LVwG W VGW-141/002/38/2024

VGW-141/002/38/2024Landesverwaltungsgericht26.02.2024

Regest

Mindestsicherung, Rückforderung, Anrechnung, Gesamtbedarf, ersatzlose Behebung, Anrechnung, selbständige Erwerbstätigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/002/38/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.141.002.38.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 29.03.2023, Zl. MA 40 - Sozialzentrum Linke Wienzeile - ..., betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.02.2024, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Zunächst ist anzumerken, dass bei der Anrechnung eines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht vom vollen monatlichen Gewinn als Einkommen ausgegangen werden kann (und allfällige Verluste unberücksichtigt bleiben); oftmals ist auch das steuerpflichtige Jahreseinkommen nicht besonders aussagekräftig. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, wieviel Geld aus der selbstständigen Tätigkeit dem Mindestsicherungswerber monatlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Wohnkosten zur Verfügung stand. Die am wirtschaftlichen Ertrag orientierten Privatentnahmen können daher, wenn sie aufgrund der Gewinn- und Verlustrechnung plausibel sind, als Einkommen herangezogen werden. Dementsprechend schien ein monatlicher Privatentnahmebetrag von € 765,--, wie er aus der vorgelegten Einkommensbestätigung vom 11.10.2022 hervorgeht, als Einkommen durchaus nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall eines äußerst einfach strukturierten Gewerbebetriebes kann auch der Einkommenssteuerbescheid und das daraus ersichtliche steuerbare Jahreseinkommen als aussagekräftiger Anhaltspunkt herangezogen werden. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem nunmehr vorliegenden Einkommenssteuerbescheid 2022 ein Einkommen von € 8.086,82 aus neuneinhalb Monaten gewerblicher Tätigkeit erwirtschaftet hat, so ergibt sich ein maximales Monatseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit von € 851,24, welches ihm ab April 2022 zugeflossen ist, wobei er für die zweite Hälfte des Monats März 2022 noch keinen positiven Ertrag erwirtschaften konnte.

Ausgehend von einem monatlichen Gesamtbedarf des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und ihrer fünf Kinder von € 2.787,12 (für das Jahr 2022) und einem monatlichen Mietbeihilfeanspruch von € 60,74 [Mietbeihilfenobergrenze € 427,46 - € 366,72 GDW] ergibt sich Folgendes:

Für März 2022 ist lediglich das Einkommen des Beschwerdeführers aus Notstandshilfe bis 17.03.2022 (17 x € 26,89= € 457,13) und Kursnebenkosten bis 08.03.2022 (8 x € 6,15 = € 49,20) auf den Mindestsicherungsanspruch für April 2022 anzurechnen. Daraus ergibt sich ein Anspruch für April 2022 (samt Mietbeihilfe) von € 2.341,53. Im Vergleich zu dem für April 2022 zuerkannten und ausbezahlten Betrag von € 1.931,33 ergibt sich somit ein Minderbezug.

Auf die Bedarfe ab Mai 2022 sind ein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von € 851,24 monatlich anzurechnen und auf die Bedarfe für Juni 2022 bis September 2022 sind zusätzlich Kursnebenkosten der Ehefrau (6/22: € 49,45; 7/22: € 64,50; 8/22: € 62,35; 9/22: € 25.80) bzw. für Oktober 2022 ein geringfügiges Einkommen der Ehefrau von € 122,25 anzurechnen. Daraus ergeben sich lediglich für den Monat Juli 2022 ein Überbezug von € 26,10 und für den Monat Oktober 2022 ein Überbezug von € 83,85. In allen anderen Monaten von Jänner bis Oktober 2022 ist es zu Minderbezügen gekommen, welche die beiden genannten Überbezüge überkompensieren. Der Rückforderungsbescheid war daher spruchgemäß aufzuheben.

Hinweise

Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.

Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.

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