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VGW-102/100/13031/2023; VGW-102/100/13032/2023•LVwG W VGW-102/100/13031/2023; VGW-102/100/13032/2023
VGW-102/100/13031/2023; VGW-102/100/13032/2023Landesverwaltungsgericht21.02.2024
Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Anhaltung, Verbringung, Krisenzentrum, Kinder- und Jugendhilfe, Kindeswohl, Aufenthalt des Kindes, Ermittlung des Aufenthalts, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Zurückholungsrecht, Sicherung und Durchsetzung von Pflege und Erziehung, Obsorgeberechtigte, Erziehungsbedürftigkeit, Ersuchen eines berechtigten Elternteils, zwangsweise Anhaltung und Zurückbringung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personenfahndung, hoheitliches Handeln, Verhältnismäßigkeit, vertretbares Einschreiten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG der 1) mj. A. B. (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und der 2) C. B. (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend „Anhaltung/Festnahme“ der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin in der Polizeiinspektion D. in Wien und Verbringung der Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ... Wien am 26.9.2023 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.1.2024
A. zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien und Verbringung in das Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ... Wien der Erstbeschwerdeführerin richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerinnen haben gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde EUR 57,40 für Vorlageaufwand, EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit EUR 887,20 an Aufwandersatz, jeweils zu gleichen Teilen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
B. und fasst den Beschluss:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die „Anhaltung/Festnahme“ der Zweitbeschwerdeführerin am 26.9.2023 in der Polizeiinspektion D. in Wien richtet, zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerinnen haben gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 4 der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz jeweils zu gleichen Teilen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 BVG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 9.10.2023, welcher am selben Tag per E-Mail beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in Rechten durch „Anhaltung/Festnahme“ und „erniedrigende Behandlung“ in der Polizeiinspektion D. sowie darauffolgende „Rückführung“ der Erstbeschwerdeführerin in ein Krisenzentrum des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin. In ihrer Beschwerde bringen sie auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:
Am 26.9.2023 hätten die beiden Beschwerdeführerinnen die Polizeiinspektion D. in Wien aufgesucht, um eine Sachverhaltsdarstellung einzubringen, weil der Erstbeschwerdeführerin das Mobiltelefon von im Krisenzentrum tätigen Sozialarbeitern unter Androhung von Gewalt weggenommen worden sei. Die in der Polizeiinspektion anwesenden Polizeibeamten hätten die Beschwerdeführerinnen ersucht, sich auszuweisen und in einen Raum zu gehen, um dort zu warten. In der Folge sei den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt worden, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger eine Abgängigkeitsanzeige betreffend die Erstbeschwerdeführerin erstattet habe, und sie seien am Verlassen des Raumes gehindert worden. Der Ausgang des Raumes sei stets durch mehrere Polizeibeamte überwacht worden, welche sich unmittelbar vor die Türe postiert hätten. Die Beschwerdeführerinnen seien dann unter Vorspiegelung falscher Tatsachen räumlich getrennt worden. Der Erstbeschwerdeführerin sei nach der räumlichen Trennung mitgeteilt worden, dass sie erforderlichenfalls durch Anwendung von Gewalt in das Krisenzentrum gezerrt werde. Nachdem der Zweitbeschwerdeführerin wahrheitswidrig berichtet worden war, dass ihre Tochter von Mitarbeitern des Kinder- und Jugendhilfeträgers abgeholten worden sei, habe sie die Polizeiinspektion verlassen. Im Anschluss sei die Erstbeschwerdeführerin durch Polizeibeamte zwangsweise in das Krisenzentrum verbracht worden.
Das Vorgehen der Polizeibeamten entbehre jeder Rechtsgrundlage. § 162 ABGB beziehe sich nur auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Minderjährigen. An der Zurückführung eines Kindes dürften die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur im Notfall mitwirken. Die Bestimmung des § 162 ABGB könne jedenfalls keine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Dies gelte umso mehr in Bezug auf die Kindesmutter der Zweitbeschwerdeführerin.
In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin wurde im Beschwerdeschriftsatz abschließend ausgeführt, dass eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Beschwerde eingeholt und diese unverzüglich nachgereicht werde.
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „LPD Wien“) mit dem Ersuchen um Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten. Zudem wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt.
Die belangte Behörde legte einen Bericht des BzI E. F. vom 26.9.2023 (GZ: ...), eine Meldung des RvI G. H. vom 21.9.2023 (GZ: ...), eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes I. vom 17.5.2023 betreffend die Beschwerdeführerinnen als gefährdete Personen (GZ: ...), eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes I. vom 14.6.2023 (GZ: ...) und eine Vormerkung in der Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 21.9.2023 vor. Ferner erstattete die belangte Behörde zwei getrennte Gegenschriften jeweils in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin.
In der Gegenschrift betreffend die Erstbeschwerdeführerin führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Polizeibeamten hätten festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Fahndung ausgeschrieben und von einer Sozialeinrichtung für Minderjährige abgängig gewesen sei, als sie sich mit der amtsbekannten Zweitbeschwerdeführerin in der Polizeiinspektion D. befand. Eine Nachfrage bei der diensthabenden Sozialpädagogin habe ergeben, dass der Magistrat der Stadt Wien für die Erstbeschwerdeführerin seit längerem obsorgeberechtigt sei und um eine Rückbringung der Erstbeschwerdeführerin ersucht habe. Die einschreitenden Polizeibeamten hätten dies der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt und die Erstbeschwerdeführerin letztlich so schonend wie möglich in die Einrichtung verbracht, aus der sie abgängig gewesen sei. Die Polizeibeamten seien aufgrund eines Ersuchens im Sinne des § 162 Abs. 1 ABGB eingeschritten.
In der Gegenschrift betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass diese nicht in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich in der Polizeiinspektion über ihre vermeintliche Festhaltung beschwert. Deshalb hätten sie die Polizeibeamten ausdrücklich darüber informiert, dass sie die Polizeiinspektion jederzeit verlassen könne.
Die erstatteten Gegenschriften wurden samt Kopien der vorgelegten behördlichen Dokumente den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme übermittelt.
3. Mit Schreiben vom 28.11.2023 teilte das Bezirksgericht I. dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger Wien mit Eingabe vom 30.9.2022 bezüglich der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin und des minderjährigen J. B. die Betrauung mit der Obsorge gemäß § 211 iVm § 181 ABGB wegen Gefährdung des Kindeswohls im Bereich der gesamten Pflege und Erziehung beantragt habe. Mit weiterem Schreiben vom 12.12.2023 teilte das Bezirksgericht I. dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass mit einer Entscheidung über den Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers Wien in naher Zukunft nicht zu rechnen sei, weil noch Sachverständigengutachten einzuholen seien.
4. Mit Schreiben vom 5.12.2023 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 – Wiener Kinder- und Jugendhilfe (im Folgenden: WKJH), den Beschwerdeschriftsatz vom 9.10.2023 und ersuchte um Bekanntgabe, ob bzw. seit wann die WKJH mit der Obsorge der Erstbeschwerdeführerin betraut ist. Die WKJH teilte mit Schreiben vom 13.12.2023 mit, dass die Obsorge für die minderjährige Erstbeschwerdeführerin im Bereich der Pflege und Erziehung seit 27.9.2022 bei der WKJH liege. Rechtlich basiere dies auf § 211 iVm § 181 ABGB. Bis zu einer Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes I. liege die Obsorge vorläufig bei der WKJH. Der einschreitende Rechtsanwalt sei zu keinem Zeitpunkt zur Einbringung der Beschwerde oder zur Vertretung der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin bevollmächtigt worden.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens und des zu klärenden Sachverhalts wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 – Wiener Kinder- und Jugendhilfe, als potentiell weitere mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde belangte Behörde beigezogen. Die WKJH wurde ersucht, die verfügbaren Akten zur Obsorgeangelegenheit der Erstbeschwerdeführerin vorzulegen, und ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenschrift zu erstatten.
Die WKJH erstattete in der Folge eine Stellungnahme zur Beschwerde und übermittelte Auszüge aus der Tagesdokumentation des Krisenzentrums in ... Wien vom 26. und 27.9.2023 betreffend die Erstbeschwerdeführerin. In ihrer Stellungnahme führt die WKJH auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass ihr die vorläufige Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung für die minderjährige Erstbeschwerdeführerin zukomme. Als Obsorgeberechtigte habe die WKJH einer Maßnahmenbeschwerde durch die Erstbeschwerdeführerin nicht zugestimmt. Die Beschwerde sei daher bereits mangels Aktivlegitimation der Erstbeschwerdeführerin zurückzuweisen. Der WKJH komme das Recht zur Aufenthaltsbestimmung bezüglich der Erstbeschwerdeführerin zu. Am 21.9.2023 habe die Erstbeschwerdeführerin das Krisenzentrum verlassen, woraufhin eine Abgängigkeitsanzeige bei der Polizei erstattet worden sei. In weiterer Folge sei im Elternhaus Nachschau gehalten und es sei versucht worden, den Aufenthalt der Minderjährigen auszuforschen. Für die WKJH sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Organe der Landespolizeidirektion Wien rechtswidrig eingeschritten sein sollen. § 162 Abs. 1 ABGB biete im konkreten Fall eine Rechtsgrundalge für die Zurückführung der Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum.
Ungeachtet der Legitimität des Einschreitens der Polizeibeamten werde darauf hingewiesen, dass die WKJH privatwirtschaftlich tätig geworden sei. Das Verhalten der WKJH könne daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Ferner sei auch eine Zurechnung des Verhaltens der Polizeibeamten abzulehnen, weil diese an keine Weisungen der WKJH gebunden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Passivlegitimation und sohin die Stellung der WKJH als potentiell beteiligte Partei im Verfahren zu verneinen.
Die Eingabe der WKJH wurde sowohl der belangten Behörde als auch den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme übermittelt.
5. Mit Beschluss vom 16.1.2024 sprach das Bezirksgericht I. aus, dass die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin pflegschaftsgerichtlich genehmigt wird. Begründend führte das Bezirksgericht aus, dass die Verfahrensführung mit keinem Prozessrisiko für die Erstbeschwerdeführerin verbunden ist, weil ihre gesetzlichen Vertreter sich verpflichtet haben, die Minderjährige schad- und klaglos zu halten und sämtliche allfällige Prozesskosten zu übernehmen. Die Maßnahmenbeschwerde liegt nach Auffassung des Bezirksgerichtes I. im Interesse der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin. Der Beschluss wurde der belangten Behörde und der WKJH zur Kenntnisnahme übermittelt.
6. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 31.1.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme der Beschwerdeführerinnen sowie der Zeugen RvI K. L., BzI E. F., GrI M. N. und Frau O. P. statt.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung erörterte das Verwaltungsgericht Wien mit den Parteienvertretern den Gegenstand der Beschwerdesache. Seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen wurde ausdrücklich festgehalten, dass mit der von ihnen gemeinsam erhobenen Beschwerde von beiden Beschwerdeführerinnen die „Abführung“ der Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ... Wien und zudem eine „Freiheitsentziehung“ bzw. „Anhaltung/Festnahme“ der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am 26.9.2023 angefochten wird.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Die Erstbeschwerdeführerin A. B. (geb. 2011), die zum Zeitpunkt der Amtshandlung zwölf Jahre alt war, ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin C. B. (geb. 1967). Am 27.9.2022 schritt der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 – Wiener Kinder- und Jugendhilfe (WKJH), in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und ihren Bruder J. B. (geb. 2007) auf Basis der Interimskompetenz gemäß § 211 Abs. 1 Satz 2 ABGB ein und entzog den Eltern Herrn Q. B. (geb. 1958) und der Zweitbeschwerdeführerin die gesamte Pflege und Erziehung. Mit Eingabe vom 30.9.2022, beim Bezirksgericht I. am 4.10.2022 eingelangt, beantragte die WKJH die Betrauung mit der Obsorge gemäß § 211 iVm § 181 ABGB wegen Gefährdung des Kindeswohls im Bereich der gesamten Pflege und Erziehung. Mit Beschluss vom 11.11.2022 wies das Bezirksgericht I. einen Antrag der Eltern gemäß § 107a AußStrG ab und sprach aus, dass die getroffene Maßnahme der WKJH vorläufig zulässig ist. Mit Schreiben vom 12.12.2023 teilte das Bezirksgericht I. dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass mit einer endgültigen Entscheidung über den Antrag der WKJH in naher Zukunft nicht zu rechnen ist. Mit Beschluss vom 16.1.2024 erteilte das Bezirksgericht I. die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin.
2. Am 20.9.2023 veranlasste die WKJH die (neuerliche) Unterbringung der Erstbeschwerdeführerin und ihres Bruders J. B. im Krisenzentrum in ... Wien, …. Grund hiefür waren Angaben von J. B. zu Gewaltvorfällen innerhalb der Familie im Rahmen einer kontradiktorischen Zeugenvernehmung beim Landesgericht für Strafsachen Wien. Am 21.9.2023 verließ die Erstbeschwerdeführerin das Krisenzentrum und kehrte in den elterlichen Haushalt an der Adresse Wien, R.-Straße, zurück. Seitens der WKJH wurde am selben Tag eine Abgängigkeitsanzeige bei der Polizei erstattet.
Polizeibeamte der Polizeiinspektion D. wurden am 21.9.2023, um 9:12 Uhr, an die Adresse Wien, R.-Straße, zur Nachschau wegen einer minderjährigen Abgängigen beordert. Die Zweitbeschwerdeführerin gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass die Erstbeschwerdeführerin im Haus sei. In der Folge wurde die WKJH hierüber in Kenntnis gesetzt. Gegen 11:30 Uhr hielten Mitarbeiter der WKJH in Begleitung der Polizeibeamten Nachschau im Haus, konnten jedoch die Erstbeschwerdeführerin nicht auffinden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass die Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitlich das Haus verlassen und weggelaufen sei.
3. Am 26.9.2023, um 17:15 Uhr, kamen die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin aus eigenem Antrieb in die Polizeiinspektion D. in Wien, weil der Erstbeschwerdeführerin am 20.9.2023 im Krisenzentrum das Mobiltelefon abgenommen worden sei und sie dieses mit Unterstützung der Polizei zurückbekommen wollten.
Im Eingangsbereich der Polizeiinspektion versah RvI L. als Wachhabende Dienst, als die Beschwerdeführerinnen kamen. Die Zweitbeschwerdeführerin sprach mit RvI L. über das Mobiltelefon ihrer Tochter und dessen Verbleib im Heim, in dem die Tochter sei. RvI L. war das Anliegen der Beschwerdeführerinnen nicht ganz klar und ersuchte die beiden, sich auszuweisen. Die Beschwerdeführerinnen händigten ihre e-cards aus und nahmen im Eingangsbereich der Polizeiinspektion Platz. RvI L. ging mit den Ausweisen in den inneren Bereich der Polizeiinspektion. Da ihr die Namen der Beschwerdeführerinnen bekannt waren, weil es bei der Familie B. bereits mehrere Polizeieinsätze gegeben hatte, bei denen die Obsorge immer Thema gewesen war, hielt sie mit BzI F. Rücksprache. BzI F. waren die Namen ebenfalls bekannt, weil die Erstbeschwerdeführerin etwa seit einem Jahr immer wieder als abgängig gemeldet worden war und in der Folge Polizeibeamte der Polizeiinspektion D. an der Adresse Wien, R.-Straße, Nachschau halten mussten.
BzI F. führte eine Abfrage in der internen Abfrage-Plattform (IAP) durch, welche ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin seit 21.9.2023 als abgängig vom Krisenzentrum in ... Wien angezeigt worden und zur Fahndung ausgeschrieben war. Daraufhin telefonierte BzI F. in Gegenwart von RvI L. mit der diensthabenden Sozialpädagogin Frau P. im Krisenzentrum in ... Wien und fragte, ob die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich abgängig sei und ob sie zurückgebracht werden soll. Frau P. bestätigte, dass die Erstbeschwerdeführerin vom Krisenzentrum abgängig ist, und ersuchte BzI F., dass die Erstbeschwerdeführerin zurück in das Krisenzentrum gebracht werden soll. Ferner teilte Frau P. mit, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin bereits seit etwa einem Jahr der WKJH obliegt.
RvI L. bat die Beschwerdeführerinnen sodann vom Eingangsbereich hinein in einen Parteienraum im Inneren der Polizeiinspektion. Dieser Raum verfügt über zwei Türen. Dort wurde den Beschwerdeführerinnen von RvI L. und BzI F. mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin als abgängig gemeldet worden war und in das Krisenzentrum zurückgebracht werden soll. Dem widersprachen die Beschwerdeführerinnen, weshalb BzI F. nochmals telefonisch Rücksprache mit dem Krisenzentrum hielt. Ihm wurde wiederum mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin zurück in das Krisenzentrum gebracht werden soll.
4. Die Polizeibeamten teilten den Beschwerdeführerinnen sodann mit, dass sie die Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum bringen müssten. Daraufhin rief die Zweitbeschwerdeführerin ihren Rechtsanwalt an und stellte das Mobiltelefon auf die Freisprechfunktion, sodass die Polizeibeamten mithören konnten. Der Rechtsanwalt gab über das Telefon an, dass die Angaben der WKJH nicht stimmen würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte gegenüber den anwesenden Polizeibeamten aus, dass sie widerrechtlich in der Polizeiinspektion festgehalten werde. RvI L. teilte der Zweitbeschwerdeführerin mehrmals mit, dass sie jederzeit die Polizeiinspektion verlassen könne. Die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin liege jedoch bei der WKJH und diese könne daher den Aufenthaltsort der Tochter bestimmen. Festgestellt wird, dass der Zweitbeschwerdeführerin das Verlassen der Polizeiinspektion nicht verweigert wurde. Es wurden auch keine Polizeibeamten an den zwei Türen des Parteienraums, in dem die Beschwerdeführerinnen saßen, postiert, um diese zu blockieren. Die Tür, welche in den Korridor der Polizeiinspektion führt, blieb offen. GrI N. schloss die andere Tür zum unmittelbar angrenzenden Parteienraum und setzte sich sodann für ein paar Minuten neben dem Tisch, an dem die Beschwerdeführerinnen saßen. Nachdem GrI N. der Zweitbeschwerdeführerin ihre Brille geliehen hatte, weil diese ein Schriftstück vorzeigen wollte, und den Beschwerdeführerinnen Wasser gebracht hatte, verließ GrI N. den Parteienraum. In dem Parteienraum befanden sich zeitweise insgesamt sechs Personen.
Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte den Polizeibeamten eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes I. vom 14.6.2023 vor. Dem Punkt 6. dieser Vergleichsausfertigung ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin und Q. B. sich verpflichten würden, in Absprache mit dem Amt für Jugend und Familie der Erstbeschwerdeführerin „eine klinisch-psychologische und psychiatrische Diagnostik zukommen zu lassen, und zwar im Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ... Wien. Die entsprechenden Termine werden durch das Amt für Jugend und Familie vereinbart und verpflichten sich die Eltern dafür zu sorgen, dass die [Erstbeschwerdeführerin] diese Termine wahrnimmt.“ In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ist diesem Schriftstück ansonsten nichts zu entnehmen.
RvI L. und BzI F. lasen sich das Schriftstück des Bezirksgerichtes I. durch, konnten daraus jedoch nichts in Bezug auf die Obsorge betreffend die Erstbeschwerdeführerin ableiten. In der Folge hielt BzI F. Rücksprache mit dem diensthabenden Zentraljournal Mag. S., welcher dem geplanten Vorgehen, die Erstbeschwerdeführerin möglichst schonend in das Krisenzentrum in ... Wien zurückzubringen, zustimmte.
5. Für BzI F. und RvI L. stand unzweifelhaft fest, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin bei der WKJH lag und diese somit das Recht, über ihren Aufenthalt zu bestimmen, zukam.
6. Die Polizeibeamten wollten die Situation im Parteienraum auflösen und sagten der Erstbeschwerdeführerin, dass sie mit in einen anderen Raum kommen soll. Die Erstbeschwerdeführerin wollte dies zunächst nicht, ist jedoch letztlich mit RvI L. in den Aufenthaltsraum der Polizeiinspektion gegangen und setzte sich dort auf die Couch. RvI L. erklärte der Erstbeschwerdeführerin, dass sie zurück in das Krisenzentrum muss, weshalb sie zu weinen begann. GrI N. kam hinzu und versuchte die Erstbeschwerdeführerin zu beruhigen. Die Erstbeschwerdeführerin sagte GrI N., dass sie nicht in das Krisenzentrum möchte. Daraufhin versuchte GrI N. der Erstbeschwerdeführerin nochmals zu erklären, dass sie an diesem Abend in das Krisenzentrum zurückgebracht werden muss und sich dort alles Weitere klären wird. Die Erstbeschwerdeführerin ist dann aufgestanden und mit GrI N. zu einem Polizeiauto mitgegangen. Festgestellt wird, dass die Polizeibeamten der Erstbeschwerdeführerin nicht mit der Anwendung von Zwang drohten, wenn sie nicht mitkommen würde. GrI N. und Insp. T. brachten sodann die Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum in ... Wien und übergaben sie gegen 19:00 Uhr der diensthabenden Sozialpädagogin Frau U..
In der Zwischenzeit wurde der im Parteienraum verbliebenen Zweitbeschwerdeführerin neuerlich mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum gebracht wird. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ schließlich die Polizeiinspektion.
7. Noch am selben Abend lief die Erstbeschwerdeführerin vom Krisenzentrum weg und kehrte in den elterlichen Haushalt an der Adresse Wien, R.-Straße, zurück, weshalb von der WKJH erneut eine Abgängigkeitsanzeige bei der Polizei erstattet wurde.
III. Beweiswürdigung
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien und seitens des dem Verfahren beigezogenen Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 (WKJH), vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, Würdigung der unbedenklichen Aktenlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.1.2024, in deren Rahmen die Beschwerdeführerinnen als Parteien und RvI K. L., BzI E. F., GrI M. N. und Frau O. P. als Zeugen einvernommen wurden.
Im Zuge der Verhandlung legten die Beschwerdeführerinnen Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.1.2024 vor, wonach Ermittlungsverfahren gegen J. B., Q. B. und gegen die Zweitbeschwerdeführerin eingestellt wurden. Diese Schriftstücke wurden als Beilage ./A zu Protokoll genommen.
Auf Ersuchen des Verhandlungsleiters fertigte die Zeugin RvI L. in der Verhandlung eine Skizze der Polizeiinspektion D. an. Diese Skizze wurde als Beilage ./B zu Protokoll genommen (siehe Verhandlungsprotokoll S 10). In der Folge ergänzte der Zeuge BzI F. im Rahmen der Verhandlung diese Skizze (siehe Verhandlungsprotokoll S 12).
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 (WKJH), wurde dem Verfahren vor dem Hintergrund des Beschwerdeschriftsatzes und des zu klärenden Sachverhalts zusätzlich beigezogen. An der mündlichen Verhandlung nahmen informierte Vertreter der WKJH teil und erstatteten Auskunft zum bisherigen obsorgerechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht I..
2. Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf folgende Dokumente:
Bericht vom 26.9.2023, Bearbeiter: BzI E. F. (GZ: ...);
Meldung vom 21.9.2023, Bearbeiter: RvI G. H. (GZ: ...);
Vormerkung in der Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres betreffend A. B. vom 21.9.2023;
Dokumentation des Krisenzentrums in ... Wien vom 26. und 27.9.2023 betreffend A. B.;
Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes I. vom 14.6.2023 (GZ: ...).
3. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen sind unstrittig und stützen sich auf das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, den im Akt einliegenden Schriftstücken des Bezirksgerichtes I. (vom 28.11.2023, vom 12.12.2023 und vom 16.1.2024), die seitens der WKJH erstatteten schriftlichen Stellungnahmen sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters und des informierten Vertreters der WKJH in der mündlichen Verhandlung.
4. Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, den damit weitgehend übereinstimmenden Angaben in der Meldung vom 21.9.2023 (GZ: ...) sowie in der Vormerkung in der Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 21.9.2023.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zunächst an, sich nicht an einen Einsatz der Polizei und der WKJH ein paar Tage vor dem 26.9.2023 bei ihr zuhause erinnern zu können. Auf Vorhalt, wonach laut dem Beschwerdeschriftsatz am 21.9.2023 ein entsprechender Einsatz stattgefunden haben soll, gab die Zweitbeschwerdeführerin sodann an, sich daran erinnern zu können. Vertreter der WKJH hätten ihr mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin zurück in das Krisenzentrum gebracht werden soll. Dieses Vorgehen sei jedoch ihrer Ansicht nach nicht legal gewesen.
5. Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI L., BzI F. und Frau P.. Diese stehen im Einklang mit den Ausführungen im Bericht vom 26.9.2023 (GZ: ...) und der Dokumentation des Krisenzentrums in ... Wien vom 26.9.2023. Die Beschwerdeführerinnen gaben in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nichts Gegenteiliges an.
Die Zeugin Frau P. gab in ihrer Einvernahme an, nur ein Telefonat mit einem Polizeibeamten geführt zu haben. RvI L. und BzI F. führten aus, dass mehrmals mit dem Krisenzentrum telefonisch Rücksprache gehalten worden sei. Der Dokumentation des Krisenzentrums in ... Wien vom 26.9.2023 ist hierzu zu entnehmen, dass das erste Telefonat seitens des Krisenzentrums von Frau P. geführt wurde. Die weiteren Telefonate wurden mit einer anderen Sozialpädagogin, welche im Krisenzentrum Dienst hatte, geführt. In der Dokumentation des Krisenzentrums wird ausdrücklich festgehalten: „[…] Mehrmaliger Austausch mit PI D. (...) bzgl Situation auf PI mit A.. […]“ Die Dienstnummer von BzI F. lautet „...“. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von Frau P. und der Polizeibeamten RvI L. und BzI F. in Einklang zu bringen.
6. Die unter Punkt II.4. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI L., BzI F. und GrI N. in der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorgelegte Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes I. vom 14.6.2023 (GZ: ...). Diese stehen im Einklang mit den Ausführungen im Bericht vom 26.9.2023 (GZ: ...).
Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten schilderten lebensnahe und detailreich, wie sich die Situation im Parteienraum darstellte. RvI L. fertigte in der Verhandlung eine Skizze der Polizeiinspektion D. an, welche in der Folge von BzI F. ergänzt wurde (Beilage ./B zu Protokoll). Alle drei als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten schilderten anhand der Skizze übereinstimmend, dass die Tür, welche in einen anderen Parteienraum führt, geschlossen, jedoch nicht versperrt worden sei (mit strichlierter Linie eingezeichnete Tür in der Beilage ./B). GrI N. erzählte zu Beginn ihrer Einvernahme von sich aus und ohne entsprechende Nachfrage, dass sie diese Tür geschlossen habe, als sie den Raum betreten hatte, und sich dann neben den Tisch, an dem die Beschwerdeführerinnen bereits gesessen seien, hingesetzt habe. Übereinstimmend schilderten die drei als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten ferner, dass die Tür, welche in den Korridor führt, offen gestanden und vor keiner der Türen Polizeibeamte postiert worden seien.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung zur Situation im Parteienraum konnten beim Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel an den konsistenten Schilderungen der Polizeibeamten hervorrufen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass der Raum, in dem sie gesessen seien, zwei Türen gehabt habe. Eine Türe sei geschlossen worden und vor der anderen Türe seien Polizisten gestanden (Verhandlungsprotokoll S 3). Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten. Da in dem laut Angaben der Polizeibeamten verhältnismäßig kleinen Raum zeitweise insgesamt vier Polizeibeamte und die zwei Beschwerdeführerinnen anwesend waren, ist es nachvollziehbar, dass dieser Raum zum Teil sehr voll auf die Beschwerdeführerinnen gewirkt haben muss. Scheinbar widersprüchlich zur Aussage der Erstbeschwerdeführerin gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass jene Tür, welche in den angrenzenden Parteienraum führte und von GrI N. geschlossen worden war, von zwei Polizeibeamten blockiert worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S 5 und 10). Wie bereits ausgeführt, befanden sich in den Parteienraum zeitweise vier Polizeibeamte. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der konkreten Situation, in welcher ihr zudem mitgeteilt wurde, dass ihre Tochter in das Krisenzentrum zurückgebracht werde, subjektiv den Eindruck gewann, dass Polizeibeamte den Weg aus der Polizeiinspektion hinaus blockieren würden.
In Anbetracht der sowohl für die Zweitbeschwerdeführerin als auch für die Erstbeschwerdeführerin zweifellos emotional herausfordernden Situation ist es für das Verwaltungsgericht Wien zudem nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin subjektiv das Gefühl hatte, die Polizeiinspektion nicht verlassen zu können. Die Zweitbeschwerdeführerin wollte die Polizeiinspektion begreiflicherweise gemeinsam mit ihrer Tochter, der Erstbeschwerdeführerin, verlassen. RvI L. und BzI F. schilderten in ihren Einvernahmen lebensnahe und detailreich, dass der Zweitbeschwerdeführerin mehrmals mitgeteilt worden sei, dass sie die Polizeiinspektion jederzeit verlassen könne, ihre Tochter, die Erstbeschwerdeführerin, jedoch ins Krisenzentrum zurückzubringen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte damit im Einklang stehend in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung auch aus, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter gehen wollte, dies jedoch von den Polizeibeamten nicht zugelassen worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S 5: „[…] Ich habe gesagt, dann gehen wir. […]“). Vor diesem Hintergrund sind beim Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel an den übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen RvI L. und BzI F. entstanden, wonach der Zweitbeschwerdeführerin das Verlassen der Polizeiinspektion nicht verweigert worden sei und sie die Örtlichkeit jederzeit verlassen hätte können.
Die Feststellungen zum Inhalt der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes I. vom 14.6.2023 stützen sich auf das vorgelegte und im Akt einliegende Schriftstück. Die Feststellungen, wonach in der Folge Rücksprache mit dem Zentraljournal gehalten wurde, gründen sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen RvI L. und BzI F..
7. Die unter Punkt II.5. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und detaillierten Angaben der Zeugen RvI L. und BzI F. in der mündlichen Verhandlung. Diese stehen im Einklang mit der Aussage der Zeugin P. sowie mit der Vormerkung in der Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 21.9.2023 und den Angaben in der Meldung vom 21.9.2023 (GZ: ...).
Der Zeuge BzI F. verwies idZ nachvollziehbar darauf, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Erstbeschwerdeführerin seit etwa einem Jahr immer wieder als abgängig gemeldet worden sei und in der Folge Polizeibeamte der Polizeiinspektion D. Nachschau beim elterlichen Haushalt an der Adresse Wien, R.-Straße, gehalten hätten. Ferner hätten die beiden Beschwerdeführerinnen, als sie in die Polizeiinspektion gekommen sind, selbst angegeben, dass sie wegen eines Vorfalls im Krisenzentrum erschienen seien. Zudem habe er selbst telefonisch Rücksprache mit dem Krisenzentrum in ... Wien gehalten und es sei ihm seitens der diensthabenden Sozialpädagogin eindeutig bestätigt worden, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin bei der WKJH liege. Schließlich sei die Erstbeschwerdeführerin als abgängig von einer Sozialeinrichtung für minderjährige Personen angezeigt worden und zur Fahndung ausgeschrieben gewesen. Da die erforderlichen Informationen für eine solche Personenfahndung überprüft würden, habe er auch vor diesem Hintergrund keinen Zweifel gehegt, dass die Obsorge bei der WKJH liege.
RvI L. führte ebenfalls nachvollziehbar aus, ihr sei bekannt gewesen, dass es bei der Familie B. bereits mehrere Polizeieinsätze gegeben habe und die Obsorge dabei immer Thema gewesen sei. Ferner sei sie zugegen gewesen, als BzI F. aufgrund der Abgängigkeitsanzeige beim Krisenzentrum angerufen habe und diesem mitgeteilt worden sei, dass die Obsorge bei der WKJH liegen würde.
8. Die unter Punkt II.6. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI L., BzI F. und GrI N., auf die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, auf die Ausführungen im Bericht vom 26.9.2023 (GZ: ...) und auf die Dokumentation des Krisenzentrums in ... Wien vom 26.9.2023.
Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführerin nicht mit der Anwendung von Zwang gedroht wurde, wenn sie nicht mitkommen würde, stützt sich auf die detailreiche und lebensnahe Schilderung der Zeugin GrI N.. Konkret danach gefragt, ob der Erstbeschwerdeführerin Zwang angedroht worden sei, führte diese ergänzend aus, dass die Situation ohnehin schon schlimm genug gewesen sei. Da sie selbst Mutter sei, könne sie dies gut nachvollziehen. Für das Verwaltungsgericht Wien vermittelten die lebensnahen Ausführungen der Zeugin einen sehr glaubhaften Eindruck. Die dazu in Widerspruch stehenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung konnten beim Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel an der glaubhaften Schilderung der Zeugin GrI N. hervorrufen. Bei der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin war – insbesondere auch vor dem Hintergrund ihres Alters – auffallend, dass diese mehrmals wortwörtlich angab, ihr wäre gesagt worden, die Polizeibeamten würden „mit Gewalt“ vorgehen, wenn sie nicht mitwirken würde. Nähere Details zu dieser Drohung „mit Gewalt“ schilderte die Erstbeschwerdeführerin nicht. Die gleichbleibend wortwörtliche Verwendung des abstrakten Begriffes „mit Gewalt“ ohne weitere Details vermittelte dem Verwaltungsgericht Wien den Eindruck, dass die diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht erlebnisbasiert waren. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass Vernehmungen vor einem Gericht grundsätzlich für einen Minderjährigen mit einer besonderen Belastung verbunden sind, weshalb in der mündlichen Verhandlung der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme ihre Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, als Vertrauensperson zur Seite stand. Die Aussage eines Minderjährigen ist mit Rücksicht auf das Alter allerdings besonders auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rz 68, 83 und 92).
9. Die unter Punkt II.7. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerinnen sowie auf die Dokumentation des Krisenzentrums in ... Wien vom 26.9.2023.
IV. Rechtsgrundlagen
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl. Nr. 684/1988 idF BGBl. I Nr. 2/2008, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 1
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;;
(2) […]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 86/2021 (im Folgenden: ABGB), lauten:
„Kindeswohl
§ 138. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.
§ 139. (1) Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
(2) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.
[…]
Inhalt der Obsorge
§ 158. (1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
(2) Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; § 181 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 162. (1) Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.
(2) Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.
(3) Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Gerichts in das Ausland verlegt werden. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt, Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen.
[…]
Entziehung oder Einschränkung der Obsorge
§ 181. (1) Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
(2) Solche Verfügungen können von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Kinder- und Jugendhilfeträger und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen.
(3) Die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen.
(4) Fordert das Gesetz die Einwilligung oder Zustimmung der mit Pflege und Erziehung betrauten Personen (Erziehungsberechtigten), so ist die Erklärung der mit der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betrauten Person notwendig, aber auch hinreichend, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.
[…]
§ 211. (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b, 382c und 382d EO sowie deren Vollzug kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 208 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.
§ 212. Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat. Wechselt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit den Angelegenheiten des minderjährigen Kindes bereits befasst war.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. Nr. 403/1977 (im Folgenden: ABGB aF), lauteten:
„§ 137a. Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
[…]
§ 146b. Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.“
4. § 107a des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003 idF BGBl. I Nr. 59/2017, lautet:
„Besondere Entscheidungen bei vom Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzten Maßnahmen
§ 107a. (1) In Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden. Erklärt das Gericht die Maßnahme für unzulässig, so kommt dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt; im Übrigen gilt § 44 sinngemäß. Die Frist für den Rekurs, mit dem die Unzulässigerklärung der Maßnahme angefochten wird, beträgt drei Tage. Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme beendet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, auszusprechen, ob die Maßnahme unzulässig war. Ein solcher Antrag muss binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme gestellt werden.“
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022, lauten:
„Fahndung
§ 24. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
1. eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;
2. befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
3. der Mensch auf Grund einer psychischen Beeinträchtigung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
4. ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder gemäß den §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken;
5. ein Gericht zur Sicherung des Wohls eine Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB getroffen hat.
(2) Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (§ 22 Abs. 3) benötigt werden (Sachenfahndung).
[…]
Identitätsfeststellung
§ 35. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
a) um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB, §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c AußStrG) oder
b) um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
c) um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat oder
d) um einen Menschen, zu dessen Wohl ein Gericht eine Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB getroffen hat;
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
[…]
Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 45. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
1. Menschen, die zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oder
2. Unmündige zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
(2) Unmündige, die
1. gemäß Abs. 1 festgenommen werden oder
2. in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
sind unverzüglich - in den Fällen der Z 1 nach Feststellung des Sachverhaltes - einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe - aus welchem Grunde immer - nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.
[…]
Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 57. (1) Soweit dies jeweils für die Erreichung des Zweckes der Datenverarbeitung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern, Aliasdaten, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß § 75 Abs. 1 verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden gemeinsam verarbeiten, wenn
9. der Betroffene minderjährig und unbekannten Aufenthaltes ist, sofern ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder gemäß den §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c AußStrG vorliegt;
(2)–(3) […]“
6. § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:
„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
7. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwGAufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
276,60 Euro“
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar (d.h. ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (zB VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (zB VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).
Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.09.2006, 2005/03/0068).
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG ist in einer Maßnahmenbeschwerde die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen. Das angerufene Verwaltungsgericht hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird. Für die Beurteilung der Frage, was konkret als „angefochtener Verwaltungsakt“ bzw. angefochtene Maßnahme zu verstehen ist, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).
Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 20.10.1994, 94/06/0119; 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).
2. Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien hielten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung am 31.1.2024 ausdrücklich fest, dass mit der gemeinsam erhobenen Beschwerde von ihnen beiden die „Abführung“ der Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ... Wien und zudem eine „Freiheitsentziehung“ bzw. „Anhaltung/Festnahme“ der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am 26.9.2023 angefochten wird. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich dadurch in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, weil das Vorgehen der einschreitenden Polizeibeamten jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und dabei das Kindeswohl grob missachtet worden sei.
Die Beschwerde wurde hinsichtlich der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 16.1.2024 des Bezirksgerichtes I. pflegschaftsgerichtlich genehmigt, weil diese aufgrund von Verpflichtungserklärungen der gesetzlichen Vertreter mit keinem Prozessrisiko für die Minderjährige verbunden ist und im Interesse der Minderjährigen liegt (vgl. idZ VwGH 18.3.2022, Ra 2021/01/0396; bei „gebotener dringlicher Behandlung“ von Anträgen siehe zB Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 [Stand 1.10.2018, rdb.at] § 167 Rz 27; Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [Stand 1.5.2022, rdb.at] § 167 Rz 60; zur Erhebung von Rechtsmitteln siehe zB OGH 29.01.2015, 6 Ob 149/14a).
3. Die belangte Behörde bringt zusammengefasst vor, dass die Polizeibeamten auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB eingeschritten seien. Als sich die Beschwerdeführerinnen in der Polizeiinspektion D. befanden, hätten die Polizeibeamten festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Fahndung ausgeschrieben und von einer Sozialeinrichtung für Minderjährige abgängig gewesen sei. Eine Nachfrage bei der diensthabenden Sozialpädagogin habe ergeben, dass der Magistrat der Stadt Wien für die Erstbeschwerdeführerin obsorgeberechtigt sei und um eine Rückbringung der Erstbeschwerdeführerin ersucht werde. Die einschreitenden Polizeibeamten hätten dies der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt und die Erstbeschwerdeführerin letztlich so schonend wie möglich in jener Einrichtung verbracht, aus welcher sie abgängig gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt worden und sie sei ausdrücklich informiert worden, dass sie die Polizeiinspektion jederzeit verlassen könne.
4. Zur „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien und Verbringung in das Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ... Wien der Erstbeschwerdeführerin A. B.
4.1. Gemäß § 162 Abs. 1 ABGB hat der hierzu berechtigte Elternteil das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, soweit die Pflege und Erziehung es erfordern (Erziehungsbedürftigkeit). Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.
4.1.1. Die Bestimmung dient der Sicherung und Durchsetzung von Pflege und Erziehung. Derjenige, der mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut ist, bestimmt, wo sich das Kind aufzuhalten hat (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Dieses Recht steht dem alleinobsorgeberechtigten Elternteil auch gegen den anderen Elternteil zu. § 162 Abs. 1 ABGB erfasst grundsätzlich jede mit der Obsorge betraute Person, der Pflege und Erziehung zustehen, also auch den Kinder- und Jugendhilfeträger (Gitschthaler in Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB Praxiskommentar5 [2018] § 162 ABGB Rz 2; zB OGH 19.5.2022, 9 Ob 19/22t).
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht reicht nicht ausnahmslos bis zur Volljährigkeit des Kindes, sondern steht den Obsorgeberechtigten nur insoweit zu, als Pflege- und Erziehungsmaßnahmen noch notwendig sind (Erziehungsbedürftigkeit). Dies ist etwa nicht mehr der Fall bei einem Kind, das sich vom Elternhaus völlig gelöst hat und selbständig lebt, oder bei einem 17-jährigen Lehrling, der in Lebensgemeinschaft lebt und regelmäßig seiner Berufstätigkeit nachgeht. Mit Beendigung des schulpflichtigen Alters wird ein Jugendlicher auch gegen den Willen der mit der Obsorge betrauten Personen alleine wohnen dürfen, sofern nicht das Kindeswohl dem entgegensteht (siehe Ondreasova in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [Stand 1.5.2022, rdb.at] § 162 Rz 7; Gitschthaler in Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB Praxiskommentar5 [2018] § 162 ABGB Rz 1; ferner Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] Anm 16.1. zu § 24).
4.1.2. Wer den Aufenthalt des Kindes bestimmen darf, hat, wenn sich das Kind entgegen seiner Aufenthaltsbestimmung an einem anderen Ort befindet, auch das Recht, das Kind zurückzuholen, sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Von einer Kindeswohlgefährdung ist das Zurückholungsrecht jedoch nicht abhängig. Das Zurückholungsrecht bezieht sich auf entlaufene oder verloren gegangene Kinder, aber auch auf Kinder, die sich bei einem Pflege- und Erziehungsberechtigten aufhalten, der zunächst berechtigt war, jedoch nach Wegfall der Berechtigung das Kind zurückbehält (Gitschthaler in Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB Praxiskommentar5 [2018] § 162 ABGB Rz 11).
Das Zurückholungsrecht schließt die Befugnis des berechtigten Elternteils ein, das Kind selbst zurückzuholen. Darüber hinaus bietet § 162 Abs. 1 Satz 2 ABGB die Grundlage für eine Rückholung eines abgängigen Kindes unter Mitwirkung der Sicherheitsbehörden. Zur Sicherung des Rechtes des Obsorgeberechtigten – soweit Pflege und Erziehung es erfordern – den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils, falls das Kind sich woanders aufhält, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken und das heißt dem Verfassungsgerichtshof folgend, „der Ausübung von Zwang durch die Eltern (zu dem von § 145 in der Stammfassung [des ABGB] noch ausdrücklich formulierten Zweck, die Kinder ‚... mit obrigkeitlichem Beistand zurückzubringen‘) den allenfalls nötigen Nachdruck zu verleihen“ (VfSlg. 11.492/1987, 18.154/2007).
Auf § 162 Abs. 1 Satz 2 ABGB kann eine zwangsweise Anhaltung und Zurückbringung eines Kindes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt werden (vgl. Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2, Anm 13 zu § 24; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] Anm 15. zu § 24). Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils erforderlichenfalls ein Kind auch gegen dessen Willen unter Anwendung von Zwang dem berechtigten Elternteil zurückbringen. § 162 Abs. 1 ABGB ermächtigt daher auch zu Eingriffen in die persönliche Freiheit des Kindes (Kopetzki, Art. 2 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 74; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] Anm 16.1. zu § 24).
Ein Einschreiten auf Basis des § 162 Abs. 1 Satz 2 ABGB der Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat verhältnismäßig und unter möglichster Schonung des Kindes zu erfolgen (siehe zu § 138 ABGB als Orientierungsmaßstab im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; zum Verbot der Unverhältnismäßigkeit nach Art. 1 Abs. 3 PersFrG siehe Kopetzki, Art. 1 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2002] Rz 64 ff; in Bezug auf Art. 8 EMRK vgl. idZ EGMR 10.9.2019 [GK], Fall LOBBEN AND OTHERS v. NORWAY, Appl 37.283/13 [Z 207 und 211]).).
4.1.3. Der Obsorgeberechtigte kann die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch in Anspruch nehmen, wenn das Kind von einem Dritten, der es zunächst rechtmäßig bei sich aufgenommen hat, widerrechtlich nicht herausgegeben wird. Den Gesetzesmaterialien zu § 146b ABGB aF – diese Bestimmung entspricht dem aktuellen § 162 Abs. 1 ABGB (so ErläutRV 2004 BlgNR 24. GP, 23) – ist hierzu zu entnehmen, dass die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem solchen Fall nur dann unmittelbar einschreiten sollen, wenn es unzweifelhaft ist, dass diesem Dritten kein Recht auf Eingriff in die elterlichen Befugnisse iSd § 139 ABGB (vormals § 137a ABGB aF) zukommt. Anderenfalls muss der berechtigte Elternteil einen gerichtlichen Herausgabebeschluss erwirken (siehe AB 587 BlgNR 14. GP, 9; vgl. zB OGH 21.6.2004, 10 Ob 31/04p).
Der Begriff elterliche Befugnisse bzw. „elterliche Rechte“ iSd § 139 ABGB korrespondiert im Wesentlichen mit den elterlichen Pflichten (§ 137 Abs. 1, § 158 Abs. 1, §§ 160 f. ABGB [Anordnungsrecht], § 162 ABGB [Aufenthaltsbestimmungsrecht], §§ 164 ff. ABGB [Recht zur Vermögensverwaltung], §§ 167 ff. ABGB [Vertretungsrecht], § 170 Abs. 1 iVm § 865 ABGB [Recht zum Vertragsabschluss für das Kind], §§ 186 ff. ABGB [Recht auf persönlichen Verkehr], § 189 ABGB [Informations- und Äußerungsrecht]; siehe Gitschthaler in Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB Praxiskommentar5 [2018] § 139 ABGB Rz 2).
Vor diesem Hintergrund dürfen die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle, dass sich das Kind bei einem Dritten befindet und dieser die Herausgabe verweigert, dann unmittelbar auf Basis des § 162 Abs. 1 Satz 2 ABGB einschreiten, wenn dem Dritten offenkundig nicht das Recht auf Aufenthaltsbestimmung betreffend das Kind zukommt (vgl. Gitschthaler in Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB Praxiskommentar5 [2018] § 162 ABGB Rz 12). Ohne gerichtlichen Herausgabebeschluss ist die Rückgabe des Kindes durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils nur zulässig, wenn die Verweigerung der Herausgabe des Kindes durch den Dritten eindeutig widerrechtlich ist (siehe Weitzenböck in Schwimann/Neumayr [Hrsg.], ABGB Taschenkommentar5 [2020] § 162 ABGB Rz 6; aA Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] Anm 16.2. zu § 24).
4.1.4. Die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungs- und des damit korrespondierenden Zurückholungsrechtes durch den Obsorgeberechtigten ist privatrechtlicher Natur. Der Kinder- und Jugendhilfeträger schreitet bei der Ausübung der Rechte nach § 162 ABGB im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ein (vgl. OGH 23.3.2021, 1 Ob 211/20s; VwSlg. 14.326 A/1995; VfSlg. 11.492/1987, 18.154/2007).
Das Einschreiten der Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 162 Abs. 1 ABGB auf Ersuchen eines Obsorgeberechtigten stellt hingegen hoheitliches Handeln dar (vgl. VfSlg. 11.492/1987, 18.154/2007: „zu dem von § 145 in der Stammfassung [des ABGB] noch ausdrücklich formulierten Zweck, die Kinder ‚... mit obrigkeitlichem Beistand zurückzubringen‘“; Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2, Anm 13 zu § 24; Weitzenböck in Schwimann/Neumayr [Hrsg.], ABGB Taschenkommentar5 [2020] § 162 ABGB Rz 6; ferner VfGH 4.3.2021, K I 18/2019, Rz 44).
Das Einschreiten von Polizeibeamten auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB ist nicht als „Privatzwang“ zu qualifizieren, vielmehr werden diese in ihrer Organwalterfunktion tätig (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 960; allgemein zur Abgrenzung von Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung siehe VfSlg. 16.104/2001). Dies wird auch vor dem Hintergrund des systematischen Zusammenhangs mit der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Personenfahndung nach § 24 Abs. 1 SPG deutlich. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB (oder gemäß § 107 Abs. 3 Z 4 oder § 111c AußStrG) vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken. Zur Erfüllung dieser polizeilichen Aufgabe stehen den Sicherheitsbehörden bzw. ihren Organen verschiedene Befugnisse zu Verfügung, welche zu Eingriffen in subjektive Rechtssphären ermächtigen (zur Systematik des SPG siehe zB Wiederin, Sicherheitspolizeirecht [1998] Rz 340 ff.). Für die Durchführung der Fahndung stehen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwa die Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 lit. a SPG oder die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 57 Abs. 1 Z 9 SPG zur Verfügung. Ferner werden den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befugnisse dafür eingeräumt, wie nach erfolgreicher Fahndung mit aufgefundenen Personen umzugehen ist, die sowohl im SPG selbst (§ 45 SPG) als auch außerhalb des SPG (§ 162 Abs. 1 ABGB) geregelt sind (siehe hierzu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] Anm 2. zu § 24 [dort wird als Beispiel für eine außerhalb des SPG angesiedelte Befugnisnorm neben § 146b ABGB aF etwa auch §§ 170 f. StPO genannt]; vgl. idZ VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018).
4.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz 162).
4.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (zB VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687; 18.10.2017, Ra 2017/02/0041; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).
Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Stellen sich die Aufforderungen eines Polizeibeamten unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als Einladung dar, die der Betroffene nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte – physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand zu erreichen, so handelt es sich dabei um keinen Befehlsakt. Eine derartige, den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Äußerung entbehrt des individuell-normativen Inhalts, den die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zwingend verlangt (zB VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048; 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).
Neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung durch die Behördenorgane ist dabei auch maßgeblich, ob dem Betroffenen das Verlassen des Ortes der Amtshandlung oder das Verbleiben an diesem allenfalls freigestellt wurde, und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht des Betroffenen – unabhängig von subjektiven Eindrücken – die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen bzw. angehalten werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Betroffenen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass der Betroffene im Falle seiner Weigerung zwangsweise mitgenommen bzw. angehalten werde (zB VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048; 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).
4.2.2. Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung vom 26.9.2023 teilten die einschreitenden Polizeibeamten BzI F. und RvI L. den Beschwerdeführerinnen mehrmals mit, dass sie die Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum zurückbringen müssen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen diesem geplanten Vorgehen mehrere Male ausdrücklich widersprachen. Die Polizeibeamten brachten jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Erstbeschwerdeführerin ins Krisenzentrum zurückzubringen ist und es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich ist, das geplante Vorgehen abzulehnen. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde von RvI L. ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Polizeiinspektion jederzeit verlassen kann, jedoch die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin bei der WKJH liegt und diese den Aufenthaltsort ihrer Tochter bestimmt. RvI L. brachte damit deutlich zum Ausdruck, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht freigestellt wurde, die Polizeiinspektion zu verlassen, sondern diese vor Ort angehalten wurde. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, in einen anderen Raum mitzukommen und somit von ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, wegzugehen. Die Erstbeschwerdeführerin wollte dies zunächst nicht, fügte sich jedoch letztlich und begleitete RvI L. in den Aufenthaltsraum. Dort wurde ihr nochmals erklärt, dass sie in das Krisenzentrum gebracht werden muss. Die Erstbeschwerdeführerin ist dann zu einem Polizeiauto mitgegangen und wurde in das Krisenzentrum zurückgebracht.
Bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin musste bei Beurteilung der gegenständlichen Amtshandlung vom 26.9.2023 in ihrer Gesamtheit der Eindruck entstehen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Das zu beurteilende Einschreiten der Polizeibeamten auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB ist daher als Befehlsakt zu qualifizieren.
Dieser Befehlsakt hat sowohl unmittelbar in die subjektive Rechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführerin eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stellt die wechselseitige Freude von Eltern und Kind („mutual enjoyment by parent and child“) an ihrem Zusammensein ein wesentliches Element des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar. Zudem wird die natürliche Familiengemeinschaft nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Obsorge genommen wurde. Daraus folgt, dass staatliche Maßnahmen, welche zur Trennung von Eltern und Kindern führen, in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen (siehe zB EGMR 24.3.1988, Fall OLSSON v. SWEDEN [No. 1], Appl 10.465/83 [Z 59]; 10.9.2019 [GK], Fall LOBBEN AND OTHERS v. NORWAY, Appl 37.283/13 [Z 204 ff.]). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR stellt das angefochtene Einschreiten der Polizeibeamten auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB in Form eines Befehlsaktes einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtssphäre der beiden Beschwerdeführerinnen dar. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin liegt zudem ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit vor (siehe Kopetzki, Art. 2 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 74).
4.3. Die am 26.9.2023 einschreitenden Polizeibeamten konnten in der konkreten Situation vertretbar annehmen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB vorlagen (siehe Punkt V.4.1.).
4.3.1. Auf Basis der ihnen verfügbaren Informationen gingen die Polizeibeamten BzI F. und RvI L. vertretbar davon aus, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin bei der WKJH lag und dieser somit das Aufenthaltsbestimmungs- und das damit korrespondierende Zurückholungsrecht nach § 162 ABGB zukam (siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt II.3., II.4., II.5. sowie III.7.).
Mittels Abfrage in der internen Abfrage-Plattform (IAP) konnten die Polizeibeamten feststellen, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Fahndung ausgeschrieben war und seit 21.9.2023 als abgängig vom Krisenzentrum in ... Wien gemeldet war. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 SPG sind die Sicherheitsbehörden zur Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen verpflichtet, wenn ein berechtigter Elternteil iSv § 162 Abs. 1 ABGB darum ersucht. BzI F. wies idZ nachvollziehbar darauf hin, dass die erforderlichen Informationen für eine solche Personenfahndung überprüft werden. Die seitens der WKJH erstattete Abgängigkeitsanzeige legte daher nahe, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin dieser zukam.
BzI F. hielt in Gegenwart von RvI L. Rücksprache mit dem Krisenzentrum in ... Wien und ihm wurde seitens der diensthabenden Sozialpädagogin eindeutig bestätigt, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin bei der WKJH liegt.
Diese Auskunft stand im Einklang damit, dass den beiden Polizeibeamten die Familie B. bereits aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewesen war. BzI F. wusste, dass die Erstbeschwerdeführerin seit etwa einem Jahr immer wieder als abgängig gemeldet worden war und in der Folge Polizeibeamte der Polizeiinspektion D. Nachschau beim elterlichen Haushalt an der Adresse Wien, R.-Straße, halten mussten. RvI L. war ebenfalls bekannt, dass es bei der Familie B. bereits mehrere Polizeieinsätze gegeben hat und die Obsorge dabei immer Thema gewesen ist.
Schließlich hatten die beiden Beschwerdeführerinnen, als sie in die Polizeiinspektion gekommen sind, selbst angegeben, dass sie wegen eines Vorfalls im Krisenzentrum erschienen sind. Diese Angaben legten ebenfalls nahe, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin bei der WKJH liegt.
4.3.2. In Anbetracht des Alters der Erstbeschwerdeführerin, welche zum Zeitpunkt der Amtshandlung zwölf Jahre alt war, besteht kein Zweifel daran, dass für sie Pflege- und Erziehungsmaßnahmen durch den Obsorgeberechtigten noch notwendig sind (Erziehungsbedürftigkeit). Es lagen somit für die Polizeibeamten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem WKJH das Aufenthaltsbestimmungs- und Zurückholungsrecht nach § 162 ABGB mangels Erziehungsbedürftigkeit nicht (mehr) zukommen würde.
4.3.3. Im Rahmen der telefonischen Rücksprache mit Frau P. ersuchte diese BzI F. ausdrücklich darum, dass die vom Krisenzentrum abgängige Erstbeschwerdeführerin zurückgebracht werden soll. Somit lag unzweifelhaft ein „Ersuchen eines berechtigten Elternteils“ iSv § 162 Abs. 1 zweiter Satz ABGB vor, die Erstbeschwerdeführerin zurückzubringen (siehe zB OGH 19.5.2022, 9 Ob 19/22t).
4.3.4. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht obsorgeberechtigte Zweitbeschwerdeführerin nicht freiwillig an der Rückbringung der Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum mitwirkte und sie im Ergebnis die Herausgabe der Erstbeschwerdeführerin gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten verweigerte.
Diese Verweigerung der Herausgabe der Erstbeschwerdeführerin war aus dem Blickwinkel der einschreitenden Polizeibeamten auf Basis der ihnen verfügbaren Informationen offenkundig widerrechtlich (siehe Punkt V.4.1.3.). Im Zeitpunkt des Einschreitens konnten die Polizeibeamten unzweifelhaft davon ausgehen, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin der WKJH obliegt und dieser das Recht zukommt, über den Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin zu bestimmen (siehe hierzu Punkt V.4.3.1.).
Die Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes I. vom 14.6.2023, welche die Zweitbeschwerdeführerin den Polizeibeamten vorzeigte, bot keinen Anlass an der offenkundigen Widerrechtlichkeit der Verweigerung der Herausgabe zu zweifeln. Diesem Schriftstück lässt sich in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin lediglich entnehmen, dass dieser eine klinisch-psychologische und psychiatrische Diagnostik zukommen zu lassen ist und die entsprechenden Termine durch das Amt für Jugend und Familie zu vereinbaren sind. BzI F. hielt zudem nach Begutachtung dieses Schriftstückes telefonisch Rücksprache mit dem Zentraljournal, welcher dem geplanten Vorgehen, die Erstbeschwerdeführerin möglichst schonend in das Krisenzentrum in ... Wien zurückzubringen, zustimmte.
4.3.5. Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das konkrete Vorgehen der Polizeibeamten als unverhältnismäßig zu qualifizieren wäre. Gegenüber den Beschwerdeführerinnen wurde keine Zwangsgewalt geübt und dies wurde auch nicht angedroht. Vielmehr haben sich die einschreitenden Polizeibeamten offenkundig darum bemüht, den Beschwerdeführerinnen ihr Vorgehen begreiflich zu machen und schonend vorzugehen.
4.4. Soweit mit der Beschwerde die „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien und Verbringung in das Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ... Wien der Erstbeschwerdeführerin angefochten wird, erweist sie sich als unbegründet und war daher mit Spruchpunkt A.I. in diesem Umfang abzuweisen.
5. Zur „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien der Zweitbeschwerdeführerin C. B.
5.1. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die einschreitenden Polizeibeamten der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Amtshandlung am 26.9.2023 nicht verweigerten, die Polizeiinspektion zu verlassen. Vielmehr teilte RvI L. der Zweitbeschwerdeführerin mehrmals ausdrücklich mit, dass sie jederzeit gehen kann, jedoch die Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum gebracht wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden auch keine Polizeibeamten an den zwei Türen des Parteienraums, in dem die Beschwerdeführerinnen saßen, postiert, um diese zu blockieren.
5.2. Da die Zweitbeschwerdeführerin am 26.9.2023 nicht in der Polizeiinspektion D. angehalten oder festgenommen worden ist, wurde der behauptete Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht gesetzt.
Soweit mit der Beschwerde die „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien der Zweitbeschwerdeführerin angefochten wird, fehlt es somit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, weshalb die Beschwerde mit Spruchpunkt B.I. in diesem Umfang zurückzuweisen war (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/01/0173).
6. Zu den Kostenentscheidungen unter Spruchpunkt A.II. und Spruchpunkt B.II.
6.1. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist im Falle der Zurückweisung oder Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (§ 9 Abs. 2 Z 2 und § 18 VwGVG) die obsiegende Partei.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Haben mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde denselben Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden belangten Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 1 VwGG zu gleichen Anteilen zu ersetzen (siehe VwGH 17.4.1998, 98/04/0005; vgl. ferner VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012, 0013).
Werden mit einer Maßnahmenbeschwerde mehrere trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, erfolglos angefochten (vgl. zB VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178), ist der belangten Behörde Schriftsatzaufwand für jeden angefochtenen Verwaltungsakt jeweils iHv EUR 368,80 zuzusprechen, sofern auf jeden der angefochtenen Verwaltungsakte mit gesonderten Argumenten schriftlich eingegangen wurde (siehe zB VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090).
Der Vorlageaufwand ist im einfachen Ausmaß iHv EUR 57,40 zuzusprechen, wenn dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtenen Verwaltungsakte Auskunft gibt. Mehrfacher Vorlageaufwand ist nur dann zuzusprechen, wenn die Mehrzahl von angefochtenen Verwaltungsakten zu mehr Aktenvorlagen durch die belangte Behörde führte (siehe zB VwGH 22.3.2000, 97/01/0745; 9.9.2003, 2002/01/0360).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in einem Fall, in dem über eine Beschwerde eine Verhandlung durchgeführt wurde, der belangten Behörde nur der einfache Verhandlungsaufwand iHv EUR 461,00 zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt (siehe zB VwGH 26.6.2013, 2012/01/0126; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Wesen einer Pauschalierung wie nach der VwGAufwErsV entspricht es, dass es dabei nicht auf die Dauer der Verhandlung oder auf die Zahl der Verhandlungstermine ankommt (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).
6.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde richten sich beide Beschwerdeführerinnen gemeinsam gegen die „Abführung“ der Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ... Wien sowie die „Anhaltung/Festnahme“ der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin in der Polizeiinspektion D. in Wien am 26.9.2023. Somit haben die Beschwerdeführerinnen dieselben Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten, und zwar 1) die „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien und Verbringung in das Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ... Wien der Erstbeschwerdeführerin sowie 2) die „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien der Zweitbeschwerdeführerin. Es handelt sich dabei um trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind. Die belangte Behörde ist in Bezug auf beide angefochtenen Akte obsiegende Partei und beantragte in den erstatteten Gegenschriften sowie in der Verhandlung Kostenzuspruch im gesetzlichen Ausmaß.
Die belangte Behörde ging in den erstatteten Gegenschriften auf beide angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit gesonderten Argumenten ein. Daher ist der Schriftsatzaufwand für jeden angefochtenen Akt jeweils iHv EUR 368,80 zuzusprechen.
Die Mehrzahl von angefochtenen Akten der Befehls- und Zwangsgewalt führte vorliegend nicht zu mehr Aktenvorlagen durch die belangte Behörde. Dasselbe Aktengeschehen gibt über beide angefochtenen Akte der Befehls- und Zwangsgewalt Auskunft. Somit ist der Vorlageaufwand nur im einfachen Ausmaß iHv EUR 57,40 zuzusprechen.
Da über die Beschwerde eine Verhandlung durchgeführt wurde, steht der belangten Behörde nur der einfache Verhandlungsaufwand iHv EUR 461,00 zu.
Bei dem in Beschwerde gezogenen Einschreiten der Polizeibeamten auf Basis des § 162 ABGB handelt es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (siehe ErläutRV 2400 BlgNR 24. GP, 12 und 23), sohin um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereiches des Bundes (siehe Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), weshalb der Bund Rechtsträger im Sinne der Kostenregelung des § 35 VwGVG ist, für den die belangte Behörde funktional eingeschritten ist (siehe VwGH 15.7.2004, 2001/02/0030; vgl. ferner § 47 Abs. 5 VwGG).
6.3. Vor diesem Hintergrund wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 der VwG-AufwErsV und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG jeweils zu gleichen Teilen mit Spruchpunkt A.II. Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand iHv insgesamt EUR 887,20 sowie mit Spruchpunkt B.II. nochmals Schriftsatzaufwand iHv EUR 368,80 zugunsten des Bundes auferlegt.
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen das unter Punkt A. des Spruches ergangene Erkenntnis ist die Revision zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt (Spruchpunkt A.III.). Soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB bei der Zurückholung eines Kindes unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausüben dürfen (siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt V.4.1.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ist die Rechtslage in diesem Zusammenhang auch nicht als klar und eindeutig zu qualifizieren (vgl. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; 15.5.2019, Ro 2019/01/0006).
Gegen den unter Punkt B. des Spruches ergangenen Beschluss ist die Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (Spruchpunkt B.III.). Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. zB VwGH 8.9.2015, Ra 2015/01/0173; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 7.5.2021, Ra 2021/01/0128).
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