LVwG W VGW-101/V/092/13301/2023; VGW-101/V/092/13302/2023; VGW-101/V/092/13303/2023; VGW-101/V/092/13304/2023

VGW-101/V/092/13301/2023; VGW-101/V/092/13302/2023; VGW-101/V/092/13303/2023; VGW-101/V/092/13304/2023Landesverwaltungsgericht11.03.2024

Regest

Einsicht in die Dokumentation, Einsicht in Tagesberichte, Auskunftsrechte, obsorgeberechtigte Eltern, Stellvertretung, grammatikalische Interpretation, historische Interpretation, Krisepflegeeltern, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/V/092/13301/2023; VGW-101/V/092/13302/2023; VGW-101/V/092/13303/2023; VGW-101/V/092/13304/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.V.092.13301.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerden der mj. A. B., des mj. C. B., der mj. D. B. und des mj. E. B., vertreten durch ihre obsorgeberechtigten Eltern F. und G. B., diese vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, vom 11.9.2023, Zl. MA ..., betreffend Einsicht in Tagesberichte, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 22.2.2024

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien die beantragte umfassende Einsicht in die Tagesberichte, welche über die mj. A. B., den mj. C. B., die mj. D. B. und den mj. E. B. während deren Zeit in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung verfasst wurden, zu Unrecht verweigert hat; dieses Recht steht gemäß § 15 Abs. 4 letzter Satz iVm § 12 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 ohne Einschränkung zu.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 beantragten die obsorgeberechtigten Eltern der Beschwerdeführer, ihnen alle Tagesberichte über ihre Kinder zu übersenden, die in der Zeit, als diese in der Obhut der Magistratsabteilung 11 des belangten Magistrats waren, geschrieben wurden.

Mit Schreiben vom 23.11.2021 teilte der belangte Magistrat mit, dass dem „Wunsch“ nach Übergabe der Tagesberichte nicht nachgekommen werde.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 beantragten die Beschwerdeführer, über ihren Antrag auf Übergabe der Tagesberichte bescheidmäßig zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 2.1.2023 wies der belangte Magistrat den Antrag der Beschwerdeführer auf Herausgabe von Tagungsberichten zurück.

Mit Erkenntnis vom 10.7.2023 hob das erkennende Verwaltungsgericht über Beschwerde der Beschwerdeführer den Bescheid des belangten Magistrats vom 2.1.2023 auf.

Mit Bescheid vom 11.9.2023 wies der belangte Magistrat den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Auskünfte betreffend den Inhalt der die Beschwerdeführer betreffenden Tagesberichte ab; er stützte diesen Bescheid auf § 1 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz und § 12 Abs. 4 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2023 zogen die Beschwerdeführer diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragten, ihrem Antrag, Auskunft über den Inhalt der verfahrensgegenständlichen Tagesberichte zu erteilen, Folge zu geben und auszusprechen, dass diese Auskunft aus verwaltungsökonomischen Gründen und zum Zwecke der Verwendbarkeit für therapeutische Zwecke im Wege der Akteneinsicht (durch Kopieren oder Fotografieren aller Aktenteile) zu gewähren ist.

Mit Note vom 17.10.2024 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 22.2.2024 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Behördenvertreterin zusagte, dem erkennenden Verwaltungsgericht Tagesberichte betreffend einen Beschwerdeführer/eine Beschwerdeführerin zur Einsicht vorzulegen.

Mit Schreiben vom 4.3.2024 legte der belangte Magistrat die Tagesberichte von 13.11.2018 bis 2.5.2019 betreffend A. dem erkennenden Verwaltungsgericht in elektronischer sowie physischer Form vor, beantragte die Ausnahme von der Akteneinsicht und erstattete auch eine Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 8.3.2024 beantragten die Beschwerdeführer, sie zu informieren, welches der Kinder und welchen Zeitraum die vom belangten Magistrat vorgelegten Unterlagen betreffen.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer wurden in den Jahren 2010, 2011, 2014 und 2016 geboren; sind minderjährig.

Am 13.11.2018 wurden die Beschwerdeführer ihren obsorgeberechtigten Eltern abgenommen und in das Krisenzentrum in Wien verbracht worden, der Beschwerdeführer E. zu einer Krisenpflegefamilie. Am 20.11.2018 beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT), ihm die gesamte Pflege und Erziehung für die vier Beschwerdeführer zu übertragen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts H. vom 21.11.2018 wurde die vom KJHT beantragte Maßnahme für vorläufig zulässig erklärt. Am 14.12.2018 wurde der Beschwerdeführer E. von Krisenpflegeeltern in die häusliche Pflege seiner Eltern überlassen. Mit 31.1.2019 wurden die Beschwerdeführer A., C. und D. in die „Volle Erziehung“ (gemäß § 30 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013) übernommen. Am 26.2.2019 wurden die Beschwerdeführer C. und D. in eine näher bezeichnete Wohngemeinschaft in I. übersiedelt. Mit Beschluss vom 18.11.2019 wies das Bezirksgericht H. den Antrag des KJHT auf Betrauung der Obsorge hinsichtlich der vier Kinder ab und ordnete hinsichtlich der Beschwerdeführer D. und C. die Rückführung an ihre Eltern mit 22.11.2019 an; hinsichtlich der Beschwerdeführerin A. dürfe eine Rückführung jedoch erst nach Vorliegen näher genannter Maßgaben erfolgen.

Die verfahrensgegenständlichen, in den sozialpädagogischen Einrichtungen, in denen die Beschwerdeführer untergebracht waren, verfassten Tagesberichte enthalten – gegliedert – tägliche Angaben zum Verhalten des jeweiligen Kindes in der Einrichtung, Beschreibungen zum Thema „Familie“ (sooft diesbezüglich Kontakte stattfanden) sowie Angaben zu Medikamenteneinnahmen und Arztbesuchen und schließlich Bemerkungen zum Thema Schule. Die Tagesberichte sind (nur teilweise) mit Kürzeln versehen, die offenbar jene Person dokumentieren sollen, die der Autor/die Autorin dieser Beschreibungen ist.

Die Texte der Tagesberichte sind durchwegs äußerst sachlich gefasst und beschreiben teilweise sehr ausführlich den Tagesablauf, soweit sich in Bezug auf das jeweilige Kind etwas Relevantes ereignete.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind – soweit zu sehen – zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Die Feststellungen zum Inhalt der Tagesberichte basieren auf der Einschau des erkennenden Verwaltungsgerichts in die Tagesberichten betreffend die Beschwerdeführerin A.; das erkennende Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Tagesberichte, die die übrigen Beschwerdeführer betreffen, gleichartig verfasst sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 15 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (WKJHG 2013) haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eine schriftliche Dokumentation über die Erbringung von Leistungen iSd 2. Hauptstücks dieses Gesetzes zu führen. Im 2. Hauptstück des WKJHG 2013 werden die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe umfassend aufgezählt. Dazu zählen gemäß § 30 auch die „Volle Erziehung“ von Kindern (Pflege und Erziehung), sei es in sozialpädagogischen Einrichtungen (wie Krisenzentren) oder auch in Pflegefamilien. Da gemäß § 15 Abs. 3 WKJHG 2013 von der Dokumentation auch zum Beispiel die Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfasst ist, ist es für das erkennende Verwaltungsgericht nicht zweifelhaft, dass auch die verfahrensgegenständlichen Tagesberichte Teil der in § 15 WKJHG 2013 angesprochenen Dokumentation sind, zumal § 15 WKJHG 2013 nur Mindestinhalte dessen festlegt, was verpflichtend zu dokumentieren ist.

3.1.2. Nach § 15 Abs. 4 WKJHG 2013 kann Einsicht in die Dokumentation (nur) im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 12 WKJHG 2013 gewährt werden. § 12 WKJHG 2013 regelt einerseits die Auskunftsrechte der Kinder und Jugendlichen selbst (Abs. 1 und Abs. 2), der Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit (Abs. 3) und das Recht der Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (Abs. 4). Regelungsbedürfnis war dabei primär das Recht der (einsichts- und urteilsfähigen) Kinder und Jugendlichen, selbst Einsicht nehmen zu können; für eine Beschneidung der Einsichtsrechte nicht einsichts- und urteilsfähiger Kinder im Wege ihrer obsorgeberechtigten Eltern finden sich weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte; dies erschiene auch mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nur schwer vereinbar. Freilich gilt in diesem Fall das durch die Eltern für ihre Kinder ausgeübte Einsichtsrecht (gleich wie das Einsichtsrecht der Eltern selbst) allein unter der Einschränkung, dass durch die Offenlegung weder die Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der (neben den Eltern) mit Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Personen gefährdet werden.

Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist daher der Antrag der Beschwerdeführer, der von ihren obsorgeberechtigten Eltern eingebracht wurde, zulässig.

3.1.3. Wie erwähnt, ist jedoch Einsicht in die Dokumentation und damit in die Tagesberichte nur soweit zu gewähren, als durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen (hier:) der mit Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Person gefährdet werden.

Eine Gefährdung von Interessen der mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (oder auch anderer Personen) ist nicht zu ersehen: Zum einen enthalten die Tagesberichte die Namen der mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nur teilweise und dann nur in einer abgekürzten Form, sodass eine Gefährdung von deren Interessen von vornherein kaum möglich erscheint, zum anderen sind die Tagesberichte durchwegs in äußerst sachlichem Stil gehalten, sodass eine Gefährdung von Interessen jener Personen, die diesen Tagesberichte verfasst haben, nicht erkennbar ist. Auch eine Gefährdung von Interessen dritter Personen ist aus denselben Gründen nicht zu ersehen.

Das erkennende Verwaltungsgericht kann jedoch auch keine Gefährdung von Interessen der Beschwerdeführer selbst erkennen. Die Tagesberichte beschreiben – wie bereits mehrfach erwähnt – äußerst sachlich Vorkommnisse an den einzelnen Tagen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kind. Eine Gefährdung von Interessen des Kindes ist deshalb bei Einsicht in diese Tagesberichte durch seine eigenen Eltern nicht zu gewärtigen. Dafür, dass – wie der belangte Magistrat vermeint – die Eltern der Beschwerdeführer die durch die Einsicht in die Tagesberichte erhaltenen Informationen nicht zum Wohl ihrer Kinder verwenden würden, bestehen – gerade auch unter dem Eindruck, den das erkennende Verwaltungsgericht über die Eltern in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte und wie er auch aus deren in den Tagesberichten dokumentierten Verhalten gegenüber ihren Kindern hervorleuchtet – keine Anhaltspunkte.

3.1.4. Der belangte Magistrat hat daher spruchgemäß umfassend Einsicht in die Tagesberichte zu gewähren, und zwar – bezogen auf deren Inhalt – ohne zeitliche oder thematische Einschränkung.

3.2. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die Frage einzugehen, ob der belangte Magistrat auch nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz verpflichtet ist, über den Inhalt der Tagesberichte Auskunft zu geben.

3.3. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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