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VGW-171/092/14015/2022•LVwG W VGW-171/092/14015/2022
VGW-171/092/14015/2022Landesverwaltungsgericht05.03.2024
Vorrückungsstichtag, besoldungsrechtliche Stellung, Vergleichsstichtag, Lehrverhältnis, rückwirkende Nachzahlung, Gebührlichkeit, Sache des Beschwerdeverfahrens, Verjährung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 2, Personalservice), Zl. MA 2 – 0558085 G, betreffend Neufeststellung des Besoldungsdienstalters gemäß Dienstordnung 1994 (DO 1994) und Besoldungsordnung 1994 (BO 1994),
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben als festgestellt wird, dass das Besoldungsdienstalter des A. B. zum Ablauf des 31.7.2015 44 Jahre und 7 Tage beträgt.
II.Die Beschwerde wird, soweit sie die Neubemessung der Bezüge und die Nachzahlung der Bezugsdifferenz begehrt, als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 5.3.2015 beantragte der Beschwerdeführer beim belangten Magistrat 1.) die bescheidmäßige Feststellung (Neuberechnung) seines historischen Vorrückungsstichtags in der Weise, dass die von ihm vor dem 18. Lebensjahr absolvierte Lehre für die Ausbildung zum Kanzleibediensteten angerechnet werde, ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung verlängere, sowie 2.) die rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund dieser Neuberechnung zustehenden Gehalts.
Mit Bescheid vom 28.8.2015 wies der belangte Magistrat den Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags gemäß § 115o Abs. 1 DO 1994 und § 49n Abs. 4 BO 1994, jeweils idF LGBl. Nr. 28/2015, als unzulässig zurück.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid in Beschwerde, der das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 13.3.2017, VGW-171/049/14226/2015 – 1, stattgab und diesen Bescheid aufhob.
Mit Schriftsatz vom 22.3.2021 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde ein.
Mit Schreiben vom 21.5.2021 informierte der belangte Magistrat den Beschwerdeführer davon, dass sein nach alter Rechtslage festgesetzter historischer Vorrückungsstichtag am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien unter Ausschluss von Zeiten vor dem 18. Geburtstag oder vor Vollendung der fiktiven 12. Schulstufe der 15.1.1973 gewesen sei; der Vergleichsstichtag nach der neuen Rechtslage sei der 17.8.1972, wodurch sich das bisherige Besoldungsdienstalter um 4 Monate und 29 Tage erhöhe. Das Besoldungsdienstalter am Tag der Aufnahme betrage daher nach der neuen Rechtslage 1 Jahr, 1 Monat und 15 Tage. Der belangte Magistrat räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen zu dieser Neuberechnung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 5.7.2021 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück und beantragte, dass auch über den Mai 2016 hinaus in Vergangenheit Entgeltansprüche aufgerollt und zur Auszahlung gebracht werde.
Mit Schreiben vom 23.2.2022 teilte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer mit, dass sich durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2021 (LGBl. für Wien Nr. 69/2021) die Rechtslage geändert habe und auch jene Bedienstete in die amtswegige Neuberechnung nach § 15a und § 15b DO 1994 einzubeziehen seien, bei denen die Überleitung gemäß § 49m Abs. 1 Z 2 BO 1994 deshalb unterblieben sei, weil sie im Überleitungsmonat aufgrund einer Zeitvorrückung nicht mehr in die Dienstklasse III eingereiht waren (§ 15a Abs. 1 letzter Satz DO 1994). Weiters wies der belangte Magistrat darauf hin, dass eine aus der Neuberechnung der Vordienstzeiten resultierende Nachzahlung nur für den Zeitraum ab dem 1.5.2016 erfolgen könne und dass besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1.5.2016 bezögen, verjährt seien; dies gelte auch für Ansprüche in den Verfahren nach § 15a Abs. 7 DO 1994 (§ 15a Abs. 5 DO 1994). Weiters informierte der belangte Magistrat den Beschwerdeführer davon, dass nach der neuen Rechtslage insgesamt 1 Jahr, 1 Monat und 15 Tage angerechnet würden, woraus sich nach der neuen Rechtslage der Vergleichsstichtag 17.8.1972 ergebe. Der nach der alten Rechtslage zuletzt festgesetzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss von Zeiten vor dem 18. Geburtstag oder vor Vollendung der fiktiven 12. Schulstufe sei der 15.1.1973 gewesen, der Vergleichsstichtag nach der neuen Rechtslage der 17.8.1972, woraus sich eine Differenz von 4 Monaten und 29 Tage ergebe. Das bisherige Besoldungsdienstalter erhöhe sich somit um 4 Monate und 29 Tage, weshalb das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 31.7.2015 nach der neuen Rechtslage 42 Jahre, 11 Monate und 15 Tage betrage.
Am 25.5.2022 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, die dieses Gericht mit verfahrensleitendem Beschluss vom 27.5.2022, VGW-171/091/6691/2022, an den belangten Magistrat zuständigkeitshalber weiterleitete.
Mit Schreiben vom 15.6.2022 teilte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer mit, er gehe davon aus, dass aufgrund der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens zur Neuberechnung seiner Vordienstzeiten vor Ablauf der Frist von sechs Monaten rechtswirksam erteilt sei (§ 15a Abs. 6 letzter Satz DO 1994), und ersuchte ihn, die beigefügte Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu retournieren.
Mit Schriftsatz vom 29.6.2022 gab der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme ab.
Mit Beschluss vom 23.8.2022, VGW-171/V/091/8706/2022-6, stellte das Verwaltungsgericht Wien infolge der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde mit Schriftsatz vom 27.7.2022 das Beschwerdeverfahren ein.
Mit Bescheid vom 13.9.2022 stellte der belangte Magistrat fest, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 31.7.2015 42 Jahre, 11 Monate und 15 Tage Beträge betrage; der belangte Magistrat rechnete nach neuer Rechtslage 3 Jahre, 7 Monate und 2 Tage (vom 15.1.1969 bis 16.8.1972) als „sonstige Zeiten“ und 1 Jahr, 1 Monat und 15 Tage (17.8.1972 bis 30.9.1973) als „Lehrzeiten“ an; insgesamt seien dem Beschwerdeführer daher 1 Jahr, 1 Monat und 15 Tage anzurechnen, woraus sich der Vergleichsstichtag 17.8.1972 ergebe. Der nach der alten Rechtslage zuletzt festgesetzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss von Zeiten vor dem 18. Geburtstag oder vor Vollendung der fiktiven 12. Schulstufe sei der 15.1.1973 gewesen; der Vergleichsstichtag nach der neuen Rechtslage der 17.8.1972; die Differenz betrage somit 4 Monate und 29 Tage, wodurch sich das Besoldungsdienstalter um 4 Monate und 29 Tage erhöhe und zum Ablauf des 31.7.2015 nach der neuen Rechtslage 42 Jahre, 11 Monate und 15 Tage betrage. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass eine aus der Neuberechnung der Vordienstzeiten resultierende Nachzahlung nur für den Zeitraum ab 1.5.2016 erfolgen könne, weil besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1.5.2016 beziehen, verjährt seien.
Mit Schriftsatz vom 4.10.2022 zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte die Änderung des bekämpften Bescheids dahin, dass seine Vordienstzeiten, die er vor Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht hatte, vollständig angerechnet werden und seine besoldungsrechtliche Stellung neu festgesetzt und sein Gehalt neu bemessen und nachgezahlt werde.
Mit Note vom 8.10.2022 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 24.11.2022 setzte das erkennende Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-650/21 über die mit Vorlagebeschluss des VwGH vom 18.10.2021, EU 2021/0005, (Ra 2020/12/0068) vorgelegten Fragen aus.
Mit Schriftsatz vom 26.9.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens.
Mit Schriftsatz vom 7.12.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er seine Lehrzeit seit 17.8.1970 voll anzurechnen beantragte, somit insgesamt 3 Jahre, 1 Monat und 15 Tage; dies jedenfalls ohne Pauschalabzug und Hälfteanrechnung. Die Zeit zwischen der Vollendung des 14. Lebensjahrs (15.1.1969) und dem Beginn des Lehrverhältnisses (17.8.1970) sei als „sonstige Zeit“ anzurechnen, ohne diese Anrechnung einem Pauschalabzug zu unterziehen.
Am 18.12.2023 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss das Erkenntnis aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage nicht verkündet wurde; die Parteien verzichteten auf eine Verkündungstagsatzung.
II. das Verwaltungsgerichte Wien hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde am 15.1.1955 geboren und vollendete folglich mit Ablauf des 14.1.1973 sein 18. Lebensjahr.
Der Beschwerdeführer beendete am 3.7.1970 sein neuntes Schuljahr (polytechnischer Lehrgang).
Vom 17.8.1970 bis 30.9.1973 absolvierte der Beschwerdeführer beim belangten Magistrat die Lehre für die Ausbildung zum Kanzleibediensteten; der Lehrabschluss bildete eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien in der Bedienstetengruppe der Kanzleibeamten. Der Beschwerdeführer überschritt auch nicht die für diesen Lehrberuf vorgesehene Lehrzeit.
Am 1.10.1973 wurde der Beschwerdeführer in den Dienst zur Stadt Wien aufgenommen und in die Bedienstetengruppe der Kanzleibeamten eingereiht. Am 1.2.1997 erreichte der Beschwerdeführer das Gehalt der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV durch Zeitvorrückung (§ 16 BO 1994 idF LGBl. für Wien 1994/55).
Nach der am Tag der Aufnahme geltenden Rechtslage war der 15.1.1973 (18. Geburtstag) als historischer Vorrückungsstichtag festgesetzt und betrug das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers 8 Monate und 16 Tage (15.1.1973 bis 30.9.1973). Zum Ablauf des 31.7.2015 (Inkrafttreten der diesbezüglichen Bestimmungen der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. für Wien Nr. 28/2015) betrug das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers 42 Jahre, 6 Monate und 16 Tage.
Diese Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
3.1.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 5.3.2015 (unter anderem) die bescheidmäßige Neufeststellung seines historischen Vorrückungsstichtags. Der belangte Magistrat ist im bekämpften Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass mit diesem Antrag, obwohl er schon vor Erlassung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. für Wien Nr. 63/2019, gestellt wurde, jene Ansprüche geltend gemacht werden, die erst durch diese Novelle in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG eingeräumt wurden, weshalb anhängige Verfahren über derartige Anträge nunmehr zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu führen haben (vgl. dazu etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039, Rn. 34).
3.1.2. Am 13.12.2023 wurde die 3. Dienstrechts-Novelle 2023 (LGBl. für Wien Nr. 38/2023) kundgemacht, die mangels anderslautender Regelung an dem der Kundmachung folgenden Tag, somit am 14.12.2023, in Kraft getreten ist. Diese Novelle erfasste auch Bestimmungen der DO 1994 und der BO 1994, die für den vorliegen Fall maßgeblich sind. Da das erkennende Verwaltungsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidungen zugrunde zu legen hat (z.B. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096) und eine anderslautende Anordnung gesetzlich nicht verfügt wurde, ist in casu die Rechtslage nach der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 maßgeblich (die 1. Dienstrechts-Novelle 2024, LGBl. für Wien Nr. 8/2024, brachte im vorliegenden Zusammenhang keine Änderungen).
3.1.3. Bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags hat sich allerdings mit der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 in Bezug auf die Berücksichtigung von Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nichts geändert. Wie bereits seit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, die diesbezüglich rückwirkend mit 1.1.2004 in Kraft trat und die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt, sind nach § 49v Abs. 3 Z 4 BO 1994 bei Ermittlung des Vergleichsstichtags Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis dem Tag der Anstellung nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt (und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet).
Das Lehrverhältnis des Beschwerdeführers begann am 17.8.1970; voranzustellen sind daher die Zeiten des Lehrverhältnisses ab dem 18.8.1972, und zwar bis zu seiner Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien am 1.10.1973. Dies sind 1 Jahr, 1 Monat und 14 Tage. Der bekämpfte Bescheid ist somit diesbezüglich nicht zu beanstanden.
3.1.4. Für die ersten zwei Jahre des Lehrverhältnisses hat sich hingegen mit der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 die Rechtslage zugunsten des Beschwerdeführers geändert: Bishin konnten die vor dem 18. Geburtstag gelegenen Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur insoweit (zur Hälfte) angerechnet werden, als sie den Zeitraum von vier Jahren überstiegen (§ 49v Abs. 4 BO 1994 alte Fassung). Nunmehr sind gemäß § 49v Abs. 3 Z 3 BO 1994 sonstige zur Hälfte anzurechnenden Zeiten ab Vollendung von neun Schuljahren bzw. der fiktiven Vollendung von neun Schuljahren (30. Juni) zur Hälfte bei Ermittlung des Vergleichsstichtags zu berücksichtigen, somit anzurechnen.
Der Beschwerdeführer hat sein neuntes Schuljahr (polytechnischer Lehrgang) mit 3.7.1970 beendet. Die Zeit vom 4.7.1970 bis (inklusive) 16.8.1972 (Ende der ersten zwei Jahre des Ausbildungsverhältnisses als Lehrling) ist somit dem Beschwerdeführer bei Ermittlung des Vergleichsstichtags zur Hälfte voranzustellen. Dies ist die Hälfte von 2 Jahren, 1 Monat und 13 Tagen; somit 1 Jahr und 22 Tage.
3.1.5. Dem Beschwerdeführer sind daher gemäß der ab Inkrafttreten der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 geltenden Rechtslage 1 Jahr, 1 Monat und 14 Tage Lehrzeit und als „sonstige Zeiten“ 1 Jahr und 22 Tage anzurechnen; insgesamt somit 2 Jahre, 2 Monate und 6 Tage.
Der Vergleichsstichtag nach der neuen Rechtslage (3. Dienstrechts-Novelle 2023) ist der 25.7.1971 (30.9.1973 abzüglich 2 Jahre, 2 Monate und 6 Tage). Die Differenz zum (historischen) Vorrückungsstichtag (15.1.1973) beträgt somit 1 Jahr, 5 Monate und 21 Tage. Das bisherige Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 31.7.2015 (42 Jahre, 6 Monate und 16 Tage) erhöht sich somit um den Differenzbetrag (1 Jahr, 5 Monate und 21 Tage) und beläuft sich nunmehr auf 44 Jahre und 7 Tage.
3.2. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 5.3.2015 auch die rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund der Neuberechnung seines historischen Vorrückungsstichtags zustehenden Gehalts.
Über die Gebührlichkeit dieser besoldungsrechtlichen Nachzahlung der Bezugsdifferenz sprach der belangte Magistrat jedoch im bekämpften Bescheid nicht ab; es fehlt nämlich eine diesbezügliche spruchförmige Feststellung der Gebührlichkeit der besoldungsrechtlichen Nachzahlung, mit der auch die betragsmäßige Festsetzung einherzugehen hat (VwGH 10.6.2021, Ra 2021/12/0011, Rn. 20). Der im bekämpften Bescheid aufgenommene Hinweis, dass besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1.5.2016 beziehen, verjährt seien, erwuchs nicht in Rechtskraft (vgl. z.B. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039, Rn. 32). Darüber hinaus kommt eine Entscheidung über die Verjährung eines Anspruchs auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz ohne vorherige spruchmäßige Feststellung der Gebührlichkeit dieses Nachzahlungsanspruchs nicht in Betracht (VwGH 3.11.2022, Ra 2022/12/0034, Rn. 16).
Da somit im vorliegenden Fall der belangte Magistrat im bekämpften Bescheid über die Gebührlichkeit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz nicht absprach und nach der Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids gebildet hat (z.B. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026), kommt dem erkennenden Verwaltungsgericht keine Zuständigkeit zu, selbst inhaltlich über die Frage der Gebührlichkeit des Anspruchs auf Nachzahlung (oder auch dessen allfälliger Verjährung [§ 15a Abs. 5 DO 1994]) zu entscheiden (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039, Rn. 40). Die Beschwerde war daher – soweit sie die Neubemessung der Bezüge und die Nachzahlung der Bezugsdifferenz begehrt – als unzulässig zurückzuweisen.
Der belangte Magistrat wird somit nachfolgend – sofern der Beschwerdeführer die Gebührlichkeit seines Anspruchs auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz (weiter) bestreitet (nicht die allfällige Verjährung dieses Anspruchs!) – mit Bescheid die Gebührlichkeit des Anspruchs auf Nachzahlung in seiner betragsmäßigen Höhe festzustellen haben. Der belangte Magistrat ist auch nicht gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit des Nachzahlungsanspruchs auch festzustellen, inwieweit in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (z.B. VwGH 27.3.2023, Ra 2021/12/0041, Rn. 21).
3.3. Die (ordentliche) Revision gegen das Erkenntnis ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Verwaltungsgericht konnte sich auf die nunmehr klare Rechtslage stützen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 5.2.2024, Ro 2023/06/0014).
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