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VGW-112/077/15086/2023•LVwG W VGW-112/077/15086/2023
VGW-112/077/15086/2023Landesverwaltungsgericht05.03.2024
Fenstertausch, Abweichungen von den Bauvorschriften, Bauauftrag, Beseitigung, Wiederherstellung, Holzkastenfenster, Kunststoffisolierglasfenster, Fertigstellungsanzeige, Bauanzeige, Baupläne, Unklarheiten, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Bauinspektion, vom 10.10.2023, Aktenzahl MA37/…-2023-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) ein Auftrag erteilt wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bauauftrag bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid den Eigentümern des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse, gemäß § 129 Abs. 10 BauO für Wien den Auftrag erteilt, binnen einem Monat die ohne baubehördliche Genehmigung am 11.09.2023 hofseitig eingebauten Kunststoffisolierglasfenster in der Wohnung Top 25 ausbauen zu lassen und zweischichtige Holzkastenfenster (wie sie noch fast vollständig in dem hochgründerzeitlichen Schutzobjekt enthalten sind) wieder einbauen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.
Es wurde am 26.02.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Das gegenständliche Gebäude wurde vor dem 1.1.1945 errichtet. Es stellt ein mehrgeschossiges Wohngebäude in hochgründerzeitlicher Architektur, gegliederter Fassade und zweischichtigen Holzkastenfenstern dar. An dem Gebäude wurde Wohnungseigentum parifiziert. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gebäudes, verbunden mit Wohnungseigentum an der gegenständlichen Wohnung Top 25.
Die Beschwerdeführerin hat die vorhandenen zweiflügeligen (zweischichtigen) Holzkastenfenster der Wohnung Top 25 an der Hofseite der Wohnung am 11.09.2023 durch einflügelige Kunststoffisolierglasfenster ersetzt. An der Straßenseite wurden die zweiflügeligen Holzkastenfenster hingegen belassen.
Die Beschwerdeführerin hat im Juni 2023 bei der Behörde eine Bauanzeige eingebracht, die im Wesentlichen eine Fertigstellungsanzeige für bauliche Änderungen in der Wohnung Top 25 darstellt.
Die planliche Darstellung weist in der Farbe Gelb Abbruch und in der Farbe Rot Neuherstellung aus. In der Farbe Grau ist der Bestand dargestellt. Dies ist ausdrücklich in der Legende des Plans festgehalten. Die farblich dargestellten Änderungen betreffen dabei vor allem Änderungen der Nutzflächen sämtlicher Räume der Wohnung sowie Änderungen bei einzelnen Türdurchbrüchen.
Es sind jedoch weder Änderungen bei den Trennwänden in Top 25 noch Änderungen der hofseitigen Fenster dargestellt. Insbesondere enthält der Einreichplan weder sonstige planliche Darstellungen eines Fenstertausches wie beispielsweise Ansichten der neuen Fenster beziehungsweise der Fassade mit den neuen Fenstern noch nähere Angaben über die Beschaffenheit dieser Fenster wie beispielsweise die Profilstärke des Fensterrahmens.
Die Trennwände im Inneren der gegenständlichen Wohnung sowie die straßenseitigen und die hofseitigen Fenster sind im Plan als Bestand dargestellt.
Der Einreichplan enthält deutlich lesbar folgende verbale Beschreibung:
„Sämtliche Fenster wurden nach Rücksprache mit der MA 19 und dem zuständigen Sachbearbeiter der MA 37 getauscht. Es wurden Kunststofffenster in Weiß mit der gleichen Teilung eingebaut. Ebenso wurden die Färbung der angrenzenden Fassade und die Lage der Fenster entsprechend dem übrigen Erscheinungsbild angepasst.“
Die Behörde hat diesen Einreichplan am 16.6.2023 als Fertigstellungsanzeige zur Kenntnis genommen und auf dem Plan einen Vermerk mit folgendem Text eingebracht:
„Dieser Plan lag der Fertigstellungsanzeige zu Grunde. Der grau dargestellte Bestand bildet keinen Konsens.“
Die Beschwerdeführerin ist davon ausgegangen, dass diese Fertigstellungsanzeige zugleich auch eine Bauanzeige für den Tausch der hofseitigen zweiflügeligen Holzkastenfenster gegen einflügelige Kunststoffisolierglasfenster darstellt. Sie hat die Frist für eine etwaige Untersagung dieses Fenstertausches abgewartet und danach den beabsichtigten Fenstertausch vorgenommen.
Bei der Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt geht klar und eindeutig aus der Aktenlage hervor und wurde in der durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war auch nicht strittig.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 1 Ziffer 3 BauO für Wien ist für den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, eine Bauanzeige erforderlich.
Gemäß § 129 Abs. 10 BauO für Wien sind Abweichungen von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen.
Da das gegenständliche Gebäude vor dem 1.1.1945 errichtet wurde und die hofseitigen zweiflügeligen Holzkastenfenster der Wohnung Top 25 gegen einflügelige Kunststoffisolierglasfenster getauscht wurden, ist für diesen Fenstertausch gemäß § 62 Abs. 1 Ziffer 3 BauO für Wien eine Bauanzeige erforderlich.
Strittig ist die Rechtsfrage, ob die oben genannte Fertigstellungsanzeige betreffend die Wohnung Top 25 auch eine Bauanzeige für den gegenständlichen Tausch der hofseitigen Fenster dieser Wohnung beinhaltet.
Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass die Fertigstellungsanzeige nicht einmal ansatzweise die planliche Darstellung eines Fenstertausches enthält. Die hofseitigen Fenster der Wohnung Top 25 sind - ebenso wie die straßenseitigen Fenster der Wohnung Top 25 - grau als Bestand dargestellt. Auch sonstige planliche Darstellungen eines Fenstertausches wie beispielsweise Ansichten der neuen Fenster beziehungsweise der Fassade mit den neuen Fenstern enthält der Einreichplan nicht.
Gemäß der Judikatur des VwGH (VwGH 24.10.1989, 87/05/0097) fallen Unklarheiten der Baupläne dem Bauwerber zur Last.
Die bloße verbale Anmerkung auf dem der Fertigstellungsanzeige abgeschlossenen Plan, wonach „sämtliche Fenster … getauscht“ und „Kunststofffenster in Weiss … eingebaut“ würden, vermag somit einen Konsens, die hofseitigen Fenster der Wohnung Top 25 gegen Kunststofffenster zu tauschen, nicht zu begründen.
Wenn die Beschwerdeführerin rechtlich darauf hinweist, dass die Behörde den beabsichtigten Fenstertausch nicht innerhalb der 6-wöchigen Frist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien untersagt und auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG durchgeführt habe, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass die eingereichten Pläne einen solchen beabsichtigten Fenstertausch nicht darstellen und ein solcher Fenstertausch damit auch ohne Untersagung durch die Behörde nicht Konsensinhalt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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