LVwG W VGW-151/V/063/13235/2023

VGW-151/V/063/13235/2023Landesverwaltungsgericht02.02.2024

Regest

Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Stillhalteklausel, Risikoschwangerschaft, fait accompli, Interessenabwägung, Gefährdungsprognose, Inlandsantragsstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/V/063/13235/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.151.V.063.13235.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Schöpfleuthner über die Beschwerde des Herrn A. B. geb. am ...1984, StA: Türkei, vertreten durch C., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.9.2023, Zl. MA35-9/...-02, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen

Mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 und am 23.01.2024

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil des angefochtenen Bescheides „2) da Ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte“ sowie die Rechtsgrundlage § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG entfallen.

II. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.01.2024 zur GZ: VGW-KO-063/129/2024-1 mit € 148,00 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für die türkische Sprache auferlegt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2021 auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag unzulässiger Weise im Inland gestellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, zudem würde der Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreiten und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

Der Beschwerdeführer habe am 16.01.2016 einen Asylantrag beim BFA eingebracht. Diesen hätte er am 16.03.2017 zurückgezogen. Am 27.01.2017 habe er einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltskarte- Angehöriger eines EWR oder Schweizer Bürgers“ gestellt, und sich dabei auf die Ehe mit der bulgarischen Staatsbürgerin D. E., geb. ...1982, berufen. Am 14.03.2017 wäre ihm die beantragte Aufenthaltskarte ausgefolgt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2021 sei das Verfahren wiederaufgenommen und der Antrag abgewiesen worden, da mittlerweile erhoben worden wäre, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wäre mit Schriftsatz vom 20.12.2021 zurückgezogen worden.

Der gegenständliche Antrag wäre unzulässiger Weise im Inland gestellt worden. Weiters wäre eine Überprüfung der für den Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht möglich gewesen, da dieser der Aufforderung, zur Vorlage entsprechender Unterlagen nicht nachgekommen wäre. Seine nunmehrige Ehegattin beziehe aktuell Wochengeld, die Höhe des Bezuges sei bis dato nicht nachgewiesen worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe sowie seinen Verbleib im Bundesgebiet auch nach der Wiederaufnahme des Verfahrens und Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und stelle sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, am ...2023 wären die beiden Kinder des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehegattin geboren worden. Die Ehegattin beziehe Wochengeld und gehe zudem seit 28.09.2023 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Gattin bei der Kinderbetreuung und bei den im Haushalt notwendigen Aufgaben. Eine Auslandsantragstellung wäre nicht zumutbar. Es müsse das Kindeswohl beider Kinder berücksichtigt werden. Das monatliche Familieneinkommen bewege sich aufgrund des Bezugs von Wochengeld und der geringfügigen Beschäftigung der Ehegattin zwischen € 2.181,40 und € 2.340,78.

III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 09.01.2024 und am 23.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde die Gattin des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen.

Folgende ergänzende Unterlagen wurden im Zuge der Verhandlung vorgelegt:

Anmeldung der Gattin zur Sozialversicherung

Lohn/Gehaltsabrechnungen der Gattin Sept. 2023 und Dez. 2023

Kontoauszüge des Beschwerdeführers F.

Monatsvorschreibung der Miete ab Jänner 2024, sowie ab Juni 2023

KSV1870 Auszug des Beschwerdeführers

Mitteilung ÖGK an die Gattin betreffend die individuelle Zuverdienstgrenze

Der Beschwerdeführer machte folgende Aussage:

„Ich bin türkischer Staatsbürger und lebe seit 2016 in Österreich. Ich war seither nur zur Urlaubszwecken in der Türkei. Solange ich gearbeitet habe, hatte ich die Möglichkeit um die 3 Wochen Urlaub jährlich zu machen. Ich bin im Sommer dann jeweils in die Türkei gefahren.

Zu meiner Familie gebe ich an: Ich habe eine ältere Schwester die in Wien lebt. Sie hat Kinder, auch meine Nichten und Neffen sind schon verheiratet und leben in Wien. Ebenso habe ich Cousins 2ten Grades in Wien. In der Türkei leben noch meine Eltern, sowie zwei Schwestern und vier Brüder. Ich habe normalen Kontakt mit ihnen.

Es ist richtig, dass meine jetzige Ehe die zweite Ehe für mich ist. Für meine Gattin ist es die erste Ehe.

Zu meiner ersten Ehe gebe ich an: Ich habe zwar ihre Aussage vor der Polizei gelesen, meiner Meinung nach hat sie aber nicht gesagt, dass es eine Aufenthaltsehe gewesen wäre. Meine erste Frau hat in einem Gasthaus, wo ich immer eingekehrt bin, gearbeitet und so haben wir uns kennengelernt.

Sie war vorher schon einmal verheiratet gewesen und hatte zwei Kinder. Wir haben dann begonnen zusammenzuleben, dann haben wir geheiratet. Aber sind wir sind im Laufe der Zeit nicht gut miteinander ausgekommen. Und dann haben wir beschlossen uns einvernehmlich scheiden zu lassen.

Wir haben gegen Ende 2016 geheiratet, wir waren ca. 18 Monate zusammen, die Scheidung war dann 2018.

Von ihren Kindern hat nur ihr Sohn bei uns gelebt. Ihre ältere Tochter hatte einen eigenen Haushalt, sie war schon verheiratet. Ihr Sohn war ungefähr 15, 16 oder 17 Jahre alt.

Auf Frage, warum ich die Entziehung meiner ursprünglichen Aufenthaltskarte nicht bekämpft habe: Weil vom Gericht ein Bescheid kam, dass das Verfahren eingestellt wurde.

Meine jetzige Gattin habe ich ca. Ende 2018, Anfang 2019 näher kennengelernt. Ich habe in der Bäckerei eingekauft, wo sie gearbeitet hat. Geheiratet haben wir am 19. Juni 2020.

Sie hat in der Bäckerei bis vor der Karenz gearbeitet. Unsere beiden Kinder sind Zwillinge und wurden am ...2023 geboren. Meine Gattin arbeitete derzeit geringfügig für wöchentlich ca. 9 Stunden. Sie geht nur in der Früh.

Die Kinder betreuen meine Gattin und ich gemeinsam. Manchmal kommt meine Schwiegermutter aushelfen, aber sie ist Zuckerkrank und schafft es nicht so oft.

Meine Gattin hat in Wien noch einen älteren Bruder, der Rechtsanwalt ist und eine ältere Schwester. Ihren Eltern sind beide schon in Pension und manchmal hier und manchmal in der Türkei.

Ich habe in Österreich ca. drei Jahre hindurch am G. gearbeitet. Insgesamt habe ich ca. 5 Jahre in Österreich gearbeitet, zwei Jahre davor auf der Baustelle. In der Türkei habe ich die Oberstufe vom Gymnasium abgeschlossen, aber keinen bestimmten Beruf gelernt.

Im Mietvertrag für unsere Wohnung sind wir beide eingetragen. Die Miete wurde vor kurzem etwas erhöht, ich verweise dabei auf die heute vorgelegten Unterlagen. Unsere Wohnung ist 57m2 groß und besteht aus Wohnzimmer, Schlafzimmer und Nebenräumen. Ich lebe dort mit meiner Gattin und den Kindern, sonst lebt niemand dort.

Von meinem Kredit sind glaub ich nur mehr € 9.000,- offen, die monatlichen Zahlungen machen ca. € 250,- aus. Den Kredit habe ich als Bedarfskredit aufgenommen und einen Teil davon für unsere Hochzeit ausgegeben (damit meine ich die zweite Hochzeit von mir). Einen Teil haben wir für die Wohnungseinrichtung ausgegeben.

Zur Inlandsantragstellung gebe ich an: ich war bereits in Beschäftigung und habe meine zweite Ehe hier in Österreich geschlossen und deshalb auch den Antrag hier gestellt.

Meine Gattin ist glaub ich schon seit 2016 der 2017 in Österreich.“

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte dazu ergänzend vor, dass es aufgrund der Schwangerschaft der Gattin ein Risiko gegeben hätte und der Beschwerdeführer deshalb hätte hierbleiben müssen. Die Gattin habe zuvor schon einmal eine Fehlgeburt gehabt. Der Beschwerdeführer würde gerne auch arbeiten.

Die Gattin des Beschwerdeführers sagte aus:

„Ich bin türkische Staatsbürgerin und lebe seit 2016 in Österreich. Meine ganze Familie, damit meine ich meine Eltern, Schwester und Bruder, sowie Tante und Onkel leben in Österreich. In der Türkei leben nur mehr eine Schwester und ein Bruder von mir.

Ich fahre so jedes Jahr in den Urlaub auf Besuch in die Türkei. Im letzten Jahr war dies wegen der Schwangerschaft nicht möglich.

Ich beziehe aktuell Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe. Ich arbeite auch geringfügig und zwar 9 Stunden wöchentlich, zu unterschiedlichen Zeiten. Ich bekomme ca. € 510,- monatlich dafür. Ich habe mit der Arbeit Ende September 2023 begonnen.

Unsere beiden Kinder wurden am ...2023 geboren. Es war eine Risikoschwangerschaft und zwar wegen Blutdruck, Blutzucker und auch weil es Zwillinge sind. Ich hatte zuvor schon zwei Fehlgeburten, das war drei Monate zuvor bzw. ein halbes Jahr vor der letzten Schwangerschaft.

Die Kinder betreuen ich und mein Mann gemeinsam. Manchmal hilft meine Mutter.

Unsere Hochzeit war am 19. Juni 2020, damit meine ich die Trauung. Vorher hatten wir im Rahmen der Familie schon die Hochzeitsfeier und zwar am 25. Dezember 2019. Die Trauung war im Jahr 2020.“

IV. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer wurde am ...1984 geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er stellte am 21.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Asylantrag. Der Antrag wurde am 16.03.2017 zurückgezogen.

Am 16.12.2016 heiratete der Beschwerdeführer in O. die bulgarische Staatsangehörige Frau D. E., geb. ...1972. Aufgrund dieser Ehe wurde ihm am 14.03.2017 eine Aufenthaltskarte ausgestellt.

Bei der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau E. hat es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt. Die Ehe wurde am 01.10.2018 einvernehmlich geschieden. Der Beschwerdeführer verblieb auch in weiterer Folge im Bundesgebiet und heiratete am 19.06.2020 in Wien die türkische Staatsangehörige Frau H. I., geb. ...1986.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2021, MA 35-9/...-01, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 21.01.2017 auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und § 69 Abs. 3 AVG wiederaufgenommen und der Antrag aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2021 zurückgezogen.

Mit schriftlicher Eingabe an die belangte Behörde vom 27.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer über seinen vormaligen Rechtsvertreter die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, in eventu die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, in eventu die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Mit E-Mail der belangten Behörde vom 06.05.2022 wurde der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf den beantragten Aufenthaltstitel samt aller notwendigen Unterlagen einzubringen. Er wurde dahingehend belehrt, dass der Zweck „Familienangehöriger“ im konkreten Fall nicht möglich wäre, da der Beschwerdeführer der Ehegatte einer türkischen Staatsangehörigen wäre. Weiters erfolgte eine Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG.

Mit Eingabe vom 18.05.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu beantragen und stellte gleichzeitig einen Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG. Die persönliche Antragstellung wurde am 27.06.2022 nachgeholt.

In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid.

Die Gattin des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Kinder des Ehepaares, J. I. und K. I., wurden am ...2023 in Wien geboren. Sie verfügen über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Die Gattin des Beschwerdeführers bezieht aktuell Kinderbetreuungsgeld in Höhe von monatlich € 1.710,48 und Familienbeihilfe in Höhe von monatlich € 416,60. Sie geht zudem seit 28.09.2023 einer geringfügigen Beschäftigung bei der L. KG nach, wofür sie monatlich € 450,00 zuzüglich Sonderzahlungen erhält.

Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind Mieter einer Wohnung in Wien, wofür sie monatlich € 699,45 zu bezahlen haben. Der Beschwerdeführer hat zudem monatliche Kreditraten in Höhe von € 251,73 zu bezahlen.

V. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalts und des damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringens, der vorgelegten Unterlagen, sowie der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass es sich bei der Vorehe des Beschwerdeführers mit Frau E. um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, gründet sich auf deren eigener Aussage anlässlich ihrer Vernehmung vor der LPD Wien vom 03.10.2018 (GZ PAD/16/.../.../WIEN/161/KRIM).

Laut dem polizeilichen Abschlussbericht vom 07.11.2018 zur GZ PAD/16/.../.../WIEN/161/KRIM waren im Zuge von Ermittlungen gegen Herrn M. N. wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Vermittlung von Aufenthaltsehen im Rahmen einer Telefonüberwachung sowie einer Hausdurchsuchung telefonische Kontakte mit dem Beschwerdeführer festgestellt worden, die nahegelegt hatten, dass es sich bei dessen Ehe mit Frau E. um eine gegen Geld vermittelte Aufenthaltsehe gehandelt habe.

Frau E. gestand dies bei ihrer polizeilichen Einvernahme am 03.10.2018 selbst zu und sagte aus wie folgt:

„Mir wurde der Sachverhalt erklärt und ich bin darüber in Kenntnis, dass der Verdacht besteht, dass die Ehe zwischen A. B., ...1984 geb., Stbg. Türkei und mir nur zum Schein geschlossen wurde, damit I. einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erhält.

Ich gebe an, dass das stimmt. Dier Ehe wurde nur geschlossen, damit A. einen Aufenthaltstitel erhält.

Ich kenne A. schon länger, weil wir einmal eine Beziehung hatten. Er kam dann irgendwann zu mir und meinte er will mich heiraten, damit er einen Aufenthaltstitel bekommt. Ich gebe zu, dass ich also wusste, dass die Eheschließung zum Schein geschlossen werden sollte. Aber da ich ihn schon kannte und ich wusste, dass er Verwandte in Österreich hat, habe ich ihm geholfen. Geld ist zwischen uns keines geflossen.

Den M., es wird mir ein Bild von ihm gezeigt, kenne ich auch. Aber nur flüchtig. Er war bei der Eheschließung beim Standesamt in O. anwesend und hat bei der Hochzeit die Dolmetscherrolle übernommen.

Nachdem ich eingewilligt habe, A. zu heiraten, damit er den Titel bekommt, das war etwa fünf Monate vor der Hochzeit, ist er zu M. gegangen und hat sich erklären lassen welche Unterlagen man alle braucht. Das hat mir A. dann gesagt und ich habe alles vorbereitet. Fünf Monate später war dann eben die Hochzeit.

Wie viel Geld man bezahlen musste für die Hochzeit weiß ich nicht. Aber A. hat mir einmal gesagt, dass ihn das alles mit der Scheinehe über M. viel Geld gekostet hat.

Ich kann mich noch erinnern als der M. bei der Hochzeit dem Standesbeamten dort seinen Dolmetscherausweis gezeigt hat.

Auch die Scheidung hat der A. dann über M. gemacht. Er hat alle Unterlagen vorbereitet und wir mussten € 200,- bezahlen. A. meinte damals zu M., dass ihm das viel vorkommt für eine Scheidung. Aber der meinte das passt so.

Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß wie gut der A. den M. kennt, dann gebe ich an, dass er den glaublich nicht so gut kennt. Nur bezüglich der Ehe mit A. und mir hatten die Kontakt. Wie der A. auf den M. gekommen ist, weiß ich auch noch. A. hat einen Freund, der hat ihm den M. empfohlen. Aber wie der Freund von A. heißt, weiß ich nicht. Ich weiß aber, das ist auch eine Person, die über M. eine Ehe eingegangen ist, zu dem Zwecke, dass man sich einen Aufenthaltstitel erschleicht.

A. war ca. drei Mal im Monat bei mir zu Hause. Aber er war auch ab und zu in dem Lokal, wo ich früher gearbeitet habe.“

Dass Frau E. – wie der Beschwerdeführer nunmehr vermeint – nie gesagt habe, dass ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe gewesen wäre, widerspricht somit eindeutig der von dieser getätigten und aktenkundigen Aussage.

Auch aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft P. das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 117 Abs. 1 FPG gemäß § 190 Z 1 StPO aus dem Grunde des § 57 Abs. 3 StGB (also wegen Verjährung der Strafbarkeit) eingestellt hat, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, gelangte der gegenständliche Sachverhalt (Tatzeitpunkt war die Eheschließung am 16.12.2016) der Staatsanwaltschaft doch erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist überhaupt zur Kenntnis.

Schlussendlich ließ der Beschwerdeführer auch den Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2021, MA35-9/...-01, bezüglich der Wiederaufnahme und Abweisung seines Verfahrens aus dem Jahr 2017 zur Erteilung einer „Aufenthaltskarte“ und die darin getroffenen Feststellungen bezüglich seiner Aufenthaltsehe letztlich unbekämpft und konzentrierte sich sein Vorbringen vielmehr darauf, dass er mittlerweile neuerlich verheiratet wäre und nunmehr aufgrund dieser Ehe einen Aufenthaltstitel begehre.

VI. maßgebliche Rechtsvorschriften:

Gemäß § 46 Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

§ 11 NAG lautet samt Überschrift:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21 Abs. 3 NAG lautet:

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation lautet:

Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen

-haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben

-haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung angeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation lautet:

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

VII. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Der Beschwerdeführer ist – ebenso wie seine Ehegattin - türkischer Staatsangehöriger. Er ist Familienangehöriger einer dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmerin im Sinne des Art. 7 ARB 1/80.

Es ist daher die Stillhalteklausel nach Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 zu beachten, derzufolge die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (und die Türkei) für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. (vgl. z.B. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0304).

Die Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihrem Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, der in der gleichen Weise auszulegen ist wie Art. 13 ARB 1/80, das Urteil des EuGH vom 15. November 2011, c – 256/11, Dereci u.a., Randnr. 87 ff) (VwGH 23.05.2012, 2008/22/0507 u.a.).

Hinsichtlich des von der Behörde geltend gemachten Versagungsgrundes des nicht gesicherten Unterhaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war zunächst festzustellen, dass bereits die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 am 01.01.1995 in Kraft gestandenen Vorgängerbestimmungen des § 10 Abs. 2 Fremdengesetz 1992 und § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 1992 eine Versagung des Sichtvermerks bzw. der Aufenthaltsbewilligung im Falle des fehlenden Nachweises ausreichender eigener Unterhaltsmittel bzw. für den Fall, dass der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, vorsahen.

Auch das FrG 1997 brachte diesbezüglich keine weiteren Vergünstigungen. § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 FrG 1997 sahen gleichfalls die Versagung eines Aufenthaltstitels im Falle des Fehlens ausreichender eigener Unterhaltsmittel bzw. der Möglichkeit einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft vor (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV zu § 10 Abs. 2: „Abs. 2 fasst die – bereits im geltenden Recht vorhandenen – Versagungsgründe wegen Gefährdung öffentlicher Interessen – sprachlich adaptiert – zusammen, formuliert sie aber entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes relativ. Die Behörde wird daher – wie bisher – bei diesen Fallgruppen die Interessen des Betroffenen gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen haben. Freiwillig erbrachte Leistungen einer Gebietskörperschaft bleiben als Grund zur Versagung eines weiteren Aufenthaltstitels jedenfalls außer Betracht.").

Insofern, als die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, BGBl. I. Nr. 100/2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels das grundsätzliche Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts vorsieht, kann darin keine Verschärfung einer für türkische Arbeitnehmer geltenden Bestimmung im Sinne von Art 13 ARB 1/80 erkannt werden.

Zutreffend ist demgegenüber jedoch, dass im Hinblick auf die nunmehr in § 11 Abs. 5 NAG idF. BGBl. I. Nr. 100/2005 gesetzlich normierte Berechnung der für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erforderlichen Mittel aufgrund der Richtsätze des § 293 ASVG sowie unter Einbeziehung von regelmäßigen Aufwendungen eine Verschärfung einer für türkische Arbeitnehmer geltenden Bestimmung im Sinne von Art 13 ARB 1/80 vorliegt.

Der VwGH führte dazu in seinem Erkenntnis vom 02.12.2012, 2011/21/0231, aus wie folgt:

Die in die Berechnung der belangten Behörde einfließende Berücksichtigung von Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen (Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin) entspricht zwar der nach Inkrafttreten des FrÄG 2009 geltenden Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zlen. 2010/21/0164 bis 0166), nicht jedoch der früheren Rechtslage (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, insbesondere Punkt 5.4. der Entscheidungsgründe, mwN). Diese Verschärfung der Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit zur Erlangung eines (weiteren) Aufenthaltstitels hätte nach dem Gesagten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerinnen als Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen berücksichtigt werden dürfen.

Demgegenüber hatte sich die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 2 Z 2 FrG bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer Familie im Regelfall nur an jenem Gesamtbetrag zu orientieren, welcher nach Auffassung der jeweiligen Landesregierung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Deckung des Bedarfes für einen Haushaltsvorstand und der jeweiligen Zahl der unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen auch dann ausreichend ist, wenn daneben keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen (vgl. hiezu etwa VwGH 21.12.2001, 2000/19/0153; 3.4.2009, 2008/22/0711). Die mit einer Unterkunft einhergehenden Kosten waren bei dieser Berechnung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 3.12.1999, 99/19/0094).

In seinem Erkenntnis vom 03.04.2009, 2008/22/0711 führte der VwGH aus wie folgt:

Entgegen der Rechtslage nach dem FrG 1997 geht § 11 Abs. 5 NAG 2005 von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG aus. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. § 10 Abs. 2 Z 2 FrG 1997 enthielt lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Eine dem § 11 Abs. 5 NAG 2005 vergleichbare Vorschrift zum erforderlichen Ausmaß der aufzubringenden Unterhaltsmittel war der damaligen Rechtslage fremd. In der zum FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung wurde festgehalten, dass eine an den Sozialhilferichtsätzen der jeweiligen Bundesländer orientierte Berechnung der Unterhaltsmittel keinen Bedenken begegnet (Hinweis E vom 9. April 1999, 97/19/0481, und vom 3. Dezember 1999, 99/19/0094). In den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder sind Mietbelastungen im Rahmen der Sozialhilfe einer gesonderten Beihilfe zuzuführen. Kosten für Unterkunft waren sohin nach der früheren Rechtslage bei der Berechnung der Unterhaltsmittel zu berücksichtigen (Hinweis E vom 3. Dezember 1999, 99/19/0094 und vom 21. Dezember 2001, 2000/19/0153). Somit kann nicht davon gesprochen werden, die zum FrG 1997 ergangene Judikatur zur Berechnung der Unterhaltsmittel wäre ohne Weiteres auf das NAG 2005 übertragbar. Es ist nunmehr kein Grund ersichtlich, weshalb bei Erreichen des Einkommens in der Höhe des "Familienrichtsatzes" davon auszugehen ist, dass mit einem solchen Einkommen auch die Kosten der Unterkunft bestritten werden können, (nun auch) nach der Rechtslage des NAG 2005 vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Kosten für die Unterkunft abzuziehen sein sollten.

Gegenständlich stellt sich aufgrund des Außerachtbleibens der Wohnungskosten, welche fallbezogen mehr als 25 Prozent des verfügbaren Einkommens ausmachen, die Rechtslage aufgrund des NAG 2005 vor dem Inkrafttreten des FRÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, als die für den Beschwerdeführer günstigste Rechtslage dar.

Der aktuelle Richtsatz des § 293 ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar und zwei Kinder beträgt € 2297,32.

Die Gattin des Beschwerdeführers bezieht aktuell Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.710,48 monatlich sowie Familienbeihilfe in Höhe von monatlich € 416,60. Aus ihrem geringfügigen Arbeitsverhältnis mit der L. KG erhält sie monatlich € 450,00, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen sohin € 525,00. Das gesamte monatliche Familieneinkommen beträgt somit € 2.652,08 und liegt über dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG.

Bloß ergänzend wird bemerkt, dass auch die Berücksichtigung der monatlichen Kreditzahlungen des Beschwerdeführers in Höhe von € 251,73 zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag weiters entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt. Ein Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG auf Zulassung der Antragstellung im Inland wurde im Zuge des Verfahrens gestellt.

In diesem Zusammenhang war zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Verpflichtung nach § 21 Abs. 1 NAG 2005, Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen, um eine neu eingeführte Beschränkung im Sinne der genannten Bestimmungen handelt.

Bereits die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 am 01.01.1995 in Kraft gestandenen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 1992 sah vor, dass Erstanträge auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sind.

Auch das FrG 1997 brachte diesbezüglich keine weiteren Vergünstigungen. § 14 Abs. 2 FrG 1997 sah gleichfalls vor, dass Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sind.

In der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG, BGBl. I. Nr. 100/2005 kann demnach keine Verschärfung einer für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige geltenden Bestimmung im Sinne von Art 13 ARB 1/80 erkannt werden. Die Regelung war im Fall des Beschwerdeführers daher anzuwenden.

Hinsichtlich des weiteren Versagungsgrundes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit enthielten bereits die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 (01.01.1995) geltenden Bestimmungen des FrG 1992 bzw. des Aufenthaltsgesetzes 1992 (vgl. § 10 Abs. 1 Z 4 FrG 1992, § 5 Abs. 1 AufG 1992) sowie das FrG 1997 (§ 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997) vergleichbare Bestimmungen.

In den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 1 und § 11 Abs. 4 Z 1 NAG, BGBl. I. Nr. 100/2005 kann demnach keine Verschärfung einer für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige geltenden Bestimmung im Sinne von Art 13 ARB 1/80 erkannt werden. Die Regelung war im Fall des Beschwerdeführers daher gleichfalls anzuwenden.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198 mwN.).

Für die gem. § 48 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 erforderliche Beurteilung, ob auf Grund des Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, ist eine Prognose über das künftige Verhalten des Fremden erforderlich. Dabei hat die Behörde auf Grund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Fremden zu beurteilen, ob zu befürchten ist, er werde auch in Hinkunft Handlungen setzen, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen (VwGH.26.11.2002, 2002/18/0210)

Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers war zu bemerken, dass das von ihm gesetzte Verhalten, insbesondere im Hinblick auf die offenkundige grobe Missachtung der die geordnete Zuwanderung regelnden Bestimmungen, eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Sein bisheriger Aufenthalt wie auch seine Berufstätigkeit im Bundesgebiet waren seit der Zurückziehung seines Asylantrags am 16.03.2017 ausschließlich auf die von ihm eingegangene Aufenthaltsehe gegründet (wobei zum Asylverfahren bloß ergänzend bemerkt wird, dass zumindest von einer aktuellen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat aktuell nicht auszugehen ist, gab dieser im Zuge der Verhandlung doch selbst an, regelmäßig in die Türkei zu reisen). Bereits kurz nach der erfolgten Scheidung dieser Ehe im Oktober 2018 – über welche er die belangte Behörde im Übrigen erst verspätet und aufgrund von deren Aufforderung informierte - musste ihm aufgrund der Einvernahmen im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen klar sein, dass die Tatsache des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auch der Behörde bekannt werden würde. Er ist jedoch auch weiterhin, und selbst nach der Wiederaufnahme des seinen Aufenthaltstitel regelnden Verfahrens und dessen rechtskräftig negativem Abschluss, im Bundesgebiet verblieben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zeigte sich der Beschwerdeführer nach wie vor uneinsichtig und beharrte trotz der eindeutigen Beweislage darauf, dass es sich auch bei ihrer Vorehe um eine „echte Ehe“ gehandelt habe und ja auch seine Ex-Gattin nichts Anderes gesagt hätte. Dass sich der Beschwerdeführer – der sich seit mittlerweile fast sieben Jahren durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält - in Zukunft rechtskonform verhalten werde, ist demnach nicht ersichtlich.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zwecke der Antragstellung aufgrund der Risikoschwangerschaft seiner nunmehrigen Gattin bzw. der mittlerweile erfolgten Geburt der beiden Kinder. nicht möglich wäre, so war dazu zu bemerken, dass der gegenständliche Erstantrag am 28.05.2021 gestellt und die persönliche Antragstellung am 27.06.2022 nachgeholt wurde. Beide Daten lagen lange vor der am ...2023 erfolgten Geburt der beiden Kinder bzw. der vorangegangenen (Risiko)schwangerschaft. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen seiner Berufstätigkeit nicht habe ausreisen können, wird bemerkt, dass die Grundlage seiner Berufstätigkeit ausschließlich seine Aufenthaltsehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen war, und aufgrund der nachfolgenden Wiederaufnahme und Abweisung des Antrags auf die Erteilung einer Aufenthaltskarte von einer unrechtmäßigen Beschäftigung auszugehen war.

Seine gegenständliche Ehe ist der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt eingegangen, als er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und er sich über diesen Umstand offenkundig auch bewusst sein musste. Sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet kann nur als offenbarer Versuch verstanden werden, vollendete Tatsachen („fait accompli“) zu schaffen (vgl. dazu z.B. VwGH 10.12.2008, Zl. 2008/22/0125).

Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 sein gesamtes Leben in der Türkei verbracht und hat nach wie vor familiäre Beziehungen zu seinem Heimatstaat. Laut seiner eigenen Aussage leben noch seine Eltern und sechs seiner Geschwister in der Türkei und gibt es auch noch Kontakt zu diesen.

Gründe, weshalb eine vorübergehende Trennung des Ehepaares nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Die laufende Betreuung der beiden Kinder ist durch die Ehegattin des Beschwerdeführers und deren Mutter gewährleistet. Hinsichtlich der Möglichkeit eines persönlichen Kontaktes zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer, auf die im Zuge der Interessenabwägung ebenso Bedacht zu nehmen ist, spielen auch konkret absehbare zukünftige Entwicklungen eine Rolle (VwGH 31. März 2021, Ra 2020/22/0030). Zwar ist angesichts des Alters der Minderjährigen nicht davon auszugehen, dass diese mit dem Beschwerdeführer über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt stehen werden, ein persönlicher regelmäßiger Kontakt auch über längere Zeiträume zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ist aber durch die Möglichkeit gegenseitiger Besuche sichergestellt.

Nicht außer Acht zu lassen ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stellen kann und die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer – bei nunmehriger Einhaltung der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden – nicht ausgeschlossen erscheint. Daher ist im Hinblick auf zukünftige (konkret absehbare) Entwicklungen auch zu berücksichtigen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht völlig ausgeschlossen ist, zumal im Falle der Einhaltung der Bestimmungen über die Dauer des erlaubten Aufenthalts im Inland die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer in absehbarere Zeit durchaus in Betracht kommt, und von daher die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin und den Kindern nur vorübergehend wäre.

In Abwägung all dieser genannten Umstände ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar, dass die aus Art. 8 EMRK erfließenden schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, konkret der Verpflichtung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland und das Abwarten der Entscheidung im Ausland, überwiegen.

Zum Kostenersatz:

Die Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache war für die Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich.

Die Dolmetscherin hat als Gebühr für ihr Erscheinen mit Gebührennote € 148,00 geltend gemacht.

Die Gebühr wurde nach Prüfung entsprechend der gelegten Gebührennote mit Beschluss vom 25.01.2024, Zl: VGW-KO-063/129/2024-1, mit € 148,00 bestimmt und auf das Konto der Dolmetscherin angewiesen.

Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden. Da das VwGVG keine ausdrückliche Normierung einer diesbezüglichen Kostentragung kennt, kommt das AVG subsidiär zur Anwendung.

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, welcher der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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