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VGW-031/072/10697/2023•LVwG W VGW-031/072/10697/2023
VGW-031/072/10697/2023Landesverwaltungsgericht30.01.2024
Verwaltungsstrafverfahren, Straferkenntnis, Sicherheitspolizeigesetz, öffentliche Ordnung, Ordnungsstörung, Ärgernis, Erregung, Sitzblockade, Festkleben, Schutzweg, Fahrbahn, verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, Versammlungsfreiheit, Versammlung, Versammlungsanzeige, nicht angezeigte Versammlung, Auflösung, Eingriff, Verhältnismäßigkeit, Abwägung, Schwere des Eingriffs, Bestrafung, öffentliche Interessen, Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, umfangreiche Verkehrsbehinderung, erhebliche Beeinträchtigung, kein unverhältnismäßiger Eingriff, Notstand, Klimanotstand, Rechtsirrtum, Verbotsirrtum, Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 07.07.2023, Zl. ..., wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von 500,-- EUR auf 150,-- EUR und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf 15,-- EUR, das sind 10% der verhängten Geldstrafen, reduziert.
III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Für die Beschwerdeführerin ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Über Frau A. B. (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde mit Straferkenntnis vom 7.7.2023 eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil sie am 9.1.2023 zwischen 7 Uhr 58 und 8 Uhr 38 in Wien 9., Roßauer Lände 37, dadurch die öffentliche Ordnung gestört haben soll, dass sie auf dem Schutzweg an der angeführten Örtlichkeit mit drei weiteren Personen eine Sitzblockade errichtet und sich auf der Fahrbahn festgeklebt hat. Dadurch kam laut Anzeigeangaben zur o.a. Zeit der gesamte Verkehr auf der Rossauer Lände in Fahrtrichtung stadteinwärts zum Erliegen. Die Versammlung, an der sie teilgenommen hatte, war zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst, weshalb ihr Verhalten nicht mehr durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit gedeckt war.
Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin laut aktenkundigem Rückschein am 12.7.2023 zugestellt. Mit E-Mail vom 8.8.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass nicht durch ihre Handlungen, sondern durch den überbordenden motorisierten Individualverkehr die öffentliche Ordnung gestört werde. Dieser müsse eingedämmt werden und die Beschwerdeführerin wirke mit ihrem Verhalten darauf hin. Sollte durch das Verhalten der Beschwerdeführerin ein größerer Stau entstanden sei, was bestritten werde, so sei dieser vor allem durch die Personen verursacht, die in großen Fahrzeugen unterwegs seien, aus denen der Stau bestehe. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren gefährdeten Mensch, Tier und Umwelt aktuell.
Das angefochtene Straferkenntnis leide unter einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, da die Behörde den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Teilnehmerin an einer Versammlung gewesen sei, völlig außer Acht lasse. Die Behörde habe daher den Sachverhalt auch nicht im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit geprüft. Eine Bestrafung von VersammlungsteilnehmerInnen gemäß § 81 Abs. 1 SPG stelle eine Verletzung der Versammlungsfreiheit dar. In seinem Erkenntnis VfSlg. 19.852/2014 habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine gewisse, gegebenenfalls nicht unbeträchtliche Verkehrsbehinderung im Interesse der Versammlungsfreiheit in Kauf zu nehmen sei.
Im Übrigen sei das Verhalten der Beschwerdeführerin durch den aktuell gegebenen Klimanotstand gerechtfertigt, der vom Europäischen Parlament ausgerufen worden sei. Der Gesetzgeber unterlasse es bis dato in verfassungswidriger Art und Weise für ausreichenden Klimaschutz zu sorgen, der sicherstelle, dass die Klimaziele erreicht würden. Ein alternativer Rechtsweg stehe nicht zur Verfügung, die Handlungen der Beschwerdeführerin seien im Hinblick auf die Dringlichkeit daher als angemessen anzusehen.
Die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes verlange das Vorliegen eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Nachteils für das bedrohte Rechtsgut. Es liege ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Nachteil (Notstandssituation) und damit eine Gefahr für das zu rettende Rechtsgut vor. Insbesondere sei zu befürchten, dass die voranschreitende Klimaerwärmung eine existentielle Gefahr für die menschliche Zivilisation sei. In der Folge stellt die Beschwerdeführerin den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur näher dar. Eine effiziente Bekämpfung der daraus resultierenden Katastrophe sei nur bei sofortigem Handeln möglich, womit die Gegenwärtigkeit der Gefahr gegeben sei.
Die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes setze weiters voraus, dass eine Güterabwägung vorgenommen werde. Das zu rettende Gut müsse höherwertig sein, als das verletzte Gut. Dies sei gegeben, da die voranschreitende Klimakrise eine Bedrohung der Lebensbedingungen für Menschen auf der Erde darstellte und eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben dieser Menschen sowie das Allgemeingut Umwelt bilde. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Handlungen bewirken wollen, dass die politischen Entscheidungsträger endlich die erforderlichen Schritte in Angriff nähmen, die zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich seien. Dieses Rechtsgut sei jedenfalls höherwertig, als eine vermeintliche Beeinträchtigung des Verkehres anzusehen.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei auch angemessen gewesen, da bis dato von den politischen Entscheidungsträgern keine ausreichenden Maßnahmen getroffen worden seien, um dieser Gefahr entgegen zu treten. Es bestehe kein schonenderer Weg, die politischen Entscheidungsträger auf das Erfordernis rascher Maßnahmen aufmerksam zu machen, ziviler Ungehorsam sei daher berechtigt.
Sollte das Gericht davon ausgehen, dass weder ein rechtfertigender noch ein entschuldigender Notstand vorliege, so sei jedenfalls ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gegeben. Die Beschwerdeführerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Notsituation vorliege. Mangels ausreichenden Handelns des Gesetzgebers sei sie auch davon ausgegangen, dass ihr Handeln gerechtfertigt sei. Ihr Irrtum diesbezüglich sei ihr daher nicht vorwerfbar.
Schließlich werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aktuell über kein gutes Einkommen und kein Vermögen verfüge. Die verhängte Geldstrafe treffe sie daher übermäßig hart. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass ein entschuldigender Verbotsirrtum vorgelegen sei und dass die Beschwerdeführerin unbescholten sei. Beantragt wird daher die Verhängung einer Ermahnung, da diese in generalpräventiver und spezialpräventiver Hinsicht ausreiche.
Es habe sich im vorliegenden Fall um eine grundrechtlich geschützte Versammlung gehandelt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb nicht eine Strafe in der üblichen, deutlich niedrigeren Höhe verhängt worden sei. Jedenfalls sei bei der Strafbemessung das hehre Motiv der Versammlung zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesetzgeber es verabsäumt habe, den als Staatszielbestimmung in der Verfassung definierten Umweltschutz auch nur annähernd ausreichend umzusetzen.
Beantragt werde, das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und das hehre Motiv der Handlungen zu berücksichtigen sei und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerde sind mehrere Unterlagen betreffend den Klimawandel angeschlossen.
Aus dem Behördenakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit an einer Sitzblockade in Wien 9., Roßauer Lände 37, auf dem Schutzweg teilgenommen hat. Insgesamt nahmen vier Personen an der über die gesamte Fahrbahnbreite reichende Blockade teil. Um 7 Uhr 58 wurde die Versammlung von einem Polizeibeamten aufgelöst und die Aktivisten wurden aufgefordert, die Fahrbahn zu verlassen. Da sie dieser Aufforderung keine Folge leisteten, wurde um 8 Uhr 15 begonnen, sie von der Fahrbahn zu entfernen. Dies dauerte bis 8 Uhr 38 an, da sich drei Aktivisten mit den Handflächen auf der Fahrbahn festgeklebt hatten. Die bei den Aktivisten vorgefundenen Klebemittel wurden von der Polizei sichergestellt.
In der Folge erging gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung, gegen die die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspruch erhob. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Vom Gericht wurde bei der Behörde angefragt, welche Auswirkungen die Protestaktion, an der die Beschwerdeführerin am 9.1.2023 teilgenommen hat, nach sich gezogen haben. Es wurde der Abschluss/Verkehrslagebericht vom 9.1.2023 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass am 9.1.2023 Fahrbahnsperren durch Klimaaktivisten in der Burggasse (Sperre 7 Uhr 41 bis 8 Uhr 22), in der Roßauer Lände (Sperre 7 Uhr 45 bis 8 Uhr 38), in der Gymnasiumstraße (Sperre von 7 Uhr 50 bis 8 Uhr 20), in der Wiedner Hauptstraße (Sperre von 7 Uhr 57 bis 8 Uhr 20) und (nach Meldungen an die Behörde) in der Westeinfahrt durchgeführt wurden.
Die verfahrensgegenständliche Sperre der Roßauer Lände hatte nach Angaben der Behörde umfangreiche Auswirkungen. Im Bericht festgehalten wird:
„(…) Roßauer Lände bei Glasergasse: Sperre 07.45 Uhr bis 08.38 Uhr
Auswirkungen: Stau ab Nordbrücke/A22, Stau Alserbachstraße in beiden Richtungen, Stau Porzellangasse, Stau auch Liechtensteinstraße und vor allem Währinger Straße ab Gürtel bis Hörlgasse. Stau auch Brigittenauer Lände und Nußdorfer Lände-Gürtelauffahrt. Zusätzlich Lorenz Müller-Gasse (Adalbert Stifter-Straße bis Gunoldstraße) und Gunoldstraße ab Heiligenstädter Straße bis Heiligenstädter Brücke. Im Bereich der Sperre wurde der Verkehr durch Kräfte LVA abgeleitet bzw. Ampeln auf Gelbblinken genommen. Im Staubereich Friedensbrücke bis Glasergasse wurden Fahrzeuge herausgelotst.
Wichtig: Ein Verkehrsunfall Roßauer Lände mit der Seegasse mit einer verletzten Person (07.54 Uhr) - RD konnte auf der Roßauer Lände nicht zufahren (keine Rettungsgasse möglich, da enge Fahrbahn und Schwerverkehrfahrzeuge standen im Stau), daher musste RD einen Umweg fahren und kam natürlich später zur Unfallstelle.“
Aufgrund der Beschwerde wurde am 26.1.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie ein monatliches Einkommen von ca. 550,-- Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten hat.
„Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt die BF an:
Es trifft zu, dass ich und einige andere Personen uns am 09.01.2023 am angelasteten Tatort auf der Fahrbahn festgeklebt haben. Ich möchte darauf hinweisen, dass sich immer eine Person nicht anklebt, damit bei Bedarf eine Rettungsgasse gebildet werden kann. Im vorliegenden Fall befindet sich in unmittelbarer Nähe des angelasteten Tatortes eine PI, weshalb die Polizei sehr rasch vor Ort war und die Blockade nicht lange gedauert hat.
Wenn mir vorgehalten wird, dass laut Bericht der LVA vom 09.01.2023 die Rossauerlände von 07:45 Uhr bis 08:38 gesperrt war, so gebe ich dazu an, dass dies aufgrund des starken Berufsverkehrs um diese Zeit nachvollziehbar erscheint.
Es hat sich um eine Spontanversammlung gehandelt, das heißt, dass diese Versammlung nicht angemeldet wurde. Die Aktionen funktionieren so, dass man eine Nachricht über Signal bekommt, an welchem Treffpunkt man sich einfinden soll. Dort erfährt man dann die näheren Details. Wenn mir vorgehalten wird, dass an diesem Tag laut dem oben angeführten Bericht, auch andere Protestaktionen stattgefunden haben, so gebe ich dazu an, dass ich seitdem an vielen weiteren Aktionen teilgenommen habe und mich aus diesem Grund nicht mehr so genau daran erinnern kann, ob (wobei) es auch andere Aktionen gegeben hat.
Aus meiner Sicht erscheint es absurd, wenn ich wegen Störung der öffentlichen Ordnung bestraft werde, obwohl die Versammlungsfreiheit ein höheres Gut darstellt, dass über der öffentlichen Ordnung steht. Im Übrigen rechtfertigt die Gefahr für das Weltklima derartige Aktionen, da sich daraus gravierende Probleme ergeben werden, wenn die Menschen so weitermachen wie bisher.
Herr Insp. C. D. sagte als Zeuge unter Wahrheitspflicht Folgendes aus:
Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Wir haben über Funk den Einsatz bekommen, da mehrere Personen über Notruf mitgeteilt haben, dass sich Personen auf der Fahrbahn angeklebt haben. Wir sind dann zum Einsatzort gefahren und zwar auf dem letzten Stück gegen die Fahrtrichtung, da eine Zufahrt entlang der Rossauerlände nicht möglich war, weil sie dort die Fahrzeuge gestaut haben. Meiner Beobachtung nach hat der Stau zumindest mehrere Häuserblöcke zurückgereicht. Wir haben das Eintreffen der Bereitschaftseinheit abgewartet und die Aktivisten dann von der Fahrbahn gelöst. Wir haben ihre Daten aufgenommen, sie über die Anzeigelegung informiert und sie in der Folge gehen lassen.
Befragt von der BF gibt der Zeuge weiters an:
Wenn ich gefragt werde, wie lange es gedauert hat, bis wieder alle Fahrstreifen frei waren, so verweise ich auf meine Anzeigeangaben. Konkret kann ich mich nicht mehr daran erinnern. Wenn mir vorgehalten wird, dass sich eine Aktivistin nur auf die Fahrbahn gesetzt hat und sich nicht angeklebt hat, sodass sie ziemlich rasch entfernt werden konnte und diese Fahrbahn dann wieder frei war, gebe ich an, dass dies meiner Erinnerung nach (konkret) korrekt ist.
Zu dem Zeitpunkt, zu dem wie begonnen haben, die Aktivisten von der Fahrbahn abzulösen, war die Versammlung bereits aufgelöst.
Der Zeuge wird um 13.25 Uhr entlassen.
Die BF stellt keine weiteren Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens
Die Verhandlungsleiterin gibt Gelegenheit zu Schlussausführungen.
Die BF verweist auf das bisherige Vorbringen.
Die Partei verzichtet auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmen einer schriftlichen Entscheidung zu. (…)“
Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 9.1.2023 fanden in Wien an mehreren Stellen konzertierte Protestaktionen von Klimaaktivisten statt, bei denen sich Personen auf der Fahrbahn festgeklebt und dadurch den Fahrzeugverkehr blockiert haben. Die Beschwerdeführerin hat sich am 9.1.2023 zwischen 7 Uhr 58 und 8 Uhr 38 in Wien 9., Roßauer Lände 37, auf dem dortigen Zebrastreifen festgeklebt. Die Aktion erfolgte bewusst an für den Fahrzeugverkehr wichtigen Stellen in Wien und in der Frühverkehrsspitze, um möglichst viel Aufmerksamkeit für die Anliegen der Aktivisten zu erregen.
Die Blockade der Roßauer Lände durch die Klimaaktivisten bewirkte einen Stau ab Nordbrücke/A22, einen Stau auf der Alserbachstraße in beiden Richtungen, einen Stau in der Porzellangasse, einen Stau in der Liechtensteinstraße und in der Währinger Straße ab Gürtel bis Hörlgasse, einen Stau auf der Brigittenauer Lände und Nußdorfer Lände-Gürtelauffahrt, sowie in der Lorenz Müller-Gasse (Adalbert Stifter-Straße bis Gunoldstraße) und in der Gunoldstraße ab Heiligenstädter Straße bis Heiligenstädter Brücke. Ein Rettungseinsatz wurde verzögert. Dies ergibt sich aus dem o.a. Bericht.
Die Versammlung der AktivistInnen wurde von der Behörde aufgelöst und sie wurden aufgefordert, die Fahrbahn zu verlassen. Die AktivistInnen, die sich an der Fahrbahn festgeklebt hatten, wurden von der Polizei losgelöst und von der Fahrbahn entfernt.
Die Versammlung wurde von der Polizei, wie aus der Anzeige ersichtlich, um 7 Uhr 58 aufgelöst.
Der Sachverhalt blieb im Wesentlichen unbestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 44 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Gemäß Art. 11 EMRK haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch das o.a. Verhalten den Tatbestand des § 81 Abs. 1 SPG verwirklicht hat. Dies setzt voraus, dass durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört wurde, es sei denn, das Verhalten war gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild der "Ordnungsstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muss der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muss durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen (dem Täter zur Schande Gereichenden) hervorzurufen geeignet ist. Dafür, dass durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort tatsächlich gestört wird, ist es erforderlich, dass dieses unmittelbar oder mittelbar die Schaffung eines Zustandes zur Folge hat, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht, also eines Zustandes, der die gewöhnlichen Verhältnisse in wahrnehmbarer Weise negativ verändert. Dafür, dass durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort tatsächlich gestört worden ist, ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen oder einem Zusammenlauf von Menschen führt. Es genügt vielmehr, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben.
Im vorliegenden Fall hat die Blockade der Roßauer Lände, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, (und die zeitnahe Blockade von Fahrbahnen an anderen Stellen in Wien) umfangreiche Verkehrsbeeinträchtigungen durch Staubildung im Zufahrtsbereich und auf Ausweichrouten bewirkt. Dadurch wurde eine große Anzahl von Personen gezwungen, in ihren Fahrzeugen zuzuwarten, bis die Blockade beendet war bzw. die daraus resultierenden Staus sich aufgelöst hatten. Es war ihnen dadurch nicht möglich, ihren geplanten Tagesablauf einzuhalten. Ein solches Verhalten ist zweifellos geeignet, zur Erregung von öffentlichem Ärgernis zu führen und hat auch tatsächlich dazu geführt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin hat bei den betroffenen Fahrzeuglenkern und auch bei anderen Personen, die die Aktion und ihre Folgen beobachtet haben oder davon z.B. über die Medien Kenntnis erlangt haben, die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorgerufen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Sie hat vorsätzlich gehandelt, da sie die ihr angelastete Vorgangsweise bewusst gewählt hat, um möglichst viel Aufmerksamkeit für ihr Anliegen zu erreichen.
Die Beschwerdeführerin hat sich damit gerechtfertigt, dass es sich bei der Protestaktion, anlässlich derer sie sich an der Fahrbahn angeklebt und dadurch den Fahrzeugverkehr blockiert hat, um eine politische Versammlung gehandelt habe, wodurch allfällige von ihr in diesem Zusammenhang begangenen Verwaltungsübertretungen jedenfalls gerechtfertigt seien.
Dieses Vorbringen ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin und die anderen AktivistInnen durch ihre gemeinsame Aktion (Blockade der Roßauer Lände durch auf der Fahrbahn sitzende bzw. klebende Personen) auf die Notwendigkeit von effizienten Maßnahmen gegen die Klimakrise und damit auf ein politisches Anliegen aufmerksam machen wollten. Die Wahl des Versammlungsortes steht offensichtlich im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zweck der Protestaktion, da auf Klimaschutzanliegen hingewiesen werden sollte. Durch diese Aktion manifestierte sich das für eine Versammlung erforderliche gemeinsame Wirken, wodurch eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entstanden ist.
Eine Versammlung ist nach der Judikatur der Höchstgerichte eine organisierte oder spontane Zusammenkunft mehrerer Menschen, wenn diese in der Absicht gestaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, so dass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.
Die gegenständliche Versammlung wurde der Versammlungsbehörde nicht gemäß § 2 Abs. 1 VersG angezeigt. Auch eine nicht angezeigte Verhandlung fällt jedoch in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Die Bestrafung einer Person wegen einer im Zuge einer Versammlung begangenen Verwaltungsübertretung stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar.
Eine solche Bestrafung ist nur dann zulässig, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (VwGH 2007/09/0307). Diese Abwägung hat zwischen der Schwere des Eingriffes in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit und in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Gewicht des konkreten öffentlichen Interesses andererseits zu erfolgen, wobei die konkreten Begleitumstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind (VwGH Ra 2023/09/0033).
Im vorliegenden Fall hat die Blockade der Roßauer Lände, die absichtlich in der Frühverkehrsspitze durchgeführt wurde, immerhin fast eine Dreiviertelstunde gedauert und zu umfangreichen Verkehrsbehinderungen geführt. Dadurch wurde das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt.
Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass durch eine Versammlung ausgelöste kurzfristige Verkehrsbehinderungen im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit an sich hinzunehmen sind, da jede Versammlung auf gewisse Weise das gewöhnliche Leben anderer beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall wurde die Versammlungsanzeige jedoch bewusst unterlassen, um Gegenmaßnahmen der Behörde hintanzuhalten und durch erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen, die viele unbeteiligte Personen betreffen und gravierend stören, möglichst hohe Aufmerksamkeit für das eigene Anliegen zu erzeugen. Es wurde das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs massiv verletzt und eine erhebliche Beeinträchtigung für einen großen Personenkreis herbeigeführt.
Unter Berücksichtigung der o.a. Umstände erweist sich nach Abwägung des beeinträchtigten öffentlichen Interesses mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit im vorliegenden Fall die Bestrafung der Beschwerdeführerin und der damit verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit als zulässig.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Versammlungsfreiheit zumindest gegen Ende der Protestaktion nicht mehr als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden kann, da die Versammlung zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst war.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde weiters ausgeführt, dass ihr Verhalten durch Notstand gerechtfertigt bzw. entschuldigt sei bzw. dass davon auszugehen sei, dass ein Rechtsirrtum hinsichtlich des Vorliegens eines Notstandes gegeben sei. Diesen Notstand sieht die Beschwerdeführerin in der Gefahr der globalen Erderwärmung, die eine existentielle Gefahr für die menschliche Zivilisation darstelle, weshalb sofortige Systemübergänge erforderlich seien. Es handle sich auch um ein angemessenes Mittel, weil vom Gesetzgeber nicht ausreichend Maßnahmen gesetzt würden, um schwerwiegende Schäden, die aus der Erderwärmung resultierten, abzuwenden. Die Anwendung legaler Mittel (Demonstrationen, etc.), um auf den bestehenden Notstand aufmerksam zu machen, habe keine zufriedenstellenden Ergebnisse bewirkt und die Verantwortlichen nicht in ausreichendem Ausmaß aufgerüttelt.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und alleine dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. zB VwGH vom 17.02.1992, 91/19/0328). Zum Wesen des Notstandes gehört, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (vgl. VwGH vom 28.02.2001, 2000/03/0376). Weiters muss die Rettungshandlung das einige Mittel zur Abwendung des Nachteils sei (vgl. VwGH vom 06.10.1993, 93/17/00266; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, § 3 Randzahl 52; Kienapfel ÖJZ 1975, 431). Zum entschuldigten Notstand führt der VwGH aus, dass ein solcher dann nicht angenommen werden kann, wenn es dem Beschuldigten anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren (vgl. dazu VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0123).
Es kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie vorbringt, dass sich das Klima auf der gesamten Welt durch das Einwirken des menschlichen Verhaltens so verändert, dass in Zukunft auch in unseren Breiten mit für Eigentum sowie Leben und Gesundheit von Menschen gefährlichen Klimaereignissen gerechnet werden muss. Allerdings nehmen diese Veränderungen einerseits aktuell noch kein Ausmaß an, das als „schwere unmittelbare Gefahr“ qualifiziert werden kann, andererseits stellen die von der Beschwerdeführerin ergriffenen Maßnahmen nicht das einzige Mittel zur Abwendung des Nachteiles dar, zumal dadurch lediglich indirekt auf Entscheidungsträger eingewirkt werden soll, klimafreundliche Normen zu schaffen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem o.a. Klebeprotest und der Beseitigung von Gefahren durch die Klimaveränderung ist nicht gegeben. Auch stehen weniger spektakuläre, aber legale Protestmethoden, wie z.B. Demonstrationen oder Volksbegehren, zur Verfügung.
Im Übrigen ist der im politischen Zusammenhang verwendete Begriff „Klimanotstand“ nicht im Sinne eines Notstandes im rechtlichen Sinn zu verstehen.
Ein Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Die Beschwerdeführerin war sich bewusst, dass ihr Verhalten am Tatort zur Tatzeit rechtswidrig war. Sie musste schon im Hinblick auf den gewählten Tatort und die gewählte Tatzeit mit schwerwiegenden Folgen für das Verkehrsgeschehen rechnen.
Die Beschwerdeführerin kann sich daher weder auf rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand noch auf einen Rechtsirrtum berufen. Sie hat die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, wenn auch als zivilen Ungehorsam aufgrund einer für sie schlüssigen Überzeugung zum Klimaschutz, so doch rechtswidrig und schuldhaft begangen.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt soweit klar ist, konnten weitere Beweisaufnahmen unterbleiben.
Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin verletzte in erheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die umfangreichen Folgen für den Straßenverkehr in Wien am 9.1.2023, die von der Beschwerdeführerin zumindest mitverursacht wurden, sind, ebenso, wie das vorsätzliche Handeln, als erschwerend zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin weist ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse auf. Sie hat keine (zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung rechtskräftigen) Vormerkungen. Dies stellt einen Milderungsgrund dar.
Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen war die Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen. Die Berücksichtigung der anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, wie sie von der Behörde vorgenommen wurde, ist nicht zulässig, da diese Strafen zur Tatzeit noch nicht rechtskräftig verhängt waren. Von einer weiteren Herabsetzung der Strafe war abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gering sind (§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG).
Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde zumindest teilweise obsiegt hat, war ihr kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.
Da nur eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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