LVwG W VGW-141/043/3477/2023

VGW-141/043/3477/2023Landesverwaltungsgericht07.03.2024

Regest

verwertbares Vermögen, Sorgepflichten, Vermögensfreibetrag, Bedarfsgemeinschaft, Zurückverweisung, Unterbleiben des Ermittlungsverfahrens

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/043/3477/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.141.043.3477.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte Partnerschaft, Wien, D.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum E.-gasse, vom 08.02.2023, Zahl MA 40 - Sozialzentrum E.-gasse - SH/2023/…-001, mit welchem der Antrag vom 03.01.2023 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I.Gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird auf Grund der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Mit dem nunmehr in Anfechtung gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) vom 3. Jänner 2023 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Vermögen in Form zweier Pkws verfüge, welche insgesamt einen Wert von EUR 8.720,-- aufweisen würden. Abzüglich des Vermögensfreibetrages von EUR 6.321,84 verbleibe ein Restvermögen von EUR 1.948,16, sodass der Lebensunterhalt bis 28. April 2023 durch eigene Mittel gedeckt werden könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer ein Auto verkauft habe um die Schulden, welche er mangels Bezuges von Mindestsicherung in den letzten Monaten angehäuft habe, zu begleichen. Er bitte um Zuerkennung von Mindestsicherung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Kinder, zumal er über kein sonstiges Vermögen verfüge und er auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes keiner geregelten Arbeit nachgehen könne.

Der Beschwerde beigelegt waren ein Kaufvertrag, welcher den Verkauf des PKW Land Rover, Range Rover 3,6 TD, für einen Kaufpreis von EUR 1.900,-- an Herrn F. G. beinhalte, sowie eine Privaturkunde über eine private Schuldenvereinbarung, wonach der Beschwerdeführer seinem Bruder Herr H. B. gesamt EUR 1.600,-- an Schulden für Miete und Unterhaltskosten am 1. März 2023 zurückgezahlt hätte.

Die belangte Behörde legte die bezughabenden Akten vor.

Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien die öffentliche mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2023, nach Vertagungsbitte des mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers fortgesetzt am 19. Februar 2024 durch, anlässlich welcher neben dem Beschwerdeführer als Partei auch Herr H. B. und Herr F. G. zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Das Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2023 lautet auszugsweise folgendermaßen:

„Die BehV bringt vor:

Ich verweise auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Der Bf bringt, unter Zuhilfenahme der Dolmetscherin, vor:

Ich habe das Gefühl, dass die MA 40 in ihrem Verfahren nur nach einem Grund gesucht hat, damit ich Mindestsicherung nicht erhalte. Immer wieder wurden erneut Unterlagen gefordert. Weil ich seit Oktober 2022 keine Mindestsicherung erhalte, habe ich enorme Schulden angehäuft. Ich bin sorgepflichtig für zwei Kinder und habe außerdem gesundheitliche Probleme. Ich habe bei der Krankenkasse in St. Pölten im September 2022 einen Antrag auf BU-Pension gestellt. Dieses Verfahren ist noch im Laufen, aber hat der untersuchende Amtsarzt mir große Chancen zu verstehen gegeben.

Ich verstehe auch nicht, warum die beiden Gebrauchtwägen für die MA 40 ein Problem darstellen, zumal diese sehr alt und in einem schlechten Zustand sind. Daher haben sie auch kaum Wert. Ich habe das eine Auto verkauft, damit ich meine Schulden begleichen kann. Unter Vorhalt meines Sozialversicherungsdatenauszuges, gebe ich zu meinem Einkommen an, dass ich meinen Lebensunterhalt durch Sozialhilfe, AMS-Leistungen und finanzielle Unterstützung meiner Mutter decke. Seit 9 bis 10 Jahren halte ich mich in Österreich auf. Seit dem Eintritt Bulgariens bin ich durchgehend in Österreich aufhältig, davor war ich nur ab und zu da.

Ich habe den Landrover um € 1.900,00 verkauft, obwohl ich eigentlich € 3.000,00-4.000,00 dafür haben wollte. Der Käufer wollte mir aber nicht mehr dafür geben. Ich habe kein Schätzgutachten eingeholt, sondern habe ich den Wert des KFZ selber festgelegt. Zu Bedenken ist, dass das Auto sehr rostig war. Ob der Käufer Expertise eingeholt hat, weiß ich nicht. Ich bin auf sein Kaufpreisangebot von € 1.500,00 nicht eingestiegen, aber schlussendlich haben wir uns auf € 1.900,00 geeinigt. Ich war sehr unter Druck, weil mein Bruder und auch andere Leute ihr Schulden von mir zurückhaben wollten.

Wenn ich nach dem Barerlag von € 790,00 vom 26.9.2022 auf meine Konto gefragt werde, so gebe ich an, dass ich immer um den 15. eines Monats die Miete von € 1.370,00 zu entrichten habe und ich zu diesem Zeitpunkt immer schauen muss, dass genügend Geld auf meinem Konto ist. Wenn ich gesagt habe, dass dieses Geld zB auch vom AMS stammt, so habe ich damit gemeint, dass ich das AMS-Geld immer wieder vom Konto abhebe, damit ich genügend Geld zuhause habe. Um den 15. eines Monats muss ich dann wieder im Bedarfsfall Geld auf mein Konto überweisen. Die € 3.000,00 von I. GmbH und auch die € 730,00 dieser Firma waren für meinen Bruder gedacht. Da er über kein eigenes Konto zu diesem Zeitpunkt verfügte, wurde das Geld auf mein Konto überwiesen. Einmal habe ich auch für meinen Bruder eine Flugkarte gekauft. Die Abwicklung des Kaufs geschah über mein Konto und hat mir mein Bruder den Betrag in bar zurückgegeben, damit ich dieses Geld wieder auf mein Konto überweisen kann.

Herr J. K. ist der Eigentümer der Wohnung meines Bruders. Für meinen Bruder habe ich € 800,00 überwiesen.

Die Einzahlung am 19.10.2022 von € 1.000,00 und € 400,00 geschah um das Konto für die Miete abzudecken. Wenn ich nach der Herkunft des Geldes gefragt werde, so gebe ich an, dass ich es gehabt habe.

Die Einnahme der L. in Höhe von € 112,73 ist die Auszahlung der durch meine bisherigen Tätigkeiten als Arbeiter angesammelten Vorsorgebeträge.

Ich war im Oktober 2022 sicher nicht bei der I. GmbH beschäftigt.

Befragt von der BehV:

Ich habe meine beiden Fahrzeuge bei der M. GmbH vor Ort begutachten lassen. Mir ist bewusst, dass ich den Landrover wirtschaftlich sehr ungünstig verkauft habe und dadurch einen Verlust erlitten habe, aber ich war finanziell überfordert und so unter Druck, dass ich den geringen Preis akzeptiert habe. Auch wenn auf der Schätzung der M. GmbH „Ankaufsangebot“ steht, wollten sie meine Autos nicht kaufen.

Befragt von der VL:

Ich bin Hauptmieter der Wohnung in Wien, C.-gasse. Diese Wohnung besteht aus zwei Apartments, wobei ich nur die Top Nr. 3 alleine bewohne. Die Top Nr. 2 wird von Herrn N. O. bewohnt und übergibt er mir monatlich seinen Mietanteil von € 680,00 in bar. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht, aber ist er seit Anbeginn des Mietverhältnisses dabei und haben wir uns ausgemacht, dass der Hauptmietvertrag auf mich läuft.

Zeuge:

H. B.

[…]

Der Zeuge gibt über Befragen der Verhandlungsleiterin Folgendes an:

Eigentlich war ausgemacht, dass mein Bruder seine Schulden bei mir in zwei Raten zurückzahlt. Durch den Fahrzeugverkauf konnte er aber alles aufeinmal zahlen. Das war seine freiwillige Entscheidung. Soweit ich mich erinnere, habe ich ihm das Geld im September 2022 geborgt, weil er Mietrückstände hatte. Ich habe ihm das Geld aufeinmal gegeben. Ich wohne Wien, P.-straße. Mein Vermieter heißt mit Vornamen J. , an den Nachnamen kann ich mich nicht erinnern. Ich habe kein Bankkonto, aber meine Frau hat eines. Daher kommt der AMS-Bezug auch auf das Konto meiner Frau. Ich entrichte die Miete von € 450,00 an meinen Vermieter in bar. Die I. GmbH ist mein ehemaliger Arbeitgeber. Im Oktober 2022 habe ich dort nicht mehr gearbeitet, aber ich habe dem Unternehmen einen in meinem Eigentum befindlichen Gabelstapler zur Verwendung geborgt und habe dafür einmalig € 600,00 in bar bekommen. Außerdem habe ich noch Überstunden ausbezahlt bekommen und eine Art Kredit des Unternehmens. Einen Teil habe ich in bar erhalten, den Rest hat mein Arbeitgeber auf das Konto meines Bruders überwiesen, weil ich nicht in Wien war. Das waren ca. € 500,00 – € 600,00. Ich habe den Gabelstapler nicht verkauft, ich habe ihn nur verborgt. Ich weiß nicht, wo er jetzt ist.

Über Befragen der BehV:

Ich bin seit ca. 7 Jahren in Österreich. Meine Frau besitzt seit ca. 3 Jahren ein Konto in Österreich. Weil meine Frau zu diesem Zeitpunkt in Bulgarien war, habe ich mir Geld auf das Konto meines Bruders überweisen lassen.“

Das Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2023 lautet auszugsweise folgendermaßen:

„Die Verhandlungsleiterin gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Über befragen der VL gibt der Bf unter Zuhilfenahme der Dolmetscherin an, dass er als Pensionsvorschuss rund € 9.000,-- im September 2023 erhalten hat.

Die BehV bringt vor:

Kein weiteres Vorbringen.

Der BfV bringt vor:

Der Bf war von 03.01.2023 bis 25.10.2023 nicht in der Lage durch Einsatz der Arbeitskraft bzw. Leistung Dritter seinen Lebensunterhalt zu decken. Im Oktober 2023 hat er von der PVA € 8.547,20 ,-- bekommen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach er über ein Vermögen von € 5.200,-- und € 3.070,-- durch den Besitz zweier KFZ verfügt, ist unrichtig, zumal einerseits der Citroen Berlingo gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 WMG nicht als Vermögen anzurechnen ist. Auch wenn die beiden Kinder des Bf derzeit von seiner Mutter in Bulgarien betreut werden, übt er dennoch die Pflege und Erziehung sowie Betreuung soweit es ihm seine finanziellen und zeitlichen Mittel zulassen auch selbst aus. Nach österreichischen Recht verfügt er über die alleinige Obsorge.

Die Erlöse aus dem Verkauf des Land Rovers hat er für die Begleichung Schulden, die aufgrund seiner Mittellosigkeit angehäuft wurden, verwendet. Der Land Rover wies das Baujahr 2007 und einen Kilometerstand von 320.000 km auf. Es handelte sich um ein Bastlerfahrzeug, welches viel Rost, ein defektes Luftfahrwerk, eine defekte Rückfahrleuchte, mangelhafte Fensterheber und Öl-Verlust aufwies. Mehr als die € 1.900,-- hat er tatsächlich nicht erhalten.

Zeuge:

F. G.

[…]

Der Zeuge gibt über Befragen der Verhandlungsleiterin Folgendes zu Protokoll:

Ich kenne den Bf durch einen Bekannten von mir, welcher der Nachbar des Bf ist. Außerdem haben wir uns immer wieder am WE beim Autowaschen getroffen.

Damals hatte ich einen Mercedes BJ 1999. Ich kannte das Fahrzeug des Bf, also den Land Rover. Ich wusste, dass der Bf in Geldnot ist und habe ihm angeboten, das Fahrzeug zu kaufen. Er wollte € 3.000,--, doch war das Fahrzeug reparaturbedürftig, weil das Luftfahrwerk, die Fensterheber, das Rückfahrlicht defekt waren. Außerdem war das Fahrzeug rostig, die Radkästen schadhaft und das Fahrzeug verlor Öl. Ich habe ihm für das Fahrzeug € 1.500,-- angeboten, das war dem Bf aber zu wenig, sodass wir uns au € 1.900,-- geeinigt haben. Ich habe ihm das Geld am 01.03.2023 in bar übergeben.

Das Fahrzeug war weiterhin bis 28.04.2023 auf den Bf angemeldet, weil er über ein gültiges Parkpickerl für den ...Bezirk verfügt hat. Bis zu dieser Zeit habe ich die Fensterheber und die Rückleuchten reparieren lassen. Aufgrund der zahlreichen Mängel des Fahrzeuges bin ich nach Einholung von Fachmeinungen zu dem Entschluss gekommen, dass die Reparaturkosten viel zu hoch sind. Ich habe mich mit dem Bf getroffen und wollte ihm das Fahrzeug zurückgeben. Da er über den Kaufpreis nicht mehr verfügte, habe ich das Fahrzeug für € 3.000 an Frau Q. R., die Freundin des Nachbarn verkauft. Die Reparatur der Fensterheber und der Rückleuchten haben mich € 1.100,-- gekostet und wollte ich meine Investition zurück haben. Den entsprechenden Kaufvertrag habe ich leider nicht mehr gefunden. Frau R. ist die Freundin von Herrn N. S.. Herrn S. kenne ich seitdem ich ein Kind bin.

Das Fahrzeug war nie auf mich angemeldet.

Zeugen für die Übergabe des Kaupreises von € 1.900,-- gibt es nicht.

Über Befragen des BfV:

Ich wollte mir die Kosten für die Anmeldung bzw. Ummeldung und fürs Parkpickerl ersparen, deshalb wurde das Fahrzeug nicht sogleich auf mich angemeldet.

Ich wollte das Fahrzeug vollständig reparieren.

Ein Freund von mir, Namens T., welcher eine Werkstatt auf der U.-straße betreibt, hat mir den fachmännischen Rat gegeben, dass sich die Reparatur des Fahrzeuges nicht rentiert. Er hat € 5.000,-- bis € 6.000,-- als Reparaturkosten prognostiziert.

Die Reparatur der Rückfahrleuchten und der Fensterheber wurden von mir mit Hilfe eines Freundes durchgeführt. Ich habe mir die Ersatzteile besorgt und wollte mir so die Mechanikerstunden ersparen.

Vorgelegt werden Bilder der Schäden an dem Fahrzeug, ohne Fahrgestellnummer. Diese zeigen: Rostschäden, dreimal Öl-Verlust, Fahrzeugtüre ohne Abdeckung zur Dokumentation der Reparatur des Fensterhebers, Rost an den Radaufhängungen. Diese werden als Beilage ./A zum Akt genommen.

[…]

Über Befragen des BfV gibt der Bf unter Zuhilfenahme der Dolmetscherin an:

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 03.01.2023 bis 25.10.2023 habe ich Schulden bei meinem Bruder, bei meinem Nachbarn und auch bei Bekannten in Bulgarien, von denen ich mir Geld ausgeliehen habe, gehabt. Bei Herrn O. habe ich mir Geld für Instandhaltung der Wohnung ausgeborgt. Schließlich verfügen wir über einen gemeinsamen Mietvertrag der über mich läuft.

Die Schuldenhöhe betrug € 12.000,-- bis € 13.000,-- und wurde durch die Auszahlung des Rehageldes zum Großteil beglichen. Die Schulden hatte ich zum Teil bereits vor der Antragsstellung am 03.01.2023, sie sind aber insbesondere wegen meiner Mittellosigkeit ab diesem Zeitpunkt entstanden.

Die € 1.900,-- die ich für den Verkauf des Land Rovers erhalten habe, habe ich meinem Bruder gegeben. Vom Rehageld habe ich Schulden, die durch nicht Zahlung der Miete entstanden sind bzw. in Bulgarien entstanden sind, zurückbezahlt. Jetzt brauche ich wieder Geld, damit ich nicht wieder neue Schulden anhäufe.

Der BfV stellt keine weiteren Beweisanträge.

Der BehV stellt keine weiteren Beweisanträge.

Schluss des Beweisverfahrens

In seinen Schlussausführungen gibt der BehV an:

Der Bescheid erscheint dennoch zu Recht ergangen zu sein.

In seinen Schlussausführungen gibt der BfV an:

Der Bf hat im untersuchungsgegenständlichen Zeitraum nicht über ausreichend Mittel verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder, für die er alleine Sorgepflichtig ist, zu decken. Es steht ihm daher das Recht auf Mindestsicherung zu.“

Auf die öffentliche Verkündung der Entscheidung wurde von den anwesenden Verfahrensparteien verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 10 WMG lautet folgendermaßen:

„Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10.

(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(2) Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.

(3) Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.

(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.

(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind:

1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich und Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 EStG 1988,

2. Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Heeresentschädigungsgesetz, Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz, Heimopferrentengesetz), sofern es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt,

3. Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, auch bei Dritten, denen diese Geldleistungen als Entgelt für deren Pflegetätigkeit zufließen, sofern die Pflegetätigkeit durch Ehegatte/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und nicht zu Erwerbszwecken, erfolgt,

4. freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,

5. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß § 17 Abs. 3.“

Gemäß § 12 Abs. 1 WMG ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen.

Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten nach § 12 Abs. 2 WMG unbewegliches Vermögen (Z 1) und Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte (Z 2) als verwertbar.

Gemäß § 12 Abs. 3 WMG gelten als nicht verwertbar:

1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;

5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);

6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2023 (WMG-VO 2023), LGBl. für Wien Nr. 63/2022, sind EUR 6.321,84 pro Person der Bedarfsgemeinschaft als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2024 (WMG-VO 2024), LGBl. für Wien Nr. 48/2023, sind EUR 6.935,04 pro Person der Bedarfsgemeinschaft als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Auf Grund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, geboren am …1988, ist bulgarischer Staatsangehöriger. Am 3. Jänner 2023 stellte er einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Darin gab er an, ledig zu sein und mit seinen beiden minderjährigen Kindern in Wien, C.-gasse, zu wohnen.

Der Beschwerdeführer behauptet, für diese Wohnung, die aus zwei Appartements besteht, rund EUR 1.360,-- entrichten zu müssen, wobei die Hälfte der Miete von dem Mitbewohner Herrn N. O. auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen wird, sodass er selbst lediglich Mietaufwendungen von EUR 680,-- zu tragen hat.

Die über Aufforderung der Behörde übermittelten Kontoauszüge weisen regelmäßige Zahlungen des OLG Wien an Unterhaltsvorschüssen für die beiden minderjährigen Kinder aus. Tatsächlich leben die Kinder jedoch bei der väterlichen Großmutter in Bulgarien. Das OLG Wien hat die Unterhaltsvorschüsse zurückgefordert. Der Sohn des Beschwerdeführers, V. W., geb. am …2006, ist mittlerweile volljährig.

Zahlungseingänge zu Gunsten dieses Kontos in Höhe von EUR 3.000,-- und EUR 730,-- durch die I. GmbH sind hinsichtlich ihres Ursprunges ungeklärt.

Der Beschwerdeführer weist seit Februar 2014 einen Aufenthalt in österreichischem Bundesgebiet auf, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich ist er für 1 Jahr 1 Monat und 30 Tage nachgegangen. Hinzu kommen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Ausmaß von 25 Tagen. Dazwischen liegt der Bezug von Versicherungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandhilfe). Das Recht auf Daueraufenthalt hat er erwirkt.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein KFZ der Marke Citroen Berlingo, BJ 2021, mit einem Wert von EUR 3.070,--. Dieses Fahrzeug wird unter anderem auch dazu benötigt, seine Sorgepflichten für sein in Bulgarien wohnhaftes minderjähriges Kind wahrnehmen zu können.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Pkw Land Rover, Range Rover 3,6 TD V8 Vogue, welches laut Kaufpreisangebot der M. GmbH am 16. Dezember 2022 einen Ankaufswert von EUR 5.200,-- aufweist, zu einem Kaufpreis von EUR 1.900,-- an Herrn F. G. verkauft hat. Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder H. B. EUR 1.600,-- als Rückzahlung von Schulden übergeben hat.

Der Beschwerdeführer steht bzw. stand in Bezug von Pensionsvorschüssen, wobei der Zeitraum der Gewährung, der Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Beträge und die Höhe des Pensionsvorschusses nicht geklärt ist.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, den Unterhaltsvorschüssen des OLG Wien sowie den Wert des Kfz Citroen Berlingo gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und werden auch nicht bestritten. Die monatlichen Mietaufwendungen in Höhe von EUR 680,-- sowie die Gewährung von Pensionsvorschüssen hat der Beschwerdeführer selbst behauptet, nicht aber durch geeignete unbedenkliche Unterlagen nachgewiesen.

Auf Grund der Tatsache, dass der Pkw Land Rover, Range Rover 3,6 TD V8, erst am 28. April 2023 auf Frau Q. X. (die Lebensgefährtin des Mitbewohners N. O.) zugelassen wurde und hierfür keine Kaufvertragsunterlagen vorgelegt werden konnten, konnte einerseits im Zusammenhalt mit der wenig glaubhaften Aussage des Zeugen F. G., welcher sich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme durch das Verwaltungsgericht Wien durch mangelnde Behebung der Ladung entziehen wollte und erst nach Intervention durch die Landespolizeidirektion Wien vor dem Verwaltungsgericht Wien erschien, ein tatsächlicher Verkauf des Pkws an Herrn F. G. samt Übergabe eines Kaufpreises nicht erwiesen werden. Andererseits konnte auch mangels Vorlage von Vertragsunterlagen der behauptete Verkauf des Fahrzeuges an Q. X. das Verwaltungsgericht Wien nicht überzeugen. Es ist daher im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz dieses Fahrzeuges ist. Eine weitere diesbezügliche Erforschung der materiellen Wahrheit konnte aber – wie bei der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen ist – unterbleiben.

Auch die Behauptung der erfolgten Rückzahlung von Schulden an den Bruder des Beschwerdeführers vermochte das Verwaltungsgericht Wien nicht zu überzeugen. Einerseits wurde die Behauptung des tatsächlichen Zahlungsflusses nicht durch substantiiertes Beweisvorbringen untermauert. Die vorgelegte Privaturkunde liefert lediglich Beweis darüber, dass sie von den auf der Urkunde angeführten Ausstellern stammt, nicht aber über deren inhaltliche Richtigkeit. Andererseits konnte die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers das Verwaltungsgericht nicht von der Wahrheit der Angaben überzeugen, weil sich dieser bei seiner Aussage in Widersprüche verstrickte. Während die Privaturkunde die Darlehensgewährung zu drei Zeitpunkten mit Einzelbeträgen und einer Gesamtsumme von EUR 1.600,-- ausweist, gab der Zeuge nach Wahrheitserinnerung an, seinem Bruder eine Einmalzahlung gewährt zu haben. Er erweckte den Eindruck, durch ausweichende Antworten die Wahrheit verschleiern zu wollen. Seine Erklärung für Zahlungseingänge auf das Konto des Beschwerdeführers erscheint konstruiert, weil wenig nachvollziehbar ist, warum auf das Konto seiner Ehegattin nicht überwiesen wird, nur weil sie sich zum Zeitpunkt der Überweisung in Bulgarien aufgehalten hat. Die Erzählung zum Gabelstapler war schlichtweg unglaubwürdig. Die Aussage des Zeugen H. B. konnte daher nicht zum Beweis eines Zahlungsflusses von EUR 1.600,-- dienen.

In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Aus der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z. 3 WMG gelten Kraftfahrzeuge, die aus besonderen Gründen erforderlich sind, nicht als verwertbares Vermögen. Da der Beschwerdeführer seiner Sorgepflichten für nunmehr ein minderjähriges Kind nachkommen muss, welches seinen Aufenthalt in Bulgarien hat, kann ihm nicht entgegengetreten werden, wenn er die Notwendigkeit des Besitzes eines Kfz ins Treffen führt. Da das andere Kfz einen Wert von EUR 5.200,-- aufweist, der Vermögensfreibetrag im Jahr 2023 jedoch bei EUR 6.321,84 pro Person der Bedarfsgemeinschaft und im Jahr 2024 in Höhe von EUR 6.935,04 pro Person der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, erweist sich die Abweisung des Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen Vermögens als rechtswidrig.

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn der zur Beurteilung der Rechtsfrage notwendige Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde.

Durch die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte und das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorsieht, wurde der Anwendungsbereich des § 66 Abs. 4 AVG – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002, ausführt – stark beschränkt. Weiters erklärt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG inhaltlich nicht verändert wurde. Demnach hat die Berufungsbehörde - außer im Fall des § 66 Abs. 2 AVG , sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 VwGVG 2014 stellt die dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar. § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 geht von einer Pflicht des VwG zur Entscheidung in der Sache aus, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Die VwG haben jedoch nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (vgl. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem VwG gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. E 20. März 2012, 2012/11/0013; E 27. April 2004, 2004/21/0014; E 23. Oktober 2002, 2002/12/0232; E 28. April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem VwG möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zwar, dass ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG auf jene Fälle beschränkt ist, wenn dem Verwaltungsverfahren krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken etwa in Form bloß ansatzweiser Ermittlungen anhaften (VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062; VwGH vom 10. September 2014, Zl. Ra 2014/08/0005; VwGH vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/06/0021; VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/22/0087) oder Anhaltspunkten für eine „Delegierung“ notwendiger Ermittlungen an das Verwaltungsgericht vorliegen (VwGH vom 26. Juni 2014, aaO).

Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; vgl. VwGH vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097; VwGH vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0235; VwGH vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0242; VwGH vom 5. Mai 1994, Zl. 94/06/0006; VwGH vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137; VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0293).

Darüber hinaus ist aus dem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen zu entnehmen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein kann, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt originär zu ermitteln. Mit dem im B-VG vorgegebenen Aufgabenbereich ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Einrichtung handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinne VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. VwGH vom 29. April 2013, Zl. 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH vom 21. November 2002, aaO; VwGH vom 12.September 2013, Zl. 2013/21/0118; vgl. LVwG Niederösterreich vom 27. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-630/001-2015).

Im behördlichen Verfahren sind Ermittlungen zum Themenkreis Mietaufwendungen, Herkunft von Zahlungseingängen auf das Konto des Beschwerdeführers und damit verbunden sonstige Einkünfte des Beschwerdeführers aus welchem Grund auch immer, durchgängiger Aufenthalt in Österreich bzw. Lebensmittelpunkt in Wien und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterblieben, welche trotz Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien keiner Klärung zugänglich gemacht werden konnten.

Klar ist, dass der Beschwerdeführer als EU-Bürger mit dem Recht auf Daueraufenthalt zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem WMG gehört. Ob er seine Bedarfe nicht durch Einkünfte anderer Art (Versicherungsleistungen oder sonstige Einkünfte) gänzlich bzw. zu einem Teil selbst deckt, was Einfluss auf die Höhe des Mindestsicherungsanspruch hat, und ob er seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in Wien hat, was wiederrum den Anspruch nach dem WMG voraussetzt, wird von der Behörde im fortgesetzten Verfahren durch eingehende Ermittlungen, insbesondere durch Einholung von Kontoauszügen samt Prüfung der Zahlungseingänge bzw. Nachfrage, warum zwei Bankkarten bestehen, Anfragen bei Fluglinien, Durchführung eines Hausbesuches samt zeugenschaftlicher Einvernahme von Herrn N. O. und dessen Lebensgefährtin Q. X. sowie von dem Vermieter des Beschwerdeführers, und Einholung von Auskünften bei der PVA (auch im Hinblick auf die Mitgliedschaft bei einem Fitnessclub) festzustellen sein.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer eindringlich auf seine gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1991 bestehende Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

Im Hinblick auf die umfangreichen notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, welche bislang von der Behörde nicht durchgeführt wurden, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor.

Der Behörde obliegt es nunmehr nach Durchführung des vorzunehmenden Ermittlungsverfahrens den Mindestsicherungsanspruch festzustellen bzw. der Höhe nach zu berechnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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