LVwG W VGW-101/032/13317/2023

VGW-101/032/13317/2023Landesverwaltungsgericht30.01.2024

Regest

Auskunftspflicht, Auskunftsbegehren, Nichterteilung, Zurückweisung, Bescheid, Beschwerde, Art der Auskunftserteilung, zweckdienliche Art, Ermessen, vollumfängliche Auskunftserteilung, Einsichtstermine, Rechtsansicht, Bindungswirkung, Aufhebung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/032/13317/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.032.13317.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14. August 2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, nach mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 11. Jänner 2024

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 3 Abs. 3 und 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. 29/1999 idF LGBl. 33/2013, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien in Zusammenhang mit laut Medienberichten gesammelten "Vorschlägen zu Effizienzmaßnahmen" gem. §§ 2 und 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz – Wr. APG folgenden Antrag:

"- Wie ist der Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen?

  • Wie ist der Wortlaut der Ergebnisse der (etwa 740, laut Medienberichten) Prüfungen dieser Vorschläge?

Ich beantrage die Beantwortung in Form von vollständigen Auflistungen."

2. In der Folge erging ein Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2016, Zl. ..., mit welchem ausgesprochen wurde, dass die Auskunft nicht zu erteilen sei. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Juli 2017, Zl. VGW-101/073/862/2017, als unbegründet abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083, Folge gegeben und vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache dahingehend entschieden, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

3. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welcher mit Erkenntnis vom 2. Mai 2020, Zlen. VGW-101/042/13427/2019 und VGW101/V/042/674/2020, – zusammengefasst – dahingehend Folge gegeben wurde, dass das Verwaltungsgericht Wien feststellte, dass die Behörde ihrer Pflicht auf Beauskunftung der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht nachgekommen sei, und bestimmt wurde, dass die belangte Behörde dem Antragsteller eine umfassende Akteneinsicht in alle Akte des Magistrats der Stadt Wien zu gewähren habe, in welchen die 1200 Vorschläge auch nur peripher behandelt werden.

Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, teilweise zurückgewiesen, teilweise wurde dieser Revision stattgegeben und vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache entschieden, "dass der Magistrat der Stadt Wien die vom [Beschwerdeführer] begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert" habe.

4. Im Rahmen einer behördlichen Niederschrift anlässlich eines Einsichtstermins des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 5. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Bescheids darüber, ob die Auskunft mittlerweile vollständig erteilt worden sei. In der Folge erging der Bescheid vom 1. August 2022, ..., mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2022 gem. § 3 Abs. 3 Wr. APG als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Auskunft gesetzmäßig erteilt worden sei.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 12. April 2023, VGW-101/032/14669/2022, statt und behob den Bescheid vom 1. August 2022, weil die beantragte Auskunft bislang nicht vollständig erteilt worden sei. Dieses Erkenntnis wurde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft.

5. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich die Erlassung eines Bescheids darüber, ob die Auskunft mittlerweile vollständig erteilt worden sei.

6. In der Folge erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 zurückgewiesen wurde. Dies mit der Begründung, dass die begehrte Auskunft bereits gesetzmäßig erteilt worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

7. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

8. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 10. Jänner 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet.

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2024 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2024 beantragte auch der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Dem vorliegenden Auskunftsbegehren liegt das Projekt "WiStA" (Wiener Struktur- und Ausgabenreform) zugrunde. Im Zuge dieses Projekts wurden von verschiedenen Personen ca. 1.200 Vorschläge beim Magistrat der Stadt Wien eingereicht, wie im Bereich der Verwaltung der Stadt Wien Effizienzmaßnahmen gesetzt werden können. Die Einreichung erfolgte mittels Formular, das von den einreichenden Personen ausgefüllt wurde. Der Magistrat der Stadt Wien sortierte diese Vorschläge vor, um etwa doppelte Nennungen auszusondern, und prüfte ca. 740 der Vorschläge näher. Das Ergebnis dieser Prüfung ist ebenso auf den jeweiligen Formularbögen vermerkt. Der Wortlaut aller Vorschläge samt dem Wortlaut der Ergebnisse der Prüfung umfasst insgesamt mindestens 2.000 bedruckte A4-Seiten. Diese mindestens 2.000 bedruckten A4-Seiten liegen bei der belangten Behörde elektronisch und in ausgedruckter Form vor.

Die belangte Behörde erstellte Listen von Kurzbezeichnungen der jeweiligen erstatteten Vorschläge und dazu ergangenen Prüfergebnisse, in welchen die einzelnen Vorschläge und Prüfergebnisse stichwortartig, nicht aber in ihrem gesamten Wortlaut, abgebildet sind. Diese Listen wurden von der belangten Behörde im Internet veröffentlicht und sind dort unter den Adressen https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/pdf/vorschlaege-wista.pdf und https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/pdf/vorschlaege-wienneudenken.pdf abrufbar.

Der Beschwerdeführer hatte bei zwei Einsichtsterminen am 11. Jänner 2022 und am 5. Mai 2022 die Möglichkeit, einen Ausdruck der mindestens 2.000 bedruckten A4-Seiten über die Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen und der jeweiligen Prüfergebnisse einzusehen. Kopien der Dokumente wurden ihm auf Anfrage nicht übermittelt, dem Beschwerdeführer wurde auch nicht die Möglichkeit gegeben, im Rahmen dieser Einsichtstermine Kopien oder Fotos der Dokumente anzufertigen. Die beiden Einsichtstermine dauerten ca. 90 bzw. 45 Minuten.

Die belangte Behörde bot dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2023 zehn weitere Termine mit einer Dauer von jeweils vier Stunden in der Frequenz von zwei Terminen pro Woche an, um in die dem Auskunftsbegehren zugrundeliegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie hielt in diesem Schreiben ausdrücklich fest, "dass das Anfertigen von Fotos oder Kopien auch bei diesen Einsichtsterminen nicht möglich sein wird und der jeweilige Einsichtstermin gegebenenfalls abgebrochen werden muss".

In der Folge bot die belangte Behörde dem Beschwerdeführer alternative Einsichtstermine zu anderen Daten mit einer ähnlich knappen Frequenz an. Auch in der Zukunft bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, unter Berücksichtigung seiner sonstigen terminlichen Verpflichtungen bei der belangten Behörde Einsicht in die dem Auskunftsbegehren zugrundeliegenden Unterlagen im Ausmaß von insgesamt 40 Stunden zu nehmen. Bei diesen Einsichtsterminen wäre dem Beschwerdeführer das Fotografieren oder Kopieren der Unterlagen seitens der belangten Behörde untersagt; es kann nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer bei diesen Einsichtsterminen das Anfertigen händischer Notizen über den Inhalt der Unterlagen seitens der Behörde gestattet würde.

Der Beschwerdeführer hat nach den beiden Einsichtsterminen am 11. Jänner 2022 und am 5. Mai 2022 bislang keine weiteren Terminangebote der belangten Behörde angenommen bzw. selbst keine Terminvorschläge erstattet, weil er die Teilnahme an Einsichtsterminen, bei welchen ein Fotografieren oder Kopieren von Unterlagen nicht gestattet wäre, ablehnt.

Der Beschwerdeführer ist als Journalist tätig und hat das gegenständliche Auskunftsbegehren unter anderem im Rahmen seiner Tätigkeit beim C. gestellt. Die Ergebnisse des Auskunftsbegehrens könnten potentiell in weiteren journalistischen Recherchen bzw. Veröffentlichungen münden.

Um sämtliche Verbesserungsvorschläge im Zuge von bei der belangten Behörde stattfindenden Einsichtsterminen einsehen zu können, würde der Beschwerdeführer insgesamt ca. 40 Stunden brauchen.

Der Beschwerdeführer ist selbständig tätig, durch die Wahrnehmung von 40 Stunden an Einsichtsterminen könnte er in dieser Zeit keiner sonstigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine den Zeitaufwand von 40 Einsichtsstunden wirtschaftlich deckende Verwertung der dabei gewonnenen Rechercheergebnisse ist ungewiss. Derzeit hat der Beschwerdeführer keinen dementsprechenden Auftraggeber für die Finanzierung einer solchen Recherche.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2023, VGW101/032/14669/2022, wurde der belangten Behörde am 17. April 2023 zugestellt.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Beischaffung der Vorakten des Verwaltungsgerichts Wien zu den Zlen. VGW-101/073/862/2017, VGW-101/042/13427/2010 und VGW-101/032/14669/2022, sowie Erörterung des Beschwerdegegenstands mit den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Wesen des Projekts "WiSta" ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind hinsichtlich des Umfangs und der Art der Aufbereitung der Daten nicht weiter strittig.

Die Erstellung von stichwortartigen Listen der einzelnen Verbesserungsvorschläge und Prüfergebnisse durch die belangte Behörde sowie die Veröffentlichung dieser Listen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie einem Abruf der zitierten Internetadressen am 10. Jänner 2024.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bei zwei Einsichtsterminen im Jahr 2022 im festgestellten Zeitrahmen die Möglichkeit hatte, in die Verbesserungsvorschläge Einsicht zu nehmen, dass es ihm dabei aber seitens der belangten Behörde nicht ermöglicht wurde, Fotos oder Kopien des Inhalts der einzelnen Dokumente zu machen. Es ist auch nicht weiter strittig, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ab Mai 2023 Terminvorschläge in der festgestellten Frequenz im Ausmaß von insgesamt 40 Stunden angeboten hat und diese Möglichkeit auch weiterhin bestünde, dass die belangte Behörde aber das Anfertigen von Fotos oder Kopien bei den Einsichtsterminen nicht gestatten würde. Ob der Beschwerdeführer bei diesen Einsichtsterminen handschriftliche Notizen vom Inhalt der Dokumente machen dürfte, hat die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung offengelassen, das Bestehen einer solchen Möglichkeit kann daher nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat den Zeitaufwand für eine vollständige Sichtung der vom Auskunftsbegehren umfassten Dokumente durch die von der belangten Behörde gewählte Form der Einsichtstermine für das Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar mit ca. 40 Stunden veranschlagt. Auch die belangte Behörde ging angesichts der von ihr vorgeschlagenen Einsichtstermine im Ausmaß von 40 Stunden offenbar von diesem Zeiterfordernis aus.

Die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, beruht auf seinen eigenen glaubhaften Angaben und ergibt sich zudem auch aus dem Inhalt der im Zuge des gegenständlichen Auskunftsbegehrens bereits ergangenen (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. In der mündlichen Verhandlung am 11. Jänner 2024 hat der Beschwerdeführer für das Verwaltungsgericht Wien glaubhaft geschildert, dass er derzeit keinen Auftraggeber habe, der eine Wahrnehmung von 40 Stunden an Einsichtsterminen im Zuge einer journalistischen Recherche finanzieren würde.

Das Zustelldatum des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2023, VGW-101/032/14669/2022, ergibt sich aus einem im Gerichtsakt enthaltenen Rückschein.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Das Gesetz über die Auskunftspflicht – Wiener Auskunftspflichtgesetz (ab hier: Wr. APG), LGBl. 20/1988 idF LGBl. 33/2013, lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2 (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3 (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

[…]"

2. Zum Verfahrensgegenstand und zum Beschwerdebegehren:

2.1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurzelt in einem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2016, mit welchem der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Projekt "WiSta" Auskunft darüber begehrte, wie der Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen sowie der Wortlaut der Ergebnisse der Prüfungen dieser Vorschläge sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Beantwortung in Form von vollständigen Auflistungen.

2.2. Über dieses Auskunftsbegehren erging (nach einem weiteren hier für das Ergebnis nicht relevanten Rechtsgang durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, in der Sache, in welcher ausgesprochen wurde, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat. Der Verwaltungsgerichtshof ging dabei sachverhaltsmäßig davon aus, dass die von der belangten Behörde im Internet veröffentlichten Listen schlagwortartige Kurzbezeichnungen bzw. Überschriften der gegenständlichen Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen und Prüfergebnissen enthalten, nicht aber den vom Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers geforderten Wortlaut der Vorschläge und der Ergebnisse der Prüfungen (Rz. 51). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass durch die Veröffentlichung der genannten Listen das Auskunftsbegehren bislang nicht erfüllt wurde.

Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2016 war somit nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. Ra 2020/03/0120 noch unbeantwortet und die belangte Behörde verpflichtet, im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen (Rz. 67).

2.3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2022, ..., war ein Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßigen Abspruch über die vollständige Erfüllung des Auskunftsbegehrens vom 19. Oktober 2016 zurückgewiesen worden. Indem das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 12. April 2023, VGW101/032/14669/2022, diesen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2022 behoben hat, wurde der Sache nach rechtskräftig entschieden, dass das Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 weiterhin offen und nicht beantwortet worden war. In der Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2023, VGW-101/032/14669/2022, hat die belangte Behörde weitere Einsichtstermine anberaumt und gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben, der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts Wien entsprechen zu wollen.

2.4. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 9. Juni 2023, wonach er einer "bescheidmäßigen Absprache über die faktische Auskunftsverweigerung" der belangten Behörde entgegensehe, als Antrag auf Bescheiderlassung darüber zu werten, ob das Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 bislang vollständig erfüllt wurde. In diesem Sinne hat offenbar auch die belangte Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 verstanden und mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich über den "Antrag des [Beschwerdeführers] vom 09. Juni 2023 auf Erlassung eines Bescheids, ob hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom 19. Oktober 2016 Auskunft zu erteilen ist", abgesprochen.

Auch wenn die belangte Behörde das Auskunftsbegehren (vollinhaltlich) erfüllt hätte, wäre diesfalls ein (den Auskunftsantrag zurückweisender) Bescheid zu erlassen (VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz. 52). Ausgehend von der Rechtsansicht, mit dem Anbieten weiterer Einsichtstermine, bei welchen ein Fotografieren und Kopieren von Dokumenten nicht gestattet wäre, sei dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2023, VGW101/032/14669/2022, entsprochen und das Auskunftsbegehren somit beantwortet worden, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 zurückgewiesen.

2.5. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folglich die Frage, ob der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund – nämlich, dass die Auskunft bereits vollumfänglich erteilt wurde – vorliegt oder nicht. Wurde das Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 bereits erfüllt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßigen Abspruch zu Recht zurückgewiesen und ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. Wurde das Auskunftsbegehren hingegen nicht vollständig erfüllt, liegt der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund nicht vor und ist der angefochtene Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052; sowie zum Berufungsverfahren VwGH 23.7.1998, 98/20/0175, wonach das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben hat, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat, wenn der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vorliegt).

2.6. In seiner Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen das Vorliegen des von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrundes gewandt und beantragt, das Verwaltungsgericht Wien "möge in der Sache selbst entscheiden, dass der Zugang zu den angefragten Informationen antragsgemäß zur Gänze, via digitaler Übermittlung, jedenfalls aber ohne Einschränkungen wie ein Fotografierverbot oder einer Untersagung allgemein elektronische Faksimilie anzufertigen zu gewähren ist".

Eine Deutung dieses Beschwerdebegehrens dahingehend, dass das Verwaltungsgericht Wien anstatt einer Behebung des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde die konkrete Art der Auskunftserteilung vorschreiben solle, würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. dazu sogleich Pkt. III.3.1.) und dem – unvertretenen – Beschwerdeführer damit ein von vornherein unzulässiges Rechtsschutzbegehren unterstellen (vgl. VwGH 31.3.2009, 2007/06/0235, wonach Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird). Die Begründung der Beschwerde lässt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund der bereits vollständig erfüllten Auskunftserteilung nicht als gegeben ansieht und er der Sache nach somit die Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt.

3. In der Sache:

3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, sollte sich ergeben, dass die beantragte Auskunft zu erteilen wäre, spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat, was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Die Verpflichtung zur Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung; es liegt daher im Ermessen der auskunftserteilenden Behörde, die Art der Auskunftserteilung zu wählen (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz. 59ff, wo ein entsprechendes Vorbringen der Behörde zum Ermessen als zielführend erachtet wurde).

Die Feststellung, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, wurde in Bezug auf das gegenständliche Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 schon in der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, getroffen. Im Beschwerdefall ist nur noch die Frage offen, ob das vom Beschwerdeführer abgelehnte Angebot der belangten Behörde, Einsichtstermine zu absolvieren, dazu geführt hat, dass die Auskunft mittlerweile als erteilt anzusehen ist.

§ 3 Abs. 1 Wr. APG sieht vor, dass die Auskunft "nach Möglichkeit" mündlich oder telefonisch zu erteilen ist. Die zweckdienliche Art der Auskunftserteilung wird sich an den Umständen des jeweiligen Auskunftsbegehrens orientieren, so wird etwa bei umfangreichen Auskunftsbegehren eine mündliche oder telefonische Auskunftserteilung nicht zweckmäßig sein. Wenngleich es im Ermessen der Behörde liegt, die Modalitäten der Auskunftserteilung festzulegen, kann aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien die Behörde nicht einen Modus der Auskunftserteilung wählen, der von vornherein für die Auskunftserteilung ungeeignet oder unangemessen ist. Diesfalls würde die Auskunftserteilung nämlich faktisch verunmöglicht und hätte die Behörde das ihr zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt (vgl. allgemein zum Ermessen VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, mwN).

3.2. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Auskunft bereits vollumfänglich erteilt wurde, indem sie dem Beschwerdeführer Einsichtstermine, bei welchen ein Fotografieren oder Kopieren von Unterlagen untersagt ist, in knapper Frequenz im Ausmaß von insgesamt 40 Stunden angeboten hat. Die belangte Behörde sei nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Unterlagen im elektronischen oder postalischen Weg zu übermitteln. Mit den angebotenen Einsichtsterminen sei den Überlegungen des Verwaltungsgerichts Wien in seinem Erkenntnis vom 12. April 2023, VGW-101/032/14669/2022, entsprochen worden.

Mit dieser Begründung des angefochtenen Bescheids verkennt die belangte Behörde grundlegend den Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2023, VGW-101/032/14669/2022. Dort führte das Verwaltungsgericht Wien unter Pkt. III.3.2. Folgendes aus:

"Auf Sachverhaltsebene steht im Beschwerdefall fest, dass die vom Auskunftsbegehren erfassten Dokumente, deren 'Wortlaut' zu beauskunften ist, einen Umfang von mindestens 2.000 A4-Seiten haben. Die von der belangten Behörde gewählte Form der Auskunftserteilung in Form von Einräumung von Einsichtsterminen, bei welchen weder Kopien noch Fotos der Dokumenteninhalte angefertigt werden können, erweist sich angesichts des Umfangs der zu erteilenden Auskunft grundsätzlich als ungeeignet, um eine zeitnahe und zweckmäßige Auskunftserteilung zu gewährleisten."

Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Lesart wird diese Aussage nicht "im nächsten Absatz sofort relativiert". Im nächsten Absatz des genannten Erkenntnisses findet sich vielmehr eine detailliertere Betrachtung der im Jänner und Mai 2022 eingeräumten beiden Einsichtstermine und die Schlussfolgerung, dass diese jedenfalls nicht zur Auskunftserteilung gereicht hätten, "[s]elbst unter der Annahme, dass die Einräumung von Einsichtsterminen für die Auskunftserteilung über den Wortlaut von Dokumenten im Ausmaß von mehr als 2.000 A4-Seiten grundsätzlich zweckmäßig sein sollte". Durch die Formulierung, dass diese Einschätzung lediglich "unter Annahme einer" vom Verwaltungsgericht Wien nicht vertretenen Rechtsauffassung zu treffen wäre, wird weder eine Relativierung, noch eine Abschwächung der einzig tragenden Begründung des Erkenntnisses vom 12. April 2023, VGW-101/032/14669/2022, vorgenommen, wonach sich die Einräumung von Einsichtsterminen, bei welchen weder Kopien noch Fotos der Dokumenteninhalte angefertigt werden können, angesichts des Umfangs der zu erteilenden Auskunft grundsätzlich als ungeeignet erweist, um eine zeitnahe und zweckmäßige Auskunftserteilung zu gewährleisten.

Durch die mangelnde Eignung solcher Einsichtstermine für die Auskunftserteilung war der Beschwerdeführer auch nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2023, VGW-101/032/14669/2022, nicht dazu gehalten, solche von der belangten Behörde angebotenen Einsichtstermine wahrzunehmen und ist seiner Auskunftsrechte durch die Verweigerung der Teilnahme an solchen Einsichtsterminen nicht verlustig geworden.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden bei Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (vgl. zu § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118). Die Behörde ist an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, mwN).

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde neuerlich die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2023, VGW-101/032/14669/2022, klar verworfene Rechtsansicht vertreten, dass die Einräumung von Einsichtsterminen, bei welchen Fotografieren und Kopieren von Dokumenten untersagt ist, ein zweckmäßiges Mittel für die Erteilung der gegenständlichen Auskunft darstellt und hat dem Beschwerdeführer keinen anderen Modus der Auskunftserteilung angeboten. Sie hat damit entgegen § 28 Abs. 5 VwGVG in der betreffenden Rechtssache nicht mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand hergestellt, sondern das Verhalten, das zur Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2022 geführt hat, nach dessen Aufhebung durch das Verwaltungsgericht Wien ohne Änderung des Sachverhalts unverändert beibehalten. Der angefochtene Bescheid ist schon auf Grund dieses Verstoßes gegen die Bindungswirkung des § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben.

3.4. Ungeachtet dieser Rechtswirkungen des § 28 Abs. 5 VwGVG und der daraus folgenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist das Verwaltungsgericht Wien weiterhin der Auffassung, dass sich in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren die Einräumung von Einsichtsterminen, bei welchen weder Kopien noch Fotos der Dokumenteninhalte angefertigt werden können, angesichts des Umfangs der zu erteilenden Auskunft grundsätzlich als ungeeignet erweist und daher auch die weiteren von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer angebotenen Einsichtstermine kein taugliches Mittel für die Auskunftserteilung darstellen. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer ist journalistisch tätig und begehrt die gegenständliche Auskunft im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit. Sein Auskunftsbegehren ist dahingehend im Lichte des Art. 10 MRK zu betrachten.

Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann in Hinblick auf Art. 10 MRK nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zukommt.

Vor diesem Hintergrund kann es – auch wenn das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt – zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ – und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben – geringer ausfallen kann (vgl. das zum gegenständlichen Auskunftsbegehren ergangene Erkenntnis VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083).

Im vorliegenden Fall sind für das Verwaltungsgericht Wien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die für die von der belangten Behörde gewählte Art der Auskunftserteilung sprechen. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheids auf die Position berufen, dass ihr die Wahl der Auskunftserteilung obliege. Sie hat aber keinerlei nachvollziehbare Begründung dafür angegeben, weshalb gerade die Einräumung von Einsichtsterminen, bei denen weder Fotos noch Kopien der Unterlagen angefertigt werden dürfen, in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren die zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung darstellen soll. In der mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde diesbezüglich auf notwendige datenschutzrechtliche Prüfungen verwiesen, was insofern nicht überzeugt, als auch bei Einsichtsterminen ohne Möglichkeit des Anfertigens von Fotos oder Kopien dieselben datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten, wie bei einer Übermittlung von Unterlagen (vgl. zu diesem Einwand zudem Pkt. III.3.4.). Weiters hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung auf einen möglichst geringen verwaltungsmäßigen Aufwand verwiesen. Durch die von der belangten Behörde gewählte Form der Auskunftserteilung entsteht jedoch für die öffentliche Hand gerade ein besonders hoher Aufwand, weil 40 Stunden an betreuten Einsichtsterminen in von der Behörde zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten aufgeboten werden müssen, während eine Übermittlung von Kopien mit bloß geringfügigem administrativen Aufwand verbunden wäre.

Zudem entsteht durch die von der belangten Behörde gewählte Form der Auskunftserteilung beim Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger zeitlicher Aufwand, weil dieser 40 Stunden einzig dafür aufwenden muss, sich Einblick in den Inhalt der Dokumente zu verschaffen, ohne diese in weiterer Folge unmittelbar verwerten zu können. Eine solche Vorgangsweise steht zum einen in einem Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis in § 39 Abs. 2 AVG, zum anderen wird damit die von Art. 10 MRK geschützte journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers unnötig erschwert und behindert. Demgegenüber liegt eine zweckmäßige (weil einfache und ressourcenschonende) Form der Auskunftserteilung, nämlich das Zurverfügungstellen von Kopien oder zumindest die Möglichkeit, Kopien selbst anzufertigen, im Beschwerdefall geradezu auf der Hand.

Da die belangte Behörde – auch auf konkrete Nachfrage – keinerlei nachvollziehbare Gründe für die Auskunftserteilung in der von ihr gewählten Form angeführt hat, ist für das Verwaltungsgericht Wien der Schluss zu ziehen, dass die belangte Behörde unter Inkaufnahme eigener unverhältnismäßiger Aufwendungen geradezu bewusst schikanös eine möglichst umständliche Form der Auskunftserteilung gewählt hat, um dem Beschwerdeführer die zielgerichtete Erlangung der begehrten Informationen zu erschweren bzw. um ihn von der Wahrnehmung seiner Auskunftsrechte abzuhalten. Damit hat die belangte Behörde das ihr zukommende Ermessen hinsichtlich der Wahl der Art der Auskunftserteilung jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes geübt und können die angebotenen Einsichtstermine ohne Möglichkeit des Fotografierens und Kopierens der Unterlagen nicht als zweckmäßige Erteilung der Auskunft verstanden werden.

3.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Beschwerdefall keine gesetzlichen Hindernisse iSd § 1 Abs. 1 und 5 Wr. APG, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen, zu erkennen sind. Insoweit die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung auf erforderliche datenschutzrechtliche Prüfungen verwiesen hat, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Sachentscheidung vom 5. Oktober 2021, VwGH Ra 2020/03/0120, in Rz. 67 auf Grund des vom Verwaltungsgericht Wien festgestellten Sachverhalts keine gesetzlichen Hindernisse iSd § 1 Abs. 1 oder 5 Wr. APG erkannt hat, die der Auskunftserteilung entgegenstehen.

4. Der angefochtene Bescheid ist somit aufzuheben, weil die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung gegen die Bindungswirkung des § 28 Abs. 5 VwGVG verstoßen hat und der herangezogene Grund für die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Ein über die Behebung des angefochtenen Bescheids hinausgehender – feststellender – Ausspruch, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, oder dass die begehrte Auskunft in einer bestimmten Form zu erteilen wäre, würde aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten bzw. der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts bei Verfahren über die Erfüllung der Auskunftspflicht widersprechen.

5. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer unter Verweis auf den ihm bislang entstandenen Zeit- und Gebührenaufwand aus, es sei zu erwägen, diese Kosten im Erfolgsfall der belangten Behörde aufzuerlegen.

Dazu ist anzumerken, dass nach dem gem. § 17 VwGVG im Beschwerdeverfahren anzuwendenden § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen gem. § 74 Abs. 2 AVG die Verwaltungsvorschriften. Das Wiener Auskunftspflichtgesetz sieht keine besondere Kostentragungsregel vor (vgl. zu solchen Regelungen etwa § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 35 VwGVG oder § 7a Abs. 3 EpidemieG iVm § 35 VwGVG). Für die vom Beschwerdeführer angeregte Kostenerstattung durch die belangte Behörde fehlt es daher an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage.

6. Im Beschwerdefall haben sich vor allem fallbezogene Rechtsfragen, die der Vorgeschichte des gegenständlichen Auskunftsbegehrens geschuldet sind, gestellt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind dabei nicht hervorgekommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der bestehenden, jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Auskunftspflichtgesetzen und zu § 28 Abs. 5 VwGVG orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Zudem bringen Auskunftsersuchen im Normallfall streng sachverhaltsbezogene Rechtsfragen mit sich, die keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Schon deshalb sind solche Fälle in der Regel nicht als Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu qualifizieren (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0001). Die Revision ist deshalb nicht zuzulassen.

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