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VGW-121/043/15445/2023•LVwG W VGW-121/043/15445/2023
VGW-121/043/15445/2023Landesverwaltungsgericht29.02.2024
Gebrauch von öffentlichem Grund, Verkehrsfläche, Gebrauchserlaubnis, Schanigarten, öffentliche Rücksichten, Anwohnerparkzone, Parkraumnot, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, öffentliche Interessen, Parkraumbedarf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der A. GmbH, Wien, B.-platz, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 23.10.2023, Zahl …, mit welchem das Ansuchen für die Aufstellung von Tischen und Stühlen vor dem Haus Wien, C.-gasse, in der Parkspur, in der Form eines Parallelogrammes, mit den Ausmaßen 8 m Länge und 3,7 m Höhe (Gesamtfläche 29,6 m²), für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 30.09.2024, gemäß § 1 iVm § 2 Abs. 2 GAG 1996, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 idgF, und gemäß § 82 Abs. 1 und 5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, abgewiesen und versagt wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der nunmehr in Anfechtung gezogene Bescheid lautet in seinem Spruch folgendermaßen:
„Für den Standort: Wien, B.-platz
Das Ansuchen um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen vor dem Haus Wien, C.-gasse in der Parkspur, in der Form eines Parallelogrammes, mit den Ausmaßen 8 m Länge und 3.7 m Höhe (Gesamtfläche von 29.6 m²) für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 30.09.2024 wird gemäß gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 i.d.g.F, und gemäß § 82 Abs. 1 und 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. abgewiesen und versagt.“
Im Wesentlichen begründet die belangte Behörde ihre Abweisung damit, dass für die gegenständliche Fläche bereits eine Sondernutzung in Form einer Anrainerparkzone bewilligt worden sei und diese Sondernutzung die Erteilung einer weiteren Gebrauchserlaubnis nicht zulässig sei.
Dagegen richtete sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen vorgebracht werde, dass bei der Straßenverkehrsbehörde um Verlegung der Anwohnerparkzone unter Verpflichtung zur Kostentragung angesucht worden sei. Dieses Verfahren sei bei der zuständigen Behörde anhängig und habe bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht abgeschlossen werden können. Dass eine „Doppelgenehmigung einer Verkehrsfläche“ dem § 2 Abs. 2a GAG widersprechen würde, gehe aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor. Daher werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Fortführung des Verfahrens unter Einbeziehung der entsprechenden Fachdienststellen beantragt. Weiters werde ersucht, das Ermittlungsverfahren bei der Magistratsabteilung 46 abzuwarten.
Die belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Zum Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 4. August 2023 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18. August 2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass an der gegenständlichen Örtlichkeit seitens der Magistratsabteilung 46 eine Anrainerparkzone kundgemacht wurde.
Mit Stellungnahme vom 1. September 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, bei der Magistratsabteilung 46 um Verlegung der Anrainerparkzone angesucht zu haben.
In weiterer Folge wurde der gegenständliche Bescheid erlassen und Beschwerde erhoben.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Parteienvorbringen, Einsichtnahme in den behördlichen Akt, Nachschau im Amtsblatt der Stadt Wien, telefonische Nachfrage bei der Magistratsabteilung 46) steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung der Gebrauchserlaubnis sowie Bewilligung nach der StVO für die Aufstellung von Tischen und Stühlen (Gesamtfläche von 29,6 m2) in der Parkspur in Wien, C.-gasse vor ONr. …, in Form eines Parallelogramms mit den Ausmaßen 8 m Länge und 3,7 m Höhe.
In Wien, C.-gasse vor ONr. … bis …, ist eine Anrainerparkzone verordnet. Diese Anrainerparkzone wurde im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/2018 ordnungsgemäß kundgemacht.
Die als Einbahn geführte C.-gasse befindet sich in einer flächendeckenden Kurzparkzone, die Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gilt. Als maximale Parkdauer sind 2 Stunden vorgesehen. Auf der Seite der geraden Orientierungsnummern befindet sich von ONr. … bis ONr. … eine durchgehend beschilderte sogenannte Anrainerparkzone. Auf ONr. … befindet sich das Lokal der Beschwerdeführerin, also inmitten der Anrainerparkzone.
Sinn und Zweck der Anrainerparkzonen ist es, der Wohnbevölkerung ausreichend Parkplätze in der Nähe ihrer Wohnung zu verschaffen und den Parkplatzsuchverkehr zu reduzieren. In seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, Zl. E 1997/2015, erachtete der Verfassungsgerichtshof es als gesetzeskonform, rund 20 % der Parkplätze für Anrainer zu reservieren. Dass das Halte- und Parkverbot in diesen Zonen über die zeitliche Begrenzung der generellen Kurzparkzone hinaus gültig sei, sei nötig, dass die Anrainer auch an Abenden und am Wochenende freie Plätze finden könnten.
Im … Bezirk herrscht erfahrungsgemäß eine akute Parkraumnot, und zwar sowohl unter der Woche als auch an Wochenenden und Feiertagen. Zwar stellt die akute Parkraumnot seit der Novellierung des GAG im Jahr 2013 keinen ausdrücklichen Versagungsgrund mehr dar, doch ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtes Wien (vgl. VGW-221/008/13744/2017/VOR) eine Gebrauchserlaubnis bzw. Bewilligung zur Straßenbenützung nur dann zu erteilen, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Die Örtlichkeit Wien, C.-gasse, ist aufgrund der unmittelbaren Nähe zu öffentlichen und kulturellen Einrichtungen durch ein reges Verkehrsaufkommen sowohl tagsüber als auch (aufgrund vorhandener Lokale, Restaurants, Kulturstätten) abends und in der Nacht gekennzeichnet. Die C.-gasse wird im gegenständlichen Bereich also nahezu ständig von einer mehr oder weniger großen Anzahl von Parkplatzsuchenden frequentiert. Durch (in der Regel langsam fahrende) parkplatzsuchende Autolenker wird der übrige Fließverkehr in seiner Leichtigkeit und Flüssigkeit beeinträchtigt. Auch die Sicherheit des Fließverkehrs erleidet darunter Einbußen (Gefahr von Auffahrunfällen). Würden durch den beantragten Schanigarten selbst nur ein Anrainerparkplatz auf die Dauer von acht Monaten jährlich wegfallen, würde sich der (ohnehin schon vorhandene starke) Parkplatzsuchverkehr automatisch noch weiter erhöhen, was wiederum zu Lasten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gehen würde.
Durch die Errichtung eines Schanigartens an der beantragten Örtlichkeit mit einer Gesamtfläche im Ausmaß von 29,6 m2 und den dadurch bedingten Wegfall von Anrainerparkplätzen kommt es jedenfalls zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fließverkehrs und kann diese nicht mehr gewährleistet werden.
Der Anregung der Beschwerdeführerin auf Verlegung der Anrainerparkzone wurde seitens der hierfür zuständigen Magistratsabteilung 46 nicht gefolgt.
Diese Feststellungen gründen auf den eingangs erwähnten Beweismitteln und sind unstrittig. Zumal der Beschwerdeführerin seitens der Magistratsabteilung 46 mit Schreiben/Mitteilung vom 4. Dezember 2023 erklärt wurde, dass eine Verlegung der Anrainerparkzone nicht in Betracht kommt, ist die Beschwerdeführerin in Kenntnis dieser Tatsache.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes, ist gemäß § 1 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Gemäß § 2 Abs. 2 GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen zu nicht kommerziellen Zwecken (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen und Vorhaben, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes sowie des Klimaschutzes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.
Gemäß § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.
Einleitend wird ausdrücklich auf den letzten Satz des § 1 Abs. 1 GAG verwiesen, wonach auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis kein Rechtsanspruch besteht. Es ist daher jeweils im Einzelfall anhand diverser Faktoren zu prüfen, ob eine Gebrauchserlaubnis zu erteilen ist oder nicht. Dabei ist durchaus ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl. VGW vom 4.4.2017, Zl. VGW-221/008/RP05/14113/2016-1).
Stehen der Gebrauchserlaubnis öffentliche Rücksichten entgegen, so ist diese gemäß § 2 Abs. 2 GAG zu versagen (VwGH vom 20.10.2009, 2007/05/0204).
Das Verwaltungsgericht hat Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen.
Daher hat das Verwaltungsgericht Wien jedenfalls derzeit davon auszugehen, dass die Anwohnerparkzone am gegenständlichen Ort aufrecht ist. Eine öffentliche Fläche, die als Anwohnerparkzone deklariert ist, kann nicht Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis sein, weil dies dem Verordnungszweck widersprechen würde, der ausdrücklich eine Entlastung für die Anwohner des ... Bezirkes schaffen möchte. Im Sinne des obigen Judikaturzitates stehen der Erteilung der beantragten Gebrauchserlaubnis daher schon unter diesem Aspekt öffentliche Rücksichten entgegen.
Die akute Parkraumnot stellt seit der Novellierung des GAG im Jahr 2013 keinen eigenen Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG mehr dar. Jedoch stellen sowohl das GAG als auch die StVO gleichlautend darauf ab, dass eine Gebrauchserlaubnis bzw. Bewilligung zur Straßenbenützung nur erteilt werden kann, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
§ 2 Abs. 2 GAG enthält keine taxative Aufzählung der Versagungsgründe. So ist auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs lediglich als exemplarischer Versagungsgrund aufgezählt. In diesem Sinne hat auch der VwGH in dem Erkenntnis vom 23.06.2015, 2013/05/0051, ausgesprochen, dass die Aufzählung der öffentlichen Rücksichten in § 2 Abs. 2 GAG nicht taxativ ist und die Gebrauchserlaubnis auch dann zu versagen ist, wenn ihr andere öffentliche Interessen, denen ein gleiches Gewicht wie den aufgezählten zukommt, entgegenstehen. Eben weil die Aufzählung nicht taxativ ist, kommt dem Umstand, dass der Versagungsgrund „Gründe des Parkraumbedarfes“ aus dem GAG in der Fassung ab 01.03.2013 entfallen ist, keine weitere Bedeutung zu, kann denn auch der Parkraumbedarf mit einer entsprechenden Zahl an Parkplatzsuchenden die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen bzw. ein gleichwertiges öffentliches Interesse an der Versagung der Gebrauchserlaubnis begründen, was gegenständlich der Fall ist.
Die Abweisung des Ansuchens auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis erfolgte daher seitens der belangten Behörde zu Recht, weswegen der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.
Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt; dies trotz eindeutigem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte weiters gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal lediglich eine einfache Rechtsfrage zu lösen war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Ad II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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