LVwG W VGW-031/068/13766/2022

VGW-031/068/13766/2022Landesverwaltungsgericht24.01.2024

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Straßenverkehrsordnung, Führerscheingesetz, Strafhöhe, eingeschränkte Beschwerde, Herabsetzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/13766/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.068.13766.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des A.B., geb. ….1983, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion …, Polizeikommissariat …, vom 30.09.2022, Zl. VStV/…/2022, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Führerscheingesetz (FSG), zu

zu R e c h t :

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der auf Bekämpfung der Strafhöhe in eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe von EUR 300,– auf EUR 150,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 16 Stunden auf 1 Tag und 19 Stunden,

die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe von EUR 300,– auf EUR 36,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 16 Stunden auf 10 Stunden,

die zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe von EUR 400,– auf EUR 150,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 17 Stunden auf 2 Tage und auf 10 Stunden,

die zu Spruchpunkt 4. verhängte Geldstrafe von EUR 2.000,– auf EUR 900,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen und 11 Stunden auf 9 Tage und 15 Stunden,

die zu Spruchpunkt 5. verhängte Geldstrafe von EUR 1.300,– auf EUR 300,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen und 1 Stunde auf 5 Tage und 18 Stunden

herabgesetzt werden.

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 160,-.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig soweit sie nicht ohnehin ausgeschlossen ist.

I.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Gang des Verfahrens:

Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer gerichtet und beinhaltet folgenden Spruch:

„1.Datum/Zeit: 27.06.2022, 14:15 Uhr

Ort: …, C-Strasse

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-1

Sie haben, obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, da Betriebsflüssigkeiten ausgeronnen sind und nachfolgende Fahrzeuge dadurch gefährdet waren.

2. Datum/Zeit: 27.06.2022, 14:15 Uhr

Ort: …, C-Strasse

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-1

Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

3. Datum/Zeit: 27.06.2022, 14:15 Uhr

Ort: …, C-Strasse

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-1

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die beteiligten Personen, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

4. Datum/Zeit: 27.06.2022, 14:15 Uhr

Ort: …, C-Strasse

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-1

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

5. Datum/Zeit: 27.06.2022, 14:15 Uhr

Ort: …, C-Strasse

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-1

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 4 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

2. § 4 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

3. § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

4. § 99 Abs. 1b StVO i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

5. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichFreiheitsstrafeGemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

von

1. € 300,003 Tage(n) 16 Stunde(n)---§ 99 Abs. 2 lit. a

0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960

(StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

2. € 300,003 Tage(n) 16 Stunde(n)---§ 99 Abs. 2 lit. a

0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960

(StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

3. € 400,007 Tage(n) 17 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit b

0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960

(StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

4. € 2.000,0021 Tage(n) 11 Stunde(n)---§ 99 Abs. 1b StVO, BGBl. Nr.

0 Minute(n)159/1960, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 154/2021

5. € 1.300,0025 Tage(n) 1 Stunde(n)---§ 37 Abs. 1 i.V.m § 37 Abs. 3 Zif. 1

0 Minute(n)FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 430,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet) und gemäß § 5a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), i.V.m. § 24 Gebührenanspruchsgesetz und

€ 792,- als Ersatz der Barauslagen für Blutuntersuchung durch die D. Labor GmbH.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 5.522,00“

Eine Ausfertigung des Straferkenntnisses wurde am 4.10.2022 am Wohnort des Beschwerdeführers von einem Angestellten übernommen (LPD – AS 40).

Mit Schriftsatz vom 22.10.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und gab an, sich in psychiatrischer und suchtspezifischer Behandlung zu befindenden und den Vorfall sehr zu bereuen. Da er aktuell auf Grundversorgung angewiesen sei und lediglich € 6,50-täglich beziehe und € 40 Taschengeld monatlich zur Verfügung habe, bitte er um Herabsetzung der Strafe.

2. Sachverhalt

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 27.6.2022 gegen 14:15 Uhr den von E.F., geboren ….1974 gestohlene Fahrzeug, einen schwarzen G. mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 in …., C-Strasse in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte und dabei parkende Autos beschädigte, aus dem Fahrzeug ausstieg und nach kurzem Sitzen am Gehsteig die Unfallstelle verließ ohne sich um weiteres zu kümmern. Andere Unfallbeteiligte waren nicht vor Ort und es entstand kein Personenschaden.

Der Beschwerdeführer weist sowohl verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen als auch strafgerichtliche Verurteilungen auf.

3. Beweiswürdigung

Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.

Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt (VGW – ON 6) zu entnehmen.

4. Rechtliche Erwägungen

Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, hat das Verwaltungsgericht nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit in (Teil ) Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit und dem Interesse an der Aufklärung von Unfällen zur Regulierung der Schäden. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigungen durch die Taten war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.

Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten sind nicht bekannt.

Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 2 auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Hierbei ist in Anschlag zu bringen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung der Mitwirkungspflicht lediglich dann vorzuwerfen ist, wenn andere Unfallbeteiligte vor Ort sind bzw. es sich um einen Unfall handelt, wo eine Aufnahme durch die Polizei vorgeschrieben ist, nämlich bei Unfällen mit Personenschaden. Hinsichtlich der Herabsetzung anderer Strafen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsachengeständig war aber vor allem eine Herabsetzung deshalb geboten war, weil die belangte Behörde 12 verwaltungstrafrechtliche Vormerkungen, welche nicht einschlägig waren, als erschwerend gewertet hat. Im Übrigen sind die allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers als äußerst ungünstig anzusehen.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

I.Unzulässigkeit der Revision

Soweit mit diesem Erkenntnis die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen wird, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,00 verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 726,– verhängt wurde.

Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

Verwaltungsgericht Wien

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