LVwG W VGW-111/077/12112/2023

VGW-111/077/12112/2023Landesverwaltungsgericht25.01.2024

Regest

Bauanzeige, gründerzeitliches Gebäude, Fenstertausch, örtliches Stadtbild, Prüfung der Vereinbarkeit, Gutachten, Störung, Mängel, Aufforderung, Nachreichung, fehlende Unterlagen, inhaltliche Unvollständigkeit, formelle Unvollständigkeit, objektiver Erklärungswert, Änderung des Bauvorhabens, Frist, Bauführung, Untersagung, Beschwerde, Ablauf der Frist, Fristberechnung, Lauf der Frist, Aufhebung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/077/12112/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.077.12112.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gruppe BB, vom 28.08.2023, Aktenzahl ..., mit welchem gemäß § 62 Abs. 4 Bauordnung für Wien (BO) die Bauführung untersagt wurde,

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der obgenannte Bescheid ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Verwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der A., auch A. ... (im Folgenden: Beschwerdeführerin), ist Eigentümer des Gebäudes Wien, B.-gasse, sowie der diese Adresse betreffenden Liegenschaft.

Die Beschwerdeführerin hat am 11.07.2023 bei der Magistratsabteilung 37 eine Bauanzeige betreffend den Tausch der originalerhaltenen, zweiflügeligen Holzkastenfenster des genannten Gebäudes gegen einflügelige Kunststofffenster angezeigt.

Bei dem Gebäude handelt es sich um ein vor dem 01.01.1945 errichtetes, gründerzeitliches Gebäude, welches in seiner gründerzeitlichen Erscheinung erhalten geblieben ist. Das Gebäude weist ein Erdgeschoss und darüber drei Hauptgeschosse auf und ist mit etwa 70 gründerzeitlichen, zweiflügeligen Holzkastenfenstern ausgestattet. Das Gebäude wird als Schulgebäude genutzt. Es befindet sich nicht in einer Schutzzone, grenzt aber unmittelbar an eine Schutzzone an.

Der Bauanzeige waren alle für die Beurteilung der Bauordnungskonformität des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen angeschlossen. Insbesondere haben die der Bauanzeige angeschlossenen Unterlagen für den Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 ausgereicht, eine gutachtliche Stellungnahme zur Frage der Vereinbarkeit des eingereichten Fenstertausches mit dem örtlichen Stadtbild abgeben zu können.

Der bautechnische Amtssachverständige hat mit Schreiben vom 25.07.2023 eine gutachterliche Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass der beabsichtigte Fenstertausch das örtliche Stadtbild deutlich störe. Der beabsichtigte Einbau einschichtiger Fenster mit vergleichsweise klobigen Profilen anstelle der charakteristischen zartgliedrigen Fenster großer Zahl würde, auch in Zusammenhang mit der dezenten Fassadengestaltung des relativ großen, flächigen Baukörpers das örtliche Stadtbild deutlich stören. Es wird ersucht, zumindest die Außenflügel zu sanieren und gegebenenfalls die Innenflügel durch entsprechend schlank profilierte Holzisolierglasfenster zu ersetzen, wobei erneut Detailpläne vorzulegen wären.

Die Behörde hat an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.08.2023 die gutachterliche Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 zur Kenntnis gebracht und die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen 2 Wochen „Unterlagen gemäß § 63 Abs. 2 BauO“ nachzureichenden, „die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten“.

Diese Aufforderung hat im inhaltlichen Zusammenhang mit der angeschlossenen gutachterlichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 den objektiven Erklärungswert, dass die Beschwerdeführerin ihr Bauvorhaben inhaltlich abzuändern und für das abgeänderte Projekt neuerlich Detailpläne auszuarbeiten sowie diese vorzulegen hätte. Die in der Aufforderung angesprochenen fehlenden Unterlagen beziehen sich somit auf eine erst vorzunehmende Änderung des Bauvorhabens.

Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 07.08.2023 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 17.08.2023 eine Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin insbesondere ausgeführt, dass sie am ursprünglichen Projekt festhalte. Die Aufforderung würde keine zulässige Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG darstellen, weshalb die Dauer des Verfahrens gemäß auf 13 Abs. 3 AVG nicht in die Frist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien einzurechnen sei und die Frist des § 62 Abs. 4 Bauordnung für Wien daher mit 22.08.2023 ende.

Die Behörde hat das Bauvorhaben mit Bescheid vom 28.08.2023 gemäß § 62 Abs. 4 BauO für Wien untersagt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.08.2023 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die Untersagung des Bauvorhabens mit dem Bescheid vom 28.08.2023 sei verfristet.

Festgehalten wird weiters, dass der 22.08.2023 gemäß Kalender genau sechs Wochen nach der erfolgten Einreichung des Bauvorhabens durch die Beschwerdeführerin liegt.

Es wurde am 22.01.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese hat, kurz zusammengefasst, ergeben, dass einerseits der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 die Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes durch den beabsichtigten (und zwischenzeitig bereits teilweise durchgeführten) Fenstertausch näher ausgeführt und näher begründet hat, andererseits aber die Bauwerberin am eingereichten Bauvorhaben festgehalten und darauf verwiesen hat, dass die Untersagung des Bauvorhabens verfristet erfolgt sei. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin für das Bauvorhaben Argumente der Energieeffizienz, der Sicherheit für die Schüler und wirtschaftliche Aspekte vorgetragen.

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus dem durchgeführten Beweisverfahren.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

§ 62 BauO für Wien in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Bauanzeige gerichteten Fassung lautet:

§ 62. (1) Eine Bauanzeige genügt für

(2) Der Bauanzeige sind Baupläne in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; sie sind vom Planverfasser zu unterfertigen. Die Bauanzeige kann elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht werden. Der elektronischen Bauanzeige sind Baupläne in elektronischer Form anzuschließen. Diese sind vom Planverfasser elektronisch zu unterfertigen. Im Rahmen der elektronischen Bauanzeige ist eine Erklärung abzugeben, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 104/2018, teilnimmt. Der Bauanzeige gemäß Abs. 1 Z 4 ist außerdem eine statische Vorbemessung oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist, anzuschließen; diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen. Bei Bauführungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3, die mehr als 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen, sind ein Energieausweis (§ 118 Abs. 5) und ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme (§ 118 Abs. 3 und 3a) einzuholen. Solche Energieausweise sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln. In Gebieten für geförderten Wohnbau ist der Bauanzeige bei der Schaffung von Wohnungen und Wohn- und Zimmereinheiten in Heimen oder der Vergrößerung der Wohnnutzfläche der Nachweis gemäß § 6 Abs. 6a erster Satz anzuschließen.

(3) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, bei Bauführungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 in Schutzzonen sowie bei Bauführungen, bei denen gemäß Abs. 2 eine statische Vorbemessung erforderlich ist, nach einem Monat, darf nach Anzeige des Baubeginns mit der Bauführung begonnen werden. Wurde die Bauanzeige elektronisch eingebracht, hat auch die Anzeige des Baubeginns elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal zu erfolgen.

(4) Ergibt die Prüfung der Angaben in Bauplänen, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, hat die Behörde binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss der Baupläne zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, nicht eingerechnet. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.

(5) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 4 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.

(6) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen als gemäß § 70 bewilligt. Ist das betreffende Gebäude gemäß § 71 bewilligt, so gilt das Bauvorhaben ebenfalls als gemäß § 71 bewilligt.

(7) Die Fertigstellung von Baumaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der Baubehörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (Miteigentümer) der Bauwerke oder vom Grundeigentümer unter Anschluss einer Erklärung des Bauführers, dass das Bauwerk entsprechend der Bauanzeige und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist, zu melden. Wurde durch diese Baumaßnahmen die Anzahl, die Raumwidmung (z.B. Wohnung, Büro, Geschäftslokal u.dgl.) oder die Geschoßzuordnung der Nutzungseinheiten eines Gebäudes abgeändert, ist für das betreffende Gebäude weiters eine Bestätigung über die Registrierung der Gebäudebeschreibung gemäß § 128b anzuschließen. Die Behörde kann bei geringfügigen Bauführungen auf die Vorlage dieser Bestätigung verzichten. Wurde die Bauanzeige elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht, muss auch die Meldung der Fertigstellung samt der elektronisch unterfertigten Erklärung des Bauführers sowie die Bestätigung über die Registrierung der Gebäudebeschreibung auf diese Weise eingebracht werden.

§ 13 AVG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Bauanzeige sowie zum Zeitpunkt der erfolgten Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG lautet:

Anbringen

§ 13. (1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Bei Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 85 Abs. 1 BauO für Wien in der Fassung zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens lautet:

Äußere Gestaltung von Bauwerken

§ 85. (1) Das Äußere der Bauwerke muss nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.

Gemäß § 62 Abs. 1 Ziffer 3 BauO für Wien genügt unter anderem für den Austausch von Fenstern bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, eine Bauanzeige. Das Bauvorhaben betrifft ausschließlich den Austausch von Fenstern bei dem gegenständlichen Gebäude, welches vor dem 1.1.1945 errichtet worden ist. Für das Bauvorhaben genügt demnach eine Bauanzeige gemäß § 62 BauO für Wien.

Gemäß § 85 Abs. 1 BauO für Wien muss das Äußere der Bauwerke nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört.

Im durchgeführten Behördenverfahren hat der für die Beurteilung des örtlichen Stadtbildes beigezogene Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 eine gutachterliche Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass durch das Bauvorhaben das örtliche Stadtbild deutlich gestört wird. Diese gutachterliche Stellungnahme indiziert, soweit sie sich inhaltlich als zutreffend erweist, dass das Bauvorhaben gemäß § 62 Abs. 4 BauO für Wien zu untersagen ist.

Gemäß § 62 Abs. 4 BauO für Wien steht der Behörde für eine solche Untersagung des Bauvorhabens eine Frist von 6 Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen zur Verfügung. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nummer 58/2018 nicht eingerechnet.

Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass § 13 Abs. 3 AVG seit der Novelle BGBl I 1998/158 nicht nur auf formelle Mängel, sondern auch auf Inhaltsmängel anzuwenden ist. Die damit erfassten Mängel müssen jedoch auch im Fall von inhaltlichen Mängeln in jedem Fall eine Unvollständigkeit des Ansuchens betreffen. Beispiele für solche inhaltlichen Mängel wären etwa fehlende Ansichten oder fehlende Begründungen, ohne die eine ausreichende Beurteilung des eingereichten Vorhabens nicht möglich wäre.

In diesem Zusammenhang sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2023, VGW-111/077/10734/2023, erwähnt, dem ein lediglich auf den ersten Blick vergleichbar erscheinender Sachverhalt zugrunde gelegen ist. Auch in diesem Fall lag der Bauanzeige ein inhaltlicher Mangel zu Grunde, wurde das Bauvorhaben vom Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 als das örtliche Stadtbild störend beurteilt und hat die Baubehörde ein Verbesserungsverfahren durchgeführt und die Dauer des Verbesserungsverfahrens nicht in die 6-wöchige Frist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien eingerechnet.

Die Besonderheit des Falles, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2023, VGW-111/077/10734/2023, zugrunde gelegen ist, lag jedoch darin, dass das Bauvorhaben in der Zwischenzeit auf eine Art und Weise ausgeführt worden ist, die bewirkt hat, dass das ausgeführte Bauvorhaben im örtlichen Stadtbild nicht störend in Erscheinung tritt. Die erfolgte Ausführung hat dem Bauvorhaben entscheidungswesentliche Details hinzugefügt, die aus den mit der Bauanzeige vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren und die Vereinbarkeit mit dem örtlichen Stadtbild nicht erkennen lassen haben. Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund von einer inhaltlichen Unvollständigkeit des eingereichten Bauvorhabens ausgegangen und hat bestätigt, dass die Dauer des Verbesserungsverfahrens im genannten Anlassfall in die Entscheidungsfrist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien nicht eingerechnet werden musste.

Der nunmehrige Anlassfall unterscheidet sich von dem vorgenannten Fall insoweit entscheidungswesentlich, als im nunmehrige Anlassfall die mit der Bauanzeige vorgelegten Unterlagen ausgereicht haben, um die Frage der Vereinbarkeit mit dem örtlichen Stadtbild durch den im Behördenverfahren und nachfolgend vom Gericht im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen eindeutig beurteilen zu können. Der Amtssachverständige hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass ihm für die inhaltliche Beurteilung des Bauvorhabens keine Unterlagen gefehlt haben. Die Auswirkung des zwischenzeitig bereits teilweise ausgeführten Bauvorhabens deckt sich mit der bereits aus den Einreichunterlagen sachverständig ableitbaren Auswirkungen. Hinsichtlich der vom Amtssachverständigen bereits im Behördenverfahren begutachteten deutlichen Störung des örtlichen Stadtbildes durch das Bauvorhaben ist nach teilweise erfolgter Ausführung keine Änderung eingetreten.

Vor diesem Hintergrund kann im gegenständlichen Fall in den Unterlagen, die mit der Bauanzeige vorgelegt worden sind, eine inhaltliche Unvollständigkeit nicht erkannt werden. Eine formelle Unvollständigkeit lag ebenfalls nicht vor.

Vielmehr musste die Behörde zum Zeitpunkt des Einlangens des Gutachtens des Amtssachverständigen für den Fall, dass sie dem Gutachten folgen sollte, davon ausgehen, dass das eingereichte Bauvorhaben inhaltlich vollständig ist und das örtliche Stadtbild beeinträchtigt.

Es besteht gefestigte Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass kein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorliegt, wenn aus dem Anbringen erkennbar ist, dass dieses abzuweisen ist (vgl. näher Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage, § 38, RZ 27 auf Seite 162 der Printausgabe, letzter Absatz, mit weiteren Nachweisen). Beeinträchtigt ein mittels Bauanzeige eingereichter Fenstertausch an einem vor dem 1.1.1945 errichteten Gebäude das örtliche Stadtbild und erfüllt der eingereichte Fenstertausch daher nicht die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 BauO für Wien, so ist das Bauvorhaben gemäß § 62 Abs. 4 innerhalb der 6-wöchigen Frist der zitierten Bestimmung zu untersagen.

Die Dauer eines allfälligen Verfahrens zur Gewährung von Parteiengehör ist dabei in die Frist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien nicht einzurechnen. Für die Einräumung von Parteiengehör steht somit nur der Zeitraum zur Verfügung, der von der 6-wöchigen Frist des §°62 Abs. 4 BauO für Wien noch offen ist und als Parteiengehör eingeräumt werden kann, ohne die Einhaltung der genannten Frist zu gefährden.

Die Tatsache, dass die Behörde tatsächlich die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Fristsetzung aufgefordert hat, fehlende Unterlagen nachzureichen, wobei sich diese Unterlagen erst aus einer künftigen Projektänderung ergeben sollen (Änderung des Bauvorhabens und nachfolgend Erstellung von Detailplänen betreffend das geänderte Projekt), reicht nicht aus, um die Dauer eines solchen Verfahrens gemäß § 13 Abs. 3 AVG beim Lauf der Frist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien nicht zu berücksichtigen. Liegen, wie gegenständlich, die Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht vor, so kann die Behörde nicht in rechtswirksamer Weise ein auf inhaltliche Abänderung des Projekts (und Vorlage von „fehlenden“ Detailplänen über das abgeänderte Projekt) gerichtetes Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG führen. Die Dauer eines solchen Verfahrens ist in den Lauf der Frist des 62 Abs. 4 BauO für Wien einzurechnen.

Eine allfällige gegenteilige Sichtweise hätte die Konsequenz, dass die gefestigte Rechtsprechung, wonach inhaltliche Mängel von vollständig belegten Anbringen, welche die Erfolgsaussichten des Anbringens beeinträchtigen, keine Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind, obsolet würde. Der Behörde würde durch eine solche Sichtweise die Möglichkeit eröffnet werden, im Bauanzeigeverfahren grundsätzlich Projektänderungen jeglicher Art fristwahrend über einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG betreffend die Vorlage der „fehlenden“ Detailpläne über die Projektänderung zu verlangen. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Mängel, die lediglich die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, keine Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind, würde durch eine solche Sichtweise für Bauanzeigeverfahren die praktische Bedeutung genommen. Eine solche Sichtweise wäre daher mit der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht kompatibel und daher auch nicht rechtlich zutreffend.

Nur der Vollständigkeit halber sei Folgendes erwähnt:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem in der mündlichen Verhandlung, dass eine etwaige Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes durch den eingereichten Fenstertausch gegenüber Argumenten abzuwägen wäre, die für den eingereichten Tausch sprächen, wie insbesondere Aspekte der Energieeffizienz, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit, hat im § 85 BauO für Wien keine gesetzliche Grundlage. Die genannte Abwägung hätte daher nicht zu erfolgen gehabt, weshalb auch das Vorbringen, es wären für Zwecke diese Abwägung weitere amtssachverständige Einschätzungen insbesondere zur Energieeffizienz und zu Sicherheitsaspekten einzuholen gewesen, ins Leere geht.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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