LVwG W VGW-111/077/15553/2023

VGW-111/077/15553/2023Landesverwaltungsgericht28.02.2024

Regest

Bauvorhaben, gekuppelte Bauweise, Widmung, Zustimmung, Vorprojekt, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/077/15553/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.077.15553.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 15.11.2023, Zl. MA37/…-2021-1, betreffend eine Angelegenheit nach der Bauordnung für Wien (BO f. Wien) in Verbindung mit und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes (WGarG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.02.2024

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II.Die ordentliche Revision ist unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Bauvorhaben sieht gekuppelte Bauweise zur Grundgrenze des Beschwerdeführers hin vor. Die Widmung sieht offene oder gekuppelte Bauweise vor.

Mit Bescheid vom 12.12.2003, MA 37/C.-Weg …/2002, wurde ein früheres Bauvorhaben bewilligt, welches ebenfalls gekuppelte Bauweise zur Grundgrenze des Beschwerdeführers vorgesehen hat. Diese Baubewilligung ist durch Zeitablauf erloschen.

Der Beschwerdeführer hat der gekuppelten Bauweise anlässlich des zitierten Vorprojektes zugestimmt. Die Zustimmung ist unter anderem dadurch erfolgt, dass der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom 30.10.2002 persönlich anwesend war und gegen das Bauvorhaben keine Einwände erhoben hat. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Einreichung dieses Bauprojektes die geplante gekuppelte Bauweise von der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht und der Kupplung der Bauwerberin gegenüber mündlich zugestimmt.

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass in der mündlichen Verhandlung drei Zeugen einvernommen wurden, die jeweils schlüssig und glaubwürdig sowie inhaltlich übereinstimmend dargelegt haben, wie das Bauverfahren betreffend dieses Vorprojekt abgelaufen ist und wie sich jeweils das Einverständnis des Beschwerdeführers zur gekuppelten Bauweise des Vorprojektes ergeben hat. Darüber hinaus begründet auch die schließlich erteilte Baubewilligung ein starkes Indiz für die Annahme, dass die für das damalige Bauprojekt rechtlich erforderliche Zustimmung des Beschwerdeführers zur gekuppelten Bauweise auch erteilt worden ist. Es konnte somit vom Vorliegen der Zustimmung des Beschwerdeführers zur gekuppelten Bauweise für das vorangegangene Projekt ausgegangen werden.

Die Tatsache, dass eine Zeugin versucht hat, für das nunmehrige Bauvorhaben ebenfalls eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur gekuppelten Bauweise zu erhalten, vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Versuch, eine neuerliche Zustimmung des Beschwerdeführers einzuholen, kann auch schlicht mit einer Vereinfachung dahingehend begründet werden, dass im Fall einer solchen Zustimmung Beweisführungen durch Zeugeneinvernahmen wie die gegenständliche obsolet geworden wären. Darüber hinaus sind die Angaben der Zeugin auch nachvollziehbar, dass sie nicht hinterfragt habe, ob eine solche neuerliche Zustimmung durch den Beschwerdeführer überhaupt erforderlich wäre.

Rechtlich ist auszuführen, dass die erteilte Zustimmung des Beschwerdeführers zur gekuppelten Bauweise nach gesicherter Rechtsprechung des VwGH über das seinerzeit bewilligte Bauvorhaben hinausreicht und somit auch die im nunmehrigen Bauvorhaben vorgesehene gekuppelte Bauweise abdeckt. Die Beschwerde war daher unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 05.02.2024 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers, der weiteren Partei bzw. dessen Vertreter und dem Vertreter der belangten Behörde unmittelbar ausgefolgt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

In derselben mündlichen Verhandlung gab die weitere Partei ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu Protokoll.

Der Verzicht wurde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder in Beisein eines solchen abgegeben.

Die Partei wurde zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt.

Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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