projekte
VGW-031/051/1136/2023•LVwG W VGW-031/051/1136/2023
VGW-031/051/1136/2023Landesverwaltungsgericht30.01.2024
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Sicherheitsgesetz, Straferkenntnis, Verletzung des öffentlichen Anstandes, Beschimpfung, Ehrenbeleidigung, gerichtliche Strafnorm, Verfolgungshindernis, Grundsatz der Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts, Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, Einstellung, ungebührliche Erregung störenden Lärms, lautes Schreien, öffentlicher Ort, objektive Betrachtung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 30.12.2022, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem WLSG, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.01.2024 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2) in der Schuldfrage abgewiesen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde zu diesem Punkt insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 150,- Euro auf 100,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten zu Spruchpunkt 2) des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10,- Euro festgesetzt, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 06.11.2022, 15:30 Uhr -06.11.2022, 15:35 Uhr
Ort: Wien, D.-ring
Sie haben durch die Äußerung „Es Arschlöcher“ den öffentlichen Anstand verletzt.
2. Datum/Zeit: 06.11.2022, 15:30 Uhr - 06.11.2022, 15:35 Uhr
Ort: Wien, D.-ring
Sie haben durch lautstarkes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 200,00 1 Tage(n) 23 Stunde(n) § 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
2. € 150,00 1 Tage(n) 12 Stunde(n) § 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 385,00“
In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es lägen hinsichtlich beider Spruchpunkte Verfolgungshindernisse vor.
In der Angelegenheit wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung an zwei Terminen durchgeführt. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung am 16.11.2023 gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter teil, in der fortgesetzten Verhandlung wurde die am ersten Verhandlungstermin entschuldigte Beamtin der Landespolizeidirektion Wien, die die Anzeige gelegt hat, als Zeugin einvernommen.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 06.11.2022 um etwa 15:20 Uhr wurde eine Funkwagenbesatzung der Landespolizeidirektion Wien darüber informiert, dass Rettungssanitäter wegen eines aggressiven Patienten um Polizeiunterstützung bitten.
Der Beschwerdeführer hatte sich verletzt, worauf ein Rettungswagen zur Adresse Wien, D.-ring fuhr, um ihn zu behandeln.
Nachdem der Beschwerdeführer vorerst mit seiner Zustimmung in das Rettungsfahrzeug gebracht worden war, weigerte er sich in der Folge, eine FFP 2 Maske aufzusetzen.
Er wurde dann gegenüber den einschreitenden Sanitätern verbal aggressiv, woraufhin diese die Polizei verständigten.
Im Zeitraum zwischen 15:30 Uhr und 15:35 Uhr, als sich der Beschwerdeführer bereits wieder außerhalb des Rettungsfahrzeuges befand, beschimpfte er in Anwesenheit der zwischenzeitlich eingetroffenen Polizisten die Sanitäter heftig und verwendete dabei auch die Ausdrücke „Es Arschlöcher“. Er verweigerte auch eine Behandlung durch die Sanitäter außerhalb des Rettungsfahrzeuges.
Durch seine lautstarken Äußerungen und das Schreien von Beschimpfungen wurden auch Passanten über das üblicher Weise mit Rettungseinsätzen verbundene Ausmaß hinaus auf den Vorfall aufmerksam.
Die Beschimpfungen wurden eindeutig gegenüber den Sanitätern getätigt, Polizisten oder andere Personen waren nicht Adressaten der Beleidigungen.
Der Beschwerdeführer wurde von den einschreitenden Polizeibeamten wiederholt aufgefordert, das Schreien und die Beleidigungen einzustellen. Es bedurfte mehrerer Aufforderungen, bis der Beschwerdeführer seine lautstarken Beschimpfungen der Sanitäter einstellte und sich vom Vorfallsort entfernte. Letztlich suchte er mit öffentlichen Verkehrsmitteln ein Krankenhaus auf.
Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten die schlüssigen Angaben in der Anzeige vom 15.11.2022 und die Aussage der anzeigelegenden Polizeibeamtin, in weiten Teilen aber auch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers, zugrunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er sehr aufgeregt war und bestritt auch nicht, die Sanitäter beleidigt zu haben, wobei er sich an seine konkreten Äußerungen nicht mehr erinnern konnte.
Er hatte auch keine Erinnerung mehr an den durch sein Verhalten verursachten Polizeieinsatz. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben in der Anzeige, die durch die glaubwürdige Aussage der einvernommenen Polizeibeamtin, die sich noch in groben Zügen an die Amtshandlung erinnern konnte, bestätigt wurden, zu zweifeln.
Aus den Angaben der Zeugin ergibt sich auch eindeutig, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer verwendeten Schimpfworten nicht um allgemeine Unmutsäußerungen handelte, sondern sich die Beschimpfungen unter Verwendung der Worte „Es Arschlöcher“ ausdrücklich gegen die Rettungssanitäter richteten.
Anhaltspunkte dafür, dass die einschreitenden Polizeibeamten gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG ausgesprochen und gegenüber ihm zum Ausdruck gebracht haben, dass von einer Anzeigenlegung und damit von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen wird, liegen nicht vor. In der Anzeige wurde sogar ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die lautstarken Beschimpfungen beendet hatte, von der Erstattung einer Anzeige in Kenntnis gesetzt wurde.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. für Wien 29/2001 idF LGBl. 71/2018 begeht wer
den öffentlichen Anstand verletzt oder
ungebührlicherweise störenden Lärm erregt
eine mit Geldstrafe bis zu 700,- Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahndende Verwaltungsübertretung.
Unter Spruchpunkt 1) wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe dadurch, dass er „Es Arschlöcher“ lautstark geschrien hat, den öffentlichen Anstand verletzt und sohin gegen § 1 Abs. 1 Z. 1 des Wiener Landes-Sicherheits-gesetzes verstoßen.
Die Äußerungen richteten sich gegen Sanitäter, die den Beschwerdeführer davor aufgefordert hatten, im Rettungsfahrzeug - den damaligen Corona-Schutzmaß-nahmen entsprechend - eine Maske aufzusetzen.
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Durch die Novellierung des § 22 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wurde erstmals generell der Grundsatz der Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechtes festgelegt. Eine Tat soll als Verwaltungsübertretung nur mehr dann strafbar sein, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der (ordentlichen) Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Anders ausgedrückt war bis zum Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit einfachgesetzlich (ungeachtet des Anwendungsbereichs des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK) nur dann subsidiär zum gerichtlichen Strafrecht, wenn dies im entsprechenden Materiengesetz ausdrücklich angeordnet wurde, nunmehr kommt eine verwaltungsbehördliche Strafverfolgung einer auch gerichtlich strafbaren Tat nur mehr dann in Betracht, wenn der Materiengesetzgeber das vorsieht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.11.2016, Zl. Ra 2016/03/0095 dargelegt hat, stellt § 22 Abs. 1 VStG dabei ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm – wie in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation – einen anderen Schutzzweck hat, als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.
In diesem Erkenntnis – dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem eine Beleidigung durch Zeigen des Mittelfingers erfolgt ist – hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass es auf die tatsächliche Einleitung eines (gerichtlichen) Strafverfahrens ebenso wenig ankommt, wie auf den Umstand, dass eine Beleidigung im Sinne des § 115 StGB nur auf Verlangen bzw. aufgrund einer Ermächtigung des Beleidigten zu verfolgen ist.
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation kann kein Zweifel daran bestehen, dass Worte wie „Es Arschlöcher“, wenn diese an einem von Passanten frequentierten öffentlichen Ort verwendet werden, den objektiven Tatbestand einer Verletzung des öffentlichen Anstandes verwirklichen.
Zum anderen erfüllen diese Äußerungen, wenn sie wie in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation konkret gegen die Besatzung eines Rettungsfahrzeuges gerichtet und für Passanten und die anwesenden Polizeibeamten wahrnehmbar waren, unzweifelhaft auch den Tatbestand der Ehrenbeleidung im Sinne des § 115 StGB.
Da sohin hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1) angelasteten Verwaltungsübertretung ein Verfolgungshindernis vorliegt, war das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt 2):
Der Beschwerdeführer hat den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zufolge an einem öffentlichen Ort über mehrere Minuten ohne das es dafür – bei objektiver Betrachtung – einen Grund gab, laut geschrien.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf VwGH 30.01.1973, 0315/71; 21.12.1987, 87/10/0136-0139; 26.09.1990, 90/10/0057; 26.09.1990, 89/10/0224, 0226; 15.06.1987, 85/10/0105, 01.07.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf VwGH 29.03.1993, 90/10/0153; 19.10.2005, 2003/09/0074, mwN).
Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. VwGH 26.09.1990, 90/10/0057).
Minutenlanges lautes Schreien an einem von Passanten frequentierten Ort stellt eine ungebührliche und störende Lärmerregung dar, der Beschwerdeführer hat sohin durch sein Verhalten den unter Spruchpunkt 2) angelasteten Tatbestand verwirklicht.
Ihm musste bei Aufwendung auch nur des Mindestmaßes der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt klar sein, dass sein lautes Schreien für andere Personen störend ist. Er hat daher die Verwirklichung des Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen liegen auch keine Verfolgungshindernisse vor.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes BGBl. 52/1991 idF BGBl. I 33/2013 – VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die durch die Novelle BGBl. I 33/2013 außer Kraft getretene Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG sah für die Behörde die Möglichkeit vor, ohne weiteres Verfahren bei Vorliegen der nunmehr im § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG genannten Voraussetzungen von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder diesen mit Bescheid zu ermahnen.
Abs. 2 dieser Bestimmung sah vor, dass unter denselben Voraussetzungen auch die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen konnten, wobei ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, in solchen Fällen den Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen.
Offensichtlich auf diese bereits 2013 außer Kraft getretene Bestimmung bezieht sich das Beschwerdevorbringen, wonach im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer der Anzeige zufolge mehrfach abgemahnt wurde, die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu diesem Spruchpunkt und die Verhängung einer Strafe unzulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur (vgl. bereits VwGH 27.09.1985, VwSlg. 11876 A/1985) ausgesprochen, dass ein Vorgehen durch Organe der öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 21 Abs. 2 VStG eine die Verwaltungsstrafsache abschließende Erledigung darstellt, die die Behörde bindet und eine weitere Strafverfolgung wegen derselben Tat ausschließt.
Selbst wenn man mit der Beschwerde davon ausgeht, dass § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nach wie vor die Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigt, im Fall des Absehens von einer Anzeigenlegung den Täter mit Bindungswirkungen im Hinblick auf den Grundsatz „ne bis in idem“ auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen, kann daraus in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation kein Verfolgungshindernis abgeleitet werden.
Auch wenn der Hinweis von Organen der öffentlichen Aufsicht darauf, dass ein – bereits beendetes Verhalten – gegen eine Rechtsnorm verstoßen hat, dessen ungeachtet aber auf eine Anzeige verzichtet wird, häufig ebenso als „Abmahnung“ bezeichnet wird, wie die Aufforderung, rechtswidrige Handlungen zu beenden und nicht weiter im strafbaren Verhalten zu verharren, handelt es sich dabei um zwei grundlegend zu unterscheidende Formen des Handelns von Aufsichtsorganen.
Es gehört naturgemäß zur Kernaufgabe von Organen der öffentlichen Aufsicht dafür zu sorgen, dass rechtswidriges Verhalten – wie eben auch eine Lärmerregung – nicht weiter fortgesetzt wird. Die Aufforderung, pönalisiertes Verhalten nicht fortzusetzen, hat mit dessen Beurteilung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht im Sinne einer Bewertung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat und des Ausmaßes des den Täter treffenden Verschuldens noch nichts zu tun.
Teilweise erfüllt ein vom Gesetzgeber pönalisiertes Verhalten – etwa aggressives Verhalten gegen Aufsichtsorgane – sogar erst dann den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, wenn dieses nach bereits erfolgter „Abmahnung“ im Sinne einer Aufforderung zur Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens, weiter fortgesetzt wird.
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurde der Beschuldigte von Polizisten mehrfach aufgefordert, seine über mehrere Minuten eingehaltene überzogene Lautstärke zu vermindern, was dann auch dazu geführt hat, dass er sein rechtswidriges Verhalten beendet hat.
Eine Erörterung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens nach Beendigung der Lärmerregung im Sinne dessen, dass die einschreitenden Polizeibeamten wegen einer angenommenen Geringfügigkeit der Übertretung von einer Anzeige Abstand nehmen, ist aber nicht erfolgt.
Da sohin der Beschwerdeführer den objektiven und subjektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung erfüllt hat und auch keine Verfolgungshindernisse vorliegen, war die Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch minutenlanges lautstarkes Schimpfen wurden die durch die Strafdrohung geschützten Interessen an der Vermeidung unnötiger Lärmerregung zwar nicht in unbedeutendem, aber im Hinblick auf die Örtlichkeit und die Zeit des Vorfalls auch nicht in erheblichem Ausmaß verletzt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte zwar nicht als unbedeutend erachtet werden, musste aber auch nicht als hoch angesehen werden.
Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil ihm bei Aufwendung auch nur des Mindestmaßes der ihm auch in der konkreten Situation zumutbaren Sorgfalt klar sein musste, dass die minutenlange überzogene Lautstärke für andere Personen störend ist.
Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe sind dagegen nicht hervorgekommen.
Im Rahmen der Strafbemessung war weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur über ein geringes Einkommen verfügt, vermögenslos ist und ihn Sorgepflichten für zwei Kinder treffen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe insbesondere dem Vorliegen eines Milderungsgrundes und den ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers konnte die zu Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt werden.
Unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen.
Da die Rechtslage sowohl zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Spruchpunkt 1) als auch zur Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt 2) eindeutig ist und die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.