LVwG W VGW-101/032/11502/2023; VGW-101/V/032/11504/2023

VGW-101/032/11502/2023; VGW-101/V/032/11504/2023Landesverwaltungsgericht23.02.2024

Regest

Auskunftsbegehren, Einsicht, Verlaufsdokumentation, Übermittlung, Aktenkopie, Bescheid, Abweisung, Auskunftsverweigerung, Beschwerde, Auskunftsrechte, Auskunftspflichtgesetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz, Verhältnis, lex specialis, Kompetenzen, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Umfang der Auskunftspflicht, Einschränkungen, gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, Amtsverschwiegenheit, Parteibegriff, Auskunftswerber, Personenkreis, Tatsachen, Geheimhaltungsinteressen, Privat- und Familienleben, behördliches Verfahren, Recht auf Datenkopien, personenbezogene Daten, Zuständigkeit, Datenschutzbehörde, Barauslagen, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/032/11502/2023; VGW-101/V/032/11504/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.032.11502.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde 1.) der A. B. und 2.) des C. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Juni 2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz iVm dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, nach mündlicher Verhandlung am 11. Dezember 2023 den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird den beschwerdeführenden Parteien der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Dezember 2023, Zl. ..., mit € 228,80 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2023 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin je zur Hälfte (sohin zu je € 114,40) auferlegt. Die beschwerdeführenden Parteien haben der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "..." binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

sowie

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

II. Gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 und 6 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. 20/1988 idF LGBl. 33/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Mit E-Mail vom 23. März 2023 beantragten die beschwerdeführenden Parteien durch ihren Rechtsvertreter bei der belangten Behörde unter Bezugnahme auf ihre fünf fremduntergebrachten Kinder und unter Verweis auf Bestimmungen des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 sowie des Wiener Auskunftspflichtgesetzes "Einsicht in die Verlaufsdokumentation sowie Kopien der Dokumentation" und begehrten die Erlassung eines Bescheids, sollte ihrem Auskunftsbegehren nicht entsprochen werden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2023 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 23. März 2023 "um Auskunftserteilung über die gesamte Dokumentation der Kinder- und Jugendhilfe, betreffend die Kinder […] hinsichtlich der Verlaufsdokumentation, abgewiesen". Der angefochtene Bescheid wurde auf § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz – Wr. AuskunftspflichtG iVm § 12 Abs. 4 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013 gestützt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführenden Parteien begehren, dass ihrem "Antrag auf vollumfängliche Auskunft mittels vollständiger Einsichtsgewährung und vollständiger Kopienausfolgung in die bzw aus der Verlaufsdokumentation zu unseren Kindern" stattgegeben werde.

4. Die belangte Behörde und die beschwerdeführenden Parteien erstatteten weitere Stellungnahmen. Am 11. Dezember 2023 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführenden Parteien einvernommen wurden.

5. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien "die vollständige Dokumentation betreffend die Kinder der Beschwerdeführer*innen in physischer Form" vor, erstattete dazu eine weitere Stellungnahme und beantragte, die vorgelegten Unterlagen mögen von der Akteneinsicht ausgenommen werden.

6. Auch die beschwerdeführenden Parteien erstatteten mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2024 eine weitere Stellungnahme.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Die beschwerdeführenden Parteien sind die Eltern der Minderjährigen D. B. (geb. 2008), E. B. (geb. 2010), F. B. (geb. 2013), G. B. (geb. 2015) und H. B. (geb. 2018). Den Eltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts I. vom 9. November 2021, ..., die Obsorge entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Beschluss waren nicht erfolgreich (Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 19. Jänner 2022, ..., und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19. Mai 2022, ...). Es bestehen derzeit Besuchsregelungen für die beschwerdeführenden Parteien, ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren betreffend die Kontaktrechte ist beim Bezirksgericht I. anhängig.

Zu den Kindern der beschwerdeführenden Parteien wird eine Dokumentation iSd § 15 WKJHG 2013 geführt. Diese Dokumentation ist bei der belangten Behörde vorhanden. Diese Dokumentation enthält auf jedes der Kinder bezogen eine "Verlaufsdokumentation". Diese chronologisch geführte Verlaufsdokumentation kennzeichnet sich durch stichwortartige Notizen der die Kinder betreuenden Personen zu – unter anderem – folgenden Inhalten:

-(Telefon)gespräche der Betreuungspersonen mit Schulen, ärztlichen Einrichtungen etc. oder auch untereinander

-Terminkoordination mit den beschwerdeführenden Parteien, Dolmetschern oder sonstigen Dritten

-Texte von E-Mails der Betreuungspersonen untereinander und mit Dritten

-Gedächtnisprotokolle über Gespräche mit den Kindern oder mit Dritten

-Information darüber, dass ausführliche Berichte zu bestimmten Themen in den Dokumentationsblättern erstellt worden seien

-Kommunikation über Urlaubstermine von Betreuungspersonen

Die Verlaufsdokumentation dient der internen chronologischen Dokumentation alltäglicher Ereignisse durch Betreuungspersonen der Wiener Kinder- und Jugendhilfe bzw. einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und ist in weiterer Folge Grundlage für die Erstellung der Dokumentationsblätter in der Dokumentation.

Diese von der Verlaufsdokumentation in der Dokumentation klar getrennten Dokumentationsblätter kennzeichnen sich durch eine entsprechende inhaltliche und formmäßige Aufbereitung der darin festgehaltenen Inhalte und enthalten – unter anderem – Abschlussberichte über konkrete Vorfälle, Sachverständigengutachten und sachverständige Stellungnahmen, gerichtliche Schriftstücke, Niederschriften, förmliche Anträge an Behörden, Sozialversicherungsträger oder sonstige Stellen und Informationen über Wechsel der Zuständigkeit. In vielen Fällen beruhen die in den Dokumentationsblättern aufbereiteten Inhalte auf zunächst stichwortartig und rudimentär in der Verlaufsdokumentation festgehaltenen Informationen.

Den beschwerdeführenden Parteien wurde im Zuge eines Einsichtstermins am 21. März 2023 Einsicht in die Dokumentationsblätter der Dokumentation gewährt, die Verlaufsdokumentation wurde dabei von der Einsicht ausgenommen. Die Dokumentationsblätter durften von den beschwerdeführenden Parteien nicht kopiert oder fotografiert werden.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher die beschwerdeführenden Parteien einvernommen wurden, und Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vollständig vorgelegte Dokumentation betreffend die Kinder der beschwerdeführenden Parteien.

Die belangte Behörde hat bei der Vorlage der Dokumentation iSd § 21 Abs. 2 AVG verlangt, dass diese von der Akteneinsicht ausgenommen wird, weil bei einer Akteneinsicht in die Dokumentation der Zweck des anhängigen Auskunftsverfahrens vereitelt würde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgegriffen würde, würden durch die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jene Informationen mitgeteilt, über deren Pflicht zur Mitteilung das Verwaltungsgericht Wien zu entscheiden hat. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, diese Informationen von der Akteneinsicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszunehmen, um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Bestehen einer Auskunftspflicht und allfälliger entgegenstehender Verschwiegenheitspflichten prüfen zu können.

Die Daten zu den Kindern der beschwerdeführenden Parteien und der Umstand, dass der Wiener Kinder- und Jugendhilfe die Obsorge für diese Kinder zukommt, sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage. Die beschwerdeführenden Parteien haben weiters selbst angegeben, dass derzeit Kontaktrechte eingeräumt sind, zum Umfang der Kontaktrechte aber ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht I. anhängig ist.

Die Feststellungen zum Wesen der Verlaufsdokumentation und den Dokumentationsblättern ergeben sich aus einer Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegte Dokumentation betreffend die Kinder der beschwerdeführenden Parteien und der dazu erstatteten nachvollziehbaren Erläuterung der belangten Behörde. Aus dieser Dokumentation ist ersichtlich, dass die Verlaufsdokumentation vom übrigen Teil der Dokumentation klar getrennt ist und dass die Verlaufsdokumentation chronologisch meist sehr kurze Einträge im Sinne von unaufbereiteten Notizen enthält.

Die Feststellungen zum Ablauf des Einsichtstermins am 21. März 2023 beruhen auf dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und sind nicht weiter strittig.

In ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 beantragte die belangte Behörde die Einvernahme zweier Zeuginnen – beides Mitarbeiterinnen der belangten Behörde – zum Beweis dafür, dass den beschwerdeführenden Parteien in der Vergangenheit immer wieder von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe Unterlagen ausgehändigt und Auskünfte erteilt wurden. Diesen Beweisanträgen war nicht nachzukommen, weil Feststellungen zu dem damit verbundenen Vorbringen für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich sind und es daher auf die Erhebung dieser Beweise nicht ankommt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Ablehnung von Beweisanträgen VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068, mwN).

III.Rechtliche Beurteilung

1. Das Gesetz über die Auskunftspflicht – Wiener Auskunftspflichtgesetz (ab hier: Wr. AuskunftspflichtG), LGBl. 20/1988 idF LGBl. 33/2013, lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2 (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3 (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

[…]"

Das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013, LGBl. 51 idF LGBl. 2/2023, lautet (auszugsweise):

"Verschwiegenheitspflicht

§ 11. (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die werdende Eltern, Eltern und andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und diesen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.

[…]

Auskunftsrechte

§ 12. (1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen und überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.

(4) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung auf Grund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.

[…]

Dokumentation

§ 15. (1) Über die Erbringung von Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nach § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 12 gewährt werden.

(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 4 Abs. 3 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben."

2. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 23. März 2023 hat sich seinem Inhalt nach auf eine Einsicht in die Verlaufsdokumentation und "Kopien der Dokumentation" bezogen. Die beschwerdeführenden Parteien verlangten von der belangten Behörde die Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie und die Bescheiderlassung, sollte diesem Ersuchen nicht nachgekommen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 23. März 2023 auf Auskunftserteilung "über die gesamte Dokumentation der Kinder- und Jugendhilfe betreffend die Kinder [der beschwerdeführenden Parteien] hinsichtlich der Verlaufsdokumentation" abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheids bezieht sich demnach ausdrücklich nur auf die Verlaufsdokumentation.

Diese "Verlaufsdokumentation" der Wiener Kinder- und Jugendhilfe ist in den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen klar vom Rest der Dokumentation abgegrenzt und steht in keinem untrennbaren Zusammenhang zum Rest der Dokumentation, sodass es der belangten Behörde auch nicht verwehrt war, mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Verlaufsdokumentation abzusprechen (vgl. allgemein zur Trennbarkeit von Absprüchen VwGH 9.9.2015, Ro 2014/03/0023; 31.5.2022, Ra 2020/06/0098). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist demnach nur die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung hinsichtlich der Verlaufsdokumentation, nicht aber, ob hinsichtlich allfälliger sonstiger Teile der Dokumentation der Wiener Kinder- und Jugendhilfe die begehrte Auskunft vollständig erteilt wurde.

3. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 23. März 2023 nimmt ausdrücklich Bezug auf § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG sowie auf die in § 12 WKJHG 2013 normierten Auskunftsrechte und die nach § 15 WKJHG 2013 zu führende Dokumentation. Die beschwerdeführenden Parteien wie auch die belangte Behörde gehen in ihren rechtlichen Äußerungen davon aus, dass es sich bei den Auskunftsrechten nach dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 um eine lex specialis zum Wiener Auskunftspflichtgesetz handle.

3.1. Im Beschwerdefall wurde das Auskunftsbegehren an die Magistratsabteilung 11 und damit den Magistrat der Stadt Wien gerichtet (vgl. zur Einheit der Behörde Magistrat VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097, uva). Eine Auskunftserteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz kommt daher grundsätzlich in Frage, weil die Auskunft von einem Organ des Landes Wien begehrt wird und die Angelegenheit in den Wirkungsbereich des Landes Wien fällt (vgl. zur Übertragung der Kompetenz Jugendfürsorge aus Art. 12 BVG in die Kompetenz der Länder die Novelle BGBl. I 14/2019 sowie die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I 106/2019, und zur Zuständigkeit des Magistrats für die Durchführung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe § 5 Abs. 3 WKJHG 2013).

3.2. Der Umstand, dass die Dokumentation nach § 15 WKJHG 2013 möglicherweise in Privatwirtschaftsverwaltung vollzogen wird (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers VfSlg. 19.480/2011, mwN; weiters VwGH 15.12.2017, Ra 2017/11/0257; 6.3.2014, 2013/11/0205), steht einer Behandlung des Auskunftsbegehrens nach dem Regime des Wiener Auskunftspflichtgesetzes nicht entgegen, weil die Auskunftspflicht nach den Auskunftspflichtgesetzen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung besteht (VwGH 22.8.2023, Ra 2022/10/0166, uva).

3.3. Fraglich ist aber, ob die materielle Beurteilung, ob die Auskunft zu erteilen ist, anhand von § 12 WKJHG 2013 zu erfolgen hat. Das Wiener Auskunftspflichtgesetz enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf speziellere Regelungen zu Auskunftspflichten in der sonstigen Landesrechtsordnung, auch § 12 WKJHG 2013 enthält keinen Hinweis auf sein Verhältnis zum Wiener Auskunftspflichtgesetz. Denkbar wäre, dass § 12 WKJHG 2013 auf Grund des privatwirtschaftlichen Charakters des Vollzugs des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 als zivilrechtliche Bestimmung konzipiert ist, die im Zivilrechtsweg durchzusetzen ist und in einem Auskunftspflichtverfahren nach § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG außer Betracht zu bleiben hat. Demgegenüber wollte der Wiener Landesgesetzgeber Auskunftsrechte über die nach § 15 WKJHG 2013 zu führende Dokumentation in § 12 WKJHG 2013 aber offenbar abschließend regeln (vgl. § 15 Abs. 4 zweiter Satz WKJHG 2013), was den gesetzgeberischen Willen erkennen lässt, die Prüfung in einem Verfahren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, das sich auf Informationen aus der Dokumentation nach § 15 WKJHG 2013 bezieht, anhand der Voraussetzungen des § 12 WKJHG 2013 vorzunehmen.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass das Wiener Auskunftspflichtgesetz vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 4 BVG zu verstehen ist, wo ein umfassendes Auskunftsrecht für alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches normiert ist. Art. 20 Abs. 4 BVG sieht als Einschränkung dieses Auskunftsrechts einzig gesetzliche Verschwiegenheitspflichten vor (vgl. auch VwGH 8.8.2017, Ra 2015/04/0010, wonach die Landesgesetzgebung bei der Regelung des Umfangs der Auskunftserteilung grundsätzlich an Art. 20 Abs. 4 B-VG gebunden ist).

Demgegenüber beschränkt § 12 iVm § 15 Abs. 4 zweiter Satz WKJHG 2013 Auskunftsrechte über den Inhalt der Dokumentation iSd § 15 WKJHG 2013 von vornherein auf bestimmte Personengruppen und bestimmte Tatsachen und bleibt damit hinter dem umfassenderen Begriff der "Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches" in Art. 20 Abs. 4 BVG zurück. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien würde daher § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, wenn bei Auskunftsbegehren, die sich auf Umstände beziehen, die dem auskunftspflichtigen Organ auf Grund der Dokumentation nach § 15 WKJHG 2013 bekannt sind, eine Auskunftspflicht nur zu bejahen wäre, wenn bestimmte Voraussetzungen des § 12 WKJHG 2013 erfüllt werden. Dementsprechend hat sich eine solche Auskunftserteilung an den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG zu orientieren, wonach im Sinne eines Regel-Ausnahme-Prinzips Auskünfte grundsätzlich zu erteilen sind, sofern der Auskunftserteilung nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde bzw. die Auskunft offenkundig mutwillig begehrt wird. (vgl. dazu VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, uva).

3.4. Das Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG besteht nur, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Eine solche gesetzliche Verschwiegenheitspflicht könnte in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren in § 11 WKJHG 2013 erkannt werden, wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die werdende Eltern, Eltern und andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und diesen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet sind, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.

Das gegenständliche Auskunftsbegehren richtet sich jedoch an den Magistrat der Stadt Wien als Organ und nicht an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. Insofern ist die Verschwiegenheitspflicht nach § 11 WKJHG 2013, die sich nicht auf organschaftliches Handeln, sondern den Wissensstand bestimmter natürlicher Personen bezieht, im Beschwerdefall nicht einschlägig.

3.5. Für den Magistrat der Stadt Wien kommt als in Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren zu berücksichtigende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht weiters die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 BVG in Betracht. Demnach sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

Der Begriff der "Partei" muss dabei im weitesten Sinn verstanden werden. Er umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen bzw. bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden sind. Der Geheimhaltungstatbestand bezieht sich allgemein auf schutzwürdige Interessen der Bürger, über die der Staat die Informationsherrschaft ausübt. Geschützt ist dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches (VwGH 8.8.2017, Ra 2015/04/0010).

Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).

Bei der von den beschwerdeführenden Parteien begehrten Verlaufsdokumentation handelt es sich um Tatsachen, die das Privat- und Familienleben der Kinder der beschwerdeführenden Parteien berühren. Die beschwerdeführenden Parteien haben zweifellos ein schützenswertes Interesse daran, über den Fortgang der Erziehung und die Entwicklung ihrer leiblichen Kinder in geeigneter Form unterrichtet zu werden, auch wenn ihnen nicht die Obsorge über die Kinder zukommt. In diesem Sinne wurde den beschwerdeführenden Parteien von der belangten Behörde Einsicht in die Dokumentationsblätter der Dokumentation nach § 15 WKJHG 2013, nicht aber in die Verlaufsdokumentation, gewährt.

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2023 vorgebracht, dass das Vertrauen der Kinder zu den Pädagogen/Pädagoginnen und Betreuern/Betreuerinnen zerrüttet werden könnte, wenn die in der Verlaufsdokumentation enthaltenen Aufzeichnungen über Gespräche an die Eltern weitergegeben würden. Im Obsorgeverfahren seien Eskalationen, Gewaltvorfälle, massive Fördermängel und eine fehlende Problemeinsicht der Eltern festgestellt worden. Informationen aus der Verlaufsdokumentation könnten den Kindern von den Eltern daher belastend vorgehalten werden und dazu verwendet werden, Druck auf sie auszuüben oder sie zu manipulieren.

Ungeachtet einer abschließenden Antwort auf die Frage, ob die beschwerdeführenden Parteien die begehrten Informationen tatsächlich in diesem von der belangten Behörde aufgezeigten Sinne verwenden würden, können die von der belangten Behörde aufgezeigten Bedenken angesichts dessen, dass den Eltern die Obsorge über die Kinder auf Grund der genannten Versäumnisse in der Vergangenheit entzogen wurde, zumindest nicht ausgeschlossen werden. Für das Verwaltungsgericht Wien ist nachvollziehbar, dass aus eben diesem Grund die in der Verlaufsdokumentation enthaltenen Informationen nicht ungefiltert in den Dokumentationsblättern wiedergegeben, sondern entsprechend aufbereitet werden, um eine Gefährdung des Kindeswohls hintanzuhalten. Auf Grund dieser möglichen Gefährdung des Kindeswohls ist kein überwiegendes Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Einsicht in die Verlaufsdokumentation gegenüber den Geheimhaltungsinteressen ihrer Kinder zu erkennen, zumal den beschwerdeführenden Parteien ohnehin Einsicht in die Dokumentationsblätter gewährt wurde und sie somit über alle wesentlichen Aspekte der Dokumentation nach § 15 WKJHG 2013 im Bilde sind.

Einer Erteilung der im Beschwerdefall begehrten Auskunft stehen demnach gesetzliche Verschwiegenheitspflichten iSd § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG entgegen.

4. Doch auch unter der Annahme, dass bei einem auf die Erlangung von Informationen aus einer Dokumentation nach § 15 WKJHG 2013 gestützten behördlichen Auskunftsbegehren die Voraussetzungen vorrangig nach § 12 WKJHG 2013 zu prüfen sind, haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Anspruch auf Auskunftserteilung:

4.1. § 12 WKJHG 2013 sieht Auskunftsrechte für verschiedene Personenkreise vor. § 12 Abs. 1 und 2 WKJHG 2013 normiert ein Auskunftsrecht der Kinder und Jugendlichen selbst, in § 12 Abs. 3 WKJHG 2013 wird dieses Auskunftsrecht der Kinder und Jugendlichen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus erstreckt. Für die beschwerdeführenden Parteien als Eltern kommen grundsätzlich die Auskunftsrechte nach § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 in Betracht. Nach dieser Bestimmung haben Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.

Unter "Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens" sind zweifellos Tatsachen des Privat- und Familienlebens der Eltern gemeint, ansonsten fehlte der Verwendung des Pronomens "ihre" in § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 der sprachliche Bezugspunkt. Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die Ansicht, dass Tatsachen des Privat- und Familienlebens der Kinder automatisch auch solche des Privat- und Familienlebens der Eltern seien, weil die Eltern und die Kinder eine Familie darstellten. Dieser Ansicht ist nicht ohne weitere Einschränkungen zu folgen:

Die familiäre Bindung zwischen Kind und Eltern endet nicht bereits dadurch, dass ein Kind staatlicher Obsorge unterstellt wird (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, S. 237, Rz. 17, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Kinder, die nicht im Familienverband mit ihren Eltern leben und deren Eltern die Obsorge nicht zukommt, entwickeln jedoch abseits der weiterhin bestehenden familiären Kontakte mit den Eltern regelmäßig ein Privat- und Familienleben mit anderen Personen, an dem die Eltern nicht vollumfänglich teilhaben (vgl. zur Familienbeziehung zu einer Pflegemutter Grabenwarter/Pabel, S. 237, Rz. 18). Es ist daher im Beschwerdefall zwischen dem Privat- und Familienleben der Eltern und jenem der Kinder zu unterscheiden, auch wenn es Überschneidungen geben mag. Die sprachliche Bezugnahme auf das Privat- und Familienleben ausdrücklich der Eltern in § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 ergäbe zudem keinen Sinn, wenn zwischen dem Privat- und Familienleben der Eltern und jenem der Kinder grundsätzlich kein Unterschied bestünde. Soweit das Auskunftsbegehren auf Erlangung von Informationen betreffend das Privat- und Familienleben der Kinder gerichtet ist, räumt § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 den beschwerdeführenden Parteien als Eltern daher grundsätzlich keine Auskunftsrechte ein.

4.2. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei Tatsachen des Privat- und Familienlebens der Kinder jedenfalls auch um solche des Privat- und Familienlebens der Eltern handelt, gewährt § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 den Eltern kein uneingeschränktes Auskunftsrecht, sondern zieht die Grenze dort, wo die Offenlegung Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen gefährdet. Die belangte Behörde hat eine solche Gefährdung in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2023 entsprechend dargelegt (vgl. die Wiedergabe unter Pkt. III.3.5.).

§ 12 Abs. 4 WKJHG 2013 verlangt für die Einschränkung der Auskunftsrechte nicht, dass eine gesicherte Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Informationsweitergabe erfolgen wird, sondern erachtet eine Gefährdung und damit eine potentielle Beeinträchtigung der Interessen der Kinder für ausreichend. Diese Voraussetzungen liegen auf Grund der von der belangten Behörde angeführten nachvollziehbaren Bedenken vor.

Den beschwerdeführenden Parteien kommt daher jedenfalls kein Einsichtsrecht in die Verlaufsdokumentation betreffend die Kinder nach § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 zu.

5. Insofern die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde eine "vollständige Einsichtsgewährung und vollständige Kopienausfolgung in die bzw aus der Verlaufsdokumentation" begehren und sich im weiteren Beschwerdeverfahren dabei auf das Recht auf Akteneinsicht gem. § 17 AVG, welches auch die Anfertigung von Kopien umfasse, stützen, sind Sie auf Folgendes hinzuweisen:

5.1. Damit ein Verfahren als behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben. Ausgeschlossen sind demnach etwa Akte, die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind (VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062). Das Recht auf Auskunft schließt keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Es dient nicht dazu, eine – allenfalls auch bereits im Verwaltungsverfahren abgelehnte – Akteneinsicht durchzusetzen. Kann mit dem Recht auf Auskunft eine Akteneinsicht aber gerade nicht durchgesetzt werden, so ist es unerheblich, ob in der Angelegenheit, auf die sich die Auskunft bezieht, das Recht auf Akteneinsicht (wie in der Hoheitsverwaltung) besteht oder (wie in der Privatwirtschaftsverwaltung) nicht. Insoweit ist es auch unerheblich, ob es sich bei dieser Angelegenheit um eine solche der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt (VwGH 29.3.2017, Ra 2017/10/0021).

Im Beschwerdefall kann daher auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Dokumentation nach § 15 WKJHG 2013 um einen Akt der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt (vgl. dazu schon Pkt. III.3.2.), weil ein Auskunftsverfahren jedenfalls nicht dazu dient, das Recht auf Akteneinsicht faktisch durchzusetzen und für die beschwerdeführenden Parteien aus dem Verweis auf § 17 AVG keine Auskunftsrechte abgeleitet werden können.

5.2. Darüber hinaus wäre es dem Verwaltungsgericht Wien selbst im Falle, dass von der belangten Behörde die begehrte Auskunft über den Inhalt der Verlaufsdokumentation zu Unrecht verweigert wurde, nicht ermöglicht, der belangten Behörde die Übermittlung von Kopien dieser Verlaufsdokumentation an die beschwerdeführenden Parteien aufzutragen.

Die Verwaltungsgerichte haben nach Anrufung im Beschwerdeweg zwar in der Sache selbst zu entscheiden. Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung aber kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036, uva). Die Verpflichtung zur Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120).

6. Die beschwerdeführenden Parteien stützen sich in ihren im Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahmen weiters auf das "Recht auf Datenkopie" gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Mit diesem Vorbringen verkennen die beschwerdeführenden Parteien aber, dass sich Art. 15 DSGVO auf Auskunftsrechte der betroffenen Personen darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, bezieht und nicht auf Auskunftsrechte über die Daten von Dritten. Nachdem das gegenständliche Auskunftsbegehren auf die Erlangung von personenbezogenen Daten von Dritten gerichtet ist, ist die genannte Bestimmung daher nicht einschlägig.

Im Übrigen wäre für die Behandlung einer Beschwerde wegen Verarbeitung personenbezogener Daten entgegen der Bestimmungen der DSGVO nicht der Magistrat der Stadt Wien bzw. das Verwaltungsgericht Wien, sondern die Datenschutzbehörde zuständig (Art. 77 DSGVO).

7. Im Ergebnis stehen dem Auskunftsbegehren der beschwerdeführenden Parteien gesetzliche Verschwiegenheitspflichten iSd § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG entgegen. Ungeachtet dessen kommt den beschwerdeführenden Parteien auch nach § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 kein Auskunftsrecht zu. Die belangte Behörde hat das Auskunftsbegehren daher zu Recht abgewiesen, die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

8. Zur Auferlegung der Barauslagen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108).

Die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Parteien zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich und erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der beschwerdeführenden Parteien. Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die rumänische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.

Die Dolmetscherin legte in der Verhandlung am 11. Dezember 2023 ihre Gebührennote, welche den beschwerdeführenden Parteien zur Einsicht vorgelegt wurde. Es bestanden keine Einwände.

Die in der Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden (siehe den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2023, Zl. ...). Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG).

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG haben die beschwerdeführenden Parteien für diese Barauslagen aufzukommen. Da beide beschwerdeführenden Parteien den verfahrensleitenden Antrag gestellt haben und die Tätigkeit der Dolmetscherin für die Einvernahme beider beschwerdeführenden Parteien erforderlich war, war der Gesamtbetrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 3 AVG auf die beiden Parteien je zur Hälfte aufzuteilen. Die Gebühren sind nunmehr nach Anweisung an die Dolmetscherin den beschwerdeführenden Parteien aufzuerlegen.

9. Im Beschwerdefall haben sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt, auf Grund derer die Revision zuzulassen wäre. Auskunftsersuchen bringen im Normallfall streng sachverhaltsbezogene Rechtsfragen mit sich, die keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, weshalb solche Fälle in der Regel nicht als Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu qualifizieren sind (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0001). Zwar liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von Auskunftsrechten nach § 12 WKJHG 2013 zu Auskunftsrechten nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz vor, die im Beschwerdefall vorgenommene rechtliche Beurteilung hat aber ergeben, dass eine Prüfung nach beiden Rechtsgrundlagen zu einer Verweigerung der Auskunft führt, sodass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob das Auskunftsbegehren vorrangig unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG oder des § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 zu betrachten ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision im Fall einer tragfähigen Alternativbegründung VwGH 6.12.2021, Ro 2019/13/0029, uva).

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