmarkierungen, Parkplatz, schuldhaftes Verhalten, Ohnmacht, leichte Fahrlässigkeit, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16.11.2023, GZ: ..., betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 23.2.2024
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 13,60 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, vorgeschrieben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Es wird daher auf Grund der Aktenlage als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 17.4.2023 um 20:19 Uhr sein Fahrzeug in Wien, C.-straße, außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn, sondern neben einem anderen Fahrzeug abgestellt hat.
Soweit der Beschwerdeführer schuldhaftes Verhalten in Abrede stellt und vorgebracht hat, er habe eine plötzliche Ohnmacht in Folge eines medikamentenbedingten Blutdruckabfalls befürchtet, sodass er keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als sofort anzuhalten, ist dem Folgendendes entgegenzuhalten: der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, einen vergleichbaren Blutdruckabfall infolge der von ihm gegenständlich eingenommenen Medikamente mehrfach schon vorher, wenn auch nicht während des Lenkes eines Fahrzeuges, erlitten zu haben. In Kenntnis dieses Umstandes und in Ansehung seiner beruflichen Ausbildung als Arzt hätte der Beschwerdeführer daher gegenständlich vom Lenken des Fahrzeuges Abstand nehmen müssen. Indem er trotzdem das Fahrzeug gelenkt hat, trifft ihn ein zumindestens in Form der leichten Fahrlässigkeit festzustellendes Verschulden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach zu bestätigen war.
Die Strafe wurde von der belangten Behörde ohnedies am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt, sodass selbst in Ansehung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kein Anlass für eine Strafmilderung gegeben war.
Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens grüdnet sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Es war somit spruchgemäß zu enstcheiden.
H i n w e i s
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 23.2.2024 in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mit den wesentlichen Ent-scheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgehändigt und der belangten Behörde sowie der BMK am 26.2.2024 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise einer Beschwerde an den Verfassungs-gerichtshof legitimierte Partei und kein dazu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt, weswegen das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt wurde.
Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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